Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 12.05.2021, Az.: 1 A 193/17
Feststellungsinteresse; Feststellungsklage; Grundrechtseingriff, tiefgreifender; Rehabilitationsinteresse; Wiederholungsgefahr
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 12.05.2021
- Aktenzeichen
- 1 A 193/17
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2021, 70694
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 113 Abs 1 S 4 VwGO
- § 43 Abs 1 VwGO
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erfassung und Speicherung von personenbezogenen Daten in einer E-Mail, die im März 2015 innerhalb einer Polizeidienststelle versandt wurde.
Der Kläger lebte früher in B-Stadt, nahm in der Vergangenheit mehrmals an Versammlungen im Stadtgebiet teil und betätigte sich politisch. Heute lebt er in A-Stadt.
Im Rahmen der Akteneinsicht in ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B-Stadt (F.) erhielt der Klägervertreter, der den Beschuldigten in dem Ermittlungsverfahren vertrat, davon Kenntnis, dass der Kläger in einer E-Mail vom 11.03.2015 (BA 003, Beweismittelordner I, Bl. 51) genannt worden war. Einen Ausdruck dieser E-Mail sowie einer weiteren E-Mail vom Mai 2015 sowie Kopien aus Unterlagen der Beklagten über sog. „linksmotivierte“ Personen in B-Stadt hatte der Beschuldigte, ein pensionierter Polizeibeamter, privat vorgehalten und Dienstvorgesetzten mit dem Hinweis auf fehlende Verfahrensbeschreibungen vorgelegt.
Die E-Mail vom 11.03.2015 hatte ein Polizeibeamter, KHK G., über einen Verteiler den weiteren Angehörigen des 4. Fachkommissariats (Staatsschutz) der Polizeiinspektion B-Stadt geschrieben, die der Polizeidirektion Göttingen zugeordnet ist und der auch der Beschuldigte in o.g. Ermittlungsverfahren angehörte. Gegenstand der E-Mail waren Stichworte zu einzelnen Beobachtungen und aktuellen Hinweisen, darunter der Satz:
„Innenstadt: A. Kiste war nicht da.“
Die E-Mail schließt mit dem Satz „Bei neuen Erkenntnissen wird unaufgefordert nachberichtet.“ Es folgen eine Grußformel, der Name des Beamten, seine Kontaktdaten sowie der Zusatz „(Geschz.) (H.)“.
Eine Verfahrensbeschreibung für E-Mail-Kommunikation von Angehörigen der Polizeiinspektion B-Stadt oder der Polizeidirektion Göttingen besteht nicht.
Der Kläger hat am 22.06.2017 Klage erhoben. Er macht geltend, die Erfassung und Speicherung von personenbezogenen Daten stelle einen tiefgreifenden Eingriff in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar und sei rechtswidrig. Er bestreite, dass die E-Mail vom Absender und allen Empfängern gelöscht worden sei. E-Mails seien durchsuchbar und stellten Datensammlungen dar, so dass eine Dateibeschreibung erforderlich gewesen wäre, an der es aber fehle. Die von der Beklagten veranlasste Prüfung durch die Landesdatenschutzbeauftragte habe ergeben, dass diese auch hinsichtlich der E-Mails davon ausgehe, dass eine Dateibeschreibung erforderlich gewesen wäre.
Der Kläger beantragt
festzustellen, dass die Erfassung und Speicherung von personenbezogenen Daten über ihn bei der Polizeiinspektion B-Stadt im Fachkommissariat 4 in einer E-Mail vom 11.03.2015 rechtswidrig war/ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage(n) abzuweisen.
Der Beklagte tritt dem klägerischen Vortrag entgegen und führt im Wesentlichen aus, die E-Mail vom 11.03.2015 habe ebenso wie eine weitere E-Mail vom 07.05.2015 in Zusammenhang mit der Aufklärung von bevorstehenden Anreisen potentieller Störer zu Versammlungen anlässlich der Eröffnung der Europäischen Zentralbank in Frankfurt Mitte März 2015 gestanden. Das Bundeskriminalamt sowie das Landeskriminalamt Hessen hätten um Aufklärung zu möglichen Anreisen gebeten. Mindestens 100 Personen aus B-Stadt hätten an den Protesten mit gewalttätigen Auseinandersetzungen am 31.03.2015 teilgenommen. Der Kläger sei den Mitarbeitern des Fachkommissariats 4 bekannt, da er als Straftäter „linksmotiviert / Gewalttäter“ in polizeilichen Auskunftssystemen gespeichert sei und wiederholt im Zusammenhang mit Straftaten aufgefallen sei. Die E-Mail vom 11.03.2015 habe dazu gedient, die Mitarbeiter des 4. Fachkommissariats bei Schichtübergabe zu informieren. Wegen sehr unterschiedlicher Dienstzeiten ersetzten solche E-Mails die Lagebesprechung. Die E-Mail sei gelöscht worden. Für den Geschäftsbereich der Polizei in Niedersachsen gebe es eine Richtlinie zur Informationssicherheit, die speziell die dienstliche E-Mail-Nutzung regle. Gemäß Ziff. 4.2 der Richtlinie seien danach E-Mails im Posteingang nicht länger zu speichern als für die Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich. Nach Ziff. 4.6 sei das E-Mail-System kein Archivierungssystem und die Archivierung von Vorgängen im E-Mail-System sei nicht zulässig. E-Mails, die für die Bearbeitung von Vorgängen von Bedeutung seien, seien in papiergebundener Aktenführung dem Vorgang in ausgedruckter Form beizufügen und Bestandteil der Akte. Das treffe für die E-Mail vom 11.03.2015 aber nicht zu.
Wegen des weiteren Inhalts des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft B-Stadt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
Das Rubrum ist von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass richtiger Klagegegner das Land Niedersachsen ist.
Streitgegenstand ist allein die Speicherung der E-Mail vom 11.03.2015 und nicht auch die Erhebung der Daten. Der Klageantrag, der sich auf die „Erfassung und Speicherung“ von Daten bezieht, ist nach § 88 VwGO sinngemäß dahingehend auszulegen, dass mit der Datenerfassung nicht die Datenerhebung, sondern der Vorgang der Dateneingabe gemeint ist. Dieses Begriffsverständnis entspricht der Legaldefinition in § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 NDSG in der Fassung vom 29.01.2002 (Nds. GVBl. S. 22), nach der speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger ist. Auf gerichtliche Nachfrage hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 14.09.2020 den Antrag auch dahingehend präzisiert, dass die Beobachtung (also Datenerhebung) nicht streitgegenständlich ist.
Hiervon ausgehend ist die Feststellungsklage zwar statthaft, mangels Feststellungsinteresses aber unzulässig.
Aus der Datenspeicherung folgt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO. Es kommt hier auch keine vorrangig zu erhebende Leistungsklage, insbesondere keine Verpflichtungsklage auf Löschung personenbezogener Daten, in Betracht, § 43 Abs. 2 VwGO. Denn die streitgegenständliche E-Mail vom 11.03.2015 ist nicht in eine polizeiliche Akte übernommen worden und wurde außerdem gelöscht. Nur letzteres ist zwischen den Parteien streitig.
Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit des Vortrags des Beklagten zu zweifeln, nach dem die E-Mail nicht nur keinem Vorgang zugeordnet, sondern von Absender und Empfängern gelöscht worden ist. Der Beklagte verweist auf die „Richtlinie Informationssicherheit in der Polizei Niedersachsen - E-Mail-Nutzung -“ vom März 2011 (im Folgenden: Informationssicherheits-Richtlinie). In der nur auszugsweise vorgelegten Informationssicherheits-Richtlinie (GA Bl. 52 f.) heißt es unter Ziffer 4.6 „Archivierung“:
„E-Mails, die für die Bearbeitung von Vorgängen von Bedeutung sind, sind bei papiergebundener Aktenführung dem Vorgang in ausgedruckter Form beizufügen. Sie sind Bestandteil der Akte. Das E-Mail-System der Polizei Niedersachsen ist kein Archivierungssystem, die Archivierung von Vorgängen im E-Mail-System ist unzulässig. E-Mails, die für die Aufgabenerfüllung nicht mehr notwendig sind, sind zu löschen. Der Papierkorb der E-Mail-Anwendung ist regelmäßig zu leeren.“
Ergänzend heißt es in Fußnote 9:
„Wird die Akte als elektronische Akte geführt, sollte die Ablage im Dokumentenmanagementsystem (DMS) erfolgen.“
Unter Ziffer 4.4. heißt es:
„E-Mails sind im Posteingangsfach nicht länger zu speichern, als dies für die Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist. Die Größe der Mailbox ist begrenzt (Quota) und wenn dieser Grenzwert überschritten wird, kann der Anwender keine Mails mehr empfangen.“
Nach dem Vortrag des Beklagten wurde die Informationssicherheits-Richtlinie der Polizei allen Polizeibeamten bekannt gegeben. Dies entspricht der Praxis in Behörden, so auch innerhalb der Justiz. Es gibt keinen Anlass, an dem Vortrag insoweit zu zweifeln. Ebenso wenig gibt es aufgrund der oben wiedergegebenen eindeutigen Formulierungen in der Informationssicherheits-Richtlinie, die eindeutig als Weisung gefasst sind, Anlass, an dem Umstand der Löschung der E-Mail im Ausgangsfach des Verfassers wie in den Eingangsfächern der Adressaten zu zweifeln. Davon scheint im Übrigen auch der Klägervertreter auszugehen, der eine Feststellungsklage und nicht eine auf Löschung gerichtete Verpflichtungsklage gestellt hat.
Im vorliegenden Fall fehlt es allerdings an der weiteren Sachentscheidungsvoraussetzung des Feststellungsinteresses. Im Falle der bereits vorgenommenen Löschung der über seine Person gespeicherten Daten kann der Betroffene im Wege der Feststellungsklage gerichtlichen Rechtsschutz erlangen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Speicherung besteht (Nds. OVG, Urt. v. 18.11.2016 - 11 LC 148/15 -, juris Rn. 49). Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (st. Rspr, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1, 4 und Urt. v. 25.10.2017 - 6 C 46.16 -, BVerwGE 160, 169 Rn. 20 = juris Rn. 20). Liegt das Rechtsverhältnis – wie hier – in der Vergangenheit, ist die Feststellungsklage dann statthaft, wenn das Rechtsverhältnis gegenwärtig oder zukünftig noch Auswirkungen zeigt; die Anforderungen an das Feststellungsinteresse an einer auf die Vergangenheit bezogenen Feststellungsklage entsprechen in solchen Konstellationen denen der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 43 Rn. 25). Unter dem Aspekt der Fortwirkung des zeitlich in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses sind die Fallgruppen der Wiederholungsgefahr sowie des ideellen Interesses an der Rehabilitierung des Betroffenen anerkannt. Auch die Art des mit der Klage gerügten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, kann die Anerkennung eines (dann ideellen) Feststellungsinteresses rechtfertigen, wenn sich die unmittelbare Belastung durch den schwerwiegenden Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der die Entscheidung des Gerichts kaum zu erlangen ist (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2005 - 2 BvR 308/04 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 6 C 46.16 - BVerwGE 160, 169 Rn. 20 = juris Rn. 20; Beschl. v. 10.05.2019 - 6 B 20.19 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschl. v. 18.10.2019 - 11 LC 148/15 -, juris Rn. 43). Hierzu zählen vor allem Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben (BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 6 C 46.16 -, juris Rn. 20). Auch in solchen Fällen geht die Rechtsprechung von einem Fortwirken des bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Rechtsverhältnisses aus.
Für den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung lässt sich ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht mit einer Wiederholungsgefahr begründen. Dazu ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig eine vergleichbare Maßnahme ergeht. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (BVerwG, Urt. v. 12.10.2006 - 4 C 12.04 -, juris Rn 8). Hier liegt schon deshalb keine Wiederholungsgefahr vor, weil der Kläger mittlerweile nach A-Stadt umgezogen ist.
Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht hier ebenfalls nicht. Ein solches liegt nur vor, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 38.12 -, juris Rn. 16). Die E-Mail vom 11.03.2015 war lediglich für den internen Gebrauch innerhalb des FK 4 bei der PI B-Stadt bestimmt. Auch durch die Weitergabe der E-Mail durch den früheren Polizeibeamten I. innerhalb der niedersächsischen Polizei (vgl. BA 004, Beweismittelordner II, Bl. 55) erlangte sie keine Öffentlichkeit, an der der Kläger teilhatte, sondern blieb im polizeilichen Raum. Sie erlangte keine Außenwirkung.
Auch liegt kein Fall des tiefgreifenden Eingriffs in ein Grundrecht – hier in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung – vor. Das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht geht über den Schutz der Privatsphäre hinaus und umfasst die Befugnis jedes Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.01.1983 - 1 BvR 209 u.a. -, BVerfGE 65, 1, 43 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83]; Beschl. v. 09.03.1988 - 1 BvL 49/86 -, BVerfGE 78, 77, 84). Der Begriff der persönlichen Daten deckt sich mit der Legaldefinition personenbezogener Daten in § 46 Nr. 1 BDSG und erfasst alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen (BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018 - 2 BvR 1562/17 -, juris Rn. 44 m.w.N). Die E-Mail vom 11.03.2015 enthielt mit dem Nachnamen des Klägers ein personenbezogenes Datum. Sie war aber zunächst nur als Information der Mitglieder des FK 4 der PI B-Stadt gemeint und wurde gelöscht. Sie hätte ebenso wie eine Übergabenachricht nur dann den Weg in eine Akte und damit in eine dauerhafte Speicherung gefunden, wenn sie als erforderlich für die weitere Aufgabenerfüllung angesehen worden wäre. Das war hier aber nicht der Fall. Mangels Außenwirkung war der Grundrechtseingriff durch Nennung des Nachnamens des Klägers nicht tiefgreifend.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Überlegung, dass aus Gründen des effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG ein Feststellungsinteresse in einer Fallkonstellation der heimlichen Speicherung personenbezogener Daten in polizeilichen Datenbanken besteht, wenn sich ausreichender Rechtsschutz nicht durch die Geltendmachung eines Löschungsanspruchs erreichen lässt (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 - 6 B 14.17 -, juris Rn. 14). Das Bundesverwaltungsgericht stellt hierbei darauf ab, dass die Speicherung personenbezogener Daten eine automatische Verarbeitung und Weiterverwendung ermöglicht. Der mit den technischen Möglichkeiten der Datenverarbeitung einhergehenden gesteigerten Gefährdungslage entspreche der hierauf bezogene Grundrechtsschutz des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Dies gelte umso mehr, als es sich bei der Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten um Eingriffe handele, die für die Betreffenden oftmals nicht unmittelbar wahrnehmbar seien und deren freiheitsgefährdende Bedeutung vielfach nur mittelbar oder erst später im Zusammenwirken mit weiteren Maßnahmen zum Tragen komme (BVerwG, ebd, mit Verweis auf BVerfG, Urt. v. 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07 -, BVerfGE 133, 277 Rn. 207 = juris Rn. 207). Diese Rechtsprechung lässt sich auf den vorliegenden Fall allerdings deshalb nicht übertragen, weil es gerade nicht zu einer mehr als nur vorübergehenden Speicherung des personenbezogenen Datums des Klägers aus der E-Mail vom 11.03.2015 zum Zwecke der Informationsweitergabe gekommen ist. Vielmehr wurde die E-Mail gelöscht, ohne dass ihr Inhalt in eine Datenbank oder eine Akte überführt worden ist. Eine freiheitsgefährdende Bedeutung durch Weiterverwendung der Daten oder automatische Datenverarbeitung steht hier gerade nicht in Rede.
Nach alledem ist das Interesse des in A-Stadt lebenden Klägers an der Klärung der Rechtsfrage, ob die Speicherung seiner personenbezogenen Daten („Innenstadt: A. Kiste war nicht da.“) in einer innerpolizeilichen E-Mail vom 11.03.2015 rechtswidrig war, nicht schutzwürdig. Es fehlt an einem Feststellungsinteresse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.