Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.04.1989, Az.: 2 A 60/87

Vergütungsanspruch; Beamter; Mehrarbeit; Arbeitszeit; Besoldungsgruppe; Polizeilicher Vollzugsdienst; Polizeibeamter; Bundesgrenzschutz; Bereitschaftsdienst; Schichtdienst

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.04.1989
Aktenzeichen
2 A 60/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12784
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1989:0412.2A60.87.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 13.01.1987 - AZ: 7 A 195/84
nachfolgend
BVerwG - 17.10.1990 - AZ: BVerwG 2 B 158.89

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 7. Kammer Braunschweig - vom 13. Januar 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

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Der Kläger steht als Polizeihauptmeister des Bundesgrenzschutzes im Dienst der Beklagten. Er wird bei der Grenzschutz-Fliegerstaffel Nord in ... als Hubschrauberführer verwendet. Wie seine Kollegen wird auch der Kläger in mehrwöchigen Intervallen für jeweils acht aufeinanderfolgende Tage - von Mittwoch bis Mittwoch - zum Luftrettungsdienst der Länder herangezogen. Die dabei von den Hubschrauberführern zu erfüllenden Aufgaben hat der Bundesminister des Innern in einer Dienstanweisung vom 1. Oktober 1983 für den Einsatz der Hubschrauber des Bundes im Rettungsdienst und friedensmäßigen Katastrophenschutz zusammengefaßt. Der Kläger begehrt unter Hinweis auf den Umfang seiner Aufgaben, daß der gesamte Teil seines Dienstes, den er zwischen dem 1. Oktober 1982 und dem 30. Juni 1983 in der Luftrettung geleistet hat, dienstzeitrechtlich als "Volldienst" berücksichtigt und vergütet wird.

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Unter Bezugnahme auf die mit Erlaß des Bundesministers des Innern vom 28. Juli 1983 abschließend vorgenommene Regelung der Arbeitszeit und der Vergütung von Mehrarbeit in der Zeit vom 1. Oktober 1982 bis 30. September 1983 wurde mit Staffelbefehl II/83 der GS-Fliegerstaffel Nord vom 8. August 1983 bestimmt, daß der Dienst am Tag der Anreise (Mittwoch) mit Dienstbeginn in der Staffel um 7.15 Uhr aufzunehmen sei und nach zehn Stunden ende. Darüber hinaus geleisteter Dienst sei Mehrarbeit. Am Rückreisetag (Mittwoch) sei eine Dienstzeit von 8 : 15 Stunden zu leisten. Die Rückreise erfolge in der Regel während der normalen Staffel-Dienstzeit (7.15 Uhr bis 16.15 Uhr). Während der sonstigen Einsatztage (Donnerstag bis Dienstag) beginne der Dienst jeweils 30 Minuten vor Sonnenaufgang, in den Stationen ... und ... jedoch nicht vor 5.30 Uhr und in der Station ... nicht vor 6.30 Uhr. Dienstende sei jeweils bei Sonnenuntergang. Die Restanwesenheitszeit sei Mehrarbeit. Sie setze sich aus "Volldienst" während der Einsätze und einer 30-minütigen Kontrolle nach dem letzten Flug des Tages sowie aus "Bereitschaft" in der verbleibenden Zeit zusammen. Letztere sei mit dem Bewertungsfaktor 0,5 zu multiplizieren. Mit diesem höchstmöglichen Bewertungsmaßstab seien alle Nebenfunktionen wie z.B. Betankung, Reinigung, Führung von Protokollen, Check nach jedem Flug etc. berücksichtigt. Die Gesamtarbeitszeit bestehe danach aus 70 Stunden regelmäßiger Arbeitszeit, von denen 20 Stunden im Vorgriff auf den Staffeldienst der nächsten Woche geleistet und durch zwei Tage Dienstbefreiung im Anschluß an die Rettungswache vergütet würden, sowie aus Mehrarbeit während der Restanwesenheit, die sich ihrerseits aus Einsatzzeiten (als Volldienst), der 30-minütigen Kontrolle nach dem letzten Flug des Tages (als Volldienst) sowie dem Bereitschaftsdienst während der verbleibenden Zeit zusammensetze.

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In den Monaten Oktober 1982 bis Juni 1983 wurde der Kläger insgesamt siebenmal zum Luftrettungsdienst auf den Stationen ..., ... und ... eingesetzt. Mit Antrag vom 24. August 1983 legte er eine Berechnung vor, nach der er hierbei 690 : 41 Stunden gearbeitet und ihm die zuständige Stelle hiervon in Anwendung des Staffelbefehls 213 : 41 Stunden als Mehrarbeit vergütet hatte. Diesem Betrag stellte der Kläger das Ergebnis einer Neuberechnung gegenüber, bei der er die regelmäßige tägliche Dienstzeit an Samstagen und Sonntagen mit 0 Stunden, an Freitagen mit 7 Stunden und an den restlichen Wochentagen mit 8 : 15 Stunden veranschlagte. Auf diese Weise ermittelte er, daß er insgesamt lediglich 330 : 45 Stunden regelmäßiger Dienstzeit abzuleisten gehabt habe, daß ihm unter Berücksichtigung von 5.20 Stunden für Rückreisezeiten die Vergütung von insgesamt 354 : 36 Mehrarbeitsstunden zustehe, und beantragte, ihm weitere 140 : 47 Stunden zu vergüten.

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Mit Bescheid vom 27. Oktober 1983 lehnte das Grenzschutzkommando Nord den Antrag ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, ausgleichsfähige Mehrarbeit im Sinne von § 72 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - liege nur dann vor, wenn über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst geleistet werde. Soweit der Kläger die Anerkennung weiterer 140 : 47 Stunden als Mehrarbeit begehre, fehle es an dieser Voraussetzung; denn die durch Erlasse des Bundesministers des Innern vom 23. September 1982 bzw. 16. November 1982 und 19. Juli 1983 vorgenommene Festsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit im Luftrettungsdienst auf 50 Stunden wöchentlich bzw. 10 Stunden täglich sei rechtmäßig. Sie stehe mit der Regelung des § 4 der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten - AZVO - in der Fassung vom 24. September 1974 in Einklang. Soweit der Dienst in Bereitschaft bestehe, könne die regelmäßige Arbeitszeit danach entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängert werden. Die Verlängerung sei dabei bereits immer dann angemessen, wenn sie die Spanne, während der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstbereitschaft geleistet werde, nicht überschreite. Der Luftrettungsdienst stelle aber einen typischen Bereitschaftsdienst dar, bei dem erfahrungsgemäß innerhalb der regelmäßigen Wochenarbeitszeit erheblich mehr als 10 Stunden Wartezeit anfalle. Bei dieser Sachlage habe die Verlängerungsmöglichkeit des § 4 AZV in vollem Umfang ausgeschöpft werden dürfen.

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Am 28. November 1983 erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 1984, der am 13. September 1984 zugestellt wurde, zurückwies.

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Am 28. September 1984 ist Klage erhoben worden. Der Kläger hat geltend gemacht, seine Berechnung beruhe auf der Annahme, daß bei seinem Einsatz im Luftrettungsdienst ausschließlich Vollarbeitsstunden anfielen. Dies führe dazu, daß die über eine 40-Stunden-Woche hinausgehende Tätigkeit Mehrarbeit sei und auch als solche ohne prozentuale Abschläge anerkannt werden müsse. Auch außerhalb der Flugeinsätze und den jeweils 30minütigen Kontrollen nach dem letzten Flug des Tages, die die Beklagte als "Volldienst" anerkenne, habe der Pilot eine große Zahl einzelner Verrichtungen zu erbringen, über deren Bewertung als "Volldienstzeit" kein Streit herrschen könne. U.a. müsse der Hubschrauber betankt, gereinigt, kontrolliert und repariert werden. Es seien unterschiedliche Schreibarbeiten zu erledigen, Kartenmaterial zu ergänzen und für den Dienst wesentliche Mitteilungen auszuwerten. Hierzu legte der Kläger dem Verwaltungsgericht eine von ihm angefertigte Liste vor, wegen deren Einzelheiten auf die Beiakten A (Anlage K 4) Bezug genommen wird. Die Zeit, in der der Pilot außerhalb der Einsatzflüge nicht mit einer der aufgeführten speziellen Tätigkeiten beschäftigt sei, sei minimal. Es werde bestritten, daß sie durchschnittlich 10 Wochenstunden betrage. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten, die ihrer Regelung der Dienstzeit zugrunde liege, beruhe auf einer lediglich eintägigen und deshalb nicht repräsentativen Beobachtung der Arbeitsabläufe in der Luftrettungsstation Ludwigshafen-Oggersheim am 4. Oktober 1982. Die Personalvertretung habe es für nötig gehalten, diesem Beobachtungsprotokoll eine repräsentative Statistik über die Einsatzzeiten gegenüberzustellen. Danach betrage das Verhältnis zwischen Einsatzzeit und restlicher Arbeitszeit nicht, wie von der Beklagten angenommen, 40 : 60, sondern 54,34 : 45,66 v.H. Dessenungeachtet sei aber die gesamte Zeit zwischen den Flugeinsätzen auch insoweit, als sie nicht durch besondere Tätigkeiten ausgefüllt sei, als "Volldienst" zu bewerten, weil der Pilot dazu verpflichtet sei, die Maschine ständig bewaffnet zu bewachen und zugleich den Funk- und Telefonverkehr abzuhören. Hierbei handele es sich um Tätigkeiten, die - jede für sich genommen - im sonstigen Wach- und Funkdienst des BGS ohne weiteres als "Volldienst", nicht als Dienstbereitschaft bewertet werde.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 27. Oktober 1983 und 22. August 1984 zu verpflichten, den gesamten von ihm in den Luftrettungsstationen versehenen Dienst als Volldienst anzuerkennen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat ausgeführt, bei der arbeitszeitrechtlichen Beurteilung der dienstlichen Inanspruchnahme des Klägers dürften nur solche Dienstleistungen berücksichtigt werden, die der Dienstherr dem Kläger im Rahmen seines Weisungsrechts abverlange. Art und Umfang der dem Kläger übertragenen Aufgaben ergäben sich insoweit aus der Dienstanweisung des Bundesministers des Innern vom 1. Oktober 1983 und den diese ergänzenden schriftlichen und mündlichen Weisungen. Soweit der Kläger danach den Polizeifunk mitzuhören habe, handele es sich lediglich um eine Hilfestellung, die den Piloten bereits vor seiner Alarmierung durch die Rettungsleitstelle auf einen möglichen Einsatz vorbereiten solle. Eine innere Anspannung im arbeitszeitrechtlichen Sinne sei hiermit nicht verbunden. Die Bewachung des Hubschraubers obliege dem Piloten nur insoweit, als sie erforderlich sei, um die sofortige Betriebsbereitschaft sicherzustellen. Dies bedeute in der Praxis, darauf zu achten, daß sich nicht Unbefugte an dem Hubschrauber zu schaffen machten. Hierzu seien Bereitschaftsraum und Hubschrauberstandplatz einander räumlich so zugeordnet, daß ein ständiger Blickkontakt gewährleistet sei. Überdies könne sich der Pilot die Beobachtung des Hubschraubers mit dem ständig anwesenden Rettungssanitäter teilen, so daß auch er den Ruheraum benutzen könne. Ergänzend ging die Beklagte auf die vom Kläger vorgelegte Aufstellung der von ihm wahrgenommenen Einzeltätigkeiten ein und machte geltend, verschiedene von ihnen stellten keine

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Dienstpflichten des Klägers dar. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Nr. 2 des Schriftsatzes vom 16. Oktober 1985 (Bl. 48-50 d. GA) Bezug genommen. Die verbleibenden Nebenaufgaben umfaßten bei großzügiger Betrachtung täglich etwa zweieinhalb Arbeitsstunden. Der vom Kläger zu leistende Volldienst umfasse daneben lediglich noch die eigentliche Einsatzzeit des Rettungshubschraubers, die im arbeitstäglichen Durchschnitt der vom Kläger betreuten Rettungsstationen etwa zwei Stunden betrage. Hierzu legte die Beklagte eine statistische Berechnung vor, deren Inhalt sich aus Bl. 52-56 der Gerichtsakte ergibt. Weitere meßbare Tätigkeiten fielen für den Kläger während seines Dienstes in der Luftrettungsstation nicht an.

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Mit Urteil vom 13. Januar 1987 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hierbei ist es im wesentlichen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung gefolgt.

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Gegen das seinen Bevollmächtigten am 9. März 1987 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. April 1987 Berufung eingelegt. Er macht geltend, bei der Bewachung des Hubschraubers und dem Abhören des Funkverkehrs werde mehr von ihm verlangt als "wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung". Lediglich am Einsatzort ... könne der Hubschrauber vom Ruheraum aus gesehen werden. Seine Beobachtung schließe aber auch dort eine Ruhepause oder private Beschäftigung aus. Entsprechendes gelte für das Abhören des Polizeifunks, der dazu diene, ggf. auch in eigener Initiative Hilfe zu leisten. In beiden Fällen handele es sich um aktive Tätigkeiten, die der Pilot nach der maßgeblichen Dienstvorschrift in eigener Verantwortung wahrnehmen müsse und die er sich deshalb aus Rechtsgründen auch nicht mit dem anwesenden Sanitäter teilen könne.

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Der Kläger beantragt,

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unter Änderung des angefochtenen Urteils nach seinem Schlußantrag erster Instanz zu erkennen,

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hilfsweise für den Fall des Unterliegens Beweis darüber zu erheben, daß der Hubschrauberpilot in der Praxis ständig für die Bewachung des ihm anvertrauten Hubschraubers verantwortlich sei und sie nicht auf Sanitäter oder auf andere Begleitpersonen delegieren dürfe, und daß die regelmäßigen Standorte der Hubschrauber für die Öffentlichkeit frei zugänglich und Absperrungen rein optischer Natur seien.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung und die Hilfsanträge zurückzuweisen.

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Sie verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

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Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte ihm weitere Zeiten als Volldienst anrechnet, insbesondere für die Monate vom 1. Oktober 1982 bis zum 30. Juni 1983 weitere 140 : 47 Stunden gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 und 3 Bundesbeamtengesetz - BBG - in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten in der Fassung vom 24. September 1974 (BGBl I S. 2356 - ArbzVO -) als Mehrarbeit gutbringt und nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte - MVergV - vom 1. Juli 1977 (BGBl I S. 1108) vergütet.

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Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 MVergV kann Beamten mit Dienstbezügen im polizeilichen Vollzugsdienst in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für Mehrarbeit eine Vergütung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 MVergV gewährt werden. Bei solchen Beamten setzt deshalb der Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nicht voraus, daß er - soweit nicht ein Fall des § 2 Abs. 2 Nrn. 3-5 MVergV gegeben ist - auf einer in Bereitschafts- oder Schichtdienst geleisteten Mehrarbeit beruht (§ 2 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 MVergV). Der Kläger gehört zu diesem Personenkreis; denn er ist während des streitbefangenen Zeitraums als Polizeihauptmeister im Bundesgrenzschutz nach § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 12. Juli 1976 (BGBl I S. 1808) Polizeivollzugsbeamter des Bundes gewesen.

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Ein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung und Vergütung weiterer 140 : 47 Stunden als "Volldienst" ist jedoch deshalb nicht gegeben, weil der Kläger insoweit keine Mehrarbeit im Sinne von §§ 72 Abs. 2 Satz 2 und 3 BBG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 AZVO geleistet hat. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, daß die Beklagte die in der Zeit vom 1. Oktober 1982 bis zum 30. Juni 1983 geleistete Mehrarbeit zutreffend ermittelt und durch Dienstbefreiung bzw. Mehrarbeitsvergütung abgegolten hat, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit für den Dienst auf den Luftrettungsstationen rechtmäßig und wirksam auf 50 Wochenstunden festgesetzt worden ist und die darüber hinaus geleistete Mehrarbeit - soweit sie nicht in der Durchführung der eigentlichen Flugeinsätze sowie der technischen Kontrolle des Hubschraubers nach dem letzten Flug des Tages bestanden hat und auch nach Auffassung der Beklagten "Volldienst" darstellt - lediglich als Bereitschaft in anteiliger Höhe von 50 v.H. der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vergütet werden kann. Eine über diesen, nach Maßgabe des Staffelbefehls II/83 vom 8. August 1983 ermittelten Betrag hinausgehende Mehrarbeitsvergütung steht dem Kläger im Ergebnis nicht zu.

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a) Bei der Ermittlung der vom Kläger geleisteten Mehrarbeit hat die Beklagte zutreffend die Erlasse des Bundesministers des Innern vom 24. September 1974 und 3. November 1982 zugrunde gelegt, nach denen die regelmäßige Arbeitszeit für den Dienst auf den Luftrettungsstationen 50 Wochenstunden bzw. zehn Stunden täglich beträgt. Gegen diese von § 72 Abs. 1 BBG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung abweichende Festsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie ist gemäß § 72 Abs. 3 BBG in Verbindung mit § 4 AZVO zulässig. Nach diesen Vorschriften kann die regelmäßige Arbeitszeit, soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, im angemessenen Verhältnis auf bis zu 50 Wochenstunden verlängert werden. Soweit danach die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf dasjenige Maß beschränkt ist, das in einem angemessenen Verhältnis zu der während der regelmäßigen Arbeitszeit anfallenden Bereitschaft steht, geht der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 14. 4. 1966 - 2 AZR 503/63, Der Betrieb 1966, 1099) davon aus, daß grundsätzlich kein bestimmtes mathematisches Verhältnis zwischen dem Bereitschaftsanteil an der regelmäßigen Arbeitszeit und dem zulässigen Maß ihrer Verlängerung besteht. Ausschlaggebend ist vielmehr, welche Verlängerung dem Beamten unter Berücksichtigung der Intensität seiner dienstlichen Inanspruchnahme vom Dienstherrn im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zugemutet werden kann. Soweit es diese Grundsätze zulassen, ein bestimmtes Verhältnis zwischen den Bereitschaftsanteilen an der regelmäßigen Arbeitszeit und ihrer zulässigen Verlängerung anzugeben, das im Regelfall als angemessen gelten kann, bedarf die vom Bundesarbeitsgericht in dem genannten Urteil geäußerte Rechtsauffassung zur Überzeugung des Senats der Präzisierung. Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, daß die Verlängerung regelmäßig unbedenklich sei, wenn sie nicht größer sei als die Spanne, innerhalb derer während der Regelarbeitszeit Dienstbereitschaft anfalle. Dieser Regel vermag sich der Senat nur für solche Fälle anzuschließen, in denen während der Verlängerung ebenfalls nur Bereitschaftsdienst zu leisten ist und der Beamte hierdurch etwa zu 50 % seiner vollen Arbeitskraft belastet wird. Unter diesen Voraussetzungen führt nämlich die Verlängerung der Dienstzeit um eine dem Anfall von Bereitschaft während der Regelarbeitszeit entsprechende Zahl von Stunden dazu, daß der Bedienstete während der verlängerten Regelarbeitszeit insgesamt einer dienstlichen Beanspruchung unterliegt, die derjenigen während einer durch "Volldienst" ausgefüllten, nicht verlängerten Regelarbeitszeit entspricht. Dies ist indessen nicht gewährleistet, wenn der Beamte zwar während der Regelarbeitszeit einige Stunden Bereitschaft leistet, während des Zeitraums der Verlängerung jedoch einer vom "Volldienst" entsprechenden Belastung unterliegt. Seine Beanspruchung mit voller dienstlicher Inanspruchnahme ist dann nicht geringer als diejenige eines Beamten, der während der - nicht verlängerten - Regelarbeitszeit keinerlei Bereitschaft leistet und der aus diesem Grunde einer Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterworfen werden darf. Ist daher während der Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit anteilig oder ausschließlich "Volldienst" zu leisten, so ist das Maß der Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit nur in einem solchen Umfang als angemessen anzusehen, der den unterschiedlichen Belastungen durch Dienstbereitschaft und "Volldienst" Rechnung trägt und insgesamt zu einer dienstlichen Inanspruchnahme führt, die derjenigen eines 40-stündigen "Volldienstes" entspricht.

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Die im vorliegenden Fall verfügte Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit von 40 auf 50 Stunden wird dieser grundlegenden Anforderung gerecht. Zunächst kann der Kläger nicht mit seinem Vorbringen gehört werden, er erbringe während des Dienstes auf den Luftrettungsstationen ständig die volle Arbeitsleistung, weil er fortwährend bestimmte Überwachungsaufgaben zu erfüllen, insbesondere den Hubschrauber zu bewachen und den Funkverkehr zu verfolgen habe. Insoweit ist dem Kläger nicht darin zu folgen, daß seine Beanspruchung durch die genannten Aufgaben über den für einen Bereitschaftsdienst wesensprägenden Zustand "wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung" (BVerwG, Beschl. v. 8. 3. 1967 - VI C 79.63 -, ZBR 1967, 317, 318; Urt. v. 24. 3. 1974 - VI C 21.71 -, ZBR 1974, 263, 264) hinausgeht. Der Kläger wurde zu im Rettungsdienst erbrachten Tätigkeiten in der Verhandlung vor dem Senat angehört. Daß es sich um "Volldienst" handelt, ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht bereits daraus, daß im Bundesgrenzschutz vergleichbare Tätigkeiten als Wach- bzw. Funkdienst Gegenstand besonderer funktioneller Ämter sein mögen. Die Beurteilung, ob es sich bei bestimmten Tätigkeiten eines Beamten um Dienst handelt, richtet sich nämlich gerade danach, welches funktionelle Amt ihm übertragen worden ist (BVerwG, Urt. v. 29. 1. 1987 - 2 C 14.85 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Ordnungsziffer 232, § 72 BBG Nr. 28). Während deshalb die einem Beamten im Wach- oder Funkdienst obliegende dienstliche Aufgabe, ein Objekt zu bewachen oder den Funkverkehr zu beobachten, allein deshalb "Volldienst" darstellt, weil sie hauptsächlicher Gegenstand des übertragenen funktionellen Amtes ist, kommt es im Falle des Klägers, dem das Amt eines Hubschrauberführers übertragen ist, für die Bewertung der ihm obliegenden Dienstleistungen als "Volldienst" oder Dienstbereitschaft darauf an, ob sie den Kläger jeweils in einem seinem Amt als Hubschrauberführer entsprechenden Maß in Anspruch nehmen oder ihm lediglich eine mindere Form der Dienstleistung in Form "wacher Achtsamkeit" abverlangen.

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Weder die Beobachtung des Hubschraubers noch das Abhören des Funkverkehrs führen danach zu der Annahme, der Kläger leiste während seines Dienstes auf den Flugrettungsstationen ständig "Volldienst". Soweit vom Kläger erwartet wird, darauf zu achten, daß sich nicht Unbefugte an dem Hubschrauber zu schaffen machen, handelt es sich nicht um eine Bewachungsaufgabe, die die ständige Aufmerksamkeit des Klägers erfordert. Die Dienstanweisung des Bundesministers des Innern für den Einsatz der Hubschrauber des Bundes im Rettungsdienst und friedensmäßigen Katastrophenschutz vom 1. Oktober 1983 enthält keine Bestimmung darüber, daß und ggf. mit welcher Intensität die Piloten die ihnen anvertrauten Hubschrauber außerhalb von Flugeinsätzen zu beobachten bzw. zu bewachen haben. Die Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, daß sich eine Verpflichtung des Hubschrauberführers zur Beobachtung bzw. Bewachung des Hubschraubers allenfalls aus seiner Verantwortlichkeit für die Flugsicherheit ergeben könne. Auch insoweit kann aber der Dienstanweisung - im Gegensatz zur Auffassung beider Beteiligter - nicht entnommen werden, daß der Hubschrauberführer in einem umfassenden Sinne für die jederzeitige Einsatzbereitschaft des Hubschraubers zu sorgen hat. Diese Annahme steht mit Nr. VIII der Dienstanweisung nicht in Einklang, nach der der Hubschrauberführer - lediglich - für die technische Betreuung und Wartung des Hubschraubers verantwortlich ist und hierbei die Aufgabe hat, den Betriebszustand des Hubschraubers laufend zu überprüfen (Vor- und Nachflugkontrolle) und die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen rechtzeitig sowie Störungen und notwendige Reparaturen unverzüglich der zuständigen BGS-Dienststelle zu melden. Eine weitergehende Verantwortlichkeit des Hubschrauberführers ergibt sich auch nicht daraus, daß er nach Nr. VII 2.1 der Dienstanweisung verantwortlicher Luftfahrzeugführer im Sinne des Luftverkehrsrechts ist. Dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer obliegt nämlich lediglich die Verantwortung für den Betrieb des Flugzeugs bei Start, Flug und Landung (Schwenk, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 1981, S. 229). Lediglich die vom Kläger vorgelegte Notiz zu Nr. 33 der Arbeitsbesprechung I/84 (Bl. 41 GA) gibt danach einen Hinweis darauf, daß der Hubschrauberführer den Hubschrauber auch während der Standzeiten zu beobachten bzw. zu bewachen hat. Dort wird ausgeführt, die Pflicht des verantwortlichen Luftfahrzeugführers zur Überprüfung des Hubschraubers bedeute insbesondere, daß er sicherzustellen habe, daß sich nach der von ihm durchgeführten "Alarmstartkontrolle" niemand mehr in seiner Abwesenheit an oder im Hubschrauber zu betätigen habe. Es kann offenbleiben, ob durch das Protokoll der Arbeitsbesprechung I/84 insoweit selbständige Verhaltenspflichten des Hubschrauberführers haben begründet werden sollen. Eine Verpflichtung zur umfassenden Beobachtung bzw. Überwachung des Hubschraubers kann Nr. 33 des Protokolls der Arbeitsbesprechung I/84 jedenfalls nicht entnommen werden. Vielmehr soll der Hubschrauberführer durch im einzelnen ihm überlassene organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge tragen, daß ohne sein Wissen keine die Flugsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Manipulationen an dem Hubschrauber vorgenommen werden. Je nach Beschaffenheit der jeweiligen Luftrettungsstation mag es hierzu erforderlich sein, den Hubschrauber im Auge zu behalten. Aus der Protokollnotiz Nr. 33 der Arbeitsbesprechung I/84 folgt insoweit aber weder, daß sich der Hubschrauberführer die ggf. erforderliche Beobachtung des Hubschraubers nicht mit dem anwesenden Rettungssanitäter teilen kann, noch, daß dem Hubschrauberführer, soweit er die Beobachtung selbst durchführt, mehr als eine "wache Achtsamkeit im Zustande der Entspannung" abverlangt wird. Die Beklagte hat insoweit dargelegt, daß der Hubschrauber auf allen in Betracht kommenden Flugrettungsstationen vom Dienstraum aus ständig zu sehen sei. Der Kläger hat dies nicht bestritten. Er hat lediglich geltend gemacht, an drei der vier von ihm betreuten Einsatzorte bestehe von dem vorhandenen Ruheraum aus kein Sichtkontakt zur Maschine. Hierauf kommt es jedoch nicht an; denn eine den Zustand wacher Achtsamkeit überschreitende Dienstleistung wird von dem Kläger auch dann nicht erwartet, wenn und soweit er den Hubschrauber vom Dienstraum der Flugrettungsstation aus beobachten muß.

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"Volldienst" wird von dem Kläger auch insoweit nicht verlangt, als gemäß Nr. VII 2.2 der Dienstanweisung der im Dienstraum der Besatzung aufgeschaltete Polizeifunk ständig mitgehört werden soll. Auch insoweit bringt die Dienstanweisung nicht zum Ausdruck, daß das Mithören des Funkverkehrs allein durch den Hubschrauberführer erfolgen darf. Entscheidend ist aber auch in diesem Fall, daß das Mithören des Polizeifunks nicht mehr als bloße Achtsamkeit erfordert. Art und Maß der Beanspruchung können insoweit nicht losgelöst von der Funktion beurteilt werden, der das Abhören des Polizeifunks dienen soll. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers kann aber der Dienstanweisung nicht entnommen werden, daß die Alarmierung der Hubschrauberbesatzung für einen Einsatz über den Polizeifunk erfolgen soll und es deshalb darauf ankommt, jede über den Polizeifunk gesendete Nachricht bis in ihre Einzelheiten zu verstehen. Die Dienstanweisung fordert vielmehr das Mithören des Polizeifunks lediglich als Maßnahme der allgemeinen Flugsicherheit, während der Einsatz des Rettungshubschraubers gemäß Nrn. II/1, V 1.1 der Dienstanweisung lediglich durch die zuständige Rettungsleitstelle über Telefon erfolgt. Auch in Fällen, in denen Dritte den Alarm auslösen, ist nach Nr. IV 1.2 die Zustimmung der Rettungsleitstelle für den Rettungseinsatz einzuholen. Diese Regelungen schließen es allerdings nach Nr. V 1.2 der Dienstanweisung nicht aus, daß die Hubschrauberbesatzung einen Einsatz aus eigener Initiative durchführen kann, soweit sie eigene Erkenntnisse über einen Notfall hat. Die Zulässigkeit eines solchen Einsatzes schließt aber nicht die Verpflichtung des Hubschrauberführers ein, sich durch die Auswertung des Polizeifunks Erkenntnisse über Notfälle zu verschaffen, die seinen Einsatz erfordern könnten. Im Zusammenhang der Bestimmungen der Dienstanweisung erweist sich danach die Auffassung der Beklagten als zutreffend, wonach das Abhören des Polizeifunks durch die Hubschrauberbesatzung lediglich der allgemeinen Information dient und deshalb nach seiner Intensität darauf beschränkt werden kann, den Informationsfluß daraufhin zu beobachten, ob sich im Aktionsradius der Rettungsstation besondere Vorkommnisse ereignen. Eine derartige einfache Beobachtungsaufgabe entspricht nach ihrer Intensität aber nicht der Beanspruchung durch einen "Volldienst".

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Die Hilfsbeweisanträge des Klägers erweisen sich vor diesem Hintergrund als unerheblich, so daß ihnen nicht nachzugehen gewesen ist; denn die Bewachungsaufgaben des Klägers belasten diesen nicht in einem über bloße Bereitschaft hinausgehenden Maß, so daß es nicht darauf ankommt, ob der Kläger sie - allein - auszuführen hat. Ist nach alledem davon auszugehen, daß die dem Kläger während des gesamten Dienstes auf den Luftrettungsstationen obliegenden Beobachtungsaufgaben keinen "Volldienst", sondern Bereitschaft darstellen, so erweist sich die Abrechnungspraxis der Beklagten auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil die dem Kläger nur zeitweilig abverlangten, von ihm im einzelnen aufgelisteten Arbeiten in ihrer Häufung zu einer dienstlichen Beanspruchung führen, die der Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit von 40 auf 50 Stunden entgegensteht.

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Für dieses Ergebnis kann offenbleiben, ob die Beklagte die Anteile, die die Zeiten voller dienstlicher Inanspruchnahme und reiner Bereitschaft an der gesamten Dienstzeit des Klägers haben, aufgrund der von ihr vorgenommenen Beobachtungen auf der Luftrettungsstation ... zutreffend ermittelt und ausgewertet hat. Jedenfalls insoweit, als es um die Beanspruchung mit regelmäßig wiederkehrenden Wartungs-, Schreib- und Informationsarbeiten geht, steht der Schlüssigkeit der vom Beklagten ermittelten Ergebnisse nicht entgegen, daß sich die Untersuchungen in ... auf einen einzelnen Tag beschränkt haben. Gleichermaßen bedarf keiner näheren Prüfung, welche der vom Kläger im einzelnen benannten Tätigkeiten Ausdruck seiner Dienstpflichten sind und welche der hiernach als Maßstab für die vom Dienstherrn abverlangte dienstliche Belastung verbleibenden Arbeiten alltäglich anfallen. Der Senat vermag dem Vorbringen des Klägers, die Verlängerung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 auf 50 Stunden sei wegen der Häufung der anfallenden Einzelarbeiten auch dann rechtswidrig, wenn die weitergehenden Beobachtungsaufgaben lediglich eine Form der Bereitschaft darstellten, jedenfalls deshalb nicht zu folgen, weil sich der Kläger unter Hinweis auf die von ihm ohne nähere Zeitangaben aufgelisteten Tätigkeiten im Ergebnis die - ebenfalls von ihm in das Verfahren eingeführte - Auffassung der Personalvertretung zu eigen gemacht hat, nach der bei zutreffender Berechnung anhand repräsentativer Daten das Verhältnis von "Volldienst" und Dienstbereitschaft während der Dienstzeit 55 v. H. zu 45 v. H. beträgt. Dieses Verhältnis legt der Senat zugunsten des Klägers seiner Entscheidung zugrunde. Es führt zu dem Schluß, daß die Hubschrauberführer während der - nicht verlängerten - Regelarbeitszeit von 40 Stunden etwa 22 Stunden "Volldienst" und ca. 18 Stunden Bereitschaft zu leisten haben. Die Rechtmäßigkeit der Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit von 40 auf 50 Stunden steht danach nicht in Frage; denn sie führt dazu, daß ohne Mehrarbeitsvergütung 27,5 Stunden "Volldienst" und 22,5 Stunden reine Bereitschaft zu leisten sind.

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Der Senat hat bei seiner Entscheidung auch erwogen, ob auf die Angemessenheit einer Verlängerung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 auf 50 Stunden neben dem Umfang der innerhalb der regelmäßigen Wochenarbeitszeit anfallenden Bereitschaft und dem Maß des innerhalb der - verlängerten - Regelarbeitszeit anfallenden Volldienstes auch der Umfang der über die - verlängerte - Regelarbeitszeit hinaus angeordneten Mehrarbeit von Einfluß ist. Einen solchen Zusammenhang herzustellen, liegt im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nahe; denn auch bei einer durch allgemeine Dienstanweisung auf mehr als 50 Wochenstunden festgesetzten Dienstzeit bestimmt allein die Festsetzung der Regelarbeitszeit, in welchem Umfang der darüber hinaus regelmäßig geleistete Dienst vergütungsfähige Mehrarbeit ist. Als fürsorgepflichtwidrig und deshalb unangemessen i.S.v. § 4 AZVO könnte unter diesem Gesichtspunkt die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit erscheinen, wenn innerhalb der angeordneten Gesamtdienstzeit regelmäßig "Volldienst" in einem der Regelarbeitszeit entsprechenden oder ihn gar überschreitenden Umfang zu leisten wäre, seine Verteilung auf die regelmäßige Arbeitszeit und die Mehrarbeitszeiten aber nicht durch Unterschiede in den jeweils zu erfüllenden Dienstpflichten bestimmt, sondern vom Zufall abhängig wäre. Der Dienstherr könnte dann gehalten sein, den Beamten bei der Festsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit und der Vergütung der Mehrarbeit nicht schlechter zu behandeln, als fiele der "Volldienst" ausschließlich bzw. vorrangig während der regelmäßigen - nicht verlängerten - Dienstzeit an, so daß schon deren Verlängerung nach § 4 AZVO ausgeschlossen wäre.

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Diese Fragestellung bedarf jedoch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits keiner Beantwortung; denn ein Vergleich zwischen der Zahl vergütungsfähiger Mehrarbeitsstunden, die sich nach der Vergütungspraxis der Beklagten unter Berücksichtigung der vom BMI verfügten Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit von 40 auf 50 Stunden ergeben, und der Zahl vergütungsfähiger Mehrarbeitsstunden, die sich nach den vorstehend beschriebenen Grundsätzen ergäbe, belegt, daß der Kläger durch die bestehenden Regelungen begünstigt wird: Der Kläger hat nach der von ihm zur Begründung seines Antrags vom 24. August 1983 vorgelegten Aufstellung bei seinen insgesamt sieben Einsätzen, die er während des streitbefangenen Zeitraums auf den Luftrettungsstationen Hannover, Lünen und Bielefeld geleistet hat, an 57 Tagen (7 × 8 Tage zuzüglich eines weiteren Reisetages am 1. 6. 1983) insgesamt 690 Stunden und 41 Minuten Dienst getan. Bezogen auf den einzelnen Einsatz von je acht Tagen ergibt sich eine Dienstzeit von jeweils 99 Stunden, von denen jeweils 20 Stunden im Vorgriff auf die darauffolgende Dienstwoche geleistet worden und durch eine zweitägige Dienstbefreiung abgegolten worden sind. Die verbleibenden 79 Stunden, die als Dienstzeit der Einsatzwoche zuzurechnen sind, haben sich auf einen durchschnittlichen Arbeitstag von fast genau 12 Stunden Dauer verteilt. Sind danach vom Kläger nach eigenem Vorbringen - gründet - 80 Wochenstunden Dienst geleistet worden, so sind hiervon nach dem Vortrag des Klägers, der insoweit auf die zutreffende Berechnung der Personalvertretung verweist, 55 v.H. "Volldienst" und 45 v.H. durch Beobachtungsaufgaben gekennzeichnete Bereitschaft gewesen. Diese Prozentsätze entsprechen einem wöchentlichen "Volldienst" von 44 Stunden und einer Bereitschaft von 36 Stunden.

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Wären unter diesen Voraussetzungen die geleisteten Stunden "Volldienst" vorrangig auf die - nicht verlängerte - Regelarbeitszeit von 40 Stunden anzurechnen, so wären von dieser bis auf vier verbleibende Stunden "Volldienst" sämtliche Zeiten voller dienstlicher Inanspruchnahme erfaßt. In Anwendung von § 5 Abs. 1 MVergV wären als volle Mehrarbeitsstunden lediglich diese verbleibenden Stunden "Volldienst" anzusehen, während die als Mehrarbeit zu berücksichtigenden 36 Stunden Bereitschaft nur als 18 Mehrarbeitsstunden anzurechnen wären. So ergäbe sich ein Betrag für Mehrarbeitsstunden von insgesamt 22.

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Demgegenüber führt das Vergütungssystem der Beklagten, nach dem die Berücksichtigung der geleisteten Mehrarbeit in Form voller oder halber Mehrarbeitsstunden den durchschnittlichen Anteilen von "Volldienst" und Bereitschaftszeiten an den Mehrarbeitsstunden folgt, zu günstigeren Ergebnissen, auch wenn mit ihm die Zurechnung entsprechender, die Verlängerung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit rechtfertigender Bereitschaftszeiten auf die Regelarbeitszeit einhergeht. Von 50 Stunden Regelarbeitszeit entfallen unter Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Verhältniszahlen dann lediglich 27,5 Stunden auf "Volldienst", so daß von insgesamt 44 Stunden "Volldienst" 16,5 Stunden als volle Mehrarbeitsstunden zu vergüten sind. Zu diesen treten weitere 13,5 von 36 Stunden Bereitschaft als anteilig zu vergütende Mehrarbeit hinzu, so daß sich in Anwendung von § 5 Abs. 3 MVergV eine Gesamt-Mehrarbeitszeit von abgerundet 23 Stunden ergibt.

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b) Hat nach alledem die Beklagte die regelmäßige Wochenarbeitszeit des Klägers zu Recht auf 50 Stunden festgesetzt, so ist die danach verbleibende Mehrarbeit auch zu Recht lediglich insoweit als "Volldienst" vergütet worden, als der Kläger sich im Flugeinsatz befunden und eine 30minütige Kontrolle nach dem letzten Flug des Tages durchgeführt hat. Die verbleibende Anwesenheitszeit hat die Beklagte zu Recht lediglich als Bereitschaftsdienst im Umfang von 50 v.H. vergütet, weil der Kläger insoweit weder aufgrund seiner Beobachtungspflichten ständigen "Volldienst" geleistet hat noch im Hinblick auf die ihm obliegenden Nebenaufgaben während mehr als 50 v.H. der geleisteten Arbeitszeit im Umfang seiner vollen Arbeitskraft beansprucht worden ist.

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Danach bleibt die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO ohne Erfolg. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil einer der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG genannten Gründe nicht vorliegt.

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Zeller

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Sommer

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Richter am Verwaltungsgericht Hübschmann ist an das Verwaltungsgericht zurückgetreten.

40

Zeller