Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 09.03.2010, Az.: 1 B 1530/09
Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung als Maßnahme der Strafverfolgungsvorsorge im Sinne präventiv-polizeilicher Tätigkeit; Berechtigte Annahme einer Wiederholungsgefahr aufgrund der Anonymität im Internet bzgl. strafbarer Handlungen nach dem Arzneimittelrecht
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 09.03.2010
- Aktenzeichen
- 1 B 1530/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 12196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2010:0309.1B1530.09.0A
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs. 5 VwGO
- § 81b 2. Alt StPO
Verfahrensgegenstand
Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 1. Kammer -
am 9. März 2010
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung. Gegen den 1970 geborenen Antragsteller, der österreichischer Staatsangehöriger ist, sind in der Vergangenheit verschiedene polizeiliche bzw. staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Dabei lag dem Verfahren A. der Staatsanwaltschaft beim Landgericht in Stade eine Strafanzeige gegen den Antragsteller und seine damalige Lebensgefährtin, Frau D., vom 3. März 2008 zugrunde. Die Anzeigenerstatterin hatte gemeldet, dass beide Beschuldigte das illegale Schlankheitsmittel Lida aus Asien importierten und über das Internet (E-bay) verkauften. Zudem sollten beide Beschuldigte aus Polen und Italien Plagiate einführen und diese ebenfalls per Internet verkaufen. In diesem Verfahren kam es zum Erlass eines Strafbefehls gegen Frau D., in dem gegen diese eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verhängt wurde. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Frau D. hat gegen diesen Strafbefehl Einspruch eingelegt. Das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
In einem weiteren Ermittlungsverfahren (B.), das ebenfalls gegen Frau D. und den Antragsteller geführt wurde, ging es um den Verdacht des Leistungsbetruges im Zusammenhang mit der Beantragung des Arbeitslosengeldes II. Dieses Verfahren ist gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden.
Ein weiteres Ermittlungsverfahren (C.) ist ausschließlich gegen den Antragsteller gerichtet. In diesem Verfahren geht es wiederum um den Verdacht von Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Schlankheitspräparaten über das Internet. Dieses Verfahren ist noch nicht zum Abschluss gekommen.
Die Polizeiinspektion D. hat mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 gegenüber dem Antragsteller die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung angeordnet und den Antragsteller für den 21. Oktober 2009 vorgeladen. Die erkennungsdienstliche Behandlung soll die Abnahme von Fingerabdrücken, sowie die Abnahme von Handflächen- und Handkantenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern bzw. Portraitaufnahmen, die Feststellung äußerlicher Merkmale, d.h. fotografieren und vermessen von Tätowierungen und anderen Körpermerkmalen wie z.B. Narben, Mundart, Körpergestalt, Messungen (Körpergröße, Schuhgröße), umfassen. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet.
Der Antragsteller hat hiergegen am 13. November 2009 Klage erhoben (E.) und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er macht geltend:
Die von der Antragsgegnerin angeführten Strafverfahren seien dem Antragsteller nicht bekannt. Ein weiteres Ermittlungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Der Antragsteller lebe als österreichischer Staatsbürger seit 2007 in Deutschland. Strafverfahren in Deutschland aus der Zeit vor dem Jahre 2007 könne es somit gar nicht geben. Bei dem Verfahren wegen Leistungsbetrugs im Zusammenhang mit der Beantragung von Arbeitslosengeld II habe der Antragsteller versehentlich einen Antrag falsch ausgefüllt. Zuviel gezahlte Leistungen seien bereits erstattet worden. Ein Verstoß gegen das Arzneimittelrecht sei dem Antragsteller bisher nicht nachgewiesen worden, so dass allein deshalb die Maßnahme der Antragsgegnerin unverhältnismäßig sei. Weder ein Hinweis auf Straftaten seit dem Jahre 2004 noch ein Hinweis auf unlautere Geschäfte des Antragstellers bei einem Internet-Auktionshaus könnten durchgreifen, weil der Antragsteller solche Geschäfte gar nicht führe. Zudem würden bei Internet-Auktionen die meisten Geschäfte anonym geführt. Es frage sich daher, wie die angeordneten Maßnahmen präventiv wirken sollten. Gegen den Antragsteller gebe es keine einzige rechtskräftige Verurteilung. Bekannt sei ihm im Übrigen nur das Anlassverfahren. Es treffe zwar zu, dass seine Lebensgefährtin wegen des Vertriebs des Arzneimittels Lida verurteilt worden sei. Aber auch diese Verurteilung sei nicht rechtskräftig, und dem Antragsteller seien diese Aktivitäten nicht bekannt gewesen. Der Antragsteller habe seinerzeit ein Zimmer in Cuxhaven gemietet, weil er für die Firma E. gearbeitet habe. Es könne sein, dass seine Lebensgefährtin dieses Zimmer auch benutzt habe. Wofür sie dieses genutzt habe, sei dem Antragsteller nicht bekannt. Im Übrigen habe sich der Antragsteller wegen der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Tatsachen nunmehr von Frau D. getrennt.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (1 A 1529/09) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2009 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen. Die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung stelle sich als präventive Maßnahme dar, die zur Erleichterung der Bekämpfung möglicher künftiger Straftaten dienen solle. Wiederholungsgefahr bestehe bei dem Antragsteller. Dieser sei zurzeit Beschuldigter in einem Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz. In diesem Zusammenhang sei bereits gegen den Antragsteller in einem vorangegangenen Verfahren ermittelt worden. Der Antragsteller habe am 22. Mai 2007 ein Zimmer in F. angemietet, in dem bestimmte Produkte gelagert worden seien. Dies habe eine polizeiliche Durchsuchung am 10. März 2008 ergeben. Gegen die Lebensgefährtin des Antragstellers sei deshalb eine Freiheitsstrafe verhängt worden, die allerdings noch nicht rechtskräftig sei. Im Rahmen des Anlassverfahrens habe es umfangreiche Ermittlungen gegeben, an denen auch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen beteiligt sei. Diese Ermittlungen hätten Verbindungen des Antragstellers zu einem Online-Shop und einem österreichischen Bankkonto ergeben. Mit der für dieses Konto ausgestellten Bankkarte seien regelmäßig Geldbeträge an einem Geldautomaten abgehoben worden, der sich in der Straße in F., in der der Antragsteller gelebt habe, befand. So habe es im Zeitraum von ca. 1 3/4 Jahren Kontenbewegungen über 32.000,00 EUR gegeben. Abgehoben worden seien mindestens einmal im Monat 1.000,00 bis 1.200,00 EUR. Der Antragsteller habe in dieser Zeit Sozialleistungen bezogen. Die Geschäfte bezüglich der im Internet vertriebenen Produkte seien über zwei Internet-Cafés in F. abgewickelt worden. Im Übrigen sei die angeordnete Maßnahme durchaus geeignet, die Bekämpfung möglicher künftiger Straftaten zu erleichtern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Gerichtsakten des Verfahrens E. und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2009 kommt nicht in Betracht. Denn die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung ergibt einÜberwiegen des Interesses der Behörde an einer sofortigen Umsetzung der getroffenen Anordnung gegenüber den Interessen des Antragstellers, hiervon bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben. Denn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischenÜberprüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der angefochtene Bescheid als voraussichtlich rechtmäßig.
Die Antragsgegnerin hat zunächst die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO). Sie hat darauf hingewiesen, dass ein besonderes Vollzugsinteresse zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung bestehe, weil angesichts der Dauer des eventuellen Klageverfahrens das Ziel, weitere strafbare Handlungen zu verhindern, erheblich gefährdet wäre. Die Polizei müsse in der Lage sein, kurzfristig bei Verdacht von Straftaten Zeugen bzw. Beteiligten unmittelbar Lichtbilder möglicher Verdächtiger zur Identifikation vorlegen zu können, um den Tatverdacht zu konkretisieren oder den Verdacht auszuschließen. Diese Gefahr bestehe unmittelbar fort. Diese Begründung hat die Antragsgegnerin zudem im Verlauf des Verfahrens ergänzt (§ 45 Verwaltungsverfahrensgesetz). Der angegriffene Bescheid findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 81b 2. Alternative StPO. Gemäß dieser Bestimmung dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese bundesgesetzliche Regelung betrifft die Datenerhebung für die Zwecke des Erkennungsdienstes mit dem Ziel der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten. Denn derartige erkennungsdienstliche Unterlagen werden nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten zugewiesen sind (BVerwG, Urteil vom 22. November 2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225 m.w.Nw.; Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Februar 2009 - 11 LB 431/08 -, Nds. VBl. 2009, 202 f.). Es handelt sich somit bei § 81b 2. Alt. StPO nicht um eine Regelung im Bereich der Strafverfolgung, sondern um die Ermächtigung zu Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge im Sinne präventiv-polizeilicher Tätigkeit, die mithin der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten dient.
Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen bemisst sich dementsprechend danach, ob der Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraumes, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlichüberführend oder entlastend - fördern könnten (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 f.). Dabei ist zu beachten, dass im konkreten Einzelfall die Schwere des mit der erkennungsdienstlichen Maßnahme verbundenen Eingriffs nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des mit der Maßnahme verfolgtenöffentlichen Interesses an der Aufklärung künftiger Straftaten stehen darf.
Im vorliegenden Fall erweist sich, dass der Antragsteller wiederholt Ermittlungen ausgesetzt war, die wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz und das Markenrecht geführt worden sind. Auch das noch bei der Staatsanwaltschaft Stade anhängige Anlassverfahren bezieht sich auf diese Bereiche. Die sich aus den vorgelegten Ermittlungsakten ergebenden Tatsachen, die unter anderem auch zur Verhängung einer Freiheitsstrafe gegenüber der damaligen Lebensgefährtin des Antragstellers geführt haben, lassen den Schluss zu, dass ein erheblicher Verdacht besteht, dass der Antragsteller in die Beschaffung und den Vertrieb von in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimitteln eingebunden ist. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass diese Form der Kriminalität über das Internet abgewickelt wird und damit - wie der Antragsteller selbst geltend macht - weitgehend anonym geschieht. Gerade wegen dieser Anonymität erscheint die Annahme der Antragsgegnerin gerechtfertigt, es bestehe eine Wiederholungsgefahr in der Weise, dass der Antragsteller auch zukünftig in derartige Ermittlungsverfahren wegen strafbarer Handlungen nach dem Arzneimittelrecht involviert ist. In diesem Zusammenhang ist ohne Belang, dass ein Ermittlungsverfahren aus dem Jahre 2008, das hauptsächlich gegen die damalige Lebensgefährtin des Antragstellers geführt wurde, gegenüber dem Antragsteller eingestellt wurde. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 12. August 2008 - 11 LA 257/08 -, m.w.Nw.) kann bei der Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, ein Tatvorwurf selbst dann berücksichtigt werden, wenn das Strafverfahren nach den§§ 153 ff. 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Die Einstellung des Verfahrens bringt nämlich nicht zum Ausdruck, dass der Tatverdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt wäre. Vielmehr wird darauf abgestellt, ob die Schuld des Täters als gering anzusehen ist, ob von der Anklage unter Auflagen und Weisungen abgesehen werden kann, weil die Schwere der Schuld nicht entgegensteht bzw. ob die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten. Derartige Einschätzungen der Strafverfolgungsbehörde stehen einer Bewertung des zugrunde liegenden Anfangsverdachts sowie des Ermittlungsergebnisses nach den Maßstäben kriminalistischer Erfahrung nicht entgegen. Vielmehr ist unter Würdigung der gesamten Umstände des Falles die Frage zu beantworten, ob mit der Einstellung eines Strafverfahrens der Tatverdacht gegen den Beteiligten vollständig entfallen ist oder ob ein "Restverdacht" gegeben ist, weshalb begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beteiligte auch zukünftig Anlass zu polizeilichen Ermittlungen geben könnte (Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Februar 2009, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin mit zutreffenden Erwägungen die materiellen Voraussetzungen einer Anordnung nach§ 81b 2. Alt. StPO bejaht. Die Kammer teilt die kriminalpolizeiliche Einschätzung der Antragsgegnerin, dass in Würdigung der Gesamtumstände begründete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Antragsteller auch künftig Anlass zu polizeilichen Ermittlungen geben könnte. Zudem lassen sich in ihrer Gesamtheit die dem Antragsteller zur Last gelegten Taten nicht als Bagatelldelikte abtun, da gerade der Vertrieb nicht zugelassener Arzneimittel mit erheblichen Risiken für potentielle Käufer verbunden ist.
In der Sache bestehen auch keine Zweifel an der Eignung der dem Antragsteller abverlangten erkennungsdienstlichen Unterlagen, künftige Ermittlungen zu fördern. Insbesondere ist dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu folgen, die Anlasstat bewege sich im Bereich der elektronischen Medien, so dass es keine persönlichen Kontakte zu möglichen Kunden gebe. Gerade deshalb ist es in diesem Bereich von besonderer Bedeutung, dass von einem potentiellen Straftäter Daten vorliegen, die seiner Identifikation dienen können, etwa wenn von Kundenüberwiesene Gelder über Bankautomaten abgehoben werden, wie dies auch im vorliegenden Fall offenbar regelmäßig vorgekommen ist. Dass insoweit ein Zurückgreifen auf vorliegende erkennungsdienstliche Daten eventuelle Ermittlungen fördern kann, ist nicht von der Hand zu weisen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war der gestellte Aussetzungsantrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus den§§ 52, 53 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft.
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Steffen
Dr. Plog