Arbeitsgericht Oldenburg
Urt. v. 15.08.2017, Az.: 1 Ca 198/17

Verzugspauschale

Bibliographie

Gericht
ArbG Oldenburg
Datum
15.08.2017
Aktenzeichen
1 Ca 198/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53706
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
LAG Niedersachsen - 31.01.2018 - AZ: 2 Sa 946/17

Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

1) 2.124,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 abzüglich am 08.06.2017 gezahlter 2.124,60 €;

2) 306,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 34,00 € seit dem jeweils ersten Tag des Kalendermonats von Mai 2016 bis November 2016 sowie von März 2017 bis April 2017 abzüglich am 08.06.2017 gezahlter 306,00 €;

3) 360,00 € netto

zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Der Streitwert wird festgesetzt auf 360,00 €.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist seit mehr als 16 Jahren als Kunststoffformgeber gegen eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung von 2.600,00 € bei der Beklagten beschäftigt.

Mit seiner am 15. Mai 2017 bei dem Arbeitsgericht Oldenburg eingegangenen Klage macht der Kläger Weihnachtsgeld für das Jahr 2016 in Höhe von 2.124,60 € brutto sowie die Zahlung einer monatlichen Prämie in Höhe von 34,00 € für die Monate Mai 2016 bis November 2016 sowie für März und April 2017 (9 Monate x 34,00 € = 306,00 €) sowie pauschalen Schadenersatz nach § 288 Abs. 5 BGB geltend.

Die Beklagte hat am 08.06.2017 das Weihnachtsgeld für das Jahr 2016 in Höhe von 2.124,60 € brutto sowie die geltend gemachten Prämien für die Monate Mai 2016 bis November 2016 und März und April 2017 in Gesamthöhe von 306,00 € brutto abgerechnet und an den Kläger zur Auszahlung gebracht.

Die Parteien streiten nunmehr noch über die Verzugszinsen und über die Zahlung der Verzugspauschale für die verspäteten Prämienzahlungen für die Monate Mai 2016 bis November 2016 sowie März und April 2017.

Der Kläger meint,

er könne hinsichtlich des Weihnachtsgeldes Verzugszinsen seit dem 01.12.2016 beanspruchen, da das Weihnachtsgeld mit der Abrechnung für den Monat November zur Auszahlung fällig gewesen sei. Die monatliche Prämie in Höhe von 34,00 € sei jeweils spätestens zum Ende des jeweiligen Monats fällig gewesen, so dass sich die Beklagte mit der Zahlung ebenfalls in Verzug befunden habe.

Unabhängig vom Verzugszinsanspruch bestehe für die Monate Mai bis Oktober 2016 sowie März und April 2017 ein Anspruch auf einen pauschalen Schadenersatz des Klägers nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von monatlich 40,00 €, da die Beklagte sich monatlich mit der Zahlung eines Teiles der Vergütung in Verzug befunden habe. Dies ergebe die mit dem Antrag zu 3) geltend gemachte Forderung in Höhe von 360,00 €.

Der Kläger beantragt,

 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

1) 2.124,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 abzüglich am 08.06.2017 gezahlter 2.124,60 €;

2) 306,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 34,00 € seit dem jeweils ersten Tag des Kalendermonats von Mai 2016 bis November 2016 sowie von März 2017 bis April 2017 abzüglich am 08.06.2017 gezahlter 306,00 €;

3) 360,00 € netto

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint,

ein Anspruch gem. § 288 Abs. 5 BGB stehe dem Kläger nicht zu. Die Beklagte vertrete nach wie vor die Auffassung, dass diese Vorschrift im Arbeitsrecht nicht anwendbar sei.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Der Kläger hat Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 auf das Weihnachtsgeld in Höhe von 2.124,60 € brutto abzüglich am 08.06.2017 gezahlter 2.124,60 €.

Der unstreitige Anspruch auf Weihnachtsgeld 2016 in Höhe von 2.124,60 € war fällig mit der Novemberabrechnung 2016, so dass hierauf ab dem 01.12.2016 Zinsen zu zahlen waren (vgl. § 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB).

II.

Der Kläger hat Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 34,00 € seit dem jeweils ersten Tag des Kalendermonats von Mai 2016 bis November 2016 sowie März und April 2017 abzüglich am 08.06.2017 gezahlter 306,00 € brutto.

Der unstreitige monatliche Prämienanspruch in Höhe von 34,00 € war jeweils am Monatsende zur Zahlung fällig, so dass hierauf jeweils ab dem 01. des Folgemonats Zinsen zu zahlen sind (vgl. §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB).

III.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Verzugspauschalen in Höhe von 360,00 € (vgl. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB).

Die Voraussetzungen des Art. 229, § 34 Satz 1 EGBGB sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die in § 34 Satz 1 EGBGB genannten §§ 271 a, 286, 288, 308 und 310 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind auch auf ein vor dem 29.07.2014 begründetes Arbeitsverhältnis - wie im Streitfall - anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem 30.06.2016 erbracht wird, was vorliegend der Fall ist.

Die Neuregelung zur Verzugsschadenpauschale in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB, die zum allgemeinen Teil des Schuldrechts zählt, ist auch im Arbeitsrecht anwendbar, da keine Bereichsausnahme vorliegt.

Die Kammer schließt sich insoweit der überzeugenden Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen in seinem Urteil vom 20. April 2017 zum Aktenzeichen 5 Sa 1263716 an (ebenso LAG Baden-Württemberg v. 13.10.2016 zum Az.: 3 Sa 34/16; LAG Köln v. 22.10.2016 zum Az.: 12 Sa 524/16; anderer Ansicht ArbG Düsseldorf v. 13.01.2017 zum Az.: 14 Sa 3558/16; Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 288 Rn. 15).

Die Beklagte hat sich in den streitigen Monaten monatlich mit der Zahlung der monatlichen Prämie in Höhe von 34,00 € in Verzug befunden. Dem Kläger steht deshalb nach § 288 Abs. 5 BGB der pauschale Schadenersatz in Höhe von 40,00 € Monat für Monat zu, so dass sich insgesamt für 9 Monate ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 360,00 € errechnet (9 Monate x 40,00 €).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert war gem. §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO im Urteil festzusetzen, wobei die einzig noch streitige Verzugspauschale von einer Nebenforderung zur Hauptforderung geworden ist und damit ihr Wert als Streitwert festzusetzen war.

Die Berufung war nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.