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§ 31 NJG - Überleitungsvorschrift

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) 1Allgemeine Beeidigungen von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, die vor dem 1. Januar 2011 vorgenommen worden sind, erlöschen, wenn diese nach den Vorschriften dieses Kapitels allgemein beeidigt werden, jedoch spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2015. 2Für Ermächtigungen von Übersetzerinnen und Übersetzern gilt Satz 1 entsprechend. 3Auf Antrag werden die Angaben über die unter die Regelungen der Sätze 1 und 2 fallenden allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer bis zum Erlöschen nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, in das Verzeichnis nach § 28 aufgenommen.

(2) Das Landgericht Hannover kann eine vor dem 1. Januar 2011 vorgenommene allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder als Dolmetscher oder eine vor diesem Zeitpunkt vorgenommene Ermächtigung einer Übersetzerin oder eines Übersetzers nur zurücknehmen, wenn die Dolmetscherin oder der Dolmetscher oder die Übersetzerin oder der Übersetzer nicht zuverlässig ist oder erhebliche Zweifel an der Sachkunde bestehen.