Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 21.10.2009, Az.: 3 U 86/09
Umfang der Offenbarungspflicht einer Bank über Rückvergütungen für den Verkauf einer Fondsbeteiligung; Umfang des Schadensersatzes bei Möglichkeit des Widerrufs des Darlehensvertrages
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 21.10.2009
- Aktenzeichen
- 3 U 86/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 25202
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2009:1021.3U86.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 19.02.2009 - AZ: 8 O 397/07
Rechtsgrundlagen
- § 255 BGB
- § 280 BGB
Fundstellen
- VuR 2010, 33-34
- WM 2010, 609-613
- ZBB 2009, 449
- ZIP 2009, 2288
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Bank ist verpflichtet, Kunden über Rückvergütungen (kickback Zahlungen), die ihr durch den Verkauf einer Fondsbeteiligung zufließen, aufzuklären.
2. Die im Jahr 2004 unterbliebene Aufklärung über Rückvergütungen hat die Bank verschuldet, da sie es unterlassen hat, ihre Mitarbeiter in Ansehung der schon damals von Rechtsprechung und Literatur für geboten erachteten Information über Rückvergütungen, zu einer Offenlegung im Rahmen der Anlageberatung anzuweisen.
3. Kann der Anleger den zur (Teil)Finanzierung seiner Fondsbeteiligung abgeschlossenen Darlehensvertrag wegen unzureichender Widerrufsbelehrung widerrufen und damit die Rückabwicklung des Darlehensvertrages bewirken, ist er hierzu gegenüber der ihn beratenden Bank gleichwohl nicht aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderung verpflichtet, da der Geschädigte grundsätzlich auch dann vollen Schadensersatz verlangen kann, wenn ihm zugleich ein Anspruch gegen einen Dritten zusteht.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Februar 2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 14.875 ? zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung Nr. ... an der F. & E. Medienfonds GmbH & Co KG.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Zinsen und Kosten aus dem Darlehensvertrag mit der Y.Bank mit der Kontonummer xx freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 70 % und die Beklagte zu 1 30 %. Von den außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger die der Beklagten zu 2 insgesamt und die der Beklagten zu 1 zu 40 %, die Beklagte zu 1 die des Klägers zu 60 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die beklagte Bank und deren ihn beratende Mitarbeiterin wegen eines behaupteten Anlageberatungsfehlers auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Durch Beitrittserklärung vom 23. Juni 2004 beteiligte sich der Kläger als Kommanditist mit einem Aufwand von 26.250 € (Beteiligung in Höhe von 25.000 € zzgl. 5 % Agio) an der F. & E. Medienfonds GmbH & Co KG (im Folgenden: Medienfonds). Seine Kommanditeinlage erbrachte er in Höhe von 14.875 € (54,5 % der Zeichnungssumme zzgl. 5 % Agio, wie in der Anteilsübernahmeerklärung vorgesehen, die nur als Muster vorliegt, Anhang zum Emissionsprospekt, Anl. B 1 Anlagenband der Beklagten) aus Eigenmitteln. Den Restbetrag der Zeichnungssumme zzgl. Agio in Höhe von 11.375 € finanzierte der Kläger durch ein bei der Y.Bank aufgenommenes Darlehen. Nach dem Inhalt des Darlehensvertrages, der dem Senat ebenfalls nur als Muster vorgelegt wurde (Anhang zum Emissionsprospekt, Anl. B 1, Anlagenband der Beklagten und Anl. CB 60, gesondert geheftete Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 8. Juni 2009) hat das Darlehen eine Laufzeit bis zum 30. November 2014. Zu diesem Zeitpunkt sind der Darlehensnennbetrag und die bis dahin aufgelaufenen Zinsen in einem Betrag an die Y.Bank zurückzuzahlen. Die bis dahin anfallenden Zinsen sind dem Kläger bis dahin zinsfrei gestundet.
Auf die Möglichkeit der Beteiligung am Medienfonds war der Kläger durch die Beklagte zu 2 hingewiesen worden, die bei der Beklagten zu 1 als Anlageberaterin beschäftigt ist und mit dem Kläger und seiner Familie befreundet war. Im Rahmen einer privaten Zusammenkunft im Jahre 2004 sprachen der Kläger und die Beklagte zu 2 über die Möglichkeit einer steuerlich attraktiven Kapitalanlage. Nach der vom Kläger - im Rahmen des Beratungsgespräches - unterschriebenen Selbstauskunft (die dem Senat indes nicht vorliegt), ist seine Risikobereitschaft mit der zweithöchsten Stufe angegeben. Hinsichtlich der Anlagestrategie ist für den Kläger "balanceorientiert" angegeben worden, was mit der Bemerkung, dass große Wertentwicklungschancen aber auch Wertverluste jederzeit möglich seien, umschrieben ist. Der Kläger verfügte bei Zeichnung der Beteiligung am Medienfonds lediglich über Aktien seines Arbeitgebers, die er als Teil seiner Vergütung als Projektleiter der Firma I. erhalten hatte. Seine Ehefrau, die Zeugin K.K., hat darüber hinaus Geld in Investmentfonds angelegt.
Im Rahmen des Gesprächs legte die Beklagte zu 2 dem Kläger ein Schreiben des Finanzamts M. vor, woraus sich die vorläufige steuerliche Anerkennung des Fonds ergab. Etwa eine Woche vor der Zeichnung übergab die Beklagte zu 2 dem Kläger den Emissionsprospekt für den Medienfonds, der auf der Titelseite mit "Garantiefonds" bezeichnet wird.
Der Prospekt weist auf Seite 63 die Mittelverwendung für emissionsbedingte Nebenkosten u. a. wie folgt aus:
Neben dem Agio in Höhe von 5 %
sind dort u. a. folgende Nebenkosten der Beteiligung aufgeführt:
Eigenkapitalvermittlung 4,9 %,
Platzierungsgarantiegebühr 2,0 %,
Finanzvermittlungsgebühr (Darlehen/Schuldübernahme) 2,0 %.
Auf Seite 91 des Prospekts finden sich weitere Ausführungen zum Eigenkapitalvermittlungsvertrag, die die vorgenannten Prozentsätze aufgreifen und erläutern, dass die mit der Vermittlung und Einwerbung des Eigenkapitals befasste Fondsgesellschaft (V. AG) auch berechtigt sei, Dritte als Vertriebspartner einzusetzen. Ferner ist erläutert, dass die V. AG für die Vermittlung der Anteile eine Vergütung von 4,9 % des platzierten Kommanditkapitals sowie das Agio in Höhe von 5 % und für die Übernahme der Platzierungsgarantie eine Vergütung in Höhe von 2 % des vermittelten Kommanditkapitals erhält. Darüber hinaus erhält die V. AG für die Vermittlung der Finanzierung eine Gebühr in Höhe von 2 % des vermittelten Kommanditkapitals. Die Gesamtvergütung der V. AG beläuft sich danach mithin auf 13,9 %. Wegen des weiteren Inhalts wird auf Anlage B 1, Anlagenband der Beklagten, Bezug genommen.
Die vom Kläger gezeichnete Beteiligung verlief enttäuschend. Ob Ausschüttungen des Fonds bislang erfolgt sind, haben die Parteien nicht vorgetragen. Das Finanzamt M. I entzog dem Fonds überdies die steuerliche Anerkennung und hob insoweit den ergangenen Grundlagenbescheid auf, mit der Folge, dass die den Anlegern zugewiesenen Verluste nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden konnten. Mit Bescheid vom 22. Februar 2007 (Anlage K 1, Bl. 6 GA I) setzte das Finanzamt H. I daraufhin für den Kläger eine Steuernachzahlung für das Jahr 2004 in Höhe von 10.852 € fest.
Der Kläger hat behauptet, den ihm überlassenen Emissionsprospekt vor der Zeichnung nicht zur Kenntnis genommen zu haben, worauf er die Beklagte zu 2 hingewiesen habe. Er habe sie vielmehr gebeten, ihn im Einzelnen über die Chancen und Risiken der Beteiligung aufzuklären, worauf er sich - insbesondere wegen der langjährigen freundschaftlichen Verbundenheit - habe verlassen wollen. Die Aufklärung durch die Beklagte zu 2 habe keine ausreichenden Risikohinweise enthalten. Die Beklagte zu 2 habe die Beteiligung vielmehr als risikofreies abgesichertes Steuersparmodell dargestellt und seine Bedenken im Hinblick darauf, dass das Finanzamt die Fondsbeteiligung nicht steuerlich anerkennt, zerstreut. Über die an die Beklagte zu 1 fließende Rückvergütung, die sich auf 17,53 % der Zeichnungssumme belaufe, habe ihn die Beklagte zu 2 - insoweit unstreitig - nicht aufgeklärt. Die Beklagte zu 1 habe es überdies versäumt, das dem Fonds zugrunde liegende steuerliche Konzept auf Plausibilität hin zu überprüfen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung Nr. ... an der F.& E. Medienfonds GmbH & Co. KG 25.000 € zu zahlen.
2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von sämtlichen Zinsen und Kosten aus dem Darlehensvertrag mit der Y. Bank mit der Konto-Nr. xx freizustellen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meinen, über das mit der Beteiligung verbundene Risiko sei der Kläger anhand des Prospekts vollumfänglich aufgeklärt worden. Der Prospekt weise an verschiedenen Stellen ausdrücklich darauf hin, dass die Rückzahlung des investierten Kapitals nicht sicher, vielmehr beim Zusammentreffen verschiedener Risiken ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals möglich sei. Die Beklagte zu 2 habe dem Kläger - wie die Beklagten behauptet haben - insbesondere nahe gelegt, den Prospekt bezüglich der entscheidenden Passagen betreffend Chancen und Risiken aufmerksam zu lesen und einen Steuerberater zu Rate zu ziehen.
Eine Haftung wegen der vereinnahmten Provision komme - so die Ansicht der Beklagten - nicht in Betracht. Die der Fondsinitiatorin zugeflossene Vergütung in Höhe von 13,9 % sei im Prospekt ausgewiesen. Soweit diese der Beklagten zugeflossen sei, nämlich in Höhe von 8,25 % bis 8,72 %, habe die Beklagte zu 2 den Kläger darüber nicht aufklären müssen. Eine Aufklärungspflicht sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst anzunehmen, wenn die an den Vermittler gezahlten Innenprovisionen 15 % überstiegen. Dies sei indes nicht der Fall.
Darüber hinaus haben die Beklagten die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens bestritten. Er könne nicht mehr als das Eigenkapital (14.875 €) neben der begehrten Freistellung von Verbindlichkeiten aus dem mit der Y.Bank geschlossenen Darlehensvertrag verlangen, weil er ansonsten überkompensiert sei, da er - insoweit unstreitig - auf das Darlehen bisher Zahlungen nicht geleistet habe und vor 2014 hierzu auch nicht verpflichtet sei. Zudem müsse sich der Kläger die durch die Anlage erzielten Steuervorteile anrechnen lassen. Die Klägerseite habe keine Umstände vorgetragen, wonach ihr diese bestandskräftig aberkannt worden seien.
Das Landgericht hat - nach Vernehmung der Zeugin K.K. und nach Anhörung der Beklagten zu 2 - die Klage mit der Begründung abgewiesen, es fehle bereits an einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung der Beklagten aus dem zwischen der Beklagten zu 1 und dem Kläger geschlossenen Beratungsvertrag. Die Beklagte zu 2 habe den Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht falsch beraten. Hierbei komme es auf die tatsächliche Kenntnisnahme vom Prospekt nicht an, weil die Beklagte zu 2 den Kläger über Chancen und Risiken eingehend, orientiert am Prospektinhalt, der nicht zu beanstanden sei, mündlich aufgeklärt habe. Dies habe sich bereits aus der Aussage der Zeugin K.K. ergeben. Auch sei das steuerliche Konzept des Medienfonds sowie der Inhalt des Emissionsprospekts durch die Beklagte zu 1 eigenständig auf Plausibilität hin kontrolliert worden, wie die Einholung von Gutachten der E. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und der P. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zeige. Angaben zur Rückvergütung seien entbehrlich gewesen, da diese unter 15 % gelegen habe, so dass eine Aufklärungspflicht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht bestehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren, gerichtet auf Rückzahlung der gesamten Zeichnungssumme, Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung und Freistellung von den Verpflichtungen aus dem Darlehnsvertrag weiterverfolgt. ergänzend beansprucht er Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Er beruft sich mit seiner Berufung nunmehr in erster Linie auf die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sogenannten "kickback"Zahlungen, insbesondere die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2009 (XI ZR 510/07), in der der Bundesgerichtshof - ebenfalls zu einer einen Medienfonds betreffenden Anlage - ausgeführt hat, dass eine beratende Bank zur Information über erhaltene Rückvergütungen bei dem Vertrieb von Medienfonds verpflichtet sei. Daneben hält er an seiner Auffassung, betreffend eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten sowie eine unzureichende Plausibilitätsprüfung, fest. Das Landgericht habe in seiner Entscheidung übersehen, dass er die durchgeführte Plausibilitätsprüfung anhand des Steuergutachtens der P. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und des Prospektgutachtens der E. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Nichtwissen bestritten, die Beklagte zu 1 die Gutachten indes nicht vorgelegt habe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 19. Februar 2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung Nr. ... an der F.& E. Medienfonds GmbH & Co. KG 25.000 € nebst 5 %Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von sämtlichen Zinsen und Kosten aus dem Darlehensvertrag mit der Y.Bank mit der Konto-Nr. xx freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und argumentieren, bei den erhaltenen Vergütungen handele es sich nicht um "kickback"Zahlungen, sondern um Innenprovisionen, für die die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach bis zu einer Höhe von 15 % keine Aufklärungspflicht bestehe, zugrunde zu legen sei. Im Übrigen bestreiten die Beklagten, dass die Anlageentscheidung des Klägers anders ausgefallen wäre, wenn dieser über die der Beklagten zu 1 zugeflossene Rückvergütung aufgeklärt worden wäre. Darüber hinaus halten die Beklagten die vom Kläger in Bezug genommene "kickback"Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH XI ZR 510/07 v. 20. Januar 2009) für hier nicht anwendbar, weil in dem dortigen Verfahren im Prospekt nicht darauf hingewiesen worden sei, dass das dort mit dem Anteilsvertrieb beauftragte Unternehmen berechtigt sei, weitere Unternehmen für den entgeltlichen Anteilsvertrieb unter zu beauftragen. Dagegen sei hier auf Seite 91 des Emissionsprospekts für den Medienfonds ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Fondsbetreiberin auch zur Beauftragung Dritter berechtigt ist. Im Übrigen lege der Prospekt im Einzelnen dar, welchen Anteil der Vertrieb enthalte. Schon daraus ergebe sich, dass sich der Kläger, wenn er gewusst hätte, dass die Provision mit dem, den Anteilsvertrieb übernehmenden Kreditinstitut geteilt wird, hinsichtlich seiner Anlage nicht anders entschieden hätte. Auch das Ergebnis der Anhörung des Klägers vor dem Senat verdeutliche, dass für seine Anlageentscheidung Informationen über an die Beklagte zu 1 fließende Rückvergütungen ohne Bedeutung gewesen seien, da er nach seinen Angaben ohnehin davon ausgegangen sei, dass es sich um ein eigenes Produkt der X.Bank gehandelt habe, und deshalb Provisionen vollständig an diese geflossen seien. Für eine Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die auch aus grundsätzlichen Erwägungen ausgeschlossen sei, weil bei gehöriger Aufklärung beim Anleger ein Entscheidungskonflikt ausgelöst werde, der mehrere denkbare Handlungsalternativen eröffne, sei jedenfalls nach den Ausführungen des Klägers kein Raum mehr.
Die Beklagten halten im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zumindest einen ihren Vorsatz ausschließenden, vermeidbaren Verbotsirrtum für gegeben. Fahrlässigkeit scheide ebenfalls aus, weil die Entwicklung der Rechtsprechung für sie nicht absehbar gewesen sei. In diesem Zusammenhang führen sie die Kollegialgerichtsrichtlinie an und halten überdies im Falle angenommener Rückwirkung neuer höchstrichterlicher Entscheidung einen Verfassungsverstoß für gegeben.
Letztlich sei dem Kläger auch kein Schaden entstanden. Zumindest müsse er im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung gegenüber der Y.Bank widerrufen, da die bei Abschluss des Darlehnsvertrages erteilte Widerrufsbelehrung unzureichend sei, was im Ergebnis seine Verpflichtung, Darlehenszinsen zu zahlen, entfallen lasse und einem Schaden insoweit deshalb entgegenstehe.
Der Senat hat zur Aufklärung des Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung am 23. September 2009 den Kläger persönlich angehört. Dieser hat im Hinblick auf die "kickback"Zahlungen erläutert, davon ausgegangen zu sein, dass als Kosten lediglich die 5 % Agio anfielen, was er maximal zu akzeptieren bereit gewesen sei. Wäre er darüber aufgeklärt worden, dass über 8 % Rückvergütung an die Beklagte zu 1 fließen, hätte er den Fonds nicht gezeichnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Das Rechtsmittel des Klägers ist zulässig. es hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu 1 einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 14.875 € sowie darauf, von einer Inanspruchnahme durch die Y.Bank aus dem Darlehensvertrag freigestellt zu werden. Ein Anspruch auf Zahlung der erst im Jahr 2014 zur Rückzahlung an die Y.Bank fällig werdenden Darlehensvaluta steht dem Kläger dagegen ebenso wenig zu wie ein Anspruch gegenüber der Beklagten zu 2 insgesamt.
1. Zutreffend hat das Landgericht im angefochtenen Urteil indes Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 geschlossenen Beratungsvertrag, was das Unterlassen oder die fehlerhafte Aufklärung über die mit der Fondsbeteiligung verbundenen Risiken sowie die steuerlichen Folgen betrifft (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB), verneint.
a) Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 ist zwar ein Beratungsvertrag wirksam zustande gekommen. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn ein Anlageinteressent - hier der Kläger - an ein Kreditinstitut herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden (BGH WM 1997, 662). Dabei erfolgt der Abschluss des Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs, und zwar gleichgültig, von wem die Initiative ausgegangen ist. Im Rahmen eines solchen Anlageberatungsvertrages ist die Bank verpflichtet, den Kunden als ihren Vertragspartner nicht nur über objektbezogene Umstände, sondern auch anlegergerecht aufzuklären (vgl. BGH WM 1993, 1238 ff., ständige Rechtsprechung). Hier steht der Annahme eines Beratungsvertrages nicht entgegen, dass sich der Kläger und die Beklagte zu 2 privat kannten. Denn fraglos hat nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme eine eingehende Beratung stattgefunden, die das Maß eines unverbindlichen Gesprächs im privaten Kontext weit überschritten hat.
b) Hiervon ausgehend lässt sich jedoch ein Verstoß der Beklagten zu 1 gegen die Grundsätze der anlage und anlegergerechten Beratung nicht feststellen. ein solcher ist jedenfalls nicht bewiesen. Nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ging es dem Kläger in erster Linie darum, mit seiner Anlage der ihm zur Verfügung stehenden 15.000 € Steuern zu sparen. Jedenfalls hat er in dem Bewusstsein, auch unternehmerische Risiken einzugehen, gehandelt, mithin eine völlig risikolose Anlage nicht gewünscht. Dies geht schon aus der Aussage der Zeugin K.K. hervor, die das Landgericht zu Recht dahingehend gewürdigt hat, dass ihr und dem Kläger danach klar gewesen sei, dass die Anlage nicht die mit einem Sparvertrag zu vergleichende Sicherheit aufgewiesen habe. Überdies hätten sie aufgrund der Beratung gewusst, dass Verluste hinsichtlich des Eigenkapitals eintreten könnten, aber gemeint, diese Verluste würden dann durch die Steuervorteile kompensiert. Die als Partei angehörte Beklagte zu 2 hat darüber hinaus den Inhalt des Beratungsgespräches als umfänglich, an dem Prospektinhalt orientiert sowie die Chancen und Risiken der Anlage in einem ausgewogenen Verhältnis darstellend geschildert.
c) Auch auf einen Prospektfehler kann der Kläger seine Schadensersatzansprüche nicht stützen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kläger den Prospekt nach seinen eigenen Angaben vor Zeichnung der Anlage nicht zur Kenntnis genommen hat. Zudem enthält der Emissionsprospekt, auch wenn er auf seinem Deckblatt missverständlich als "Garantiefonds" bezeichnet ist, in Kap. 13 (S. 93) unter der Überschrift "Chancen und Risiken" Angaben dazu, dass die vorgesehenen Schlusszahlungen keine Garantie dafür sind, dass der Anleger sein Geld in jedem Fall zurückerhält, vielmehr die Schlusszahlungen lediglich 115 % des Fondsvolumens ohne Agio absichern, wobei die Ausschüttungen vorrangig zur Rückzahlung der Anteilsfinanzierung der Anleger und der damit im Zusammenhang stehenden Kosten der Bank zu verwenden sind. Daneben ist auf S. 13 des Prospektes unter der Überschrift "Schuldübernahme durch die Y.Bank" davon die Rede, die Bank werde bezüglich aller bei der Erstinvestition realisierten Filme der Fondsgesellschaft jeweils die Verpflichtung der Lizenznehmer zur Erbringung der fest vereinbarten Schlusszahlung in Höhe von mindestens 115 % des anteiligen Kommanditkapitals ohne Agio, bezogen auf den Anteil der Produktionskosten am gesamten Kommanditkapital des Lizenzgebers (= Fondsgesellschaft)übernehmen. Dies bedeute, dass die Schlusszahlungen im vorgenannten Umfang an Stelle des Lizenznehmers an die Fondsgesellschaft zu leisten seien, wobei die Bank als Voraussetzung für die Schuldübernahme ein mit dem Lizenznehmer zu vereinbarendes Entgelt erhalte. Diese Informationen machen dem Anleger trotz der missverständlichen Bezeichnung des Fonds als "Garantiefonds" hinreichend deutlich, dass die Rückzahlung des Kommanditkapitals gerade nicht garantiert war. Dies wäre dem Kläger klargeworden, hätte er von dem Inhalt des Emissionsprospektes Kenntnis genommen.
d) Auf die Frage, ob in der, von dem Kläger erstmals in seiner Anhörung vor dem Senat behaupteten Zusicherung der Beklagten zu 2 im Rahmen des Beratungsgesprächs, über das Agio hinaus müsse er Provision nicht zahlen, die die Beklagten bestritten haben, eine Pflichtverletzung zu sehen ist, kommt es nicht an. Denn die Berufung des Klägers hat bereits aus anderen Gründen (wird ausgeführt) dem Grunde nach Erfolg. Eine Erklärungsfrist, um auf dieses Vorbringen des Klägers zu erwidern, war den Beklagten deshalb nicht einzuräumen.
2. Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht im angefochtenen Urteil Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2 insgesamt verneint, weil die Voraussetzungen für eine Haftung der Handelnden, nämlich dass sie im besonderen Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen beeinflusst hat, nicht gegeben sind. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (unter Ziff. 3.), die der Kläger mit der Berufung auch nicht mehr angreift.
3. Die Berufung des Klägers hat im Ergebnis jedoch deshalb gegen die Beklagten zu 1 überwiegend Erfolg, weil diese den Kläger nicht über die Rückvergütungen, die sie von der Fondsgesellschaft erhalten hat und die sich auf mindestens 8,25 bis 8,72 % belaufen, aufgeklärt hat.
a) Grundsätzlich ist eine Bank - auch beim Vertrieb von Fondsbeteiligungen - verpflichtet, den Anleger über erhaltene Rückvergütungen zu informieren (BGH XI ZR 510/07 v. 20. Januar 2009). Diese Pflicht beruht darauf, dass erst durch die Offenlegung der Rückvergütung dem Kunden deutlich wird, dass ein Interessenkonflikt des Anlageberaters besteht. Nur wenn der Kunde weiß, dass der Anlageberater bzw. seine Bank ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertrieb einer bestimmten Beteiligung haben, wird der Kunde in die Lage versetzt, dieses Interesse einschätzen und beurteilen zu können. Auch wenn die Beklagte zu 2 für ihre Arbeitgeberin, die Beklagte zu 1, die Anlage vermittelt hat, ohne nach ihrem Anstellungsvertrag hierfür Provision zu erhalten, ergibt sich ein Interesse an der Vermittlung der Anlage bereits aus der Höhe der dadurch von der Beklagten zu 1 erzielten Rückvergütung von mindestens 8,25 %. Denn auch wenn die Beklagte zu 2 nicht unmittelbar persönlich von der ihrer Arbeitgeberin zufließenden Rückvergütung profitierte, konnte sie mit jedem Verkauf einer Fondsbeteiligung den Unternehmensgewinn steigern, was fraglos ihrer Reputation bei der Beklagten zu 1 zugute kam.
b) Unstreitig ist, dass die Beklagte zu 1 dieser Aufklärungspflicht nicht genügt hat. Weder hat die für sie tätige Beklagte zu 2 im Beratungsgespräch über an die X.Bank fließende Rückvergütung gesprochen, noch ergeben sich hierzu ausreichende Angaben aus dem Prospekt. Dass im Prospekt Vertriebsprovisionen in einer Größenordnung von 13,9 % angegeben sind, ändert hieran nichts, da aus der Beschreibung im Prospekt nicht deutlich wird, ob und in welchem Umfang die Beklagte selbst durch Rückvergütungen mit an den dort ausgewiesenen Provisionen verdient. Deshalb ist es auch ohne Bedeutung, dass sie auf S. 91 des Emissionsprospektes (rechte Spalte, erster Absatz) unter der Überschrift "Eigenkapitalvermittlungsvertrag" die Möglichkeit der Fondsbetreiberin, auch Dritte als Vertriebspartner im Rahmen der Vermittlung und Einwerbung des Eigenkapitals einzusetzen, was den Abfluss eines Teils der in die Fondsgesellschaft fließenden Verwaltungskosten an diese Vertriebspartner nahe legt, offen gelegt hat. Denn jedenfalls lässt sich für den Kunden daraus weder ohne weiteres erkennen, dass die ihn betreuende Bank damit zu dem Kreis der Vertriebspartner der Fondsgesellschaft zählt, und deshalb an den Verwaltungskosten partizipiert, noch in welchem Umfang dies geschieht. Im Prospekt ist zur Höhe der der Beklagten zu 1 zufließenden Rückvergütung nichts erwähnt. Dies ist indessen erforderlich, da nur der Anleger, der die Höhe der Rückvergütung kennt, das Umsatzinteresse der Bank vollständig ermessen und abschätzen kann, um abzuwägen, ob es der Bank nur um den Erhalt der Rückvergütung oder die Empfehlung eines für den Anlegers optimalen Produktes geht (vgl. Ellenberger in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier und Derivategeschäft, 2. Aufl., 2009, Rdnr. 862).
c) Die Beklagte zu 1 kann sich im Hinblick auf die ihr obliegenden Pflichten nicht darauf berufen, die Pflichtverletzung sei nicht schuldhaft, da sie sich der Verpflichtung zur Aufklärung über Rückvergütungen nicht bewusst gewesen sei.
aa) Dass die unterbliebene Aufklärung über Rückvergütungen im Jahr 2004 schuldhaft war, ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2009 geklärt. Dort ging es (sogar) um die Frage des vorsätzlichen Verschuldens, das der Bundesgerichtshof u. a. mit Blick auf eine seit dem 26. Mai 1997 bestehende Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel, nach der eine zivilrechtliche Aufklärungspflicht über die kommissionsrechtliche Verpflichtung zur Herausgabe von Rückvergütungen bestand, angenommen hat. Ein fahrlässiges Verschulden ist der Beklagten zu 1, die dafür Sorge zu tragen gehabt hätte, dass ihre Mitarbeiter ausreichend geschult werden, allemal vorzuwerfen. Vor diesem Hintergrund war auch der Anregung der Beklagten, zu dieser Frage die Revision zuzulassen, nicht nachzukommen.
bb) Dem steht nicht entgegen, dass das Oberlandesgericht Dresden in einem am 24. Juli 2009 ergangenen Urteil im Zusammenhang mit einem anderen Medienfonds die Auffassung vertreten hat, dass die Bank bis zum Bekanntwerden des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 19. Dezember 2006 (BGHZ 170, 226 ff.) kein Verschulden - auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf - treffe (WM 2009, 1689, 1691 ff.), wobei es anhand von Urteilen des Bundesgerichtshofes und Literaturstellungnahmen aus der Zeit ab 2000 belegt hat, dass sich der Schwerpunkt der damaligen Diskussion um die Offenlegung von Innenprovisionen und die damit eng verbundenen Frage der Werthaltigkeit der Anlage drehte. Weiter hat es darauf abgehoben, dass sich die Informationspflicht über bedeutsame Tatsachen bei der Anlageberatung auf der einen und -vermittlung auf der anderen Seite nicht unterscheide und daher der Berater nicht damit habe rechnen müssen, insoweit eine andere Aufklärung zu schulden als der Vermittler. Dem hat sich das Oberlandesgericht Oldenburg angeschlossen (U. v. 11. September 2009 - 11 U 75/08). In Übereinstimmung mit der vom Oberlandesgericht München (U. v. 11. August 2009 - 19 U 1906/09) sowie von dem Oberlandesgericht Stuttgart (U. v. 6. Oktober 2009 - 6 U 126/09, Juris Rn. 59 ff.) geäußerten Auffassung, vermag der Senat dem aber nicht zu folgen. Vielmehr gab es seit den 80er Jahren Rechtsprechung, wonach ein Berater verpflichtet war, seinem Mandanten offen zu legen, dass er von dritter Seite eine Provision dafür erhielt, dass er diesen zu einer bestimmten Vermögensanlage veranlasste (BGH, U. v. 19. Juni 1985 - IVa ZR 196/83, NJW 1985, 2523 ff., U. v. 20. Mai 1987 - IVa ZR 36/86, NJW-RR 1987, 1361 f., U. v. 26. September 1990 - IV ZR 147/98, NJW-RR 1991, 145 ff.). Auch in der Literatur wurde vor der hier in Rede stehenden Anlageentscheidung die Auffassung vertreten, dass der Anlageberater darüber aufzuklären habe, in welcher Höhe und aus welcher Quelle er Provision erhielt (Schirp/Mosgo, in BKR 2002, 354, 360). Überdies wurde eine Aufklärung jedenfalls unter bestimmten Bedingungen, insbesondere bei einer bestimmten Höhe der Innenprovision, für geboten gehalten (vgl. etwa Wagner, WM 1998, 694 ff. Gallandi, WM 2000, 279, 285 ff.. Kiethe, NZG 2001, 107). Letztlich musste sich auf der Grundlage der geführten Diskussion eine Aufklärungspflichtüber die der Bank gewährte Rückvergütung schon wegen des damit einher gehenden offensichtlichen Interessenkonflikts, den der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2009 aufgezeigt hat, geradezu aufdrängen. Dem gegenüber betrifft die vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entwickelte Rechtsprechung, wonach Innenprovisionen von 15 % und mehr offen zu legen sind, den Aspekt der damit verbundenen Auswirkungen auf die Werthaltigkeit der Anlage, und ist mit dem hier im Vordergrund stehenden Interessenkonflikt des - vermeintlich neutralen - Beraters, der ein eigenes Interesse am Verkauf der Anlage hat, nicht vergleichbar.
cc) Fehlendes Verschulden kann die Beklagte auch nicht aus der Kollegialgerichtsrichtlinie herleiten. Anlass, die für das Amtshaftungsrecht entwickelte Kollegialgerichtsrichtlinie auch auf Vertragsverhältnisse anzuwenden, besteht nach Auffassung des Senats nicht. Dies steht im Einklang mit einer neueren Entscheidung des - zugleich für das Amtshaftungsrecht zuständigen - III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, in der es ebenfalls um einen Filmfonds ging (BGH, B. v. 19. Februar 2009 - III ZR 154/08. vgl. auch schon BGH, U. v. 31. Oktober 1985 - IX ZR 175/84, WM 1986, 199 ff., hier zitiert nach Juris Rn. 38. offen gelassen in II ZR 262/06 und XI ZR 453/02). Zudem kommt die Richtlinie nur zum Tragen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die (Amts)
Tätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Hier geht es hingegen um die Frage, ob die Unkenntnis von der Offenlegungspflicht unverschuldet war.
dd) Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beklagten gegen eine Rückwirkung höchstrichterlicher Rechtsprechung führen zu einer abweichenden Beurteilung der Frage des Verschuldens nicht. Der von ihnen angenommene Verstoß gegen Art. 12 GG durch den angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2009 liegt weder formell noch materiell vor. Zwar mag die Rechtsprechung, die dem Berater eine Offenbarung von Interessenkonflikten auferlegt, einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 GG darstellen. Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist indes durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Bei Entscheidungen des Kunden zu Anlagen in typischerweise nicht zu vernachlässigender Größenordnung benötigt dieser vollständige Entscheidungsgrundlagen, für die der Anlageberater den Kunden gerade beraten soll. Erhält er diese nicht, weil der Berater wegen des eigenen, respektive des Provisionsinteresses seines Arbeitgebers versucht ist, die Anlageempfehlung an der Provisionshöhe auszurichten, besteht eine erhöhte Gefahr, dass der Kunde - wenn er diesen besonderen Anreiz nicht einmal erahnt - eine falsche Entscheidung trifft, die ihn sein Vermögen oder wenigstens namhafte Bestandteile dieses Vermögens kostet. Dass bei der Frage der Offenlegung von Provisionen in der Anlageberatung gewichtige Vermögensinteressen tangiert sind, zeigt sich daran, dass in derÖffentlichkeit davon ausgegangen wird, dass die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Offenlegung von Interessenkollisionen Ansprüche gegen Banken in einem zweistelligen Milliardenbereich zur Folge haben können. Überdies ist die Offenlegung der Vergütungshöhe geeignet, das Ausmaß eines Interessenkonflikts aufzuzeigen und ein milderes Mittel als die Mitteilung der Höhe der Rückvergütung ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu ausführlich OLG Stuttgart, U. v. 6. Oktober 2009 - 6 U 126/09, Juris Rn. 40 ff.).
d) Aufgrund der unterbliebenen Aufklärung über Rückvergütungen ist dem Kläger ein Schaden entstanden. Dass die fehlende Aufklärung des Klägers durch die Beklagten über den Interessenkonflikt, der sich aus der Rückvergütung von zumindest 8,25 % ergab, für seine Anlageentscheidung ursächlich wurde, folgt aus einer tatsächlichen Vermutung. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2009 (XI ZR 586/07) gilt die bei Aufklärungspflichtverletzungen typischerweise bestehende tatsächliche Vermutung für ein aufklärungsrichtiges Verhalten auch beim Verschweigen von Rückvergütungen. Es trifft auch nicht zu, dass es dem Kläger - wie die Beklagten meinen - egal war, ob und in welchem Umfang eine Rückvergütung floss, weil er ohnedies gemeint habe, Provision fließe vollständig an die den Fonds als Eigenprodukt vertreibende Beklagte zu 1. Vielmehr steht für den Senat nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers fest, dass er von der Zeichnung der Fondsbeteiligung, wäre er über die Höhe der "kickback"Zahlungen aufgeklärt worden, Abstand genommen hätte. Der Kläger hat erklärt, dass er sich in diesem Fall, insbesondere bei Kenntnis der Höhe der tatsächlich fließenden Provision, aller Voraussicht nach gegen den Erwerb des VIP Medienfonds 4 entschieden hätte, da er zur Zahlung einer solch hohen Provision nicht bereit gewesen sei. Der Senat hat nach dem bei der Anhörung des Klägers gewonnenen Eindruck keinen Zweifel, dass diese von ihm wiedergegebene Einschätzung auch seiner damaligen Interessenlage entsprach. Er war davon ausgegangen, dass der Fonds ein Produkt der Beklagten zu 1 war, weshalb er sich vorstellte, dass das Agio komplett an sie floss. Darüber hinausgehende Provision an die Beklagte zu 1 zu zahlen, war er indessen, wie er überzeugend dargelegt hat, nicht bereit.
e) Ein Schaden des Klägers ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ihm ein Widerrufsrecht gegenüber der Y.Bank zusteht, das er nach der Auffassung der Beklagten zu 1, um seiner Schadensminderungspflicht zu genügen, gegenüber der darlehensgebenden Bank ausüben muss, was dazu führen würde, dass der hier geltend gemachte Schaden entfiele.
aa) Der Darlehensvertrag mit der Y.Bank dürfte zwar wegen unzureichender Belehrung über das Widerrufsrecht widerrufbar sein, mit der Folge, dass auch der Fondsbeitritt des Klägers rückabzuwickeln wäre, weil es sich um ein verbundenes Geschäft i. S. v. § 358 BGB handelt.
(1) Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts sind zwar gegeben. Beide Verträge (gesellschaftsrechtliche Beteiligung am Medienfonds/Darlehensvertrag) sind eng miteinander verknüpft, da das Darlehen zum Zweck der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung abgeschlossen wurde. Die Verträge bilden auch eine wirtschaftliche Einheit, da aus Sicht des Verbrauchers Fondsgesellschaft und Darlehensgeber gemeinsam wie eine Vertragspartei auftreten. Der Emissionsprospekt enthält einen Musterdarlehensvertrag mit der Y.Bank und der Darlehensvertrag nimmt als Zweck der Darlehensgewährung die Beteiligung am Medienfonds in Bezug. Letztlich geht auch die Widerrufsbelehrung selbst von einem verbundenen Geschäft aus.
(2) Die in dem Darlehensvertrag mit der Y.Bank enthaltene Widerrufsbelehrung genügt auch nicht den Anforderungen nach §§ 355 ff. BGB an eine für den durchschnittlichen Verbraucher hinreichend klare, verständliche Erklärung. Es fehlt nämlich die Verweisung auf § 358 Abs. 1 BGB und damit die Information, dass der Verbraucher bei Widerruf der Fondsbeteiligung auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden ist (vgl. für eine vergleichbare Belehrung BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08).
(3) Der Widerruf hat auch zur Folge, dass nach § 495 Abs. 1, § 357 Abs. 1, § 346 BGB das Anteilsfinanzierungsdarlehn und überdies nach § 358 Abs. 4 BGB die Anteilszeichnung rückabzuwickeln ist. Dabei tritt die Y.Bank gegenüber dem Anleger bei der Rückabwicklung an die Stelle der Fondsgesellschaft, da die Darlehensvaluta bereits ausgezahlt wurde (§ 358 Abs. 4 S. 3 BGB). Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft gelten nicht, so dass der Anleger nicht nur das Auseinandersetzungsguthaben sondern auch den Eigenkapitalanteil und das Agio von der Y.Bank zurückerhält (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/09). Darüber hinaus kann der Kläger von dieser Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz verlangen, bei denen es sich um die herauszugebenden Nutzungen der Bank handelt, deren Höhe auf der tatsächlichen Vermutung basiert, dass die Bank das Geld entsprechend angelegt hätte (BGH, a. a. O., Rn. 29).
bb) Indessen kommt es auf die Möglichkeit, den Darlehensvertrag gegenüber der Y.Bank zu widerrufen, nicht an. Denn die in diesem Zusammenhang von den Beklagten vertretene Auffassung, schon aus der Differenzhypothese ergebe sich, dass dem Kläger allein aufgrund des Bestehens des Widerrufsrechts kein Schaden mehr zustehe, ist unzutreffend. Der Vorteil des Klägers hat sich - in Ermangelung eines erklärten Widerrufs - nämlich noch nicht realisiert. Eine Vorteilsausgleichung insoweit scheidet aus. Ungeachtet der Frage, ob der Anspruch des Klägers gegen die Darlehensgeberin überhaupt in einem inneren Zusammenhang zu seinem Schadensersatzanspruch gegenüber dem Anteilsvertrieb steht, fehlt es zudem an der weiteren Voraussetzung, dass die Anrechnung des Vorteils dem Zweck des Schadensersatzanspruchs entspricht, d. h. die Vorteilsausgleichung den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., 2009, Vorbemerkung vor § 249, Rn. 120). Hier würde es aber sowohl den Kläger in unzumutbarer Weise belasten, wenn er sich nach einem Widerspruch mit der Y.Bank auseinandersetzen müsste, mit dem eventuellen Risiko hier zu unterliegen. Andererseits ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Beklagte zu 1, die dem Kläger bei Vertragsschluss maßgebliche Umstände verheimlicht hat, hier von dem Fehler der Y.Bank profitieren sollte.
cc) Den Kläger trifft auch keine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB, die ihn verpflichten würde, gegenüber der Y.Bank sein Widerrufsrecht auszuüben. Zwar wird für die Verjährungseinrede eine solche Verpflichtung bejaht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24. Mai 1995 - 12 U 159/94, Beckonline). Indessen ist der Fall der Ausübung des Widerrufsrechts anders zu beurteilen. Während bei der Verjährungseinrede lediglich die Verpflichtung gesehen wird, im Rahmen einer Auseinandersetzung eine Einrede zu erheben, wäre hier der Kläger, wolle man ihn verpflichten, gegenüber der Darlehensgeberin seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Erklärung zu widerrufen, gehalten, mit dieser eine Auseinandersetzung zu führen, derer es im Falle der Rückabwicklung im Verhältnis zur Beklagten zu 1 nicht bedürfte. Dies ist dem Kläger indes nicht zuzumuten. Er geht damit nämlich das Risiko ein, in einer etwaigen Auseinandersetzung mit der Y.Bank zu unterliegen.
dd) Überdies greift hier - entgegen der Auffassung der Beklagten - § 255 BGB ein. Auch daraus ergibt sich, dass die Beklagte zu 1 lediglich die Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die Y.Bank verlangen kann, nicht aber seine Mitwirkung an dem Widerruf des Darlehensvertrages. Das Argument der Beklagten zu 1, § 255 BGB gelte nur für den Verlust einer Sache oder eines Rechts, verkennt, dass das Recht aus § 255 BGB jedem Schädiger zusteht, egal ob er aus Vertrag, Delikt oder aus sonstigem Rechtsgrund haftet. § 255 BGB ist vielmehr Ausdruck des allgemeinen schadensrechtlichen Bereicherungsverbots, das verhindern soll, dass ein Geschädigter doppelt Ausgleich erhält (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., Vorbemerkung vor § 249 Rn. 19). Andererseits kann danach der Geschädigte grundsätzlich auch dann vollen Schadensersatz verlangen kann, wenn ihm zugleich ein Anspruch gegen einen Dritten zusteht.
4. Dem Kläger ist ein Schaden indes nur in Höhe von 14.875 € entstanden. Da der Kläger die Anlage nicht gezeichnet hätte, wenn er von der Beklagten zu 1 nicht unzutreffend beraten worden wäre, ist er nach den Grundsätzen der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung stünde (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05 und 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05). Dem Kläger ist danach das negative Interesse zu ersetzen, weshalb er seinen Eigenkapitalanteil (54,5 % der Zeichnungssumme = 13.625 €) zzgl. Agio (1.250 €) in Höhe von 14.875 € zurückerstattet verlangen kann, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus dem Medienfonds. Überdies ist er - entsprechend seinem Antrag - von der Beklagten zu 1 freizustellen im Hinblick auf seine Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit der Y.Bank, wobei sich die Freistellung aber erst im Jahr 2014 realisiert, wenn seine Darlehensverpflichtung nach dem Inhalt des Darlehensvertrages fällig wird.
Soweit der Kläger darüber hinaus Rückzahlung der an die Fondsgesellschaft geflossenen Darlehensvaluta (10.125 €) verlangt, übersteigt dies sein negatives Interesse. Denn er würde damit besser gestellt, als er stehen würde, wenn er die Anlage nicht gezeichnet hätte. Er hätte nämlich die Darlehensvaluta bis zum Jahr 2014 zur freien Verfügung, ohne hierfür, weil er insoweit ja von Verbindlichkeiten freigestellt ist, Zinsen aufwenden zu müssen, wohingegen ihm dieser Betrag ohne die Zeichnung der Anlage neben seinem Eigenkapital - das er zurückerhält - nicht zur Verfügung stünde.
5. Prozesszinsen kann der Kläger - wie beantragt - ab Zustellung der Klageschrift an die Beklagte zu 1 am 9. Januar 2008 verlangen (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Revision zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind - wie bereits dargelegt - nicht gegeben.