Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 23.10.2019, Az.: 9 A 1473/18

Datenschutz; Dienstwegvorbehalt; Flucht in die Öffentlichkeit; Folgepflicht; Geldbuße; Innerdienstliches Dienstvergehen; Lehrer; Meinungsfreiheit; öffentliche Kritik am Dienstherrn; Runderlass; Verfolgungskompetenz; Veröffentlichung von Schülerbildern im Internet; Verpflichtungserklärung; Versetzung; Wohlverhaltenspflicht

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
23.10.2019
Aktenzeichen
9 A 1473/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69556
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • SchuR 2023, 146-151

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der ihm die Beklagte eine Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro auferlegt hat.

G.

Am 28. Januar 2015 beantragte der Kläger erneut, ihn in der Zeit vom 1. August 2015 bis zum 31. Januar 2016 ohne Bezüge zu beurlauben.

Der Dezernent der Beklagten, Herr Q., äußerte in der Folge Bedenken hinsichtlich des erneuten Urlaubsantrags des Klägers. Er verwies u.a. darauf, dass die Unterrichtskontinuität an der R. leide und dass es pädagogisch nicht sinnvoll sei, Lehrkräfte in größerem Umfang nur für ein Schulhalbjahr einzusetzen.

Nach weiterem internen Schriftwechsel über den Urlaubsantrag bewilligte die Beklagte den Antrag, den Kläger in der Zeit vom 1. August 2015 bis zum 31. Januar 2016 ohne Bezüge zu beurlauben, schließlich mit Schreiben vom 1. September 2015.

Bereits zuvor, namentlich unter dem 30. August 2015 stellte der Kläger auf der von ihm betriebenen öffentlich zugänglichen Webseite „S.“ einen inzwischen nicht mehr abrufbaren Podcast mit der Bezeichnung „T.“ ein. In diesem sprach er mit seiner Gesprächspartnerin „U.“ u.a. über seinen bislang nicht beschiedenen Urlaubsantrag. Wegen der Einzelheiten wird auf das Inhaltsprotokoll Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2016, dem Kläger zugegangen am 15. Januar 2016, leitete die Beklagte gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein. Es seien zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gegeben, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten. Der Kläger habe im Internet am 30. August 2015 in einem Gespräch mit seiner Gesprächspartnerin „U.“ über Modalitäten und Sachstand des von ihm gestellten Antrages auf Bewilligung einer Beurlaubung berichtet. Dabei habe der Kläger von dem zuständigen schulfachlichen Dezernenten öffentlich ein Bild gezeichnet, das diesen als parteiisch und gegen seine Pflichten verstoßend darstelle. Der Kläger erwecke den Anschein, als habe der zuständige Dezernent seinen Antrag absichtlich verschleppt, weil er eine persönliche Abneigung gegen den Kläger hege. Es entstehe ein Bild, als ob jegliche Kritik sofort zu einer Sanktionierung führe. Die dem Kläger vom Dezernenten vorab telefonisch mitgeteilten Ablehnungsgründe zu dem Antrag habe der Kläger als aufgesetzte Begründung dargestellt. Aus dem gesamten Gespräch, in dem der Kläger zum Teil auch mit Andeutungen arbeite, sei ersichtlich, dass der Kläger seine Hörer für sein Anliegen gewinnen und seinen Unmut in der Öffentlichkeit darstellen wolle. Unter der Überschrift „Beispiele“ führte die Beklagte mehrere Wortbeiträge des Klägers auf. In der Einleitungsverfügung hieß es weiter, dass der Kläger als Betreiber der Webseite auch die Verantwortung für die Wortbeiträge seiner Gesprächspartnerin trage. Diese habe zur Verunglimpfung des Dezernenten in drastischer Weise beigetragen. Beamte seien zwar grundsätzlich zur sachlichen Kritik gegenüber Vorgesetzten berechtigt. Diese müsse jedoch in der Form angemessen und höflich vorgetragen werden. Unzulässig sei die Flucht in die Öffentlichkeit, um beim Dienstherrn Druck zu erzeugen. Die vom Kläger geübte Kritik erscheine in Form und Inhalt absolut unangemessen. Es sei zwar verständlich, dass sich dieser über die Dauer der Bearbeitung seines Urlaubsantrages geärgert habe. Dies rechtfertige jedoch nicht die hier vorliegende Kritik, die auf eine Herabwürdigung in der Öffentlichkeit abziele. Es bestehe der Verdacht, dass der Kläger seine Loyalitätspflicht aus § 34 BeamtStG verletzt habe. Die Beklagte wies den Kläger auf seine Rechte im Sinne des § 21 NDiszG hin.

Der Kläger äußerte sich hierzu mit anwaltlichem Schreiben vom 1. April 2016. Er, der Kläger, habe den Antrag auf Beurlaubung ohne Bezüge für die Zeit vom 1. August 2015 bis zum 31. Januar 2016 rechtzeitig gestellt. Dass der Dezernent hiergegen plötzlich Bedenken geäußert habe, sei für ihn, den Kläger, nicht nachvollziehbar gewesen, da dem zur Begründung genannten Gesichtspunkt einer Unterrichtskontinuität zuvor zu keinem Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Lehrkraft Gewicht beigemessen worden sei. Das Schuljahr 2015/2016 habe am 3. September 2015 begonnen. Nachdem er, der Kläger, am 30. August 2015 noch keinen Bescheid über seinen Urlaubsantrag erhalten habe, habe er das Thema zum Gegenstand eines Podcasts gemacht. Er räume ein, sich nicht korrekt verhalten zu haben und bedauere dies. Das Verhalten habe jedoch kein disziplinarwürdiges Gewicht. Es sei ihm nicht darum gegangen, den Dezernenten öffentlich herabzuwürdigen, wenngleich er einräume, dass der Dialog als Herabsetzung habe verstanden werden können. Er habe in dem Podcast vielmehr Alltagsprobleme unstrukturiert und in ihrer Widersprüchlichkeit erörtern wollen. Ihm sei zugute zu halten, dass es sich um ein außerdienstliches Fehlverhalten handele, dass er den Dezernenten nicht namentlich benannt habe, dass der Blog nicht von Schülern genutzt werde und dass er sich durch die verzögerte Entscheidung über den Urlaubsantrag in einer sehr schwierigen Situation befunden habe. Er werde dafür Sorge tragen, dass es nicht zu einer Wiederholung komme.

Auf der bereits genannten Webseite hat der Kläger unter dem 7. Februar 2016 einen weiteren Podcast mit der Bezeichnung „V.“ eingestellt. In diesem sprach der Kläger u.a. über seine Lehrplangestaltung sowie seinen Unterrichtseinsatz. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf das Inhaltsprotokoll verwiesen (W.).

Der Schulleiter der R. setzt die Beklagte hiervon mit E-Mail vom 15. Februar 2016 in Kenntnis. In einem mit dem Kläger geführten dienstlichen Gespräch sei dieser aufgefordert worden, dienstliche Belange wie die Gestaltung seines persönlichen Stundenplans nicht an die Öffentlichkeit zu tragen. Es habe dem Kläger zugestanden, ein Gespräch über seinen Stundenplan innerhalb der Schule zu führen. Dieses Gespräch jedoch nicht zu suchen und stattdessen die Angelegenheit in die Öffentlichkeit zu tragen, sei gegenüber dem Kläger kritisiert worden. In mehreren Anläufen sei versucht worden, dem Kläger die Brisanz seiner Handlungen aufzuzeigen, was dieser jedoch nicht habe nachvollziehen können. Dieser verbleibe bei seiner Einschätzung, dass er über Aspekte, die seinen Alltag beträfen, berichten dürfe.

Mit Schreiben vom 9. August 2016, dem Kläger zugegangen am 12. August 2016, dehnte die Beklagte das Disziplinarverfahren auf den am 7. Februar 2016 im Internet eingestellten Podcast „V.“ aus. Unter der Überschrift „Maßgebliche Auszüge aus dem Podcast“ führte die Beklagte einzelne Äußerungen des Klägers auf. Hiermit habe der Kläger offensichtlich erneut die Hörerschaft für sein Anliegen gewinnen und seinen Unmut in der Öffentlichkeit darstellen wollen. Beamte seien zwar grundsätzlich zur sachlichen Kritik gegenüber Vorgesetzten berechtigt. Diese müsse jedoch in der Form angemessen und höflich vorgetragen werden. Unzulässig sei die Flucht in die Öffentlichkeit, um beim Dienstherrn Druck zu erzeugen. Kritik sei unmittelbar mit den betroffenen Personen zu erörtern und ggf. auf dem Dienstweg weiterzuverfolgen. Es bestehe nach allem der Verdacht, dass der Kläger erneut gegen seine Loyalitätspflicht verstoßen habe. Die Beklagte wies den Kläger auf seine Rechte im Sinne des § 21 NDiszG hin.

Mit Wirkung vom 18. August 2016 bis zum 31. Januar 2017 wurde der Kläger aus dienstlichen Gründen an die O. in P. teilabgeordnet.

Der Kläger äußerte sich zu der Ausdehnungsverfügung vom 9. August 2016 mit anwaltlichem Schreiben vom 19. August 2016. Der Sachverhalt sei auch unter Berücksichtigung der auch für ihn, den Kläger, geltenden Meinungsfreiheit nicht als Dienstvergehen zu qualifizieren. Er, der Kläger, habe in dem Podcast lediglich die Erschwernisse seines Arbeitsalltags geschildert und niemanden angegriffen. Die Annahme, er, der Kläger, wolle hiermit Druck beim Dienstherrn erzeugen, treffe nicht zu, da es bei dem Podcast lediglich darum gehe, die Hörer an Alltagsproblemen teilhaben zu lassen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass in Fernsehinterviews von Lehrern ebenfalls ständig über Probleme in Schulen berichtet werde, ohne dass dies Disziplinarverfahren nach sich ziehe.

In einem Vermerk der Schulleiterin der O. in P. vom 28. Oktober 2016 heißt es wie folgt:

„Am 27.10.2016 fielen Fotos von Kindern unserer zweiten Klassen auf Instagram auf, die Herr X. N. gepostet hatte. Auf diesen Fotos sind Kinder zu sehen, die keine Dokumentationserlaubnis besitzen. Herr N. postete diese Fotos ohne Nachfrage und verletzte hier das Datengeheimnis. Herr N. nahm nach Anweisung der Schulleitung der O. vom 27.10.2016 die Fotos sofort von der Plattform. Im Gespräch vom 02.11.2016 zeigte er sich einsichtig“.

Der Schulleiter der R. setzt die Beklagte hiervon mit E-Mail vom 7. November 2016 in Kenntnis.

Mit Schreiben vom 19. September 2017, dem Kläger zugegangen am 22. September 2017, dehnte die Beklagte das Disziplinarverfahren auf den im vorstehenden Vermerk vom 28. Oktober 2016 genannten Vorfall aus. Wie der Schulleiter der J. bestätigt habe, erhielten alle Lehrkräfte der Stammschule einmal jährlich auf der ersten Dienstbesprechung des Schuljahres eine Belehrung zum Datenschutz und es gebe eine entsprechende Dienstanweisung. Es bestehe der Verdacht, dass der Kläger schuldhaft ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen habe. Dieser beziehe sich insbesondere auf Verstöße gegen die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten aus § 34 Satz 3 BeamtStG sowie der Pflicht zur Ausübung dienstlicher Weisungen und Beachtung allgemeiner Richtlinien aus § 35 Satz 2 BeamtStG. Die Beklagte wies den Kläger auf seine Rechte im Sinne des § 21 NDiszG hin.

Der Kläger äußerte sich zu der Ausdehnungsverfügung vom 19. September 2017 mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Oktober 2017. Es sei bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein Dienstvergehen vorliege. Die Veröffentlichung von Gruppenfotos im Internet, auf denen Schüler zu sehen seien, stelle einen völlig alltäglichen Vorgang dar. Es seien nur wenige Eltern, die in unverfänglichen Gruppenfotos eine Gefahr sähen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Bilder sofort nach der Beanstandung gelöscht worden seien. Es stehe weder der Vorwurf eines strafrechtlich relevanten oder ordnungswidrigen Verhalten im Raum, sondern lediglich die rein zivilrechtliche Frage des Rechts am eigenen Bild. Selbst wenn ein Dienstvergehen angenommen werde, läge dieses jedenfalls im absoluten Bagatellbereich. Abschließend sei festzustellen, dass keiner der drei Vorwürfe es rechtfertige, gegen ihn, den Kläger, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen.

Mit Schreiben vom 22. März 2018, dem Kläger zugegangen am selben Tag, gab die Beklagte dem Kläger nach Beendigung der Ermittlungen Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme.

Der Kläger äußerte sich mit anwaltlichem Schreiben vom 26. März 2018. Neben der Wiederholung und Vertiefung der bereits vorgetragenen Argumente führte er dort u.a. das Folgende aus: Hinsichtlich des ersten Vorfalls verwies er ergänzend u.a. darauf, dass die Verunglimpfung seitens seiner Gesprächspartnerin bei dem Podcast vom 30. August 2015 nicht in seinem Sinne gewesen sei. Zusammenfassend habe er lediglich seinen berechtigten Unmut darüber zum Ausdruck gebracht, dass sein Urlaubsantrag über ein halbes Jahr unbearbeitet geblieben sei. Dies sei nicht geeignet, das Ansehen oder Vertrauen in den Kläger oder das Schul- bzw. Beamtensystem zu beeinträchtigten. In der Bevölkerung werde die Verwaltung ohnehin nicht als unfehlbar angesehen. Beim zweiten Podcast handele es sich offenkundig um kein Dienstvergehen. Die Darstellung des Klägers dort sei vielmehr geeignet, das Ansehen des Lehrers in der Öffentlichkeit zu steigern, da typischen Vorurteilen gegenüber Lehrern die Grundlage entzogen werde.

Mit Bescheid vom 30. Mai 2018, dem Kläger zugegangen am 5. Juni 2018, sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger als Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro aus. Aus den nochmals im Einzelnen wiedergegeben drei Vorfällen folge, dass der Kläger gegen die ihm obliegenden Pflichten aus §§ 33 Abs. 2, 34 Satz 3, 35 BeamtStG verstoßen und daher ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen habe. Der Kläger habe auch schuldhaft gehandelt. Als Beamter sei der Kläger grundsätzlich zur sachlichen Kritik gegenüber seinem Dienstvorgesetzten berechtigt, wenn sie nicht in beleidigender Form geübt und auf dem Dienstweg vorgebracht werde. Die gewählte öffentlichkeitswirksame Darstellung der Kritik stehe jedoch nicht im Einklang mit den dienstrechtlichen Pflichten des Klägers. Die beleidigenden Äußerungen der Gesprächspartnerin im Podcast vom 30. August 2015, die sich der Kläger als Betreiber der Internetseite zurechnen lasse müsse, verletzten das Mäßigungsgebot nach § 33 Abs. 2 BeamtStG. Das Verhalten des Klägers sei nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Das Veröffentlichen von Schülerfotos ohne Einholung der elterlichen Erlaubnis stelle einen Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 33 KunstUrhG i.V.m. § 22, 23 KunstUrhG dar. Die festgestellten Verfehlungen seien keine Bagatellen. Das Vorbringen in der abschließenden Stellungnahme, wonach die Öffentlichkeit sowieso mit Fehlverhalten von Beamten rechne, sei deutlich zurückzuweisen. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei berücksichtigt worden, dass gegen den Kläger bislang noch keine Disziplinarmaßnahme verhängt worden sei. Zudem habe der Kläger die Sachverhalte nicht abgestritten und zumindest den ersten Vorfall eingeräumt und bedauert. Positiv zu werten sei auch, dass der Kläger die Schülerfotos nach Beanstandung sofort gelöscht habe und sich diesbezüglich einsichtig gezeigt habe. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass die Einleitung des Disziplinarverfahrens den Kläger unbeeindruckt gelassen und nicht zu einer ausreichenden Reflektion des eigenen Verhaltens geführt habe. Unter Würdigung des Gewichts des Dienstvergehens und des zugrundeliegenden Sachverhalts sei es erforderlich und angemessen eine Disziplinarmaßnahme in Form einer Geldbuße zu verhängen. Aufgrund der genannten mildernden Umstände könne die Geldbuße mit 500,00 Euro im unteren Bereich festgesetzt werden.

Hiergegen hat der Kläger am 15. Juni 2018 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht er u.a. geltend, dass die Beklagte seiner Meinungsfreiheit aus im Einzelnen benannten Gründen einen wesentlich zu engen Korridor eingeräumte habe. Es werde auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Kritik in der Sache berechtigt war, sich die von ihm betriebene Webseite nicht an seine Schüler richte und dass er den Dezernenten in dem ersten Podcast nicht identifizierbar dargestellt habe. Abwegig sei es, ihm, dem Kläger, die formalbeleidigenden Aussagen seiner Gesprächspartnerin zuzurechnen. Es müsse auch beachtet werden, dass der Kläger in der Zeit der beantragten Beurlaubung den Besuch und anschließenden Bericht über eine Computerspielemesse in den USA beabsichtigt und hierfür im Vorwege Spenden gesammelt habe. Schon deshalb habe er seinen Hörern die Vorgänge erläutern müssen. Beim zweiten Podcast werde nicht ersichtlich, was die Beklagte ihm eigentlich überhaupt vorwerfe. Die Beklagte müsse sich fragen lassen, ob es generell verboten sei, über negative Aspekte des Lehreralltags zu sprechen. Bei den Schülerfotos sei zu beachten, dass die Erheblichkeitsschwelle einer etwaig vorliegenden Verfehlung hier nicht überschritten worden sei. Das Disziplinarverfahren habe zwingend eingestellt werden müssen.

Der Kläger beantragt,

die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 31. Mai 2018 aufzuheben,

hilfsweise, eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft die Begründung des Bescheides. Ergänzend weist sie u.a. darauf hin, dass der Kläger mit Wirkung vom 1. August 2018 antragsgemäß unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in den Schuldienst des Y. versetzt worden sei. Bei den streitbefangenen Äußerungen handele es sich nicht um sachliche Kritik, die von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Der Kläger lasse vielmehr den Eindruck einer staatlichen Verwaltung nach „Gutsherrenart“ entstehen. Dass der Kläger den Dezernenten nicht namentlich nenne, spiele eine untergeordnete Rolle, da dem Kläger nicht vorgeworfen werde, er habe diesen persönlich diffamiert. Die Aussagen der Gesprächspartnerin müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Er selbst bezeichne sich in seinem Webseitenimpressum als für die Inhalte Verantwortlicher. Darüber hinaus sei er hierfür auch nach § 7 Abs. 1 TMG verantwortlich. Es sei dem Kläger möglich gewesen, entweder direkt im Podcast auf die Gesprächspartnerin beschwichtigend einzuwirken oder aber die Äußerung nach der Aufzeichnung mittels eines Audioschnittprogrammes zu entfernen. Statt den Weg in die Öffentlichkeit zu suchen, habe der Kläger seinen Unmut an den Umständen seines Berufsalltags gegenüber seinen Vorgesetzten üben können und müssen. Dass der Kläger die beanstandeten Fotos direkt gelöscht habe, sei positiv bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt worden. Der vom Kläger in Zweifel gezogene dienstliche Bezug liege zweifelsohne vor, da die Bilder im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit des Klägers entstanden seien. Eine Bagatelle könne hierin unter Berücksichtigung des Alters der betroffenen Schüler und der Tatsache, dass es sich um einen Verstoß gegen eine Strafvorschrift handele, nicht erblickt werden. Schließlich sei das Ermessen bei der gewählten Disziplinarmaßnahme fehlerfrei ausgeübt worden.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Es haben die Personalakten des Klägers und der Disziplinarvorgang der Beklagten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Vorschrift des § 55 Abs. 3 Satz 1 NDiszG bestimmt für die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, dass das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Disziplinarentscheidung zu überprüfen hat. Das Gericht ist dabei nicht auf die Prüfung beschränkt, ob die dem Kläger mit der Disziplinarverfügung zum Vorwurf gemachte Verhaltensweise (Lebenssachverhalt) tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern hat – bejahendenfalls – unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 88 VwGO) im Interesse der Verfahrensbeschleunigung auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Gericht danach nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben. Es trifft in Anwendung der in § 14 Abs. 1 NDiszG niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze vielmehr eine eigene „Ermessensentscheidung“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 A 4.04 –, Rn. 23, juris in Bezug auf § 60 Abs. 3 BDG). Das Gericht kann nach § 55 Abs. 3 Satz 2 NDiszG erstens die Klage abweisen, zweitens die Disziplinarmaßnahme durch eine Disziplinarmaßnahme von geringerem Gewicht ersetzen oder drittens die Disziplinarverfügung aufheben.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Klage hier abzuweisen. Die angefochtene Disziplinarverfügung vom 30. Mai 2018 ist rechtmäßig und zweckmäßig. Sie verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 55 Abs. 3 Satz 1 NDiszG, § 4 NDiszG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Disziplinarverfügung ist formell und materiell rechtmäßig.

Der Kläger hat durch sein nachstehend aufgeführtes Verhalten ein innerdienstliches (vgl. zur Abgrenzung in hier vorliegenden Fallgestaltungen: Weiss, GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Band II, Stand: 23. Lieferung XI.84, J 090, Rn. 1 ff. sowie J 630, Rn. 37 f.; Bieler/Lukat, NDiszG, Loseblatt-Kommentar, Stand: Juni 2010, Einl., Teil B, Rn. 16; s. auch Ziffer 1.2 Satz 1 des Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 1. Februar 2012 – 11-05410/1-8 – VORIS 20600 (SVBl. 2012 Nr. 6, S. 312)) Dienstvergehen i.S.d. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Danach begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen.

Das Gericht legt der Überprüfung der Disziplinarverfügung dabei folgende Vorfälle zugrunde:

Der Kläger hat unter dem 30. August 2015 auf einer von ihm betriebenen unter der Adresse „S.“ abrufbaren öffentlich zugänglichen Webseite einen inzwischen nicht mehr verfügbaren Podcast, d.h. einen Audiomitschnitt mit dem Titel „T.“ eingestellt. In diesem hat er mit seiner Gesprächspartnerin „U.“ über den Sachstand seines am 28. Januar 2015 gestellten Antrages auf Beurlaubung ohne Bezüge in der Zeit vom 1. August 2015 bis zum 31. Januar 2016 gesprochen und sich hierbei nach den der Einleitungsverfügung vom 7. Januar 2016 zugrunde gelegten Aussagen wie folgt geäußert:

„Rief dann an, hakte nach und mein Dezernent, der ja ein bisschen mit mir auf Kriegsfuß steht irgendwie. Ich musste ja auch schon mal vor wegen dem Z. -Wette Video usw. Der ist sehr, sehr konservativ und hält mich glaube ich auch deshalb, weil ich so viel mit den neuen Medien mache für nen, ich will nicht sagen schlechten Lehrer aber, ne, das ist halt so, ne, der mag mich halt einfach nicht besonders.“

„Von daher ist es natürlich ne, ne aufgesetzte Begründung.“

„Ich warte ein halbes Jahr darauf irgendwie. Also ich darf ja nichts Falsches sagen. Man muss ja immer aufpassen, ne, weil solche … Na, ich sag einfach gar nichts. Da kann sich jeder sein eigenes Bild machen, wie kompetent das ist, na ja gut äh, er hat auch viel zu tun.“

„Ja, wie gesagt, also da kann man sich jetzt mehrere Fragen stellen. Da kann man auch, ohne dass ich das jetzt behaupten will, aber man kann ja auch, könnte auch sagen, mmh, der hat sich absichtlich so viel Zeit gelassen. Aber das wäre eine böse Verschwörungstheorie, die ich hier nicht verbreiten will.“

Ich weiß ehrlich gesagt auch nicht, was das Ganze, na ja wie gesagt, ich muss aufpassen, was ich sage heutzutage. Kritik ist da nicht so gerne gehört in diesen Kreisen. Da muss man ganz vorsichtig sein.“

Der von dem Kläger auf seine Webseite hochgeladene Podcast enthielt außerdem die folgenden ebenfalls in der Einleitungsverfügung vom 7. Januar 2016 wiedergegebenen Äußerungen seiner Gesprächspartnerin „U.“:

„Aber es gibt immer nen Arsch, der in irgendeinem Sessel sitzt, der sowas machen kann, ne. Das finde ich so frech“.

„Ja, ich darf ja. Arschlöcher“

Mit diesem Verhalten hat der Kläger gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Danach hat das Verhalten des Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. § 34 Satz 3 BeamtStG normiert als einfachrechtliche Umsetzung eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG bestimmte Anforderungen an das Verhalten von Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 1 D 55/99 –, Rn. 37, juris in Bezug auf § 54 Satz 3 BBG a.F.). Die Wohlverhaltenspflicht ist u.a. dann verletzt, wenn sich ein Beamter in einer für die Dienstordnung bedeutsamen Weise unkollegial verhält, die Meinungsäußerungen des Beamten in ihrem Kontext den Bereich sachlicher Kritik verlassen und die Grenze dessen, was im Interesse eines störungsfreien Dienstbetriebs und des Schutzes von Vorgesetzten und Mitarbeitern vor unberechtigten Angriffen hingenommen werden kann, überschreiten. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Äußerungen unter die Ehrdelikte der §§ 185 ff. StGB subsumiert werden können. Entscheidend ist allein, ob sie den Bereich der sachlichen Kritik verlassen und wegen ihres verleumderischen, diffamierenden oder beleidigenden Charakters das Interesse an einem störungsfreien Dienstbetrieb beeinträchtigen (vgl. Werres, in: BeckOK, Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 16. Edition, Stand: 1. Februar 2019, § 34 BeamtStG, Rn. 14.1 m.w.N.; Weiss, GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Band II, Stand: 23. Lieferung XI.84, J 630, Rn. 29 ff.). Gegenüber Personen, denen der Beamte unmittelbar oder mittelbar dienstlich auf der Grundlage seines Verhältnisses verbunden ist, hat der Beamte Zurückhaltung zu üben, um diese Person nicht in ein schlechtes Licht zu stellen. Verdächtigungen, insbesondere, wenn sie schwerer Art sind und in leichtfertiger Weise öffentlich vorgebracht werden, sind tatbestandsmäßige Achtungsverletzungen (vgl. Weiss, GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Band II, Stand: 23. Lieferung XI.84, J 630, Rn. 31 m.w.N.). Im Rahmen von – grundsätzlich auf dem Dienstweg vorzubringenden – Beschwerden und Eingaben darf der Beamte seine Rechte und Interessen zwar mit Nachdruck verfolgen und dabei mit freimütiger und offener Kritik sowie gegebenenfalls auch mit harten Worten für seine Sache eintreten. Kritische Wertungen gegenüber Vorgesetzten und Kollegen sind im Rahmen der Rechtswahrung des Beamten aber nur dann zulässig, wenn diese eine sachliche Grundlage haben und auch für die Gegenseite erkennbar dem sachlichen Ziel der Rechtswahrung dienen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. November 2016 – 3d A 641/16.O –, Rn. 200, juris).

Die vorbezeichneten Grenzen hat der Kläger überschritten. Denn der Kläger hat sich gerade nicht auf eine sachliche Kritik an der langen Bearbeitungsdauer seines Urlaubsantrages beschränkt. Er hat dem Dezernenten der Beklagten vielmehr, und zwar öffentlichkeitswirksam und außerdem nicht im Rahmen der Rechtswahrung, unterstellt, dass dieser aufgrund einer persönlichen Abneigung gegen ihn gegen das Gebot zur unparteiischen und gerechten Aufgabenerfüllung (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verstoßen und seinem Urlaubsantrag eine lediglich vorgeschobene Begründung entgegengehalten hat. Der Kläger hat außerdem leichtfertig den Verdacht in den Raum gestellt, dass der Dezernent seinen Antrag aus diesem Grund absichtlich „verschleppt“ haben könnte. Durch diese herabwürdigenden Äußerungen gegenüber dem Dezernenten der Beklagten hat der Kläger die ihm als Beamten obliegende Zurückhaltung bei der Erörterung innerdienstlicher Angelegenheiten in der Öffentlichkeit vermissen lassen und zugleich das Interesse an einem störungsfreien Dienstbetrieb beeinträchtigt. Der Kläger vermag sich gegenüber der Annahme einer Pflichtverletzung nicht mit Erfolg auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) zu berufen. Die Meinungsfreiheit ist nicht ohne Einschränkungen gewährleistet. Sie findet ihre Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Die von Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten Regelungen des Beamten- und Disziplinarrechts sind allgemeine Gesetze im Sinne des Schrankenvorbehalts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334-391). Das Gebot des verhältnismäßigen Ausgleichs zwischen dem Grundrecht und dessen Einschränkungen ist hier ebenfalls gewahrt. Die gebotene Abwägung fällt hier zu Lasten des Grundrechts aus. Der Kläger war zwar angesichts der langen Bearbeitungsdauer seines Urlaubsantrages und der damit für ihn verbundenen Unsicherheiten berechtigt, sich hierüber unter Einhaltung des Dienstweges (§ 104 Abs. 1 Satz 1 NBG) in sachlicher Weise zu beschweren. Über den Bereich einer sachlichen Kritik an der langen Bearbeitungsdauer ist der Kläger jedoch deutlich hinausgegangen, indem er seinen Vorgesetzten, wie geschehen, öffentlichkeitswirksam herabgewürdigt hat. Dass der Kläger den Dezernenten dabei namentlich nicht benannt hat, steht dem nicht entgegen. Die Beeinträchtigung der disziplinarisch geschützten Rechtsgüter ist nicht von der Identifizierbarkeit des von den Äußerungen betroffenen Amtsträgers abhängig. Für einen unvoreingenommenen Zuhörer bleibt zudem erkennbar, dass der Kläger als Lehrkraft seinem Vorgesetzten nicht die gebotene Loyalität entgegenbringt und diesen öffentlichkeitswirksam herabsetzt. Für die Einordnung als Dienstpflichtverletzung ebenso ohne Bedeutung ist es, wenn der Kläger geltend macht, die Hörerschaft seines Podcasts stamme weder aus seinem beruflichen noch örtlichen Umfeld oder dass er wegen gesammelter Spenden in einer Rechtfertigungspflicht gegenüber seiner „Community“ gestanden habe.

Dass der Kläger als Inhaber und Betreiber der Webseite, auf die er den Podcast eingestellt hat, die vorstehend wiedergegebenen Äußerungen seiner Gesprächspartnerin einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, verleiht dem – ohnehin anzunehmenden – Pflichtenverstoß noch zusätzliches Gewicht. Aus der dem Beamten obliegenden Loyalitätspflicht als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums folgt, dass sich ein Beamter nicht aktiv an der öffentlichkeitswirksamen Verbreitung von Äußerungen, schon gar nicht solcher mit herabwürdigender Kritik an seinen Vorgesetzten, beteiligen darf, die, wie hier, einen erkennbaren Bezug zu innerdienstlichen Vorgängen aufweisen und geeignet sind, dem Ansehen des Beamtentums und der Funktionsfähigkeit des Dienstes zu schaden. Die Kammer vermag dem Kläger nicht darin zu folgen, dass die Äußerungen der Gesprächspartnerin nach ihrem Erklärungsgehalt lediglich als allgemeine Unmutsäußerung über die Arbeit in Verwaltungen zu verstehen waren. Die Aussage, „[a]ber es gibt immer nen Arsch, der in irgendeinem Sessel sitzt, der sowas machen kann“, bezieht sich unter Berücksichtigung des Kontextes und der Begleitumstände, unter denen die Aussage gefallen ist, erkennbar auf den Dezernenten des Beklagten sowie den nicht beschiedenen Urlaubsantrag. Auch die Aussage, „Ja, ich darf ja. Arschlöcher“, stellt sich als herabwürdigende Kritik an den Vorgesetzten des Klägers dar. Denn diese Aussage erfolgte in Reaktion auf die Äußerung des Klägers, Kritik sei „in diesen Kreisen“ nicht gerne gehört, da müsse „man ganz vorsichtig sein“. Mit der Formulierung „in diesen Kreisen“ meinte der Kläger unter Berücksichtigung seiner weiteren ähnlich lautenden Äußerungen im Gesprächsverlauf (vgl. Bl. 2 der Beiakte 001: „Ich warte ein halbes Jahr darauf irgendwie. Also ich darf ja nichts Falsches sagen. Man muss ja immer aufpassen, ne, weil solche…Na, ich sag einfach gar nichts […]“ sowie Bl. 4 der Beiakte 001: „Aber auch dem Herrn Dezernenten mal irgendwie, ja, auch da mal, das kann ja nicht sein, also das ist ja, ja ich will nicht sagen, na ja, ich sag am besten gar nichts zu. Aber jeder kann sich vorstellen, was ich sagen will“) seine Vorgesetzten. Dafür spricht nicht zuletzt auch die Bezugnahme des Klägers auf das Dienstgespräch im Jahr 2013 wegen des Tierfutterwettvideos, bei dem ihm mitgeteilt worden war, dass der Beklagte bei weiteren Beschwerden auch künftig seinen Internetauftritt zu prüfen und zu bewerten haben werde. Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, er habe sich diese Äußerungen nicht zu eigen machen wollen. Dies ändert schon nichts daran, dass er trotz des für ihn geltenden Loyalitätsgebots als für die Inhalte der Webseite Verantwortlicher die herabwürdigenden Äußerungen seiner Gesprächspartnerin ungeschnitten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Im Übrigen hat die Kammer nach dem Anhören des Audioausschnitts in der mündlichen Verhandlung auch nicht den Eindruck gewonnen, dass der Kläger sich von den betroffenen Äußerungen in der gebotenen Weise ernsthaft und ausdrücklich distanziert hat. Im Hinblick auf die erste Äußerung liegen hierfür schon keine Anhaltspunkte vor. Die auf die zweite Äußerung seiner Gesprächspartnerin – erst mit einigem Zögern – erfolgte Aussage „Ja, das ist Deine Meinung U.“, vermag die Kammer nicht als ausreichende Distanzierung im vorstehenden Sinne zu bewerten. Bei der gebotenen Auslegung berücksichtigt die Kammer auch, dass der Kläger, wie schon dargelegt, zuvor mehrmals geäußert hatte, sich selbst mit (herabwürdigender) Kritik an seinen Vorgesetzten zurückhalten zu müssen.

Mit seinem Verhalten hat der Kläger außerdem den Dienstwegvorbehalt aus § 104 Abs. 1 Satz 1 NBG verletzt. Danach ist ein Beamter im Hinblick auf die Klärung dienstlicher Angelegenheiten gehalten, den Dienstweg einzuhalten (vgl. dazu Weiss, GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Band II, Stand: 23. Lieferung XI.84, J 630, Rn. 22 ff.; Neuhäuser, in: BeckOK, Beamtenrecht Niedersachsen, Brinktrine/Neuhäuser, 12. Edition, Stand: 1. August 2019, § 104 NBG, Rn. 7 ff.). Dies begründet für ihn den Zwang, die innerdienstliche Klärung seines Anliegens vorab und ausschließlich zu versuchen und auch abzuwarten. Dem ist der Kläger nicht gerecht geworden. Er hat keine abschließende innerdienstliche Klärung im Hinblick auf seinen Urlaubsantrag angestrengt, sondern hat die Angelegenheit im Wege der Veröffentlichung des Podcasts außenstehenden Dritten bekannt gemacht.

Soweit die Beklagte angenommen hat, der Kläger habe mit diesem Verhalten zugleich eine pflichtwidrige „Flucht in die Öffentlichkeit“ begangen, folgt die Kammer dem nicht. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Beamte illoyal unter Aufgabe der gebotenen Zurückhaltung an die Öffentlichkeit tritt, um von daher Druck von außen auf den Dienstherrn zu erzeugen. Das für den Tatbestand einer „Flucht in die Öffentlichkeit“ entscheidende Merkmal ist der durch den Beamten verfolgte Zweck, durch das Hineintragen des Äußerungsgegenstandes in die Öffentlichkeit bei dieser Rückhalt zu gewinnen, um dadurch Einfluss auf den Dienstherrn auszuüben (vgl. Weiss, GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Band II, Stand: 23. Lieferung XI.84, J 630, Rn. 9). Hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Zielsetzung des Klägers vermag die Kammer nicht zu erkennen. Dagegen spricht hier vor allem, dass der Kläger derartige Podcasts offenbar regelmäßig und ohne spezifische Zielrichtung veröffentlicht und hierbei seine Zuhörer schlicht über aktuelle Themen und Aspekte seines Lebens unterrichten will. Auch das im Verwaltungsvorgang befindliche Inhaltsprotokoll lässt keinen ausreichenden Hinweis darauf erkennen, dass der Kläger den Zuhörern von der innerdienstlichen Angelegenheit nicht nur Kenntnis verschaffen, sondern darüber hinaus gezielt Druck auf seinen Dienstherrn aufbauen wollte.

Darüber hinaus hat der Kläger unter dem 7. Februar 2016 auf der bereits genannten Webseite einen weiteren nach wie vor verfügbaren Podcast mit der Bezeichnung „V.“ eingestellt. In diesem hat er sich nach den in der Ausdehnungsverfügung vom 9. August 2016 zugrunde gelegten Aussagen wie folgt geäußert:

„Ich hab 14 Stunden, dafür werde ich bezahlt, so und jetzt ist das so, dass ich in diesem Jahr 15 Stunden (gebe?) wovon ich nur 14 bezahlt werde. Ähm da wäre eigentlich der Umkehrschluss, dass ich im nächsten nur 13 dann hätte damit sich das dann wieder ausgleicht, aber das fällt dann gerne mal unter den Tisch, ne das ist einfach so, wird einfach vorausgesetzt, dass du diese Überstunden machst teilweise. Von diesen 15 Stunden, die ich unterrichte, haltet euch fest, habe ich vier Stunden Fächer, die ich studiert habe. So! und wenn du dann so nen Einsatzplan kriegst, dann möchtest du am liebsten gleich wieder, dann auch noch Schlafentzug, müde, irgendwie schlecht gelaunt, weil das schöne Leben vorbei ist, möchtest du am liebsten wieder umdrehen und sagen: Wisst ihr was? Ihr könnt euren Scheiß-Einsatzplan behalten, so jetzt mal nett formuliert, sehr nett formuliert für das was ich wirklich gedacht habe in dem Moment, ich fahr mal wieder nach Hause! Und äh, ja, so, ne? Ähm ja!“

„Es ist halt leider so. als Lehrer irgendwie ja da gibt es Kollegen, die müssen noch viel mehr fachfremd unterrichten, die haben, keine Ahnung, hanebüchen teilweise, ja das ist halt einfach der Lehreralltag, ne. So ich hab dies Jahr wieder Deutsch! Ja wieso hab ich wieder Deutsch? Ja äh, wir haben weniger Kollegen, wir mussten wieder abordnen. Deutsch (?) Deutschunterricht hab ich schon mal gemacht. Meine Klasse, äh, hab ich nur keinen Bock drauf, ne, weil das natürlich auch Mehrarbeit ist, ne, also wenn du natürlich n Fachlehrer bist, der für mich Zuckerfächer wie Informatik und Sport unterrichtet, ne, dann hast du natürlich weniger Arbeit als wenn du Deutsch unterrichtest. Ist ja klar, haste nicht, biste routiniert, weißt, was du machst, hast jahrelange Erfahrung irgendwie schüttelst viel aus Erfahrungs äh archiven irgendwie raus. So und Deutsch bedeutet drei Klassenarbeiten irgendwie, bedeutet viel was du korrigieren musst, natürlich einfach Mehrarbeit. So. Ja. Äh. Musst ich die ganzen Jahre nicht, jetzt war Not am Mann, musst ich jetzt wieder

Zweites Ding ist GSW. In äh, ich hab ja Politik studiert, da ist der Einsatz in GSW für mich vorgesehen. So. Ne. Ähm, aber das Lustige an der Sache ist ja, dass GSW äh besteht ja aus Erdkunde, Geschichte und Politik. So. Aber in der Fünften, wo ich jetzt eingesetzt bin, gibt’s gar kein Politik, weil in der Fünften wird nur Erdkunde und Geschichte unterrichtet in GSW. Politik kommt erst später dazu, d.h. ich hab GSW, aber mein studiertes Fach trotzdem nicht. So ne. Und ja und am Ende komm ich dann auf vier Stunden Sport, die ich unterrichten darf und zwei Stunden Informatik. Normal hab ich die auch nicht studiert, aber würd ich jetzt so als mein Fach zählen, weil ja so ganz entfernt studiert und dann Lehre. Gibt es überhaupt Informatik auf Lehramt, gibt’s doch glaub ich gar nicht. Macht auch keiner, von daher das ist ja nun irgendwie mein Fach, von daher zähl ich das mal dazu, komm ich auf 6 Stunden von 15. Aber richtig klassisch, was hab ich studiert? Sport und Politik! Und davon hab ich nur 4 Stunden! So! Und das ist der traurige Lehreralltag, da kannst du dich hundertmal hinstellen und sagen: „Hallo, was ist denn hier los?“ „Ja die musst du machen…, können wir nicht anders machen, tut uns leid, Mach mal!“ Ja, dementsprechend war dann auch meine Laune die ersten ein, zwei Tage. Dazu habe ich dann einen Stundenplan bekommen, der auch ne totale Katastrophe war. Mhm. Ja wie gesagt!“

„Ähm was wollt ich jetzt erzählen? Ach so, mein erster, also der Stundenplan, den ich dann bekommen habe am Dienstag, der war halt, keine Ahnung, also ich habe oft schlechte Stundenpläne gekriegt und mein Konrektor hat immer gesagt: „Herr N., tut mir Leid“ und „ging nichts anders, sorry, hast du’s erwischt?“ Einige kriegen immer neu schlechten Plan. Das war in der Vergangenheit oft ich, ich hab nie richtig gemosert, hab das immer so hingenommen und das war der schlechteste Stundenplan, den ich je hatte.
So! Musst dir mal vorstellen, mein Donnerstag war so: erste Stunde Unterricht, zweite frei, dritte Stunde Unterricht, vierte frei, fünfte Stunde Unterricht, sechste frei, dann Mittagspause, dann siebte und achte. So! D.h. du hast, wirst für 14 Stunden bezahlt und sitzt den ganzen Donnerstag von 7:30 Uhr an bis irgendwie 15:00 da drinne. Ja! Kannst nicht nach Hause, kannst nichts tun quasi. Kriegst die Stunden natürlich auch nicht bezahlt, sondern irgendwie, äh, musst du auch noch vertreten. So! Das ist aber worst case. Und du kriegst keine Ahnung in der Praxis ist es so, du kriegst die Stunden eh nicht wieder. Die Frage fällt untern Tisch, heißt, du hast einfach mal, wieviel wär das gewesen?, drei vier Stunden extra, die du unterrichtest wo keiner dir „Danke“ sagt und wo du nicht bezahlt wirst für, ähm wird einfach so, wird einfach so ähm erwartet, dass du’s machst. So! Hab natürlich nen Riesenhals, find das super irgendwie“.

Mit diesem Verhalten hat der Kläger wiederum gegen den Dienstwegvorbehalt (§ 104 Abs. 1 Satz 1 NBG) verstoßen. Anstatt eine abschließende innerdienstliche Klärung über die von ihm bemängelten Aspekte u.a. betreffend seinen Unterrichtseinsatz, seine Lehrplangestaltung sowie den fehlenden Ausgleich zusätzlich geleisteten Unterrichts herbeizuführen, hat der Kläger die innerdienstlichen Angelegenheiten unter Verkennung des für ihn geltenden Dienstwegvorbehalts erneut in die Öffentlichkeit getragen.

Außerdem hat der Kläger hiermit zusätzlich die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten i.S.d. § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt.

Die Kammer sieht den Pflichtenverstoß in Abgrenzung zum ersten Podcast hier nicht darin, dass der Kläger mit seinen Äußerungen u.a. zu seinem Unterrichtseinsatz, seiner Lehrplangestaltung sowie dem fehlenden Ausgleich zusätzlich geleisteten Unterrichts den Bereich sachlicher Kritik verlassen hat. Die – allerdings auf dem Dienstweg vorzubringende (§ 104 Abs. 1 Satz 1 NBG) – Kritik hält sich noch in den insoweit maßgeblichen Grenzen, wobei die Kammer auch berücksichtigt, dass die Beklagte im Verfahrensverlauf nicht deutlich gemacht hat, dass und inwieweit der Kläger hier unwahre Anschuldigungen o.ä. geäußert hat. Die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten i.S.d. § 34 Satz 3 BeamtStG ist jedoch auch dann verletzt, wenn ein Lehrer z.B. aufgrund öffentlicher Äußerungen auf Vorbehalte der Eltern der von ihm unterrichteten Kinder stößt und deswegen nicht mehr die Autorität und das Vertrauen genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Ein solcher Ansehens- und Vertrauensverlust muss nicht bereits konkret eingetreten sein. Die bloße Eignung hierzu genügt. Die Meinungsfreiheit des Beamten hat insoweit zurückzustehen. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 NSchG erziehen und unterrichten Lehrer in eigener pädagogischer Verantwortung. Nach § 2 NSchG (Bildungsauftrag der Schule) sollen die Schüler durch ihre Erziehung und ihren Unterricht unter anderem befähigt werden, nach ethischen Grundsätzen zu handeln sowie religiöse und kulturelle Werte zu erkennen und zu achten, ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Solidarität und der Toleranz zu gestalten, Konflikte vernunftgemäß zu lösen, aber auch Konflikte zu ertragen und ihre Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksmöglichkeiten zu entfalten. Dabei soll auch die Bereitschaft und Fähigkeit der Schüler gefördert werden, für sich allein wie auch gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erzielen. Durch die sich daraus für den Beamten als Lehrer ergebenden Pflichten ist der Beruf gekennzeichnet, auf den sich das Gebot achtungs- und vertrauenswürdigen Verhaltens des § 34 Satz 3 BeamtStG bezieht. Daraus ist abzuleiten, dass Lehrkräfte aufgrund ihrer pädagogischen Verantwortung und ihrer Aufgabenstellung von der Öffentlichkeit im Allgemeinen und von den Schülern in besonderem Maß als Personen mit herausgehobener Vorbildfunktion wahrgenommen werden. Damit der Erziehungs- und Bildungsauftrag glaubhaft und überzeugend erfüllt werden kann, ist von einem Lehrer besondere Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit zu verlangen (vgl. VG Stade, Urteil vom 5. März 2012 – 9 A 273/11 –, S. 14 UA, n.v.; s. auch Nds. OVG, Urteil vom 22. Juni 2010 – 20 LD 3/08 –, Rn. 44, juris).

Dieser besonderen Stellung wird nicht gerecht, wer, wie der Kläger, mit seinen von Kraftausdrücken begleiteten Äußerungen öffentlichkeitswirksam den Eindruck vermittelt, dass er trotz der ihm obliegenden Pflichten, namentlich u.a. der Hingabepflicht i.S.d. § 34 Satz 1 BeamtStG, der Pflicht zur Erteilung „fachfremden“ Unterrichts i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 2 NSchG sowie der über die Regelstundenzahl hinausgehenden Unterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule, nur unter von ihm als angenehm empfundenen Umständen bereit ist, seiner pädagogischen Verantwortung als Lehrkraft gerecht zu werden. Diesen Eindruck hat der Kläger vermittelt, indem er den Lehreralltag begleitet von Kraftausdrücken als „traurig“ bezeichnet hat. Weiterhin hat er den für ihn ursprünglich vorgesehenen Stundenplan, nach dessen Erhalt er „am liebsten gleich wieder, dann auch noch Schlafentzug, müde, irgendwie schlecht gelaunt, weil das schöne Leben vorbei ist“, nach Hause habe fahren wollen, als „Scheiß-Einsatzplan“ bezeichnet, den die Schulleitung behalten könne. Außerdem hat er in Bezug auf die Unterrichtung in dem für ihn fachfremden Fach „Deutsch“ geäußert, dass er darauf „keinen Bock“ habe, weil dies für ihn „natürlich auch Mehrarbeit ist“. Der mittels dieser Äußerungen durch den Kläger erzeugte negative Eindruck entfällt nicht dadurch, dass er am Ende des maßgeblichen Audiomitschnitts noch mitteilte, dass er sich auf das Schuljahr freue und dass er wieder ein Schulvideo machen werde, was ihm letztes Jahr unglaublich viel Spaß gemacht habe. Die letzte Aussage fügt sich vielmehr treffend in das vom Kläger gezeichnete Bild ein, wonach er bereit ist, seinen Pflichten als Lehrkraft nachzukommen, wenn die Rahmenbedingungen von ihm als stimmig empfunden werden.

Dass der mit diesem Verhalten zusätzlich auch eine pflichtwidrige „Flucht in die Öffentlichkeit“ begangen hat, vermag die Kammer aus den bereits genannten Gründen nicht zu erkennen.

Am 27. Oktober 2016 hat der Kläger auf seinem Instagram-Account zuvor von ihm angefertigte Fotos von Schülern der zweiten Klasse der O. in P. ohne Erlaubnis der Erziehungsberechtigten veröffentlicht.

Hierdurch hat der Kläger gegen die Folgepflicht, d.h. die Pflicht zur Beachtung der allgemeinen Vorschriften und Richtlinien (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sowie § 50 Abs. 1 Satz 2 NSchG) verstoßen. Der dem Kläger u.a. am 15. Oktober 2012 zur Kenntnis gebrachte Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 1. Februar 2012 – 11-05410/1-8 – VORIS 20600 (SVBl. 2012 Nr. 6, S. 312) regelt, dass Lehrkräfte, die auf einem privaten IT-System personenbezogene Daten von Schülern verarbeiten wollen, dazu der schriftlichen Genehmigung der Schulleitung bedürfen. Diese Genehmigung, deren Vorliegen die Beklagte ebenso wenig in Zweifel zieht wie die zugrundeliegende Verpflichtungserklärung, ist jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren zu erteilen, wenn die Lehrkraft die in Ziffer 5 des Runderlasses vorgeschriebene Verpflichtungserklärung abgegeben hat. Durch die Verpflichtungserklärung verpflichtet sich die Lehrkraft u.a. dazu bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern auf einem privaten IT-System den Datenrahmen gemäß Ziffer 3 und die Datenschutz- und Datensicherungsmaßnahmen gemäß Ziffer 4 des Runderlasses einzuhalten. Indem der Kläger, wie von ihm in der mündlichen Verhandlung geschildert, im Anschluss an den Sportunterricht an der Bundeshaltestelle der Schule Fotos von Schülern der zweiten Klasse der O. in P. angefertigt und diese anschließend auf seinem Instagram-Account veröffentlicht hat, hat er in mehrfacher Hinsicht gegen die Vorgaben im Runderlass verstoßen. Durch das Erstellen und Verbreiten von Schülerfotos hat der Kläger den Datenrahmen in Ziffer 3.2 des Runderlasses überschritten. Außerdem hat er durch das Verbreiten der Bilder auf seinem Instagram-Account die in Ziffer 4 des Runderlasses vorgesehenen Datenschutz- und Datensicherungsmaßnahmen nicht eingehalten. Er hat wegen des damit verbundenen Online-Zugriffs auf die Fotos gegen Ziffer 4.1 und 4.4 des Runderlasses verstoßen.

Dass der Kläger darüber hinaus durch eine Verletzung des Straftatbestandes des § 33 Abs. 1 KunstUrhG gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat, konnte die Kammer hingegen nicht feststellen. Nach § 33 Abs. 1 KunstUrhG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem oder Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 KunstUrhG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Ohne die nach den Angaben der Beklagten nicht mehr mögliche Inaugenscheinnahme der betroffenen Bilder oder jedenfalls hinreichend genaue Angaben zu diesen vermag die Kammer nicht auszuschließen, dass eine Einwilligung hier unter Umständen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG entbehrlich gewesen sein könnte.

Das somit vorliegende Dienstvergehen hat der Kläger vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen.

Die Disziplinarverfügung vom 30. Mai 2018 ist nicht wegen fehlender Verfolgungskompetenz der Beklagten oder aufgrund eines zwingenden Einstellungsgrundes aufzuheben. Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass beim Kläger infolge der Versetzung in den Schuldienst des Landes AA. mit Wirkung vom 1. August 2018 ein Dienstherrenwechsel eingetreten ist. Der Wechsel zu einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des NDiszG ist nach dem Regelungsgehalt von § 2 Abs. 2 Satz 1 NDiszG sowie § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 NDiszG jedenfalls dann unbeachtlich, wenn dieser Wechsel, wie hier, erst nach Erlass der Disziplinarverfügung erfolgt ist (vgl. dazu auch Bieler/Lukat, NDiszG, Loseblatt-Kommentar, Stand: November 2017, § 2 NDiszG, Rn. 7 ff. sowie § 32 NDiszG, Rn. 7).

Es liegt auch kein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs vor (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NDiszG i.V.m. § 16 Abs. 1 NDiszG). Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NDiszG stellt die Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren u.a. ein, wenn nach § 16 NDiszG eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf. Nach § 16 Abs. 1 NDiszG darf eine Geldbuße nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit der Vollendung des Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen sind. Aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens folgt, dass die einzelnen Pflichtverletzungen des Klägers nicht isoliert zu betrachten sind. Handelt es sich, wie hier, um unterschiedliche Pflichtverletzungen, so ist der Beginn des Zeitablaufs grundsätzlich mit Abschluss der ersten Handlung anzusetzen. Das war hier am 30. August 2015. Neuerliches Fehlverhalten führt allerdings zur Unterbrechung des Fristablaufs hinsichtlich des vorangegangenen Fehlverhaltens. Hierdurch erhalten die weiteren Verfehlungen die Funktion von Kettengliedern, durch die das vorangegangene Fehlverhalten selbst dann bei der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme berücksichtigungsfähig bleibt, wenn der Fristablauf insoweit – isoliert betrachtet – bereits eingetreten wäre (vgl. Bieler/Lukat, NDiszG, Loseblatt-Kommentar, Stand: Januar 2010, § 16 NDiszG, Rn. 14). Unter Berücksichtigung der durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Schreiben vom 7. Januar 2016 herbeigeführten (§ 16 Abs. 4 Nr. 1 NDiszG) sowie durch die weiteren Verfehlungen vom 7. Februar 2016 und vom 27. Oktober 2016 eingetretenen Unterbrechungen des Fristablaufs war die Frist des § 16 Abs. 1 NDiszG im Zeitpunkt des Erlasses der Disziplinarverfügung am 30. Mai 2018 noch nicht verstrichen. Durch die Klageerhebung am 15. Juni 2018 begann die noch laufende Frist des § 16 Abs. 1 NDiszG erneut zu laufen (§ 16 Abs. 4 Nr. 2 NDiszG). Im Zeitpunkt der auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2019 ergangenen gerichtlichen Entscheidung war sie noch nicht verstrichen.

Grundlage für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Vorschrift des § 14 NDiszG. Danach ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 NDiszG). Sie ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 NDiszG). Das Persönlichkeitsbild des Beamten einschließlich des bisherigen dienstlichen Verhaltens ist angemessen zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG). Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG). Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG).

Für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend. Hierbei ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Bestimmend sein können dabei objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12/04 –, BVerwGE 124, 252-265, Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16/10 –, BVerwGE 140, 185-199, Rn. 29).

Liegen mehrere Pflichtverstöße vor, so ist die Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung zu bestimmen, d.h. es ist auf das Teilversagen abzustellen, in dem das Schwergewicht des Dienstvergehens zu erblicken ist; die mindergewichtigen Verfehlungen sind als solche in die Gesamtabwägung einzustellen (vgl. Weiss, GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Band II, Stand: Lfg. 5/07 – X.07, M § 13, Rn. 111 m.w.N.).

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten entspricht oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.

Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seiner konkret ausgeübten Funktion.

Aus den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 NDiszG folgt die Verpflichtung, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer auch prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als eines Mittels der Funktionssicherung des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. Mai 2007 – 2 C 9/06 –, Rn. 16, juris).

Bei der Gesamtwürdigung sind zunächst die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Insbesondere bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens dürfen nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber sind entlastende Umstände nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 A 5/09 –, Rn. 31, juris). Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials hat die Kammer eine Prognose über das voraussichtliche dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen.

Mit Rücksicht auf alle Umstände, die der Bemessung zu Grunde zu legen sind, hält die Kammer hier – unter Beachtung des Verschlechterungsverbots – eine Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro für ausreichend, aber auch notwendig, um dem Kläger sein dienstpflichtwidriges Verhalten vor Augen zu führen und ihn dazu anzuhalten, in Zukunft seine Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen (vgl. auch Bieler/Lukat, NDiszG, Loseblatt-Kommentar, Stand: November 2014, Einl., Teil C, Rn. 45: „Mißachtung von Weisungen und herabsetzende Äußerungen über den Schulleiter durch Lehrerin 1000,- DM. – VG Stade, B. vom 6.9.1985, DK B 5/85“). Eine Reduzierung der Geldbuße oder die Ersetzung durch einen Verweis als Disziplinarmaßname von geringerem Gewicht (§§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 NDiszG) kommt angesichts der Schwere des Dienstvergehens hier nicht in Betracht.

Bei der Bemessungsentscheidung hat die Kammer zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass er die Sachverhalte nicht abgestritten und den ersten Podcast vom 30. August 2015 nach den Ausführungen im anwaltlichen Schreiben vom 1. April 2016 bedauert hat, wenngleich zu berücksichtigen ist, dass er sein Bedauern im weiteren Verfahrensverlauf relativiert und sich beim betroffenen Dezernenten nicht persönlich entschuldigt hat. Zugunsten des Klägers wirkt sich auch aus, dass er den ersten Podcast von seiner Webseite entfernt hat. Positiv berücksichtigt hat die Kammer auch, dass die Beklagte den Kläger wegen der Nichtbescheidung des Urlaubsantrages über einen ungewöhnlich langen Zeitraum von sieben Monaten in eine schwierige Lage gebracht hat. Dieser Umstand entschuldigt den Kläger zwar nicht, ist aber geeignet, das von ihm begangene Dienstvergehen zumindest partiell in einem etwas milderen Licht erscheinen zu lassen. Im Hinblick auf den dritten Vorfall vom 27. Oktober 2016 mit den Schülerfotos hat die Kammer positiv gewertet, dass der Kläger diese nach Beanstandung sofort gelöscht und sich im Gespräch mit der Leiterin der Grundschule einsichtig gezeigt hat. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2019 hat der Kläger eingeräumt, sich insoweit falsch verhalten zu haben. Zugunsten des Klägers hat die Kammer schließlich die Dauer des vorliegenden Disziplinarverfahrens von über drei Jahren und neun Monaten seit der förmlichen Einleitung des Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2019 sowie den Umstand berücksichtigt, dass der Kläger disziplinarisch und strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1989 – 1 D 12/88 –, Rn. 112, juris; Nds. OVG, Urteil vom 12. Juni 2012 – 20 BD 8/11 –, Rn. 114, juris).

Zulasten des Klägers hat die Kammer berücksichtigt, dass das Dienstgespräch am 24. Juni 2013 sowie die Einleitung des Disziplinarverfahrens beim Kläger nicht zu einer ausreichenden Reflexion seines eigenen Verhaltens geführt haben, sodass es in der Folge zu (weiteren) Pflichtverletzungen gekommen ist (vgl. zur Relevanz der Häufigkeit von Pflichtverletzungen: Weiss, GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Band II, Stand: Lfg. 5/18 – IX.18, J 270, Rn. 86; Bieler/Lukat, NDiszG, Loseblatt-Kommentar, Stand: Juni 2010, Einl., Teil B, Rn. 25). Im Hinblick auf den zweiten Podcast vom 7. Februar 2016 hat die Kammer außerdem negativ berücksichtigt, dass der Kläger sich nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck bis zuletzt uneinsichtig gezeigt und in Abrede gestellt hat, sich dienstpflichtwidrig verhalten zu haben. Der zweite Podcast konnte am Tag der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2019 auch nach wie vor auf der Webseite des Klägers abgerufen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 69 Abs. 1 NDiszG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 4 NDiszG i.V.m. § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 59 Abs. 2 NDiszG, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V. mit § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.