Landgericht Stade
Urt. v. 29.03.2010, Az.: 4 O 342/09
Anlageberatungsvertrag; Anlageempfehlung; Anlagevermittlungsvertrag; Aufklärung; Aufklärungspflicht; Aufklärungspflichtverletzung; Bankenhaftung; Beratungsgespräch; Emissionsprospekt; entgangener Gewinn; Festgeld; Fonds; Fondsbeteiligung; Innenprovision; Kommanditeinlage; Kommanditist; Medienfonds; Naturalrestitution; negatives Interesse; Prospekt; Provision; Rechtshängigkeitszinsen; Rückvergütung; Totalausfallrisiko; Totalverlust; Verjährung; Vermittlungskosten; Vermutung; Verschulden; Vertrauensschaden; Verzugsschaden
Bibliographie
- Gericht
- LG Stade
- Datum
- 29.03.2010
- Aktenzeichen
- 4 O 342/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 47856
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 280 Abs 1 BGB
- § 311 Abs 2 BGB
- § 252 S 2 BGB
- § 249 Abs 1 BGB
- § 199 Abs 1 Nr 2 BGB
- § 286 BGB
Tenor:
1. Die Beklagte wird unter Klagabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 22.721,71 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2009 Zug um Zug gegen Übertragung einer Beteiligung an der "N. Produktions GmbH & Co. KG" zu der "Investor ID xxx", zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen weiteren steuerlichen und wirtschaftlichen Schäden freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an der N. Produktions GmbH & Co. KG zu der "Investor ID xxx" resultieren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.656,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2009 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung (Tenor zu Ziff. 1.) im Annahmeverzug befindet.
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung im Rahmen seines Beitritts zu der N. Filmproduktions GmbH & Co. KG.
Der Kläger war seit 1992 Kunde der Beklagten. Seine Ehefrau ist eine ehemalige Mitarbeiterin der beklagten Bank. Im Herbst 2002 lud die Beklagte zu einer Informations- und Werbeveranstaltung ein, an der der Kläger und seine Ehefrau teilnahmen. Gegenstand der Veranstaltung waren verschiedene Anlagemodelle, die von der Beklagten vertrieben wurden. Der Kläger folgte dieser Einladung und erhielt einen Werbeprospekt zum N. Filmproduktions GmbH & Co. KG-Medienfonds. Hieraufhin hat der Kläger ein Beratungsgespräch mit der Beklagten vereinbart, welches am 21.11.2002 in den Filialräumen der Beklagten in H. stattfand. Dieses Beratungsgespräch wurde auf Seiten der Beklagten von dem Zeugen M. geführt.
Der Inhalt des Beratungsgesprächs, bei dem die Ehefrau des Klägers ebenfalls anwesend war, ist zwischen den Parteien weitestgehend streitig. Am Ende des Beratungsgesprächs unterzeichnete der Kläger eine Beitrittserklärung als Kommanditist der N. Filmproduktions GmbH & Co. KG in Höhe von 20.000,00 € zzgl. 5 % Agio. Er unterschrieb ein Protokoll der Kundenberatung der Beklagten über das Beteiligungsangebot. Jedenfalls am selben Tag erhielt der Kläger auch ein Emissionsprospekt über den streitgegenständlichen Fonds.
Einen Hinweis, welche Provisionen die Beklagte aus dem unterzeichneten Geschäft erhält, erfolgte seitens Herrn M. nicht. In der Folgezeit erhielt der Kläger aus seiner Medienfondsbeteiligung insgesamt 2.828,00 € an Ausschüttungen. Mit Schriftsatz vom 29.12.2009 wurde dem Kläger seitens der Fondsgesellschaft mitgeteilt, dass bis Ende des ersten Quartals 2010 ein Liquidationskapital von 1 % des Gesamtkapitals auf den Konten der Fondsgesellschaft vorhanden sein wird, welches nicht vor März 2013 an die Gesellschafter ausgekehrt würde. Eine Insolvenz der N. Filmproduktions GmbH & Co. KG liegt bislang nicht vor.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe den Anlagefond als sicheres Investment beschrieben. Einziges Risiko sei der Zinsverlust und die Abschlussgebühr. Dem Kläger sei es jedoch auf eine sichere Kapitalanlage angekommen, bei der er keine Verluste zu befürchten habe. Er habe dabei auf die Beratung und Anlageempfehlung des Mitarbeiters M. vertraut, da er selber keinerlei Erfahrungen mit Anlagefonds habe und sein Geld im Übrigen auf Festgeldkonten angelegt sei. Der Kläger meint, er sei von der Beklagten fehlerhaft beraten worden und behauptet, die Beklagte habe nicht ausreichend über das Risiko des Totalverlustes der Kommanditanlage aufgeklärt. Vielmehr sei von der Beklagten im Beratungsprotokoll das Totalausfallrisiko handschriftlich auf 50 % beschränkt worden, wobei der Zeuge M. dieses Risiko durch die persönliche Haftung der Hauptgesellschafter ausgeschlossen habe. Zudem sei er weder über den Verbleib des Agios noch über die Höhe sonstiger Vermittlungskosten und Gebühren aufgeklärt worden. Er habe den ihm überlassenen Emissionsprospekt im Übrigen auch erst nach der Unterzeichnung der Beitrittserklärung erhalten. Nur aufgrund der jahrelangen Vertrauensbeziehung habe er sich auch ohne vorherige Vorlage des Prospektes zur Zeichnung entschlossen und sich auf die fachliche Beratung des Mitarbeiters verlassen. Soweit die Beklagte auf von dem Mitarbeiter M. gefertigte Protokolle und Dokumentationen verweise, die eine entsprechende Aufklärung sowie eine spekulative Anlagementalität des Klägers ausweise, seien diese bewusst falsch und unzutreffend ausgefüllt. Der Kläger habe nur noch unterschreiben sollen. Der Kläger behauptet, dass er den streitgegenständlichen Fond nicht gezeichnet hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Beklagte Provisionen für die Empfehlung erhält.
Der Kläger meint, ihm sei daher bereits durch die Zeichnung des Fonds selbst ein Vermögensschaden in Form einer unvorteilhaften Form der Vermögensanlage entstanden, weswegen er im Wege der Naturalrestitution so zu stellen sei, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Darüber hinaus trägt der Kläger vor, dass er sein Kapital nicht in den Fond, sondern in Festgeld angelegt hätte, sodass er einen entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. für die vollen Jahre 2004 bis 2008 auf die investierte Summe von 21.000,00 € mithin einen Betrag von 5.040,00 € geltend macht, auf den er sich die erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 2.828,00 € entsprechend anrechnen lassen will.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.920,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung einer Beteiligung an der "N. Filmproduktions GmbH & Co. KG" zu der "Investor ID xxx" zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen weiteren steuerlichen und wirtschaftlichen Schäden freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an der N. Produktions GmbH & Co. KG zu der "Investor ID xxx" resultieren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.656,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe gleich zu Beginn des Gesprächs am 21.11.2002 deutlich gemacht, sich ausschließlich für den streitbefangenen Fond zu interessieren. Die Beklagte meint, zwischen den Parteien sei daher kein Anlageberatungsvertrag, sondern ein Anlagevermittlungsvertrag geschlossen worden.
Darüber hinaus habe sie den Kläger vor Beginn des Beratungsgesprächs den Emissionsprospekt ausgehändigt und mit dem Kläger im Einzelnen ausführlich durchgesprochen. Der Zeuge M. habe im Anschluss an das Gespräch dem Kläger und seiner Ehefrau die Gelegenheit gegeben, unklare Punkte zu hinterfragen und dem Kläger nahegelegt, den Prospekt noch mal in Ruhe zu lesen. Insbesondere sei der Kläger auch über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken im Beratungsgespräch anhand des Prospekts im ausreichenden Maße aufgeklärt worden, so u. a. darauf, dass das Risiko eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals möglich sei. Die Beklagte meint, sie habe die unterlassene Aufklärung über die Rückvergütung nicht zu verschulden, da im Jahre 2001 eine entsprechende Aufklärungsverpflichtung noch nicht bestanden habe. Dies gelte insbesondere auch deswegen, da die an den Vermittler gezahlte Innenprovision 15 % nicht übersteige. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und behauptet, der Kläger habe bereits seit 2004 Kenntnis vom hohen Verlust der Gesellschaft gehabt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteivertreter nebst deren Anlagen verwiesen.
Die Klageschrift vom 24. August 2009 ist der Beklagten am 18. September 2009 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB aus Verletzung eines Anlageberatungsvertrages in der tenorierten Höhe zu.
1. Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag wirksam zustande gekommen. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen. Danach ist für den Abschluss des Beratungsvertrages ohne Bedeutung, ob der Kläger von sich aus bei seiner Geldanlage die Dienste und Erfahrungen der Beklagten in Anspruch nehmen wollte oder ob die Initiative zur Anlage eines Geldbetrages von dem Anlageberater der Beklagten ausging. Unerheblich ist es auch, dass es möglicherweise nur um die Vermittlung einer bestimmten Form der Geldanlage ging. Regelmäßig wird bei der Inanspruchnahme der Beratungsleistung durch die Hausbank nicht nur ein Anlagevermittlungsvertrag vorliegen (BGHZ 123, 126).
2. Die sich aus diesem Beratungsvertrag ergebenden Pflichten hat die Beklagte in einer zum Schadensersatz verpflichtenden Weise verletzt.
Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Beklagte den Kläger nicht anlage- und anlegergerecht beraten hat, insbesondere den Kläger nicht über die mit seiner Anlageentscheidung verbundenen Risiken hinreichend aufgeklärt hätte. Ebenfalls kann dahinstehen, inwieweit hier ein Anspruch aus Prospekthaftung wegen eines fehlerhaften Emissionsprospektes in Betracht kommt.
Denn unstreitig hat die Beklagte den Kläger nicht über die erhaltene Innenprovision aufgeklärt, die sie vereinnahmt hat.
Grundsätzlich ist eine Bank auch beim Vertrieb von Fondsbeteiligungen verpflichtet, den Anleger über erhaltene Rückvergütungen zu informieren, vgl. BGH Urteil vom 20. Januar 2009, Az.: XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416. Diese Pflicht beruht darauf, dass erst durch die Offenlegung der Rückvergütung dem Kunden deutlich wird, dass ein Interessenkonflikt des Anlageberaters besteht. Nur wenn der Kunde weiß, dass der Anlageberater bzw. seine Bank ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertrieb einer bestimmten Beteiligung haben, wird der Kunde in die Lage versetzt, dieses Interesse einzuschätzen und beurteilen zu können. Auch wenn der Zeuge M. für seine Arbeitgeberin, die Beklagte, die Anlage vermittelt hat, ohne nach seinem Anstellungsvertrag hierfür eine Provision zu erhalten, würde sich ein Interesse an der Vermittlung der Anlage bereits aus der Höhe der dadurch von der Beklagten erzielten Rückvergütung ergeben.
Unstreitig ist, dass die Beklagte dieser Aufklärungspflicht nicht genügt hat. Weder hat der Zeuge M. im Beratungsgespräch über an die Beklagte fließende Rückvergütungen gesprochen, noch ergeben sich hierzu ausreichende Angaben aus dem Prospekt. Dass im Prospekt Kosten für die Vermittlung des Eigenkapitals in Höhe von 10,5 % des platzierten Kommanditkapitals angegeben sind, ändert hieran nichts, da aus der Beschreibung im Prospekt nicht deutlich wird, ob und in welchem Umfang die Beklagte selbst durch Rückvergütung mit an den dort ausgewiesenen Provisionen verdient. Im Prospekt ist zur Höhe der der Beklagten zufließenden Rückvergütung nichts erwähnt.
3. Die Beklagte kann sich im Hinblick auf die ihr obliegenden Pflichten auch nicht darauf berufen, die Pflichtverletzung sei nicht schuldhaft, da sie sich der Verpflichtung zur Aufklärung über Rückvergütung nicht bewusst gewesen sei.
Dass die unterbliebene Aufklärung über Rückvergütung im Jahr 2002 schuldhaft war, ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12. Mai 2009, Az.: XI ZR 586/07, NJW 2009, 2298, geklärt.
Dem steht nicht entgegen, dass das Oberlandesgericht Dresden in einem am 24. Juli 2009 ergangenem Urteil (WM 2009, 1689, 1691 ff.)im Zusammenhang mit einem andere Medienfonds die Auffassung vertreten hat, dass die Bank bis zum Bekanntwerden des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 19. Dezember 2006 (BGHZ 170, 226 ff.) kein Verschulden treffe. Die Kammer vermag der dort vertretenen Auffassung auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle aufgrund Urteils vom 21. Oktober 2009 zum Aktenzeichen 3 U 86/09 nicht folgen. Vielmehr folgt es der in der vorgenannten Entscheidung zitierten Auffassung: Es gab bereits seit den 80er-Jahren Rechtsprechung, wonach ein Berater verpflichtet war, seinem Mandanten offen zu legen, dass er von dritter Seite eine Provision dafür erhielt, dass er diesen zu einer bestimmten Vermögensanlage veranlasste. Auch in der Literatur wurde von der hier in Rede stehenden Anlageentscheidung die Auffassung vertreten, dass der Anlageberater darüber aufzuklären habe, in welcher Höhe und aus welcher Quelle er Provisionen erhielt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 21.10 2009, Az: 3 U 86/09, VuR 2010, 33).
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt hier auch kein Fall des Anlagevermittlervertrages vor, wonach lediglich bei einer Innenprovision von 15 % und mehr diese offen zu legen wäre. Nach der vorgenannten Rechtsprechung sind bei Anlageberatungsverträgen jegliche Innenprovisionen aufzuklären.
Nach alledem handelte die Beklagte bei der Nichtoffenbarung der Innenprovision zumindest fahrlässig.
4. Aufgrund der unterbliebenen Aufklärung über Rückvergütungen ist dem Kläger ein Schaden entstanden. Dass die fehlende Aufklärung des Klägers durch die Beklagten über den Interessenkonflikt, der sich aus der Rückvergütung ergab, für seine Anlageentscheidung ursächlich wurde, folgt aus einer tatsächlichen Vermutung. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12. Mai 2009, Az.: XI ZR 586/07, NJW 2009, 2298, gilt die bei Aufklärungspflichtverletzung in typischer Weise bestehende tatsächliche Vermutung für ein aufklärungsrichtiges Verhalten auch beim Verschweigen von Rückvergütungen. Insoweit folgt das Gericht auch den Angaben des Klägers, der erklärt hat, dass er sich bei Kenntnis über die Rückvergütung, insbesondere bei Kenntnis der Höhe der tatsächlich fließenden Provision, aller Voraussicht nach gegen einen Erwerb der Fondsbeteiligung entschieden hätte. Dafür spricht im Übrigen, dass er seine übrigen Vermögenswerte in Festgeld angelegt hat.
Dem Kläger ist indes ein Schaden nur in Höhe von 22.721,71 € entstanden.
Da der Kläger die Anlage nicht gezeichnet hätte, wenn er von der Beklagten nicht unzutreffend beraten worden wäre, ist er nach den Grundsätzen der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung stünde (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006, Az: XI ZR 205/05, NJW-RR 2007, 257 und BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, Az: XI ZR 167/05, NJW 2008, 640). Dem Kläger ist danach das negative Interesse zu ersetzen, weshalb er seinen Eigenkapitalanteil in Höhe von 20.000,00 € zzgl. Agio in Höhe von 1.000,00 € mithin in Höhe von 21.000,00 € zurückerstattet verlangen kann, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds.
Der Kläger kann darüber hinaus seinen entgangenen Gewinn als Teil des Vertrauensschadens ersetzt verlangen.
Gemäß § 252 S. 2 BGB gilt als entgangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Der Kläger kann daher auch denjenigen Schaden geltend machen, der sich typischerweise daraus ergibt, dass er sein Geld stattdessen zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.1991, Az: II ZR 141/90, NJW 1992, 1223). Insoweit bestehen gegen die Annahme des Klägers, er hätte anderweitig eine Verzinsung des Kapitals in Höhe von 4 % p.a. erzielen können, keine Bedenken für den fraglichen Zeitraum. Da der Kläger Zinsen für die Jahre 2004 bis einschließlich 2008 geltend macht, war der Betrag von 21.000,00 € für diesen Zeitraum mit 4 % Zinsen p.a. zu verzinsen, sodass sich hieraus ein entgangener Gewinn in Höhe von 4.549,71 € ergibt, wovon die erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 2.828,00 € abzuziehen waren.
Daraus resultiert ein entgangener Gewinn in Höhe von 1.721,71 EUR
5. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt, denn die 3-jährige Verjährungsfrist lief gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst ab dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen. Die Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, dass der Kläger bereits vor dem 01.01.2006 Kenntnis von der Innenprovision der Beklagten erhalten hatte. Auf die Kenntnisse hinsichtlich einer etwaigen Fehlentwicklung der Fondsbeteiligung kommt es insoweit nicht an.
6. Hinsichtlich der Verzugszinsen ist der Anspruch gemäß § 291, 288 BGB begründet.
II.
Der Kläger kann darüber hinaus auch seine vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in tenorierter Höhe nebst Rechtshängigkeitszinsen erstattet verlangen. Der Anspruch folgt hier aus § 280, 286 BGB, wonach die Beklagte nach Verzugseintritt auch die Kosten der Rechtsverfolgung als Verzugsschaden zu ersetzen hat. Gegen die Berechnung der Geschäftsgebühr in Höhe von 2,0 nach VV 2.300,00 € bestehen angesichts der Komplexität der Sache keine Bedenken.
III.
Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet. Die Pflicht der Beklagten, dem Kläger auch den zukünftigen Schaden zu ersetzen, folgt aus dem festgestellten Schadensersatzanspruch des Klägers. Ein zukünftiger Schaden kann, da die Liquidation des Fonds noch nicht abgeschlossen ist, nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Insoweit besteht die Möglichkeit einer Kommanditistenhaftung sowie mögliche steuerliche Komplikationen. Darüber hinaus befindet sich die Beklagte mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Kommanditanteile in Verzug gemäß § 293, 295 BGB. Insoweit war auch ein wörtliches Angebot ausreichend, da die Beklagte mit ihrer Verteidigung gegen die Klage deutlich gemacht hat, die angebotene Leistung nicht annehmen zu wollen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.