Abschnitt 23 VGO - 23. Mitteilung der Aufnahme an die Polizeidienststelle, die Ausländerbehörde und das Jugendamt
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
Mitzuteilen sind
- a)
der Polizeidienststelle die Aufnahme von Gefangenen zum Vollzug einer Freiheitsentziehung mit Ausnahme des Vollzugs von Zivilhaft und Abschiebungshaft (Vordruck 2: Annahme-/Aufnahme-/Änderungsmitteilung),
- b)
der Ausländerbehörde die Aufnahme von Ausländern zum Vollzug von Auslieferungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe und Jugendstrafe (Vordruck 2: Annahme-/Aufnahme-/Änderungsmitteilung); dies gilt nicht bei einer sich an eine Verlegung anschließenden Aufnahme von Gefangenen, wenn der Vollzug der Freiheitsentziehung fortgesetzt wird,
- c)
dem Jugendamt die Aufnahme von Gefangenen unter 21 Jahren (Vordruck 2: Annahme-/Aufnahme-/Änderungsmitteilung). Dem Jugendamt ist auch eine Änderung der Strafzeit mitzuteilen, wenn das neue Strafende vor der Vollendung des 21. Lebensjahres liegt. Bei Gefangenen im Jugendstrafvollzug, in Untersuchungshaft und in Sicherungshaft nach § 453c StPO ist in der Mitteilung um Übersendung eines Ermittlungsberichtes zu bitten.