Arbeitsgericht Oldenburg
Urt. v. 09.08.2017, Az.: 2 Ca 194/17

KZVK; Sanierungsgeld; Sonderzahlung; ungewisse Verbindlichkeiten

Bibliographie

Gericht
ArbG Oldenburg
Datum
09.08.2017
Aktenzeichen
2 Ca 194/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53683
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten iSd. § 249 Abs. 1 S. 1 HGB für die Erbringung etwaiger Finanzierungsbeiträge an die kirchliche Zusatzversorgungskasse (KZVK) dürfen in der Steuerbilanz nur dann gebildet werden, wenn mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist. Bloße Erwartungen ohne Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte werden von § 249 Abs. 1 S. 1 HGB nicht erfasst.
Die Gefahr einer rückwirkenden Inanspruchnahme kann durch Verlautbarungen des Gläubigers entfallen.

Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 368,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2017 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 19 % und der Beklagte zu 81 % zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 453,78 € festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird vorliegend aus Klarstellungsgründen nicht gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Die Parteien streiten über die Zahlung einer anteiligen Sonderzahlung für das Kalenderjahr 2015.

Die Klägerin ist seit dem 01.09.1998 bei dem Beklagten als Erzieherin im Rahmen einer 24,5 Stundenwoche beschäftigt. Ihr durchschnittliches Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 2.734,60 €. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Gemäß § 16 der Anlage 32 haben Mitarbeiter die am 1. Dezember eines Kalenderjahres in einem Arbeitsverhältnis stehen einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

Mit Beschluss der Unterkommission der Regionalkommission Nord zu Antrag 54 vom 25. August 2011 wurde vereinbart dass die Mitarbeiter des Beklagten in den Jahren 2012-2015 gemäß der Ziffern 1. bis 3. auf 20 % ihrer Jahressonderzahlung verzichten. Dies soll nach Ziffer 9. des Beschlusses nicht gelten, wenn das Betriebsergebnis des jeweiligen Geschäftsjahres während der Laufzeit des Beschlusses bei Bilanzierungskontinuität und lediglich steuerlich zulässigen Rückstellungen einen Überschuss von mehr als jeweils 250.000 € ausweist. In diesem Fall wird der überschießende Betrag an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach einem zwischen der Geschäftsführung und der Mitarbeitervertretung zu vereinbarenden Schlüssel bis zur Höhe des jeweils nach den Ziffern 1. bis 3. einbehaltenen Betrages ausgezahlt.

In den vergangenen Jahren bildete der beklagte Verein in seinen Jahresabschlüssen jeweils eine Rückstellung für die KZVK Sanierungsgelder. Grundlage für diese Rückstellung war der Beschluss der katholischen Zusatzversorgungskasse (KZVK) im Jahr 2002, jährlich ein Sanierungsgeld zu erheben um langfristig eine Unterdeckung der Versorgungskasse zu beseitigen. Mit Urteil vom 9. Dezember 2010 hat der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 336/14) die Erhebung des Sanierungsgeldes durch die katholische Zusatzversorgungskasse (KZVK) als nicht rechtmäßig angesehen. Aufgrund dieses Urteils hat der Verwaltungsrat der KZVK am 25. Februar 2016 beschlossen zukünftig keine Sanierungsgelder mehr zu erheben und die seit 2002 gezahlten Sanierungsgelder zuzüglich der in diesem Zeitraum erwirtschafteten Nettoverzinsung zurückzuzahlen. In ihrer Stellungnahme vom 02.05.2016 bekräftigte die KZVK erneut die beschriebene Vorgehensweise und wies gleichzeitig daraufhin, dass sie sich zur langfristigen Schließung der systembedingten Deckungslücke in den nächsten Sitzungen mit der Ausgestaltung des bereits in der Satzung verankerten Instruments der „Finanzierungsbeitrag“ befassen werde. Für das Geschäftsjahr 2015 bildete der Beklagte in seinem Jahresabschluss am 13.05.2016 eine Rückstellung in Höhe von 168.000,- € vor, wodurch der Betrag in Höhe von 250.000,-€ nur geringfügig überschritten wurde und der Klägerin mit der Septemberabrechnung 2016 lediglich ein Betrag in Höhe von 85,50 € ausgezahlt wurde.

Mit der am 8. Mai 2017 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Zahlung weiterer 453,78 € brutto.

Die Klägerin hält die gebildete Rückstellung in Höhe von 168.000 € infolge der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2015 und der Ausführungen der KZVK vom 25.02.2016 für steuerrechtlich nicht zulässig. Eine Pensionsrückstellung für mittelbare Pensionsverpflichtungen könne nach geltendem Steuerrecht nicht gebildet werden. Darüber hinaus bestehe auch kein Zusammenhang mit dem erstmals im Jahr 2016 erhobenen Finanzierungsbeitrag. Denn der Finanzierungsbeitrag sei nicht mit dem Sanierungsgeld gleichzusetzen, wie sich aus dem Schreiben der KZVK vom 02.05.2017 eindeutig ergebe. Vor diesem Hintergrund sei das Betriebsergebnis für das Geschäftsjahr 2015 außerhalb der Bilanz um 168.000 € zu erhöhen und der 250.000,- € überschreitende Betrag an die betroffenen Mitarbeiter gemäß Ziffer 9. des Beschlusses der Unterkommission auszuschütten.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 453,78 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2017 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht die Rückstellung in Höhe von 168.000 € sei zutreffend gebildet worden. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers vom 13.5.2016 umfasse auch diese Rückstellung. Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs habe die KZVK angekündigt, entsprechende Konsequenzen zu ziehen, und das Sanierungsgeld nicht mehr zu erheben, allerdings stattdessen ein anderes Konzept weiterzuverfolgen. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses im späten Frühjahr des Jahres 2016 sei die Geschäftsführung davon ausgegangen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch für das Geschäftsjahr 2015 Beiträge von der KZVK berechnet würden. Deshalb habe sie zutreffend auch im Jahresabschluss 2015 eine Rückstellung für ausstehende Rechnungen gebildet. Hierbei handele es sich aber nicht um Pensionsrückstellungen sondern eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten. Die Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten sei auch steuerlich zu bilden.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrift-  sätze einschließlich der Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug ge-nommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist in Höhe des zuerkannten Betrages begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin eine weitere Sonderzahlung in Höhe von 368,28 brutto nebst Zinsen zu zahlen. Ein über diesen Betrag hinausgehender Anspruch besteht jedoch nicht mehr.

1. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 15 der Anlage 33 AVR iVm. Ziffer 9. des Beschlusses der Unterkommission der Regionalkommission Nord zu Antrag 54 vom 25. August 2011.

a. Gemäß Ziffer 9. des Beschlusses der Unterkommission der Regionalkommission Nord zu Antrag 54 haben die Mitarbeiter des Beklagten einen Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen Sonderzahlung, wenn das Betriebsergebnis des jeweiligen Geschäftsjahres während der Laufzeit des Beschlusses bei Bilanzierungskontinuität und lediglich steuerlich zulässigen Rückstellungen einen Überschuss von mehr als jeweils 250.000 € ausweist.

b. Im Streitfall war das Betriebsergebnis des Beklagten für das Jahr 2015 um 168.000,- € zu erhöhen, da die Rückstellung für das KZVK Sanierungsgeld im Jahresabschluss 2015 nicht steuerrechtlich zulässig gebildet worden.

(1) Mit Urteil vom 9. Dezember 2010 hat der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 336/14) die Erhebung des Sanierungsgeldes durch die kirchliche Zusatzversorgungskasse (KZVK) als nicht rechtmäßig angesehen. Aufgrund dieses Urteils hat der Verwaltungsrat der KZVK am 25. Februar 2016 beschlossen zukünftig keine Sanierungsgelder mehr zu erheben und die seit 2002 gezahlten Sanierungsgelder zuzüglich der in diesem Zeitraum erwirtschafteten Nettoverzinsung zurückzuzahlen.

Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs und des Verwaltungsrates der KZVK entfiel die Notwendigkeit einer Rückstellung für das Jahr 2015. Konkrete Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Inanspruchnahme des beklagten Vereins durch die KZVK waren zum Zeitpunkt der Jahresabschlussprüfung am 13.05.2016 nicht ersichtlich.

(2) Der beklagte Verein hat daher zu Unrecht eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten für die Erbringung etwaiger Finanzierungsbeiträge an die KZVK gebildet.

(a) Zwar ist dem beklagten Verein zuzugeben, dass Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten iSd. § 249 Abs. 1 S. 1 HGB in der Steuerbilanz nach § 5 Abs. 1 S. 1 EStG zu bilden sind (vgl. BFH v. 05.04.2017 - X R 30/15, BFHE 257, S. 403), indes lagen die Voraussetzungen für eine derartige Rückstellung nicht vor.

Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH entweder das Bestehen einer dem Betrage nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach (deren Höhe zudem ungewiss sein kann) und ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag (vgl. BFH a.a.O.).

Handelsrechtlich geboten und damit steuerrechtlich zulässig (vgl. BFH 03.02.1969 - GrS 2/68, BFHE 95, S. 31 [BFH 03.02.1969 - Gr. S. 2/68]) sind die Rückstellungen jedoch nur, "wenn mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist" (Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl., § 152 Rdnr. 104). Rückstellungen für ungewisse Schulden setzen demnach in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass die Verbindlichkeiten, die den Rückstellungen zugrunde liegen, mit einiger Wahrscheinlichkeit bestehen oder entstehen werden und der Steuerpflichtige demgemäß ernsthaft damit rechnen muss, in Anspruch genommen zu werden. Hingegen reicht die bloße Möglichkeit des Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit zur gewinnmindernden Bildung einer Rückstellung in der Steuerbilanz nicht aus (z.B. st. Rspr. vgl. BFH v. 30.04.1998 - 7 K 3135/13, BB 2015, S. 2994 [FG München 29.06.2015 - 7 K 3135/13]).

(b) Ausgehend hiervon war zum Bilanzstichtag weder eine Verbindlichkeit in ungewisser Höhe entstanden noch musste der Beklagte damit rechnen, dass nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs und den Verlautbarungen des Verwaltungsrates der KZVK noch eine Inanspruchnahme für das Geschäftsjahr 2015 erfolgen werde. Durch den Beschlusses des Verwaltungsrates vom 25.02.2016, zukünftig keine Sanierungsgelder mehr zu erheben und die seit 2002 gezahlten Sanierungsgelder zuzüglich der in diesem Zeitraum erwirtschafteten Nettoverzinsung zurückzuzahlen, bestand nicht mehr die Gefahr der Erhebung eines Sanierungsgeldes für das Jahr 2015.

Soweit die Rückstellung ausweislich der Ausführungen des Beklagten sodann allein aufgrund einer „Vorahnung“ bzw. „Erwartung“ der Entscheidungsträger vor neuen Belastungen der KZVK aufgrund der entstandenen Finanzierungslücke vorgenommen wurde, genügen derartige Einschätzungen nicht den Anforderungen an eine „ungewisse Verbindlichkeit“ iSd. § 249 Abs. 1 HGB. Bloße Erwartungen ohne Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte werden von  § 249 Abs. 1 HGB nicht erfasst. Es steht nicht im Ermessen des Kaufmanns, ob er eine Belastung annimmt und dafür eine Rückstellung bildet. Eine bloß subjektive Einschätzung liefe dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zuwider. Deshalb muss das Vorhandensein der Belastung nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt werden (vgl. BFH v. 25.04.2006 - VIII R 40/04, BFH/NV 2006, S. 1918 ff.; Frotscher in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 5 Rz 363a; Lambrecht, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 5 Rz. D 70).

(c) Gemessen an diesen Grundsätzen war eine anderweitige, künftige Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung nicht näher konkretisiert. Der Finanzierungsbeitrag wurde seitens der KZVK unstreitig erst für das Jahr 2016 erhoben. Noch in ihrem Schreiben vom 02.05.2016 hatte die KZVK darauf hingewiesen, dass „sich der Verwaltungsrat erst in seinen nächsten Sitzungen mit der Ausgestaltung des bereits in der Satzung verankerten Instruments „Finanzierungsbeitrag“ zur langfristigen Schließung der systembedingten Deckungslücke befassen werde“. Über ein langfristiges Konzept musste daher erst noch abschließend entschieden werden. Eine rückwirkende Inanspruchnahme für das Jahr 2015 war damit allenfalls denkbar, keinesfalls aber lagen Anhaltspunkte die auf das Entstehen einer entsprechenden Verbindlichkeit hindeuteten. Der Steuerpflichtige darf im Hinblick auf seine Inanspruchnahme aber nicht die pessimistischste Alternative wählen; auch für die Inanspruchnahme müssen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen (vgl. z.B. BFH 06.05.2003 - VIII B 163/02, BFH/NV 2003, S. 1313). Der Beklagte geht daher fehl in der Annahme, wenn er meint, dass es für eine zulässige Rückstellungsbildung bereits ausreiche, wenn er keine Anhaltspunkte dafür habe, dass ein Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2015 nicht eingefordert werde. Die bloße Möglichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit reichte daher für die Rückstellungsbildung nicht aus (st. Rspr. vgl. BFH v. 30.04.1998 - 7 K 3135/13, BB 2015, S. 2994 [FG München 29.06.2015 - 7 K 3135/13]). Ebenso wenig konnte sich der Beklagte auf die Erfahrungen der vergangenen Jahre im Hinblick auf das „Sanierungsgeld“ berufen. Die Erhebung dieses Beitrages stand aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs und der unmissverständlichen Verlautbarungen der KZVK gerade mehr nicht zu erwarten.

(3) Eine Rückstellung für mittelbare Pensionsverpflichtungen scheidet ebenfalls aus. Die Vorschrift in § 6a EStG iVm. 6a Abs. 1 S. 1, Abs. 5 und 15 der Einkommenssteuerrichtlinien gibt vor, dass in der Steuerbilanz eine Pensionsrückstellung für mittelbare Pensionsverpflichtungen nicht gebildet werden darf.

c. Der Anspruch ist nicht mangels Wahrung der Ausschlussfristen in § 23 AT AVR erloschen. Auf die Einhaltung der Ausschlussfristen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 19.07.2017 ausdrücklich verzichtet.

d. Gemäß des Beschlusses der Unterkommission unter Ziffer 9. ist daher außerhalb der Bilanz das Betriebsergebnis um 168.000,- € für das Jahr 2015 zu erhöhen und dieser Betrag an die betroffenen Mitarbeiter auszuschütten.

Dies führt für die Klägerin grundsätzlich zu einem Anspruch in Höhe von 453,78 € brutto. Allerdings war die Klage abzuweisen, soweit die Klageforderung einen Betrag in Höhe von 368,28 € übersteigt. Mit der Abrechnung für September 2016 wurde ein Betrag in Höhe von 85,50 € gemäß Ziffer 9. des Antrages 54/RK Nord zur Auszahlung gebracht. Diese Zahlung muss sich die Klägerin als Teilerfüllung entgegenhalten lassen.

2. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO. Danach wa-ren die Kosten entsprechend der Gewinn- und Verlustquoten verhältnismäßig aufzuteilen.

III.

Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Dabei wurde der Nennwert der Forderung zugrunde gelegt.

IV.

Ein Grund zur Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG ist nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien betrifft und das Arbeitsgericht auch nicht von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht.