Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 15.10.2019, Az.: 6 A 1256/14
Sachverständigenordnung; besondere Sachkunde; Beteiligungsverfahren; Beweislast; Gutachten; Gutachtenanforderung; Laie; Nachprüfbarkeit; Nachvollziehbarkeit; Sachverständigenausschuss; Sachverständiger; Verfahrensfehler; Verständlichkeit; Zertifizierung; Öffentliche Bestellung als Sachverständiger
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 15.10.2019
- Aktenzeichen
- 6 A 1256/14
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2019, 37340
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2019:1015.6A1256.14.00
Rechtsgrundlagen
- ZPO § 404 Absatz 3
- GewO § 36 Absatz 1 Satz 1
Fundstelle
- GewArch 2020, 33-34
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Bestellung aus der verfahrensmäßigen Behandlung seines Antrages durch die Beklagte noch liegen die Voraussetzungen für seine Bestellung zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vor.
- 2.
Das Überprüfungsverfahren der Beklagten unter Beteiligung des Sachverständigenausschusses ist kein Prüfungsverfahren, das streng nach normierten Verfahrensabläufen durchzuführen ist. Vielmehr handelt es sich um ein prüfungsähnliches Verfahren. Der Antragsteller hat daher keinen Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Behandlung seines Antrages durch den Sachverständigenausschuss.
- 3.
Die besondere Sachkunde des Antragstellers ist bei jeder Bestellung nachzuweisen. Das gilt auch bei einer bereits früher erfolgten Bestellung.
- 4.
Bei der besonderen Sachkunde handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Der Bestellungskörperschaft steht kein der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogener Beurteilungsspielraum zu. Dabei ist es in erster Linie Sache des Antragstellers, seine besondere Sachkunde nachzuweisen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Bestellung zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
Der Kläger ist "Diplom-Ingenieur". Er war von 1960 bis 1966 als Konstrukteur im Schiffbau und als Schweißfachingenieur im Sonderschiffbau tätig. Von 1967 bis 1992 arbeitete er bei den F. AG/G. GmbH als Assistent, 1. Assistent im Hüttenwerk und Betriebsleiter "Mechanische Werkstätten". Erstmals wurde er 1982 von der H. zum Sachverständigen für das Fachgebiet "Schweißen und Verschleißschäden (die durch Schweißen beseitigt werden können)" öffentlich bestellt und vereidigt. Zudem bestellte ihn die I. in der Zeit von 1982 bis 2007 öffentlich zum Sachverständigen für das Sachgebiet "Schweißtechnik; Metallbearbeitungsmaschinen der spanabhebenden Formung sowie deren Bewertung". Da der Kläger 1936 geboren ist, endeten die Bestellungen wegen Erreichens der Altersgrenze. Der Kläger erstellte während seiner Bestellung und danach diverse Gutachten und blieb als zertifizierter Sachverständiger weiter tätig. Von 2007 bis 2012 war er vom TÜV J. e.V. für die "Beratung und Begutachtung in den Arbeitsgebieten Schweißtechnik und Metallbearbeitungsmaschinen der spanabhebenden Formung sowie angrenzender Sachgebiete" zertifiziert. Von 2012 bis 2017 war er von der Europäischen Kompetenz-Zertifizierung als "internationaler Sachverständiger für Maschinen, Anlagen und Ausrüstungen, Fachgebiet: Bewertung" zertifiziert.
Am 12.05.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine erneute öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für das Sachgebiet "Schweißtechnik; Metallbearbeitungsmaschinen der spanabhebenden Formung sowie deren Bewertung". Er verwies auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Ende einer Bestellung nicht vom Erreichen einer bestimmten Altersgrenze abhängig gemacht werden dürfe. Mit Schreiben vom 10.07.2012 reichte der Kläger weitere Antragsunterlagen ein, unter anderem die Gutachten "Rotor-Hauptlager" (G2/2009), "Kegelräder" (G6/2009), "Kippermulde" (G3/2010), "Ankerpfahl" (G1/2011) und das "Obergutachten in Sachverständigenverfahren" (G4/2011).
Mit Schreiben vom 17.09.2012 wandte sich die Beklagte an mehrere Personen und bat um Stellungnahme zu den Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Klägers als Sachverständiger. Die daraufhin eingegangenen Stellungnahmen bescheinigten einen Bedarf an Sachverständigen im Sachgebiet des Klägers und seine körperliche Eignung, auch beschwerlichere Arbeitsorte zu erreichen. Auch in Bezug auf die Fachkenntnisse des Klägers fielen die Stellungnahmen durchweg positiv aus.
Für die Begutachtung der vom Kläger eingereichten Gutachten wählte die Beklagte Herrn Dipl.-Ing. (FH) K. als Erstgutachter sowie Herrn Dr. L. als Zweitgutachter. In Bezug auf die vorgelegten Gutachten kam der Erstgutachter am 17.10.2012 zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Kläger in den Gutachten oberflächlich vorgegangen sei. Die Gutachten entsprächen eher stichpunktartigen Diktataufzeichnungen. Ein zusammenhängender Text und fundiertes Gedankengut seien nicht erkennbar. Sämtliche Feststellungen seien technisch nicht begründet oder erläutert worden. Stattdessen sei auf Literaturquellen verwiesen worden. Daher könnten die Gutachten nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Es sei nicht erkennbar, welche Inhalte des Gutachtens aus der persönlichen Feder des Klägers stammten und welche Teilaufgaben er möglicherweise delegiert habe. Unvermeidbare Fachbegriffe würde der Kläger nicht erläutern. Der Erstgutachter vermutete gleichwohl, dass der Kläger über ein fundiertes Fachwissen verfüge. Daher rege er an, dass der Kläger ein von ihm erstelltes Gutachten, das für einen technischen Laien nachvollziehbar und von einem Fachmann mit vergleichbarer Qualifikation überprüfbar sei, mit entsprechenden wissenschaftlichen Ausarbeitungen nachreiche. Ferner möge der Kläger an einem Seminar zum Aufbau von Gerichtsgutachten teilnehmen. Der Zweitgutachter machte in einer Notiz ohne Datum Ausführungen zum Gutachten "Rotor-Hauptlager". Die Schlussfolgerungen seien schwer nachvollziehbar, weil aus dem Gutachten nicht hervorgehe, dass der Kläger das Lager bereits fettfrei und abgewaschen erhalten habe.
Der Sachverständigenausschuss der Beklagten beschloss am 06.11.2012, dass der Kläger mit den Gutachten seine besondere Sachkunde nicht nachgewiesen habe. Hierbei machte er sich die Stellungnahme des Erstgutachters zu eigen. Angesichts der langjährigen Erfahrungen sei der Sachverständigenausschuss jedoch zuversichtlich, dass zwei weitere Gutachten die besondere Sachkunde erkennen ließen. Dies teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 10.12.2012 mit und gab ihm Gelegenheit, sich zu den Kritikpunkten zu äußern und zwei weitere Gutachten einzureichen.
Am 21.01.2013 reichte der Kläger die Gutachten "Pelletierpresse" vom 02.07.2012 und "Laserschneideanlage M." vom 04.07.2012 ein. Zudem nahm er zur Kritik der Beklagten Stellung. Unter anderem führte er zum Gutachten "Rotor-Hauptlager" (G2/2009) aus, dass es sich hierbei um ein Beweissicherungsgutachten handele. Gegenstand des Gutachtens sei nicht gewesen, zur Lage und Ausrichtung des Hauptlagers Stellung zu nehmen. Die Fettauffälligkeit habe nicht untersucht werden können, da das Fett bereits beim Lagerwechsel im Mai 2009 abgewaschen worden sei. Die Schadensursache für den Totalschaden sei aufgrund der dargestellten Literatur benannt worden. Hierzu sei eine Zuordnung des aufgetretenen Sachschadens zur AMB 2008 erfolgt. Da das Lager seitlich abgedeckt gewesen sei, hätte ein Stück Fremdmaterial nicht zufällig hineinfallen können. Das Gutachten sei im Verfahren berücksichtigt worden, wobei das Gericht keine Nachfragen gehabt habe.
Zum Gutachten "Kippermulde" (G3/2010) merkte er zu den Fehlern in den Schweißnähten an, dass alle Schweißnähte mit großen Rissen versehen gewesen seien. Diese seien in den Bildern 3 bis 7 dargestellt. Der Kläger gab seine Ausführungen zu den Punkten 4.1, 4.2 und 5. wieder. Das den Auftrag gebende Gericht habe keine Bedenken gehabt, seinen Ausführungen zu folgen.
Der Sachverständigenausschuss der Beklagten kam in seiner Sitzung am 12.03.2013 zu dem Ergebnis, dass die beiden neuen Gutachten ähnliche Mängel aufwiesen wie die zuvor eingereichten Gutachten. Der Kläger nahm in der Sitzung zu den Kritikpunkten persönlich Stellung. Er schilderte zunächst seinen Werdegang. Anschließend wurde er vom Erstgutachter befragt. Auf Nachfrage erklärte er, seinerzeit ohne vorherige Überprüfung durch ein Fachgremium öffentlich bestellt und vereidigt worden zu sein. Auf die Kritikpunkte angesprochen erklärte der Kläger, dass es in seiner beruflichen Laufbahn noch kein einziges Mal zu Beanstandungen gekommen sei. Angesprochen auf den Umstand, warum der Kläger die Kritikpunkte des Sachverständigenausschusses in den zwei weiteren Gutachten nicht beherzigt habe, stellte sich heraus, dass diese vom 02. und 04.07.2012 datierten, also aus der Zeit vor der letzten Ausschusssitzung am 06.11.2012. Der Ausschuss gab dem Kläger eine letzte Chance, bis zur nächsten Sitzung zwei weitere Gutachten einzureichen. Hiermit war der Kläger einverstanden. In diesem Zusammenhang hieß es auf Seite 26 des Sitzungsprotokolls unter anderem:
"Der Ausschuss hält es gleichwohl für durchaus möglich, dass Herr N. über das nötige Fachwissen verfüge. Wenn er seine Art und Weise der Gutachtenerstellung grundsätzlich ändere und den Anforderungen der besonderen Sachkunde anpasse, könne der Nachweis ggf. gelingen."
Mit Schreiben vom 21.06.2013 teilte die Beklagte dem Kläger das Votum des Sachverständigenausschusses mit. Daraufhin übersandte der Kläger am 04.10.2013 die Gutachten "Windenergieanlage" vom 12.11.2010 und "Stromabnehmer E-Lok" vom 30.08.2013 und teilte mit, an zwei Seminaren zum Gutachtenaufbau teilgenommen zu haben.
Der Sachverständigenausschuss der Beklagten befasste sich am 15.11.2013 mit den weiteren Gutachten. Der Erstgutachter berichtete, dass der Kläger absprachewidrig lediglich ein Gutachten aus dem Jahr 2013 vorgelegt habe, das andere stamme aus dem Jahr 2010. Der Ausschuss konnte sich nicht auf ein einheitliches Votum einigen. Angesichts der dritten Behandlung des Antrages kündigte die Beklagte die Ablehnung des Klägerantrages an.
Mit Schreiben vom 10.12.2013 informierte die Beklagte den Kläger über den aktuellen Stand. Am 02.04.2014 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um eine zeitnahe Entscheidung über seinen Antrag.
Unter dem 10.04.2014 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrages an. Hierauf erklärte der Kläger am 14.05.2014, dass § 3 Absatz 2 Buchstabe h der Sachverständigenordnung der Beklagten für den O. (SVO) vom 08.12.2015, auf den sich die Beklagte beziehe, lediglich ein Unterpunkt sei und bei der Gesamtermessensentscheidung nicht über Gebühr zu berücksichtigen sei. In Bezug auf die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit sei zu beachten, für wen das Gutachten verständlich sein müsse. Dies sei der Auftraggeber. In seiner langjährigen Tätigkeit habe er hinreichend dokumentiert, dass er fachlich und verständlich formulieren könne. Kein Gericht habe ihn als Sachverständigen abgelehnt, was aber erforderlich gewesen wäre, wenn seine Gutachten nicht verständlich gewesen seien. Soweit die Beklagte kleinere Probleme bei den Gutachten "Windenergieanlage" und "Stromabnehmer E-Lok" moniere, habe sie die Gutachten sehr subjektiv gelesen. Sie habe den Schlusssatz in den jeweiligen Gutachten nicht beachtet. Mit diesem habe er eine eigene Schlussfolgerung gezogen, die sich aus der Prüfung des Prüfungsinstituts ergeben habe. Er habe die Prüfberichte nicht ungeprüft übernommen. Ein Sachverständiger sei berechtigt, Unteraufträge zu vergeben. Es dürfte unstreitig sein, dass ein Sachverständiger nicht in der Lage sein müsse, Material mineralogisch und mikroskopisch zu untersuchen. Dafür sei die Vergabe an ein Institut zwingend notwendig. Dies werde üblicherweise auch von Gerichten so gefordert. Der Sachverständige müsse lediglich deutlich machen, dass er sich zusätzlicher Hilfe bedient habe. Dies sei in seinen Gutachten ordnungsgemäß erfolgt. Indem die Beklagte in ihrem Schreiben vom 21.06.2013 ausführt, dass der Ausschuss ihm nicht unterstelle, nicht über das notwendige Fachwissen zu verfügen, stehe fest, dass er über das Fachwissen verfüge. Bestätigt werde dies durch seine langjährige, beanstandungsfreie Tätigkeit bei der IHK P.. Da die Beklagte seine langjährige Tätigkeit nicht berücksichtigt und ausschließlich auf formale Erfordernisse abgestellt habe, sei die Ablehnung ermessensfehlerhaft. Ein Ermessensfehler ergebe sich ferner daraus, dass die Beklagte bereits in der ersten Anhörung 2012 deutlich dokumentiert habe, dass sie einen Sachverständigen der IHK P. nicht so ohne weiteres anerkenne. Damit werde der Kläger diskriminiert, weil er zuvor bei der IHK P. bestellt gewesen sei. Bei Abwägung aller Interessen habe er einen Anspruch auf Bestellung.
Mit Bescheid vom 23.06.2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, dass er die nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) erforderliche besondere Sachkunde nicht nachgewiesen habe. Bei § 3 Absatz 2 Buchstabe d SVO handele es sich nicht um formale Kriterien, sondern um zentrale Voraussetzungen, die sich nicht nur am Rande aus § 3 Absatz 2 Buchstabe h SVO ergäben. Erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse würden sich auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 21.06.2013 ergeben. Der Umstand, dass dort nicht unterstellt worden sei, dass der Kläger nicht über das nötige Fachwissen verfüge, bedeute nicht, dass das Gegenteil vorliege. Damit habe lediglich erklärt werden sollen, dass noch keine Erkenntnisse über den Grad der Fachkenntnisse vorhanden seien. Dies sei bis heute ungeklärt, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er sein Wissen nachvollziehbar, nachprüfbar und verständlich zu Papier bringen könne. Der Bescheid wiederholte die Ausführungen des Sachverständigenausschusses vom 06.11.2012 und 12.03.2013. Zudem seien die Gutachten nicht unterschrieben. Dass es in seiner beruflichen Laufbahn noch kein einziges Mal zu Beanstandungen gekommen sei, sei für die Frage der besonderen Sachkunde nicht entscheidend. Eine nur ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags genüge nicht, um die besondere Sachkunde nachzuweisen. Der Kläger sei im Anhörungsverfahren nicht auf die Kritikpunkte eingegangen. Die am 21.01.2013 und 04.10.2013 zusätzlich eingereichten Gutachten seien ebenfalls nicht geeignet, eine besondere Sachkunde nachzuweisen. Drei der vier Gutachten stammten aus der Zeit vor dem 06.11.2012, zu der die Mängel der ersten Gutachten noch nicht festgestellt worden seien. Der Kläger habe keine plausible Begründung dafür abgegeben, warum er keine Gutachten neueren Datums vorgelegt habe. Überdies habe der Kläger in zwei Gutachten Aufgaben an Dritte delegiert. Dies sei zwar möglich, es komme aber auf die Art und Qualität der Aufgabe an. Es müsse unterschieden werden zwischen Aufgaben von untergeordneter Bedeutung und vorbereitenden Aufgaben ohne eigenen Wertungsspielraum auf der einen Seite und Kernaufgaben mit Wertungsspielraum auf der anderen Seite. Erstere könnten delegiert werden. Die wesentlichen Aufgaben habe der Betroffene aber in eigner Person durchzuführen. Bei den delegierten Aufgaben in den Gutachten handele es sich um nicht delegierbare Kernaufgaben mit Wertungsspielraum. Die Ingenieurbüros hätten eine eigene Erkenntnis aufgrund einer selbständigen Untersuchung gewonnen, die der Kläger nicht auf ihre Richtigkeit überprüft habe. Die Entscheidung der Beklagten sei auch nicht ermessensfehlerhaft. § 36 Absatz 3 GewO eröffne keinen Ermessensspielraum. Dass der Kläger von 1982 bis 2007 bei der IHK P. zum Sachverständigen bestellt gewesen sei, sei für die Frage, ob er zum Zeitpunkt der Antragstellung in 2012 die besondere Sachkunde besessen habe, nicht relevant. Anderenfalls würde die Befristung der öffentlichen Bestellung keinen Sinn machen. Der öffentlich bestellte Sachverständige müsse sich stets auf dem neuesten Stand halten und nachweisen, dass er auch nach Ablauf der Befristung die Voraussetzungen für eine öffentliche Bestellung immer noch erfülle. Im Übrigen sei die letzte öffentliche Bestellung bei der IHK P. bereits sieben Jahre her. Die Bestellung bei der IHK P. sei für das Kriterium der ausreichenden Lebens- und Berufserfahrung relevant und dort berücksichtigt worden, weshalb diese Voraussetzung als erfüllt angesehen werde. Allerdings stehe die Lebens- und Berufserfahrung neben der besonderen Sachkunde, weshalb sie kein Aspekt der besonderen Sachkunde sei. Dass der Antrag des Klägers erst zwei Jahre nach Antragstellung beschieden worden sei, sei dem Umstand geschuldet, dass die Beklagte dem Kläger mehrere Chancen eingeräumt habe, seine besondere Sachkunde nachzuweisen.
Der Kläger hat am 18.07.2014 Klage erhoben. Er hat zunächst beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23.06.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn öffentlich zum Sachverständigen für das Sachgebiet "Schweißtechnik; Metallbearbeitungsmaschinen der spanabhebenden Formung sowie deren Bewertung" zu bestellen und zu vereidigen.
In der mündlichen Verhandlung am 26.01.2016 hat die Beklagte dem Kläger Gelegenheit gegeben, ein weiteres Gutachten und Unterlagen über seine Zertifizierung nachzureichen. Sie werde diese ohne eigene Bewertung an ein Fachgremium weiterleiten. Zudem haben sich die Beteiligten über die Möglichkeit einer Beschränkung auf das Sachgebiet "Schweißtechnik" ausgetauscht. Nach diesem Termin hat die Beklagte mitgeteilt, dass das Sachgebiet "Schweißtechnik" isoliert bestellungsfähig sei.
Am 05.03.2016 hat der Kläger bei der Beklagten unter Vorlage des weiteren Gutachtens "Mäkikangas" und Verweis auf bisherige Gutachten (G3/2010 "Kippermulde", G1/2011 "Ankerpfahl" und G3-1/2013 "Stromabnehmer E-Lok") seine öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für das Sachgebiet "Schweißtechnik" beantragt.
Am 12.05.2016 hat die Beklagte die Gutachten mit Einverständnis des Klägers an das Fachgremium der IHK Q. weitergeleitet. Die IHK Q. hat mit Schreiben vom 23.08.2016 mitgeteilt, dass die Gutachten eine besondere Sachkunde des Klägers auf dem Sachgebiet "Schweißtechnik" nicht erkennen ließen. Dies ist im Wesentlich damit begründet worden, dass die Anforderungen hinsichtlich Nachvollziehbarkeit, Sorgfalt und Aufbau nicht erfüllt seien. In fünf der zehn eingereichten Gutachten sei das Thema Schweißen nicht angesprochen worden. In den verbleibenden fünf Gutachten setze sich der Kläger zumeist nicht mit schweißtechnischen Fragen auseinander, sondern stelle Funde dar und übernehme externe Prüfberichte in die eigenen Gutachten. Die Gutachten genügten zum großen Teil nicht den Anforderungen an eine klare Darstellung, die Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit und die sachliche Richtigkeit. Durch vielfache Wiederholungen zahlreicher Textteile seien die Gutachten zudem künstlich angereichert worden. Vor einer mündlichen Überprüfung seien zwingend weitere Gutachten zu schweißtechnischen Themenfeldern vorzulegen.
Auf die Anhörung der Beklagten hat der Kläger mit Schreiben vom 26.09.2016 Stellung genommen. Das Schriftstück des Fachgremiums könne er nicht anerkennen, weil es kein Datum, keine Zuordnung und keine Unterschrift enthalte. Er hat zudem Ausführungen zu den einzelnen Gutachten gemacht. Zum Gutachten G3-1/2013 "Stromabnehmer E-Lok" hat er ausgeführt, dass es sich hierbei um ein Privatgutachten handele. Bilder und Schliffe der Risse hätten von ihm nicht dargestellt werden müssen, weil der Grund für die Risse gefunden werden sollte. Er habe Proben in einem Institut untersuchen lassen, um die von ihm vermutete Anfälligkeit des Aluminium-Halbzeuges zu bestätigen. Das Ergebnis des Prüfinstituts habe er dargestellt und bewertet. Schadenssituationen und -gegenständen seien im Gutachten ausführlich und verständlich mit Bildern dargestellt. Privatgutachten müssten für den Auftraggeber soweit verständlich sein, dass er bei fachlicher Vorbildung ohne Rückfrage den Inhalt des Gutachtens verstehe. Dies sei auch in einem IHK-Seminar vom Dozenten so "kommuniziert" worden.
Die Beklagte hat das Vorbringen des Klägers am 28.03.2017 zurückgewiesen, weil sie einen Zusammenhang zu den Kritikpunkten nicht habe erkennen können. Gleichwohl hat sie dem Kläger Gelegenheit gegeben, weitere fünf Gutachten zum Sachgebiet "Schweißtechnik" zur Vorlage beim Fachgremium in Q. einzureichen. Zur Unterstützung hat die Beklagte Auszüge aus einem Praxishandbuch übersandt. Mit an das Gericht gerichteten Schreiben vom 09.05.2017 hat der Kläger mitgeteilt, dass er eine weitere Einbeziehung der IHK Q. aufgrund der Qualität ihrer ersten Stellungnahme nicht für "zielführend" halte. Weitere Gutachten hat der Kläger nicht eingereicht.
Mit Bescheid vom 21.07.2017 hat die Beklagte den Antrag des Klägers vom 05.03.2016 abgelehnt. Zur Begründung hat sie auf ihre Ausführungen im Bescheid vom 23.04.2014 verwiesen. Zudem habe der Kläger den Nachweis der besonderen Sachkunde nach wie vor nicht erbracht. Das Fachgremium der IHK Q. habe eine Überprüfung der vom Kläger vorgelegten Gutachten aufgrund gravierender Mängel abgelehnt. Der Kläger habe hierzu zwar Stellung genommen, sei aber nicht konkret auf die einzelnen Kritikpunkte eingegangen. Ihr Angebot, weitere Gutachten einzureichen, habe der Kläger nicht wahrgenommen.
Mit bei Gericht am 07.08.2017 eingegangenem Schreiben hat der Kläger erweiternd beantragt, auch den Bescheid der Beklagten vom 21.07.2017 aufzuheben. Mit bei Gericht bereits am 11.05.2017 eingegangenem Schreiben hat der Kläger seinen Antrag auf die Bestellung zum Sachverständigen für das Sachgebiet "Schweißtechnik" beschränkt. In der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2018 hat der Kläger den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, als die Klage gegen den Bescheid vom 23.06.2014 auf die Bestellung als öffentlicher Sachverständiger für Metallverarbeitungsmaschinen gerichtet war. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
Mit bei Gericht am 29.12.2017 eingegangenem Schreiben hat der Kläger ein weiteres Gutachten vom 11.09.2017 eingereicht.
In der mündlichen Verhandlung am 24.01.2018 hat die Beklagte erklärt, dass außer der besonderen Sachkunde derzeit keine Hindernisse bestünden, den Kläger öffentlich zum Sachverständigen zu bestellen und zu vereidigen. Mit Beschlüssen vom 15.02.2018 und 28.03.2018 ist Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Behauptung erhoben worden, dass die Gutachten "Kippermulde", "Ankerpfahl", "Laserschneideanlage M.", "Stromabnehmer E-Lok", "Mäkikangas", "Beweissicherungsgutachten" zeigten, dass der Kläger über erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse auf dem Fachgebiet "Schweißtechnik" verfügt. Zudem ist Beweis darüber erhoben worden, dass die Gutachten "Rotor-Hauptlager", "Kegelräder", "Obergutachten in Sachverständigengutachten", "Pelletierpresse" und "Windenergieanlage" zeigten, dass der Kläger fähig ist, Gutachten zu erstatten, die nachvollziehbar, nachprüfbar und verständlich sind.
In seinem Gutachten vom 30.07.2018 hat der gerichtliche Sachverständige von einer auf jedes einzelne Gutachten bezogenen Bewertung abgesehen und sich auf eine zusammenfassende Analyse unter beispielhafter Heranziehung einzelner Gutachten beschränkt. Darin hat er ausgeführt, dass die schweißtechnischen Kenntnisse des Klägers umfangreicher seien, als das von einem durchschnittlich ausgebildeten technischen Fachmann und Anwender in einer handwerklichen oder industriellen Produktion erwartet werden könne. Gleichwohl lägen erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse nicht vor. Die Einschätzung dessen sei bereits anhand so weniger Gutachten schwierig. Mit Blick auf die nur sechs Gutachten zur Schweißtechnik aus sieben Jahren liege eine umfangreiche Gutachtertätigkeit auf diesem Gebiet nicht vor. Die wenigen Gutachten könnten nur Ausschnitte der Kenntnisse des Klägers wiedergeben. Die Schwierigkeit der Beurteilung liege auch an der bereits kritisierten, oft schwer verständlichen und wenig nachvollziehbaren Dokumentationsweise.
Die VDI-Richtlinie 3822 (11.2011) "Schadensanalyse - Grundlage und Durchführung einer Schadensanalyse" schlage eine bestimmte Vorgehensweise bei der Schadensanalyse vor, die auch für Gutachten im schweißtechnischen Bereich anwendbar sei. Dabei sei aus Sicht des gerichtlichen Sachverständigen eine ausführliche und begründete schriftliche und fotografische Dokumentation dieser Vorgehensweise in der Ausarbeitung eines Fachgutachtens absolute Voraussetzung, um die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit durch relative Laien sowie die Nachprüfbarkeit durch den Fachmann sicherzustellen. Obgleich es häufig vorkomme, dass ein Schadensgutachter mit vollendeten Tatsachen konfrontiert werde, solle dennoch danach vorgegangen werden. Die Bewertung der klägerischen Gutachten sei am Maßstab dieser Vorgehensweise erfolgt. Dabei seien die Gutachten des Klägers in zwei Gruppen zu unterteilen:
Zur ersten Gruppe gehörten Gutachten, die lediglich der Sicherung von Beweisen oder der Bezifferung von Schadenshöhe dienten (zum Beispiel G8/2015 "Mäkikangas", G2/2009 "Rotor-Hauptlager", G6/2009 "Kegelräder", G4/2011 "Obergutachten in Sachverständigenverfahren"). Der Kläger verwende durchgehend eine sehr stringente, sich mehr oder weniger stark wiederholende Gliederung, die nicht immer selbsterklärend bzw. nachvollziehbar sei und die er mit kurzen, häufig für die gute Verständlichkeit zu kurzen, Textpassagen fülle. Diese stünden innerhalb der Gliederungspunkten in der Regel als Einzelstatements, die häufig nur schlecht oder gar nicht belegt seien (zum Beispiel durch Normen, Fachliteratur, anerkannten Stand der Technik etc.). Nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen seien Formulierungen, wie "Der Gutachter geht davon aus..." oder "der Gutachter ist der Meinung...", für eine gerichtsfeste Beweisführung nicht ausreichend. Erklärungen beziehungsweise Begründungen, warum und auf welcher Basis der Gutachter zu einer "Meinung" komme, fehlten. Um eine gute Verständlichkeit zu gewährleisten, fehle meistens der rote Faden in der Argumentationskette. Eine allgemeinverständliche Einführung in den Gegenstand des Gutachtens, eine genaue Beschreibung des Problems und der Umstände seiner Entstehung, die als Basis für die Nachvollziehbarkeit durch einen nicht direkt mit dem Schadensfall befassten Dritten unumgänglich sei, sei meist nicht vorhanden. Gleiches gelte für ausformulierte Schadenshypothesen, die die durchgeführte Untersuchung erklären könnten. Eigene Feststellungen des Klägers seien häufig nicht mit aussagekräftiger Dokumentation hinterlegt. Dennoch erschienen die Gutachten zur Beweissicherung und Bezifferung von Schadenshöhe für den Fachmann mit genügend eigener technischer Expertise durchaus nachvollziehbar und interpretierbar zu sein. Die Mangelhaftigkeit der Dokumentation mache es allerdings unmöglich, die technische und fachliche Richtigkeit stichhaltig zu überprüfen. Der technische Laie sei mit der Interpretation überfordert. Der Kläger bleibe in der Regel auch bei klarer Fragestellung eine genauso klare, eindeutige Antwort oder eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines Sachverhalts schuldig.
Bei den Gutachten, die zusätzlich oder ausschließlich eine Ursachenforschung oder eine Schadensanalyse beinhalteten (G3/2010 "Kippermulde", G1/2011 "Ankerpfahl", G2/2012 "Laserschneideanlage", G1-3/2013 "Stromabnehmer E-Lok", G8/2015 "HV-Garnituren Windkraftanlage", G3/2017 "Elbe Hydraulik", G4/2012 "Pelletierpresse" und G9/2010 "Windenergieanlage"), spiele die Schadenshypothese sowohl für die Planung der Untersuchungen als auch für die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der daraus gezogenen Schlüsse eine entscheidende Rolle. Die Gutachten des Klägers vermittelten allerdings den Eindruck, dass ein zufälliger Strauß an verschiedenen Untersuchungen ohne konkretes Ziel angewendet worden sei. Werde eine "Auffälligkeit" entdeckt, werde diese recht schnell ohne weiteres Hinterfragen als Schadensursache akzeptiert, was dann zu falschen Schlüssen führe. Als Beispiel werden Ausführungen zu den Gutachten G9/2010 "Beweissicherungsgutachten Windkraftanlage" und G2/2012 "Laserschneideanlage" gemacht.
Hiergegen und gegen die Bewertung durch die Beklagte wendet sich der Kläger. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem behördlichen Verfahren. Ergänzend trägt er vor, dass er in seinen Gutachten durchweg zu fachlich korrekten Ergebnissen gelangt sei. Die Beklagte moniere lediglich die Art und Weise, wie er die Ergebnisse hergeleitet und begründet habe. Seine Gutachten seien aber durchweg in einer sauberen Systematik aufgebaut. Zunächst gehe er auf den Anlass und den Gegenstand seines Auftrages ein und lege anschließend die ihm erteilten Informationen und Quellen zu Grunde, was eine hohe Transparenz erzeuge. Danach dokumentiere er seine eigenen Feststellungen und leite daraus eine Stellungnahme ab. Seine Gutachten seien von einer hohen Qualität, was Referenzpersonen bestätigten. Ausgerechnet einem danach kompetenten Wissensvermittler wolle die Beklagte die Fähigkeit absprechen, fachliche Feststellungen und Bewertungen verständlich zu begründen und zu erläutern. Die Gutachten müssten leserorientiert verfasst werden. Seien sie für Laien bestimmt, so müssten die Ausführungen für Laien verständlich sein. Hiervon gebe es aber Ausnahmen, wie auch das Skript des Instituts für Sachverständigenwesen e.V. (IfS) für die Teilnehmer aus der Veranstaltung zum Thema Gutachtenaufbau zeige. Wenn der Auftraggeber fachlich vorgebildet sei, müssten Privatgutachten nicht allgemeinverständlich sein. Dies müsse die Beklagte bei der Bewertung berücksichtigen und die Gutachten leserorientiert bewerten. Die vorgelegten Gutachten seien nicht extra für die Beklagte angefertigt worden, sondern für Gerichte beziehungsweise private Auftraggeber. Die Erläuterung einfacher Fachbegriffe sei hier unangebracht gewesen.
Die Beklagte habe über seinen ersten Antrag erst nach zwei Jahren entschieden. Seine Stellungnahme zur Kritik des Erstgutachters vom 21.01.2013 sei im Ablehnungsbescheid nicht berücksichtigt worden. Die Beklagte hätte sich auch nicht mit der oberflächlichen Behandlung seines Antrages durch die IHK Q. zufriedengeben dürfen. Beim von der IHK Q. übersandten Schriftstück handele es sich um eine Seite Text von einem unbekannten Verfasser, das nicht unterschrieben sei. Der Verfasser schreibe in "Ich"-Form, repräsentiere also nicht das Gremium, und nehme nicht nachvollziehbare, pauschale Wertungen vor. Offensichtlich sei die Prüfung nicht durch das Fachgremium, sondern durch eine einzelne Person erfolgt.
Bezüglich des ersten Gutachtens habe der Erstgutachter lediglich Bedenken dazu geäußert, ob die ermittelte Schadensursache allein zutreffend sei. Hinsichtlich der weiteren Gutachten habe er an den technischen Feststellungen des Klägers inhaltlich nichts zu beanstanden gehabt. Er habe lediglich bemängelt, dass die Feststellungen nicht hinreichend plausibel hergeleitet und erläutert worden seien. Weiter werfe der Erstgutachter ihm vor, seine Gutachten seien oberflächlich. Das sei unzutreffend, da dessen eigene Bewertung sehr oberflächlich angefertigt worden sei. Vom Zweitgutachten finde sich nur ein handschriftlicher Vermerk, der sich auf das erste Gutachten beziehe. Ob zu den weiteren eingereichten Gutachten schriftliche Stellungnahmen angefertigt worden seien, lasse sich der Verwaltungsakte nicht entnehmen.
In der Sitzung des Sachverständigenausschusses am 12.03.2013 sei er allgemein dazu befragt worden, dass ein Gutachten nachvollziehbar, nachprüfbar und verständlich sein müsse und wie er auf derartige Beanstandungen reagiere. Über diesen oberflächlichen Gedankenaustausch sei das Gespräch nicht hinausgegangen. Insbesondere sei ihm die vor seiner Anwesenheit abgegebene Bewertung des Erstgutachters in der Sitzung nicht bekannt gegeben worden. Der Sachverständigenausschuss hätte ihm aber Gelegenheit geben müssen, sich hierzu zu äußern. Hierin liege ein grober Verfahrensfehler. Erst mit Schreiben vom 21.06.2013 sei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Der Kläger habe sich am 12.03.2013 etwa 20 bis 25 Personen gegenübergesehen. Ein solches Gremium sei kaum in der Lage, die Sachkunde im Detail zu prüfen. Eine solche Gruppe könne eher geneigt sein, ihr kollektives Interesse, potentiell konkurrierende neue Sachverständige fernzuhalten, umzusetzen. Die Struktur, Zusammensetzung und Entscheidungsfindung im Sachverständigenausschuss genüge nicht rechtsstaatlichen Anforderungen. Mit Blick auf die Vorvoten hätten die anderen Ausschussmitglieder keine Gelegenheit gehabt, die eingereichten Gutachten zu lesen und sich mit den Unterlagen eigenverantwortlich auseinanderzusetzen. Die Vorvoten würden lediglich zur Kenntnis genommen und auf ihre Widerspruchsfreiheit überprüft werden. Eine weitere sachbezogene Prüfung finde nicht statt.
In dem Maße, in dem die Beklagte der Empfehlung des Sachverständigenausschusses folge, handele sie willkürlich. Denn sie nehme keine eigenständige Prüfung der eingereichten Unterlagen vor und prüfe auch die abgegebenen Vorvoten nicht. Die mit der Begutachtung seiner eingereichten Unterlagen betrauten Personen würden die Gutachten nicht vollständig erfassen. Dahinter stehe das Konkurrenzdenken der Beklagten zur IHK P.. Die Beklagte werfe dieser vor, ihre Sachverständigen nicht sorgfältig auszuwählen. An der Person des Klägers wolle sie dies exemplarisch nachweisen.
Die Beklagte sei ferner ersichtlich bestrebt, ihn wegen seines Alters aus dem Kreis der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auszugrenzen. Das würden Äußerungen eines Mitarbeiters der Beklagten im Sachverständigenausschuss belegen, wonach eine Befristung unter fünf Jahren jenseits des 68. bzw. 70. Lebensjahres "leider" nicht im Einklang mit der Rechtsprechung stünde und auf einen "ebenso ironischen wie lesenswerten Aufsatz" verwiesen werde. Eben dieser Mitarbeiter habe dem Sachverständigenausschuss letztlich die Entscheidung abgenommen, als letzterer sich am 15.11.2013 nicht auf ein einheitliches Votum habe einigen können.
Soweit die Beklagte moniere, dass er in zwei Gutachten Laboruntersuchungen veranlasst habe, sei zu erwidern, dass er sich Dritter bedienen könne. Dies habe er in seinen Gutachten kenntlich gemacht. Soweit die Beklagte weiter kritisiere, dass er in den Gutachten "Windenergieanlage" und "Stromabnehmer E-Lok" seine eigenen Kenntnisse nicht hinreichend beschrieben habe, hieße das nicht, dass er nicht über ausreichende Kenntnisse verfüge und die Gutachten nicht selbst erstellt habe. Die Beklagte lasse insoweit eine nicht vorurteilsfreie Bewertung seiner Sachkunde erkennen. Der Kläger macht insoweit Ausführungen zu seinem Werdegang und seinen beruflichen Tätigkeiten.
Zudem macht der Kläger Ausführungen zu den einzelnen Gutachten. Zum Gutachten "Kegelräder" trägt er insbesondere vor, dass nach dem Beweisbeschluss eine Prüfung vorzunehmen war, ob eine ganz bestimmte Zeichnung und ein Hinweis auf eine Gleason-Verzahnung beziehungsweise auf das Merkblatt 811 Hersteller in die Lage versetzen, Kegelräder fachgerecht herzustellen. Auftrag sei also gewesen, zu ermitteln, welche Angaben für den Hersteller für eine fachgerechte Herstellung erforderlich und ausreichend seien. Nicht Bestandteil des Auftrages sei der Herstellungsprozess an sich gewesen. Wenn die Beklagte Ausführungen dazu verlange, missverstehe sie den Gutachterauftrag. Die Befragung fachkundiger Personen sei richtig, sachgerecht und auftragsorientiert gewesen. Die streitgegenständliche Verzahnung sei firmeneigen und gerade nicht genormt gewesen. Zudem habe das Auftrag gebende Gericht eine breite Informationsbasis gewünscht.
Zum Gutachten "Pelletierpresse" führt der Kläger aus, dass das Gutachten entgegen der Ansicht der Beklagten eine technische Begründung, wie es zum Schaden gekommen sei, enthalte. Insbesondere habe er den Schaden als solchen begutachtet und Sollbrüche bei Überlastung der Maschine festgestellt. Unter 2.6 des Gutachtens habe er seine Überzeugung dargelegt, dass die ermittelte Ursache und das Schadensbild zueinander passten. Anders als die Beklagte meine, fehle die Berechnung des Schadens nicht. Er habe die Informationsgrundlage offengelegt. Diese habe einen Betrag von 39.600 Euro ergeben, den er auf 40.000 Euro gerundet habe und zwar "nach Schätzung des Sachverständigen" (2.5 und 3.2 des Gutachtens). Damit habe er eine eigene sachverständliche Würdigung deutlich gemacht und den Betrag für sachgerecht und marktüblich gehalten. Ein Sachverständiger dürfe auf seine allgemeine Kompetenz zurückgreifen. Wenn die Beteiligten nähere Informationen gewünscht hätten, hätte er diese eingeholt. Für das Gutachten hätten seine Angaben aber ausgereicht.
Seine Ausführungen im Gutachten "Laserschneideanlage M." seien technisch nachvollziehbar und schlüssig. Anhand der vorliegenden Wartungsberichte habe er vor dem ersten Schadensfall eine vorzeitige Abnutzung des Ausgangsfensters und des Endspiegels ermittelt, die seines Erachtens zu überhöhter Erwärmung der Fokussierlinse geführt habe, sodass sie explodierte. Hierfür spreche nach Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen zwar nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, ausschließen tue er dies aber nicht. Seine Erkenntnis habe der Kläger aus der Verunreinigung und dem Verschleiß der Anlagenteile und der Auswirkungen auf die Fokussierlinse abgeleitet. Im Hinblick auf den zweiten Schaden habe der Ölniederschlag im Resonator zur Verschmutzung der Fokussierlinse geführt, sodass es zu überhöhter Erwärmung und einer Explosion der Fokussierlinse gekommen sei. Dies habe er aus den mangelnden Reinigungs- und Wartungsarbeiten geschlossen. So sei er zu dem Schluss gelangt, dass der erste Schaden auf vorzeitiger Abnutzung und der zweite Schaden auf fehlerhafter Wartung beruhe. Schließlich habe er auch die Kosten nachvollziehbar berechnet. Pro Monteurstunde habe er 100 Euro angesetzt. Diese und die Materialkosten ergäben die Instandsetzungskosten für die Fokussierlinse. Welche weiteren Angaben die Beklagte für erforderlich halte, sei nicht ersichtlich.
Zum gerichtlich eingeholten Gutachten führt der Kläger im Wesentlichen Folgendes aus:
Die vom gerichtlichen Sachverständigen zu Grunde gelegten Maßstäbe seien falsch. Denn hierbei handele es sich um eigene akademische Maßstäbe an einen von der IHK zu bestellenden Sachverständigen. Ungeachtet dessen erfülle der Kläger aber auch diese Anforderungen, weil er aufgrund seiner umfangreichen beruflichen Praxis das gesamte Gebiet der Schweißtechnik mit sämtlichen Schweißverfahren und das gesamte Spektrum des verarbeiteten Materials beherrsche.
Die Einbeziehung der Richtlinie VDI 3822 sei fehlerhaft. Aus der Einleitung der Richtlinie ergebe sich, dass es um die Weiterentwicklung von "Produkten" in ihrer "Konstruktion und Fertigung", die Vermeidung von "Fehlern und Schäden an derartigen Erzeugnissen" und das Finden eines Optimums für die Erzeugnisse unter Kostengesichtspunkten gehe. Indem die Richtlinie auf seine Gutachten angewandt worden sei, seien die Funktion und Aufgaben seiner Sachverständigentätigkeit verkannt worden. Seine Gutachten seien mit ganz anderen Zielvorstellungen, Erkenntnisinteressen und sehr eingeschränkten finanziellen Spielräumen in Auftrag gegeben worden. Bei allen vorgelegten Gutachten sei es nicht - wie bei der Richtlinie VDI 3822 - darum gegangen, Schadensanalysen zur Produktoptimierung anzustellen, sondern Beweise zu sichern und Schadensursachen aufzuzeigen. Die Auftraggeber wünschten keine umfassenden Gutachten nach VDI 3822, sondern Feststellungen und Untersuchungen für spezifische Fragestellungen. Er orientiere sich am Merkblatt "Empfehlungen zur Erstellung eines Gutachtens" vom IfS, das als Leitfaden und Orientierungshilfe für Sachverständige konzipiert worden sei. Darin werde die Richtlinie nicht erwähnt. Stattdessen fänden sich an der Praxis orientierte Empfehlungen, die deutlich von der VDI-Richtlinie abweichen würden.
Belege für Einzelaussagen, die nach Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen fehlten, seien möglicherweise in wissenschaftlichen Gutachten gefordert, nicht aber in Privatgutachten. Dort würden nur die wesentlichen, für die Kernaussagen bedeutsamen Literaturnachweise anzuführen sein. Dies habe er gemacht.
Mit Formulierungen wie "Der Gutachter geht davon aus..." und "Der Gutachter ist der Meinung" komme er seinem Auftrag pflichtgemäß nach, indem er offenlege, an welchen Stellen er die eindeutige, technisch und wissenschaftlich unstreitige Beweisführung verlasse und eine eigene subjektive Beurteilung einbringe, die von einem anderen Sachverständigen vielleicht anders bewertet werden könne. Dass Erklärungen und Begründungen fehlten, warum er zu seiner "Meinung" komme, sei in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Er habe überall dort, wo es zentral notwendig gewesen sei, Erklärungen geliefert. Wo es seiner Meinung nach nicht erforderlich gewesen sei, habe er mit einem Hinweis auf seine "Meinung" den Lesern des Gutachtens Raum gegeben, kritisch nachzufragen.
Zudem seien seine Gutachten nicht differenziert beurteilt und nur verallgemeinernd beanstandet worden, dass "meist" bestimmte Ausführungen fehlten. Die monierten Darstellungen seien für Laien vielleicht hilfreich, aber nach dem Leitfaden der IfS kein zwingender Bestandteil von Gutachten. Er habe eigene Feststellungen mit aussagekräftiger Dokumentation hinterlegt. Dies ergebe sich regelmäßig aus dem Zusammenhang. Da der gerichtliche Sachverständige keine konkreten Beispiele nenne, könne er hierzu nichts weiter ausführen. Die Einschätzung, er bleibe auch bei klaren Fragestellungen eine klare und eindeutige Antwort schuldig, sei nicht nachvollziehbar.
Wenn bei den Gutachten zur Schadensanalyse und Ursachenermittlung Schadenshypothesen und eine darauf aufbauende Planung der Untersuchungen erwartet würden, sei zu erwidern, dass ein so weites Untersuchungsspektrum nicht vorgegeben gewesen sei. Dies werde weder vom Auftraggeber erwartet noch finanziert. Der Auftraggeber erwarte keine umfassende Untersuchung sämtlicher theoretisch möglicher Schadensursachen, sondern eine Konzentration auf das Wesentliche. Dabei sei es seine Aufgabe, aus dem "Strauß" verschiedener denkbarer Schadenshypothesen die für den Auftraggeber relevanten Ursachen herauszufiltern und darauf die weiteren Untersuchungen zu konzentrieren. Dies unterscheide den akademischen vom praktischen Ansatz.
Seine Ausführungen im Gutachten "Windenergieanlage" (G9/2010) seien verständlich. Bei der Erläuterung von Fachbegriffen sei er vom Wissenshorizont des Auftraggebers ausgegangen, nicht von dem der Beklagten. Dass die Nennzugfestigkeit die minimale Festigkeit angebe, sei für den Auftraggeber nicht wichtig gewesen, weil es nicht um die Frage gegangen sei, ob der Lieferant eine Pflicht verletzt habe. Schrauben mit höherer Festigkeit seien regelmäßig teurer, sodass erwartet werden könne, dass die angegebene Nennzugfestigkeit nicht so weit abweiche. Der gerichtliche Sachverständige gehe bei seiner Bewertung dieses Gutachtens auf einen entscheidenden Punkt nicht ein und zwar, dass eine höhere Festigkeit stets eine geringere Scherfestigkeit beziehungsweise Werkstofffestigkeit bedeute, die Schraube also empfindlicher auf Zusatzbiegungen reagiere. Der Bauplan sehe eine Festigkeit von 8.8 vor, tatsächlich hätten die Schrauben aber eine Festigkeit von 10.9 gehabt. Daher hätten sie nicht die Werkstofffähigkeit gehabt wie vorgesehen. Sein Ergebnis, alle Schrauben auszutauschen, sei daher zutreffend. Die Frage nach der Ursache der Schwingungen sei nur theoretischer Natur gewesen. Im Übrigen wäre eine nicht korrekt ausgeführte Montage des Turms als mögliche Ursache für die Schwingungen durch den Austausch der Schrauben automatisch mit bereinigt worden. Er habe daher keine Veranlassung gesehen, dem weiter nachzugehen.
Zum Gutachten "Elbe Hydraulik" (G3/2017) erklärt der Kläger, dass das gerichtliche Gutachten bestätige, dass er die richtigen Untersuchungen vorgenommen habe und zum richtigen Ergebnis gekommen sei. Es würden lediglich Nebensächlichkeiten, und das zu Unrecht, bemängelt. Eine Zusammenstellung der Anforderungen an Material und Schweißnaht fehle, weil er diese trotz Nachfrage nicht erhalten habe. Das Fehlen könne ihm daher nicht angelastet werden. Die Heranziehung der DIN EN Prüfnorm 5817 sei richtig gewesen. Das Fordern von "allerhöchsten Ansprüchen" ergebe sich aus dem Anwendungsbereich der untersuchten Kolbenstange. Diese sei allerhöchsten Belastungen ausgesetzt, weswegen es fachlich geboten sei, allerhöchste Anforderungen an die Schweißnaht zu stellen. Zur Farbeindringungsprüfung erwidert der Kläger, dass diese nicht sinnlos gewesen sei. Er habe nicht behauptet, dass die Schweißspritzer für den Schaden ursächlich gewesen seien. Die Farbeindringungsprüfung habe vielmehr der Veranschaulichung der Risse und der Schweißspritzer gedient und sollte sicherstellen, dass er keine Risse übersehe. Aus der Akte habe sich ergeben, dass die Behauptung im Raum gestanden habe, dass nachträglich an der Schweißnaht geschweißt worden sei. Durch die Analyse habe nachgewiesen werden können, dass die Schweißspritzer mit dem übrigen Schweißmaterial chemisch identisch seien. Dadurch habe die Behauptung entkräftet werden können.
Der Kläger macht weiter Ausführungen zum Gutachten "Laserschneideanlage M." (G1-3/2013). Das Problem bei der Begutachtung sei gewesen, nachträglich Schadensursachen zu ermitteln, für die nur eingeschränkte Informationsquellen vorhanden gewesen seien. Aus den Wartungsberichten habe sich eine Verschmutzung des Ausgangsfensters und des Endspiegels vor dem ersten Schadensfall ergeben. Anzeichen für Fehler im Kühlkreislauf habe es nicht gegeben. Dass er eine mögliche Verunreinigung der Linse als denkbare Ursache auch im ersten Schadensfall in Betracht gezogen habe, zeige sich daran, dass er dies als plausible Ursache im zweiten Schadensfall benannt habe. Im ersten Schadensfall habe es anhand der wenigen Unterlagen hierfür aber keine Anhaltspunkte gegeben.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2014, insoweit er nicht erledigt ist, und den Bescheid vom 21. Juli 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Sachgebiet Schweißtechnik zu bestellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt ihre Ausführungen aus dem behördlichen Verfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass der Kläger die erforderliche besondere Sachkunde auch im dritten Anlauf und nach mündlicher Aussprache nicht nachgewiesen habe. Selbst wenn er über weit überdurchschnittliche Kenntnisse verfügen sollte, fehle der Nachweis, dass er sein Wissen verständlich, nachvollziehbar und nachprüfbar darstellen könne. Dies sei bei der besonderen Sachkunde ebenfalls von zentraler Bedeutung. Der Kläger müsse in der Lage sein, auch schwierige fachliche Zusammenhänge so darzustellen, dass gutachterliche Äußerungen für den Auftraggeber, der in aller Regel Laie sei, verständlich seien. Hierzu gehöre, die dargestellten Ergebnisse so zu begründen, dass sie für einen Laien verständlich und nachvollziehbar sowie für einen Fachmann in allen Einzelheiten nachprüfbar seien. Dies sei nicht erkennbar, weil der Kläger in seinen Gutachten sehr oberflächlich vorgegangen sei. Gutachten mit einem einfachen Schwierigkeitsgrad seien dabei von vornherein nicht geeignet, eine besondere Sachkunde nachzuweisen.
Die Stellungnahme der IHK Q. vom 23.08.2016 sei nicht zu beanstanden. Der Verfasser der Stellungnahme sei der Vorsitzende des Fachgremiums. Es sei üblich und sinnvoll, die Fachgremiumsmitglieder zunächst nicht namentlich zu erwähnen, um eine direkte Auseinandersetzung durch den Antragsteller unter Umgehung der Bestellungskörperschaft zu vermeiden. Eine namentliche Nennung erfolge üblicherweise erst mit der Ladung zur Überprüfung. Zudem sei es üblich und sinnvoll, dass der Vorsitzende - aus Gründen der Effizienz - zunächst eine Sichtung der Unterlagen vornehme und entscheide, ob ein Termin zur Überprüfung stattfinde.
Zur Zusammensetzung und zur Verfahrensweise des Sachverständigenausschusses führt die Beklagte Folgendes aus: An der Sitzung des Sachverständigenausschusses am 12.03.2013 hätten zwölf Personen teilgenommen, darunter neun Mitglieder des Sachverständigenausschusses, zwei Vertreter der Beklagten und eine Referendarin. Der Ausschuss bestehe aus ehrenamtlich tätigen und ausgewiesenen Persönlichkeiten, die zumeist enge Beziehungen zum Sachverständigenwesen hätten. Der Ausschuss habe die Aufgabe, die Beklagte umfassend zu beraten und ihr Empfehlungen zu geben. Diese Vorgehensweise sei verfahrensökonomisch sinnvoll. Habe der Antragsteller keine hinreichende Aussicht auf das Bestehen der Überprüfung, so entspreche es der Verfahrensökonomie, einen derartigen Aufwand nicht zu betreiben. Ebenso könne auf den Überprüfungsaufwand verzichtet werden, wenn der Sachverständigenausschuss sie davon überzeuge, dass der Antragsteller bereits die besondere Sachkunde nachgewiesen habe. In nahezu allen Fällen erfolge die öffentliche Bestellung und Vereidigung erst nach erfolgreicher Ablegung einer Sachkundeüberprüfung vor einem übergeordneten Fachgremium. Einer solchen Überprüfung habe sich der Kläger nicht unterzogen.
Die Überprüfung durch den Sachverständigenausschuss gestalte sich so, dass zwei Mitglieder des Sachverständigenausschusses in einer Erst- und Zweitbewertung die eingereichten Gutachten sichteten. In der Regel erhalte das fachnächste Ausschussmitglied die Gutachten zuerst und anschließend ein Ausschussmitglied, das von seinem Branchenhintergrund her dem Sachgebiet nicht so nahestehe. Dies ermögliche eine Sicht aus fachlicher und fachfremder Sicht. Die betroffenen Ausschussmitglieder verfassten Vorvoten, die sie den anderen Ausschussmitgliedern vortragen würden und die der Ausschuss berate. Die Vorvoten, die keiner bestimmten Form entsprechen müssten, seien nicht für Externe bestimmt und dienten allein dem internen Meinungsbildungsprozess des Ausschusses. Die Vorgehensweise sei ähnlich wie bei einem Votum des Berichterstatters eines Gerichts. Der Ausschuss sei so in der Lage, sich eine ausgewogene Meinung zu bilden und der Beklagten eine Empfehlung zu geben. Dieser Vorgehensweise entsprechend habe sich der Ausschuss mit dem Antrag des Klägers befasst. Die Passage im Protokoll des Sachverständigenausschusses vom 15.11.2013, wonach sich dieser nicht auf ein einheitliches Votum habe einigen können, sei missverständlich. Kein Ausschussmitglied habe die Meinung geäußert, dass der Kläger öffentlich zu bestellen und zu vereidigen sei. Vielmehr habe unter den Mitgliedern Ratlosigkeit darüber geherrscht, wie es sein könne, dass der Kläger die Kritik auch nach der dritten Behandlung seines Antrags im Ausschuss und etlichen Hinweisen nicht beherzigt habe. Ferner sei dem Protokoll - was der Kläger unerwähnt lasse - zu entnehmen, dass die Gutachten "Windenergieanlage" und "Stromabnehmer E-Lok" eine besondere Sachkunde nicht haben erkennen lassen. Zudem treffe nicht etwa der Ausschuss Entscheidungen. Dies obliege vielmehr der Beklagten. In den vergangenen Jahrzehnten habe sie über 100 Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt. Dass der Ausschuss den Kläger abgelehnt hätte, um sich eines Konkurrenten zu entledigen, werde zurückgewiesen. Kein Ausschussmitglied stehe in tatsächlicher Konkurrenz zum Kläger.
Die Frage der bisherigen Bestellung durch die Handelskammer P. sei für die hier zu entscheidende Frage nicht relevant. Dies gelte erst recht, wenn die letzte öffentliche Bestellung - wie hier - sieben Jahre zurückliege.
Die Beklagte respektiere die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegfall der Altersgrenze. Da sie zuvor die Einführung der Altersgrenze für sachdienlich und zweckmäßig gehalten habe, seien kritische Anmerkungen zur Gerichtsentscheidung nicht ungewöhnlich. Das bedeute aber nicht, dass sie diese nicht konsequent umsetze. Es sei nicht nachvollziehbar, was der Kläger mit dem Verweis auf den kritischen Aufsatz bezwecken wolle. Dies habe mit dem Kläger nichts zu tun.
Zum gerichtlich eingeholten Gutachten führt die Beklagte im Wesentlichen aus:
Das Gutachten bestätige ihre Rechtsauffassung und gehe darüber hinaus, indem erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse verneint würden. Der gerichtliche Sachverständige sei neben dem Fachgremium der IHK Q. und ihr die dritte fachliche Instanz, die eine besondere Sachkunde nicht habe feststellen können. Wie sie habe auch der gerichtliche Sachverständige an mehreren Stellen bemängelt, dass der Kläger Feststellungen Dritter ungeprüft übernommen habe, eigene Feststellungen ohne Herleitung und Belege treffe und auch im Übrigen die nötige Klarheit vermissen lasse.
Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger die Heranziehung der VDI-Richtlinie 3822 moniere. Denn dem gerichtlichen Sachverständigen sei es gestattet, bei der Bewertung der Gutachten die einschlägigen Regelwerke heranzuziehen. Diese stünden auch in keinem Widerspruch zu den Anforderungen an die besondere Sachkunde, sondern seien gerade Ausdruck derer. Dies verkenne der Kläger, indem er erkläre, dass die VDI-Richtlinie mit keinem Wort in den Empfehlungen zur Erstellung eines Gutachtens des IfS erwähnt werde. Das Merkblatt enthalte allgemeine Hinweise zum Aufbau eines Gutachtens, die für alle Sachgebiete gleichermaßen zuträfen. Aussagen zu einzelnen Sachgebieten könne es naturgemäß nicht beinhalten.
In der mündlichen Verhandlung am 15.05.2019 ist Herr Prof. Dr. R. zu seinem Gutachten und den Stellungnahmen des Klägers hierzu angehört worden. Zu den näheren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten A bis F sowie 007 bis 009) sowie das Gutachten vom 30.07.2018 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Absatz 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt.
II. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
Ob der Klageantrag zulässigerweise auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger gerichtet sein kann oder aber der Kläger lediglich eine weitere verfahrensmäßige Befassung durch die Beklagte verlangen kann, kann dahinstehen. Denn in beiden Fällen ist die Klage unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 23.06.2014 und 21.07.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat die Anträge des Klägers auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für das Sachgebiet "Schweißen" zu Recht abgelehnt. Weder kann der Kläger aus der verfahrensrechtlichen Behandlung seines Antrages durch die Beklagte einen Anspruch herleiten (1.) noch liegen die Voraussetzungen für eine öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger vor (2.).
1. Das von der Beklagten durchgeführte Verfahren ist nicht zu beanstanden, weil es sich im Rahmen der rechtlichen Vorgaben hält.
Dass zwischen dem ersten Antrag des Klägers vom 12.05.2012 und dem Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23.06.2014 annähernd zwei Jahre Bearbeitungszeit liegen, rechtfertigt nicht die Annahme eines Verfahrensfehlers. Insbesondere hat die Beklagte die Bearbeitung nicht in unzulässiger Weise verzögert.
Ein Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Beklagte im Ablehnungsbescheid vom 23.06.2014 nicht im Einzelnen mit der Stellungnahme des Klägers vom 21.01.2013 auseinandergesetzt hat. Nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, die Äußerungen sind zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre sachliche Bedeutung für die Entscheidung zu prüfen. Diese Gelegenheit hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 10.04.2014 und 14.09.2016 eingeräumt. Eine Pflicht, sich mit jedem Argument des Klägers ausdrücklich auseinanderzusetzen, besteht nicht. Dass die Beklagte die Stellungnahme des Klägers vom 21.01.2013 in ihre Prüfung einbezogen hat, zeigen ihre Ausführungen auf Seite 5 des Ablehnungsbescheides vom 23.06.2014, wonach sie der Ansicht ist, dass der Kläger kaum auf die konkreten Beanstandungspunkte eingegangen sei.
Soweit der Kläger rügt, dass die Beklagte beim Überprüfungsverfahren den Sachverständigenausschuss beteiligte, vermag dies die Annahme eines Verfahrensfehlers ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Insbesondere vermag die Kammer darin ein willkürliches Vorgehen der Beklagten nicht zu erkennen. Die von der Beklagten gewählte Vorgehensweise entspricht den Vorgaben des § 5 Absatz 2 Satz 1 SVO. Danach trifft sie ihre Entscheidung nach Anhörung der dafür bestehenden Ausschüsse und Gremien. Dies ist zulässig, weil das Erfordernis des Sachkundenachweises keine starre und schematische Handhabung gebietet. Bei dem in § 5 Absatz 2 SVO geregelten Verfahren handelt es sich nicht um ein Prüfungsverfahren, das streng nach normierten Verfahrensabläufen durchzuführen ist, sondern lediglich um ein "prüfungsähnliches Verfahren". § 5 Absatz 2 SVO steht im Einklang mit § 35 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 und Absatz 1 GewO. Der § 36 Absatz 1 Satz 1 GewO besagt insbesondere nicht, dass sich alle Bewerber einem schriftlichen und mündlichen Examen unterziehen müssten und nur dadurch den erforderlichen Nachweis erbringen könnten. Ein derartiger Ausschluss jeder anderen Möglichkeit des Sachkundenachweises wäre mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar (BVerwG, Urt. v. 26.06.1990 - 1 C 10/88 -, juris Rn. 16). Bedient sich die Beklagte - wie hier - des Votums eines Fachgremiums, ist sie hieran gleichwohl nicht gebunden (BVerwG, B. v. 28.05.2014 - 8 B 61/13 -, juris Rn.7). Dem Votum kommt nur empfehlender Charakter zu. Da beim Nachweis der besonderen Sachkunde der Befähigung des Sachverständigen zur Erstellung von Gutachten eine hohe Bedeutung zukommt, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte vorrangig hierauf bei der Frage abstellt, ob der Sachverständige über überdurchschnittliche Fähigkeiten in der Erstellung von Gutachten verfügt (Sächsisches OVG, Urt. v. 14.03.2017 - 3 A 645/16 -, juris Rn. 27). Dass die Beklagte - so der Kläger - keine eigene Entscheidung getroffen habe, vermag das Gericht nicht zu teilen. Eine solche Einschätzung legen insbesondere die Ausführungen der Beklagten in den Ablehnungsbescheiden nicht nahe. Dass die Beklagte die vom Kläger eingereichten Gutachten nicht ebenfalls einer eingehenden Prüfung unterzogen hat, ist jedenfalls bei fachspezifischen Fragen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat den Sachverständigenausschuss gerade dafür eingerichtet, weil sie selbst nicht über das nötige Fachwissen verfügt. Ungeachtet dessen widerspräche es auch der Verfahrensökonomie, wenn die Beklagte die Prüfung des Sachverständigenausschusses vollständig wiederholen würde.
Auch die konkrete Mitwirkung des Sachverständigenausschusses ist nicht zu beanstanden. Ob - wie der Kläger vorträgt - ein Gremium von etwa 20 bis 25 Personen ungeeignet sei, die Sachkunde im Detail zu prüfen, bedarf hier keiner Entscheidung. Ausweislich der Anwesenheitsliste waren bei der Sitzung am 12.03.2013 neben dem Kläger zwölf Personen anwesend, darunter neun Mitglieder des Sachverständigenausschusses. Dafür, dass Mitglieder geneigt sein könnten, ein kollektives Interesse, potenziell konkurrierende neue Sachverständige fernzuhalten, zu haben und umzusetzen, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Ebenso ist nicht zu beanstanden, wenn zu den eingereichten Gutachten Vorvoten durch zwei Ausschussmitglieder erstellt und diese danach im Ausschuss beraten werden, um anschließend ein Votum des gesamten Ausschusses herbeizuführen. Eine, wie vom Kläger angedeutete, Vorgehensweise, dass jedes Ausschussmitglied sich mit jedem Gutachten selbst zu befassen habe, ist schon aus Kapazitätsgründen nicht umsetzbar. Im Übrigen obliegt es dem Sachverständigenausschuss beziehungsweise der Beklagten, das entsprechende Verfahren zu regeln. Dabei bleibt es den Ausschussmitgliedern gleichwohl unbenommen, eine eigene vertiefte Prüfung vorzunehmen; verpflichtend ist dies aber nicht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Behandlung seines Antrages. Deshalb liegt insbesondere mit Blick auf § 5 Absatz 2 Satz 1 SVO auch kein Verfahrensfehler vor, wenn der Kläger im Sachverständigenausschuss nicht die Gelegenheit bekommen hätte, sich zu den als unzureichend empfundenen Feststellungen zu äußern. Denn diese Gelegenheit hatte er jedenfalls infolge des Schreibens der Beklagten vom 21.06.2013. Inwieweit ihm dadurch Rechte abgeschnitten worden seien, hat weder der Kläger vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Ungeachtet dessen deckt sich das Vorbringen des Klägers nicht mit dem Protokoll zur Sitzung des Sachverständigenausschusses vom 12.03.2013. Danach hat der Erstgutachter den Kläger zu sämtlichen bisher eingereichten Gutachten befragt und ihn detailliert mit den zuvor formulierten Kritikpunkten konfrontiert.
Soweit sich der Kläger gegen die Stellungnahme der IHK Q. wendet und insbesondere formale Einwendungen erhebt, vermag das Gericht ihm nicht zu folgen. Die Ausführungen der Beklagten zum Prozedere, insbesondere dazu, dass der Verfasser einer solchen Stellungnahme regelmäßig vorab nicht benannt werde, überzeugen. Dass die Stellungnahme lediglich von einem Ausschussmitglied verfasst wurde, führt nicht dazu, dass die Beklagte die Stellungnahme nicht berücksichtigen durfte. Denn bei einem aus mehreren Personen bestehenden Gremium ist es zulässig, dass sich zunächst (nur) eine Person mit dem Anliegen konkret auseinandersetzt und sein Votum im Gremium zur Diskussion stellt. Bei einer - wie hier - erfolgten Vorauswahl durch den Vorsitzenden gilt nichts anderes. Insbesondere bei einer Vielzahl von Anliegen ist diese Vorgehensweise verfahrensökonomisch. Ungeachtet dessen ist der Kläger dem Einwand der IHK Q., fünf der zehn eingereichten Gutachten würden das Thema Schweißen nicht ansprechen und in den verbleibenden fünf Gutachten setze er sich zumeist nicht mit schweißtechnischen Fragen auseinander, inhaltlich nicht entgegengetreten.
2. Ungeachtet des nicht zu beanstandenden Verfahrens hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er die für eine öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 GewO sind Personen, die als Sachverständige unter anderem auf den Gebieten der Wirtschaft tätig sind oder tätig werden wollen, auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen.
Zwischen den Beteiligten ist (lediglich) streitig, ob der Kläger seine besondere Sachkunde nachgewiesen hat. Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte habe erklärt, dass er über eine besondere Sachkunde verfügt, vermag das Gericht ihm nicht zu folgen. Es haben weder der Sachverständigenausschuss noch die Beklagte eine solche Erklärung abgegeben. Im Sitzungsprotokoll vom 12.03.2013 hat der Sachverständigenausschuss ausgeführt, dass er es für möglich halte, dass der Kläger über das nötige Fachwissen verfüge. Wenn die Beklagte im Schreiben vom 21.06.2013 erklärt, dass dem Kläger nicht unterstellt werde, nicht über das notwendige Fachwissen zu verfügen, heißt das nicht, dass die Beklagte eine besondere Sachkunde festgestellt hat. Die Beklagte hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ihr die Feststellung der besonderen Sachkunde bislang nicht möglich war. Den erforderlichen Nachweis der besonderen Sachkunde vermochte der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts zu führen.
Bei der besonderen Sachkunde handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf. Die Auslegung hat sich inhaltlich am Regelungsziel des § 36 GewO zu orientieren. Dieses besteht darin, im Interesse eines reibungslosen Rechtsverkehrs und einer funktionierenden Rechtspflege allen Behörden, Gerichten und privaten Interessenten für komplizierte Sachverhaltsfeststellungen und Prüfungen kompetente und glaubwürdige Fachleute anzubieten. Schwierige und zeitraubende Nachforschungen über den Ruf und die Eignung eines Gutachters sollen durch die öffentliche Bestellung entbehrlich werden. Durch die öffentliche Bestellung und Vereidigung wird eine besondere Qualifikation des Sachverständigen bestätigt, die es rechtfertigt, ihn aus dem Kreis seiner Berufsgenossen herauszuheben. Die besondere Sachkunde setzt somit erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten des Sachverständigen voraus, gerade auch deshalb, weil er als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger aus fachlicher Sicht die Qualität der Arbeit anderer zu beurteilen hat (vgl. Sächsisches OVG, Urt. v. 14.03.2017 - 3 A 645/16 -, juris Rn. 28). Hinzukommt, dass der Sachverständige in der Lage sein muss, einen konkreten Streitfall in Gutachtenform nachvollziehbar, nachprüfbar, verständlich und ergebnisorientiert zu bearbeiten (vgl. Bleutge in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 81. EL März 2019, § 36 Rn. 60), wie § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 404 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) zeigen. Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen nach § 404 Absatz 3 ZPO andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern. Soweit der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Gerichte tätig wird, dienen seine Gutachten als Entscheidungsgrundlage für komplizierte und zudem meist entscheidungserhebliche Fragen, die das Gericht aus eigener Sachkunde nicht beurteilen kann und für deren Bewertung es deswegen auf sachverständige Hilfe angewiesen ist (vgl. Sächsisches OVG, Urt. v. 14.03.2017 - 3 A 645/16 -, juris Rn. 30).
Bei der besonderen Sachkunde handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Der Bestellungskörperschaft steht kein der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 26. 07.1990 - 1 C 10/88 -, juris Rn. 20 ff.). Das Verwaltungsgericht ist nicht an die von der Beklagten entwickelten Anforderungen gebunden. Vielmehr kann das Gericht auch eigene Bewertungskriterien und -maßstäbe aufstellen und nach diesen entscheiden. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn dem Gericht selbst die nötige Sachkunde einschließlich etwa erforderlicher praktischer Erfahrung fehlt. Vielmehr ist es dann verpflichtet, zur Sachaufklärung einen Sachverständigen heranzuziehen (BVerwG, B. v. 28.05.2014 - 8 B 61/13 -, juris Rn. 9 f.).
Dies zu Grunde gelegt, vermochte der Kläger den Nachweis über seine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der "Schweißtechnik" nicht zu führen.
Allein dass der Kläger ein technisches Studium absolviert hat, von 1982 bis 2007 bereits öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Sachgebiet "Schweißtechnik; Metallbearbeitungsmaschinen der spanabhebenden Formung sowie deren Bewertung" in P. war, von verschiedenen Stellen zertifiziert ist, die von ihm erstellten Gutachten nicht beanstandet worden seien und er seinen Beruf bisher in fachlicher Hinsicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, rechtfertigt nicht die Annahme des Nachweises einer besonderen Sachkunde (BVerwG, B. v. 28.05.2014 - 8 B 61/13 -, juris Rn. 12; Urt. v. 27.06.1974 - I C 10.73 -, juris Rn. 12; Sächsisches OVG, Urt. v. 14.03.2017 - 3 A 645/16 -, juris Rn. 29). Die eben genannten Kriterien sind bei der Frage, ob der Kläger eine besondere Sachkunde nachgewiesen hat, zu berücksichtigen. Neben ihnen gehören aber noch weitere Kriterien zur besonderen Sachkunde. Dies ergibt sich aus der SVO der Beklagten, in der nähere Anforderungen an den Nachweis der besonderen Sachkunde geregelt sind. So ist eine ausreichende Lebens- und Berufserfahrung in § 3 Absatz 2 Buchstabe b SVO nur ein Aspekt von vielen in § 3 Absatz 2 SVO, die Voraussetzung für eine öffentliche Bestellung sind. Lägen mit einer ausreichenden Lebens- und Berufserfahrung automatisch über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse oder der Nachweis zur verständlichen Erläuterung vor, bedürfte es des § 3 Absatz 2 Buchstabe d Variante 1 und Buchstabe h Variante 2 SVO nicht. Der Einschätzung des Klägers, dass § 3 Absatz 2 Buchstabe h SVO nicht über Gebühr bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sei, folgt die Kammer nicht. Eine solche Auslegung findet keine Stütze in den relevanten Vorschriften. Insbesondere ergibt sich aus § 3 Absatz 2 SVO keine Gewichtung der einzelnen Kriterien. Gerade der Fähigkeit, eine konkrete Frage in Gutachtenform nachvollziehbar, nachprüfbar und verständlich zu bearbeiten, kommt eine zentrale Bedeutung zu. Ohne diese Fähigkeit förderte die Tätigkeit des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständen den Rechtsstreit und die Rechtslage nicht in einem Maß, das es rechtfertigte, ihn aus dem Kreis seiner Berufsgenossen hervorzuheben.
Dabei ist es Sache des Antragstellers, die besondere Sachkunde in dem Sachgebiet, für das er seine öffentliche Bestellung und Vereidigung begehrt, nachzuweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1990 - 1 C 10/88 -, juris Rn. 15; Sächsisches OVG, Urt. v. 14.03.2017 - 3 A 645/16 -, juris Rn. 25). Der Nachweis kann auf jede geeignete Weise erbracht werden. Er ist aber nicht schon dadurch geführt, dass der Antragsteller seinen Beruf bisher ordnungsgemäß ausgeübt hat oder schon als öffentlich bestellter Sachverständiger tätig war. Auch aus einer Zertifizierung folgt noch kein Bestellungsanspruch und auch kein Anspruch auf ein Bejahen der besonderen Sachkunde im Sinne des § 36 GewO. Zur Überprüfung der Sachkunde kommt beispielsweise die Vorlage eigener Gutachten, die von besonderer Sachkunde zeugen, in Betracht (Nds. OVG, B. v. 08.03.2018 - 7 LA 67/17 -, juris Rn. 13). Der Kläger hat Gutachten vorgelegt.
Das Gericht ist insbesondere nach dem Eindruck vom Kläger in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger über umfangreiche schweißtechnische Kenntnisse verfügt. Hiervon geht auch der gerichtliche Gutachter in seiner Stellungnahme vom 30.07.2018 aus. Ob dem Kläger damit und mit der Vorlage der Gutachten, der Nachweis gelungen ist, dass er über erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse gemäß § 3 Absatz 2 Buchstabe d Variante 1 SVO verfügt, bedarf keiner Entscheidung. Denn dem Kläger ist es jedenfalls nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass er Gutachten nachvollziehbar, nachprüfbar und verständlich erbringen kann. Dies ist aber gemäß § 3 Absatz 2 Buchstabe d Variante 3 und Buchstabe h Variante 2 sowie § 9 Absatz 3 SVO ebenfalls Voraussetzung für die öffentliche Bestellung.
Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen in den Ablehnungsbescheiden vom 23.06.2014 und 21.07.2017 und macht sie sich für dieses Verfahren zu eigen (§ 117 Absatz 5 VwGO). Ergänzend gilt Folgendes:
Im Gutachten "Rotor-Hauptlager" (G2/2009) waren Ausführungen dazu erforderlich, dass das Rotor-Hauptlager seitlich abgedeckt betrieben worden ist. Nur damit ist es dem Leser möglich, sich ein umfassendes Bild zu machen und nachzuvollziehen, dass als Schadensursache ein ins Hauptlager hineingefallenes Stück Fremdmaterial nicht in Betracht kommt. Dies gilt gerade für ein Beweissicherungsgutachten, das nicht nur für den Auftraggeber, sondern auch für Dritte (zum Beispiel in einem Rechtsstreit) bestimmt ist.
Im Gutachten "Kegelräder" (G6/2009) fehlen Ausführungen zum Herstellungsprozess. Soweit der Kläger einwendet, dass der Herstellungsprozess als solcher nicht Gegenstand des Auftrages war, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Nach dem Beweisbeschluss (3.1 des Gutachtens) war zu prüfen, ob der Hersteller in der Lage war, anhand einer ganz bestimmten Zeichnung und eines Hinweises auf eine Gleason-Verzahnung beziehungsweise auf das Merkblatt 811 Kegelräder fachgerecht herzustellen. Um dies beurteilen zu können, ist es aber erforderlich, den Herstellungsprozess zu kennen. Es stellt sich die Frage, wie sonst beurteilt werden können soll, ob bestimmte Angaben für die fachgerechte Herstellung erforderlich sind. Jedenfalls waren Ausführungen des Klägers hierzu geboten. Das Gleiche trifft auf die Befragung sachkundiger Personen zu. Eine solche ist als Ergänzung zur eigenen fachlichen Bewertung des Klägers zulässig. Eine eigene fachliche Bewertung des Klägers ist dem Gutachten allerdings nicht zu entnehmen. Die bloße Übernahme des von den befragten Personen Gesagten genügt hierfür nicht. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum das Berechnungsblatt 811 notwendig sein soll. Der Kläger hat insoweit erklärt, dass das Merkblatt die Zahn- und Drehmasse für die Kegelräder mit Kreisbogenverzahnung (Gleason-Verzahnung) enthält. Warum diese Angaben für die Herstellung erforderlich sind oder ob sich diese auch aus anderen Umständen ergeben, wird nicht erläutert.
Im Gutachten "Pelletierpresse" fehlen nähere Erläuterungen dazu, warum der Kläger von einer Überlastung der Maschine ausgeht, wieviel Schüttgut vorhanden war und ob dies für eine Überlastung ausreicht. In 1.3, 2.2 und 2.3 werden lediglich Angaben Dritter wiedergegeben. Ob der Kläger die Einschätzung zur Schadensursache bewertet, geht daraus nicht hervor. Unter 2.6 wiederholt der Kläger letztlich die vorherigen Angaben. Warum der Kläger insbesondere einen betriebsbedingten Verschleiß ausschließt, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Zudem ist die Herleitung des Schadens nicht nachvollziehbar. Dass der Kläger seiner Berechnung Auskünfte Dritter zu Grunde legt, ist an sich nicht zu beanstanden. Gleichwohl bedarf es einer eigenen Bewertung mit Blick auf die Plausibilität der Auskünfte. Allein der Umstand, dass der Kläger den Betrag gerundet hat, genügt dafür nicht. Jedenfalls wäre er gehalten gewesen, weitere Ausführungen im Gutachten zu machen, zum Beispiel, dass und aus welchen Gründen er den Betrag - wie er später schriftsätzlich ausgeführt hat - für sachgerecht und marktüblich halte.
Der Kläger vermochte seine Fähigkeiten auch nicht mit dem gerichtlichen Sachverständigengutachten vom 30.07.2018 nachzuweisen, das für dieses Verfahren eingeholt wurde. Dieses Gutachten hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2019 erläutert. Insoweit wird auf das Protokoll vom 15. Mai 2019 Bezug genommen. Das Gutachten ist mit den Erläuterungen gut verständlich und nachvollziehbar. Deshalb folgt das Gericht diesem Gutachten bei der Bewertung der Nachweise des Klägers. Darin heißt es, dass der Kläger in seinen Gutachten zur Beweissicherung und Bezifferung von Schadenshöhen eine Gliederung verwendet, die nicht immer selbsterklärend beziehungsweise nachvollziehbar ist und die der Kläger mit kurzen, häufig für die gute Verständlichkeit zu kurzen, Textpassagen füllt. Diese stehen innerhalb der Gliederungspunkte in der Regel als Einzelstatements, die häufig nur schlecht oder gar nicht belegt sind (zum Beispiel durch Normen, Fachliteratur, anerkannten Stand der Technik usw.). Es fehlen Erklärungen und Begründungen, warum und auf welcher Basis der Kläger zu einer Meinung kommt. Um gut verständlich zu sein, fehlt meistens der rote Faden in der Argumentationskette. Eine allgemeinverständliche Einführung in den Gegenstand des Gutachtens, eine genaue Beschreibung des Problems und der Umstände seiner Entstehung, die als Basis für die Nachvollziehbarkeit durch einen nicht direkt mit dem Schadensfall befassen Dritten unumgänglich ist, ist meist nicht vorhanden. Gleiches gilt für ausformulierte Schadenshypothesen, die die durchgeführte Untersuchung erklären könnten. Eigene Feststellungen des Klägers sind häufig nicht mit aussagekräftiger Dokumentation hinterlegt. Obgleich die Gutachten zur Beweissicherung und Bezifferung von Schadenshöhe für den Fachmann mit genügend eigener technischer Expertise nachvollziehbar und interpretierbar sind, macht es die Mangelhaftigkeit der Dokumentation unmöglich, die technische und fachliche Richtigkeit stichhaltig zu überprüfen. Der technische Laie ist mit der Interpretation überfordert. Der Kläger bleibt in der Regel auch bei klarer Fragestellung eine genauso klare, eindeutige Antwort oder eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines Sachverhalts schuldig. Zu Gutachten des Klägers, die zusätzlich oder ausschließlich eine Ursachenforschung oder eine Schadensanalyse beinhalteten, heißt es im Gutachten vom 30.07.2018: Die Schadenshypothese spielt sowohl für die Planung der Untersuchungen als auch für die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit eine entscheidende Rolle. Die Gutachten des Klägers vermitteln jedoch vor allem den Eindruck, dass ein zufälliger Strauß an verschiedenen Untersuchungen ohne konkretes Ziel auf die Schadensteile angewendet werde. Findet sich in den Untersuchungsergebnissen eine "Auffälligkeit", wird diese recht schnell ohne weiteres Hinterfragen als Schadensursache akzeptiert, was dann zu falschen Schlüssen führt.
Die Einbeziehung der Richtlinie VDI 3822 in das Gutachten vom 30.07.2018 ist nicht zu beanstanden. Dass die Richtlinie die Weiterentwicklung von Produkten in ihrer Konstruktion und Fertigung, die Vermeidung von Fehlern und Schäden an derartigen Erzeugnissen und das Finden eines Optimums zum Gegenstand hat, steht dem nicht entgegen. Wie sich aus dem Gutachten ergibt, hat der gerichtliche Sachverständige die VDI-Richtlinie mit Blick auf eine nachvollziehbare, nachprüfbare und verständliche Darstellung sinngemäß auf die Gutachten des Klägers angewendet. Dabei geht das gerichtliche Gutachten nicht von einer umfassenden wissenschaftlichen Aufarbeitung der Fragestellung aus. Vielmehr geht es erkennbar um eine verständliche, nachprüfbare und gerade für den technischen Laien nachvollziehbare Darstellung im Gutachten. Hiervon gehen auch die vom Kläger angeführten Empfehlungen zur Erstellung eines Gutachtens vom IfS aus. Darin heißt es unter anderem, dass alle dargelegten Ergebnisse und Schlussfolgerungen begründet und nachvollziehbar sein müssen. Das Gutachten muss Klarheit, Unparteilichkeit und methodische Folgerichtigkeit aufweisen. Zudem sind klare und eindeutige Formulierungen zu verwenden, Fachvokabular zu vermeiden oder zu erklären und Ausführungen auf das Wesentliche zu beschränken, ohne dabei die Nachvollziehbarkeit zu beeinträchtigen. Die Herleitung der Ergebnisse muss für den Laien nachvollziehbar und für den Fachmann nachprüfbar sein (vgl. https://www.ifsforum.de/fileadmin/user_upload/Merkblatt_Gutachtenaufbau2017.pdf, S. 2 und 4).
Der gerichtliche Sachverständige führt zum Beweissicherungsgutachten "Windkraftanlage" (G9/2010) aus, dass die Untersuchung der abgerissenen Schrauben durch das externe Labor technisch nachvollziehbar ist. Allerdings gehe der Kläger fehl, wenn er die Ursache des Schwingungsbruchs mit der hohen Härte der Schrauben in Verbindung bringt. Denn die auf den Schrauben angegebenen Nennzugfestigkeit sei keine maximale Größe, sondern gebe die minimale Festigkeit für Schrauben an. Schrauben seien auf ihre Festigkeit hin ausgerichtet, nicht auf ihre Biegebelastung, weswegen die ermittelte Festigkeit der Schrauben in Ordnung sei. Für die Ursachenforschung seien die verbliebenen, noch nicht abgerissenen Schrauben relevant gewesen. Hier seien weitere Untersuchungen erforderlich gewesen. Der Kläger hat sich hierzu schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung am 15.05.2019 geäußert. Diese Ausführungen führen zum Teil dazu, dass die Feststellungen in seinem Gutachten nachvollziehbarer werden. Der Kläger wäre hier aber gehalten gewesen, seine erläuternden Ausführungen bereits zum Gegenstand des Gutachtens zu machen. Dies betrifft insbesondere solche Angaben, die der Kläger aus Unterlagen gewonnen hat, die dem Gutachten nicht beilagen. So hat der Kläger erklärt, dass nach dem Bauplan für die Schrauben eine Festlichkeit von 8.8 vorgesehen sei und bei einem Festigkeitsgrad von über 10 ein höherer Aufwand und ein höherer Preis gegeben sei. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass durch den von ihm vorgeschlagenen Austausch der Schrauben auch eine etwaige nicht korrekt ausgeführte Montage des Turms als mögliche Ursache für Schwingungen habe bereinigt werden können, vermag dies nichts zu ändern. Der Kläger wäre jedenfalls gehalten gewesen, auch diese mögliche Ursache zu nennen und den Auftraggeber umfassend über alle ernsthaft in Frage kommenden Ursachen zu informieren. Dass der Kläger den Austausch der Schrauben als beste und kostengünstigste Schadensbehebung ansieht, ist an sich nicht zu beanstanden. Dies zu beurteilen ist aber nicht Aufgabe des Klägers als Gutachter (vgl. 1.1 des Gutachtens: Auftragserteilung zur Untersuchung des Grundes für den plötzlich aufgetretenen Schaden an den Azimutgetrieben). Vielmehr obliegt eine solche Entscheidung dem Auftraggeber, dem dies nur aufgrund einer umfassenden Darstellung und Bewertung des Gutachters möglich ist.
Im Gutachten "Elbe Hydraulik" (G3/2017) fehlt nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen eine Zusammenstellung der Anforderungen an Material und Schweißnaht. Soweit der Kläger hierzu erklärt hat, dass er diese angefordert, aber nicht erhalten habe, ist dem entgegenzuhalten, dass sich dies nicht aus dem Gutachten ergibt. Auch eine Erläuterung zum Umstand, warum der Kläger die DIN EN Prüfnorm 5817 herangezogen hat, fehlt im Gutachten. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 15.05.2019 erklärt hat, dies habe sich nicht aus dem Beweisbeschluss ergeben, sondern aus dem Umstand "Stand der Technik", hätte der Kläger dies in das Gutachten aufnehmen müssen, um dem Leser die Heranziehung nachvollziehbar zu erläutern. Das Gleiche gilt für den Umstand, warum "höchste Anforderungen" im Sinne der DIN EN Prüfnorm 5817 erforderlich sein sollen. Darüber hinaus wäre der Kläger gehalten gewesen, den Grund für die Farbeindringungsprüfung im Gutachten näher zu erläutern, um eine Nachprüfbarkeit für den technisch Vorgebildeten zu gewährleisten. So war die Farbeindringungsprüfung - allein aufgrund des Gutachtens - auch für den gerichtlichen Sachverständigen nicht sinnvoll. Erst aufgrund der Erläuterungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 15.05.2019 ergab sich, dass die Schweißspritzer deshalb zu untersuchen gewesen seien, um die Herkunft der Spritzer zu prüfen. Denn aus der Gerichtsakte habe sich ergeben, dass die Schweißspritzer von jemand anders herrührten. Dies geht allerdings nicht aus dem Gutachten selbst hervor. Allein aus der Formulierung "unzulängliche Schweißung" im Beweisbeschluss wird dies nicht ersichtlich, jedenfalls hätte es einer ergänzenden Erklärung bedurft, um den Zusammenhang mit der Farbeindringungsprüfung deutlich zu machen.
Der gerichtliche Sachverständige weist zum Gutachten "Laserschneideanlage M." (G2/2012) darauf hin, dass neben der vom Kläger festgestellten Ursache wahrscheinlichere Ursachen (Fehler im Kühlkreislauf der Linse und Verschmutzungen der Linse) infrage kommen. Ungeachtet der fachlichen Richtigkeit wäre der Kläger gehalten gewesen, im Rahmen einer umfassenden Würdigung im Gutachten auch diese Ursachen zu beleuchten oder - wenn er diese ausschließt - zu erläutern, warum er dies tut. Der Auftrag des Klägers bestand in einer nachvollziehbaren Prüfung der Schadensfälle 1 und 2 dem Grunde und der Höhe nach (1.1 des Gutachtens). Der Kläger hat zwar im Gutachten eine Feststellung getroffen, diese aber nicht nachvollziehbar begründet. So ist beispielsweise nicht erkennbar, warum der Kläger zu der Auffassung gelangt ist, dass das Ausgangsfenster und der Endspiegel vorzeitig betriebsbedingt abgenutzt waren und warum die optimale Leistung des Strahlprofils nicht mehr hergestellt werden konnte (3.1 des Gutachtens). Auch die Feststellung, dass mangelnde Reinigungs- und Wartungsarbeiten vorlägen, ist nicht näher erläutert (3.2 des Gutachtens). Schließlich ist im Zusammenhang mit der Ermittlung der Schadenshöhe nicht erkennbar, worauf der Betrag für die Monteurstunden beruht und wie sich die Fahrtkosten zusammensetzen. Der Kläger hat seine Ausführungen schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung näher erläutert. Dadurch werden seine Feststellungen verständlicher und nachvollziehbarer. Dies zeigt aber auch und gerade, dass seine Ausführungen im Gutachten nicht vollständig geeignet waren, für den Leser verständlich und nachvollziehbar zu sein. Der Kläger wäre auch hier gehalten gewesen, seine erläuternden Ausführungen bereits zum Gegenstand des Gutachtens zu machen. Dies betrifft insbesondere die Wartungsunterlagen und die bereits überschrittenen Betriebsstunden der Linsen.
Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er in seinen Gutachten zu fachlich korrekten Ergebnissen gelangt ist. Das Gericht bezweifelt nicht, dass er über ein umfangreiches Fachwissen verfügt. Dieses hat er insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellt, indem er auf fast jede Nachfrage des gerichtlichen Sachverständigen eine fachliche Antwort hat geben können. Dies ist hier aber nicht maßgeblich. Vielmehr ist entscheidend, dass die vom Kläger erstellten Gutachten nicht hinreichend aus sich heraus verständlich, nachvollziehbar und nachprüfbar sind. Die Gutachten müssen dabei derart gestaltet sein, dass sie eine für den fachlich nicht vorgebildeten Auftraggeber klare Antwort auf die Beweisfrage geben, um nachzuweisen, dass der Kläger seine Gutachten im erforderlichen Maß nachvollziehbar, nachprüfbar und verständlich erstellen kann. Dabei genügt es nicht, wenn sich Feststellungen lediglich aus dem Zusammenhang ergeben, weil fachlich nicht vorgebildeten Auftraggebern technische Zusammenhänge nicht geläufig sind. Wenn Formulierungen wie "Der Gutachter geht davon aus..." und "Der Gutachter ist der Meinung" verwendet werden, ist der Sachverständige bei fachlich nicht vorgebildeten Auftraggebern gehalten, verständliche und nachvollziehbare Erklärungen und Begründungen für seine Meinung darzutun. Es genügt insofern nicht, dass dies nur an solchen Stellen erfolgt, wo es nach Auffassung des Klägers "zentral notwendig" sei. Es ist gerade Aufgabe des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, die schwierige Materie für die fachlich nicht vorgebildeten Auftraggeber verständlich aufzuarbeiten und die Beweisfrage nachvollziehbar zu klären. Zum Nachweis der Befähigung dazu genügt es nicht, den Lesern des Gutachtens Raum für kritische Nachfragen zu geben. Diese sollen vielmehr bereits im Rahmen des Gutachtens möglichst vollständig geklärt werden. Dass es, etwa im Rahmen von Beweisaufnahmen auch zu Rückfragen zu den Gutachten kommen kann, steht dem nicht entgegen. Denn für den Nachweis der besonderen Sachkunde muss erkennbar sein, dass Gutachten so erstellt werden können, dass keine Fragen offenbleiben. Nicht Sinn und Zweck eines Sachverständigengutachtens ist es, dessen Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit erst im Rahmen einer umfassenden Beweisaufnahme herbeizuführen. Auch für den Fall, dass ein Obergutachten erstellt wird, muss die Nachprüfbarkeit von Gutachten aus sich heraus gegeben sein. Ansonsten ist dem Obergutachter eine Überprüfung nicht möglich, selbst bei fachlich exakten Ergebnissen der zu bewertenden Gutachten.
Soweit der Kläger kritisiert, dass bisher übersehen worden sei, seine Gutachten leserorientiert zu bewerten und weitere Erklärungen überflüssig gewesen seien, vermag dies nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Denn es obliegt dem Kläger, seine besondere Sachkunde mit geeigneten Gutachten nachzuweisen. Daher wäre der Kläger gehalten gewesen, solche Gutachten vorzulegen, die sich nicht an fachlich vorgebildete Auftraggeber richten. Hierzu hat ihm die Beklagte mehrfach Gelegenheit gegeben. Der Kläger hätte auch ein fiktives Gutachten einreichen können. Sieht er hiervon ab beziehungsweise legt er vor allem Privatgutachten vor und kann deshalb eine nachvollziehbare, nachprüfbare und verständliche Prüfung nicht festgestellt werden, geht dies zu seinen Lasten. Dass es Fälle gibt, in denen weniger erläutert werden muss, weil der Auftraggeber fachlich vorgebildet ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Ob und gegebenenfalls welche Teilaufgaben der Kläger in seinen Gutachten an externe Institute vergeben durfte und sich daraus ein Verstoß gegen § 10 Absatz 1 SVO ergibt, kann dahinstehen. Auch im Falle der Vergabe von Teilaufgaben an Dritte ist es geboten, die Einzelheiten und Ergebnisse verständlich, nachvollziehbar und nachprüfbar darzustellen. Dies vermochte der Kläger nicht im erforderlichen Umfang zu belegen. So hat der Kläger zum Gutachten "Stromabnehmer E-Lok" (G3-1/2013) erstmals in der mündlichen Verhandlung am 15.05.2019 erläutert, dass es zwei Prüfberichte gegeben habe. Der zweite Prüfbericht ist in seinem Gutachten nicht erwähnt. Eine Begründung, warum dies nicht erfolgt ist, hat der Kläger nicht gegeben. Die Veranlassung einer chemischen Analyse des Materials war zwar nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen nicht zu beanstanden. Allerdings wäre der Kläger gehalten gewesen, seine eigene Prüfung zu den Ergebnissen des Ingenieursbüros im Gutachten verständlich und nachvollziehbar darzulegen. Dem genügt es nicht, wenn der Kläger die Ergebnisse lediglich in sein Gutachten übernimmt.
Soweit der Kläger im Rahmen des Gutachtens "Windenergieanlage" (G9/2010) ebenfalls ein externes Labor mit einer Untersuchung beauftragt hat, hat der Kläger zur Härtemessung eine eigene Bewertung vorgenommen. Das Prüfinstitut hat insoweit nur "nackte" Zahlen geliefert. Etwas anderes gilt jedoch für die Untersuchung zur Beurteilung der Bruchflächen der abgerissenen Schrauben (4.8 des Gutachtens). Diesbezüglich ist nicht erkennbar, ob der Kläger die Ergebnisse des Labors geprüft hat. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass der Kläger seine Ausführungen in Anführungszeichen gesetzt hat und damit den Anschein erweckt, die Ausführungen des Labors ohne Prüfung übernommen zu haben. Auch soweit der Kläger unter 4.4 seines Gutachtens ausführt "Die untersuchte Sechskantschraube M16 * 38 mm ist ungleich mit doppelseitiger Biegung in einem umlaufenden Spitzkerb gebrochen" ist für den Leser nicht erkennbar, ob und inwieweit der Kläger die Ergebnisse des Labors geprüft und bewertet habe. Der Kläger verweist zudem ausdrücklich auf den hierzu ergangenen Prüfbericht, wo es auf Seite 3 des Prüfberichts vom 27.08.2010 heißt: "Insgesamt stellt sich das makroskopische Bruchbild als typisch für eine ungleiche doppelseitige Biegung an einem mit einem umlaufenden Spitzkerb versehenen Bauteil dar.". Auch an dieser Stelle wären weitere Ausführungen des Klägers geboten gewesen, um die Fähigkeit nachzuweisen, Gutachten nachvollziehbar, nachprüfbar und verständlich zu erstellen.
Dass die Beklagte die Anträge des Klägers willkürlich, also aus sachfremden Erwägungen, abgelehnt hat, ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der früheren Bestellung des Klägers bei der IHK P.. Die Äußerungen der Beklagten, nicht ohne weiteres einen von der IHK P. bestellten Sachverständigen ebenfalls zu bestellen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Bestellung des Klägers durch die IHK P. war im Zeitpunkt seiner Antragstellung bereits sieben Jahre her. Inzwischen sind bereits 12 Jahre vergangen. Zudem ist der Nachweis der besonderen Sachkunde nach dem Gesetzeswortlaut bei jeder öffentlichen Bestellung zu erbringen, gleichgültig, ob es sich um die erstmalige oder eine erneute öffentliche Bestellung des betreffenden Sachverständigen handelt (BVerwG, Urt. v. 26. 07.1990 - 1 C 10/88 -, juris Rn. 15).
Mit seinem Einwand, die Beklagte sei ersichtlich bestrebt, ihn wegen seines Alters aus dem Kreise der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auszugrenzen, vermag der Kläger ebenfalls nicht durchzudringen. Dass die Beklagte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die Bestellung eines Sachverständigen nicht an eine Altersgrenze zu knüpfen, inhaltlich nicht teilt, ist weder ungewöhnlich noch unangemessen. Denn sie hat die Altersgrenze zuvor bewusst eingeführt und für sachgerecht erachtet. Bei juristischen Fragestellungen werden regelmäßig verschiedene Meinungen vertreten. Allein dieser Umstand lässt aber noch nicht den Schluss zu, dass sich die Beklagte nicht an Recht und Gesetz hält. Zudem zeigen die Protokolle zu Sitzungen des Sachverständigenausschusses, in denen über den Antrag des Klägers beraten worden ist, dass andere Sachverständige, die sich in einem ähnlichen Alter befanden wie der Kläger, bestellt worden sind.
Schließlich rechtfertigen auch die vom Kläger gerügten Ermessensfehler nicht die Annahme eines Verfahrensfehlers. Der § 36 Absatz 1 GewO eröffnet keinen Ermessensspielraum, weil es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Absatz 1, 161 Absatz 2 Satz 1 VwGO. Soweit das Verfahren eingestellt wird, hat der Kläger die diesbezüglichen Kosten zu tragen. Dies entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Denn die Beschränkung auf das Sachgebiet "Schweißtechnik" erfolgte im Interesse des Klägers, weil seine Gutachten für "Metallbearbeitungsmaschinen der spanabhebenden Formung und deren Bewertung" nicht aussagekräftig gewesen wären.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Absatz 2 Nummer 3, 4 in Verbindung mit § 124a Absatz 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.