Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 02.03.1995, Az.: 1 WS 31/95
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei eingelegter Revision
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 02.03.1995
- Aktenzeichen
- 1 WS 31/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 29112
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1995:0302.1WS31.95.0A
Rechtsgrundlagen
- § 111 a StPO
- § 69 StGB
Amtlicher Leitsatz
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO kann grundsätzlich nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn gegen das Urteil Revision eingelegt ist
Gründe
Im Hinblick auf die von dem Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revisionen kann der Senat keine isolierte Entscheidung über den nach § 111 a StPO ergangenen Beschluss treffen. Eine Vorabentscheidung über die Revision liegt auch dann vor, wenn die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Zeitablaufs aufgehoben würde, wie es dem Anliegen der Beschwerde entspricht. Auch in diesem Fall würde über die Eignung des Angeklagten zur Führung eines Kraftfahrzeuges entschieden werden. Gerade diese Frage ist aber unter anderem Gegenstand des weiteren Verfahrens. Nach dem Erlass des Berufungsurteils findet eine weitere Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr statt. Die Frage, ob dringende Gründe im Sinne des § 111 a StPO vorliegen, hängt im derzeitigen Verfahrensstadium nur davon ab, ob die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB revisionsrechtlicher Prüfung standhält. Insoweit sind lediglich revisionsrechtliche Kriterien von Bedeutung. Dass der Beschluss evident fehlerhaft oder sonst mit der Rechtsordnung nicht vereinbar wäre, ist nicht ersichtlich. Dann aber ist dem Beschwerdegericht - auch wenn es gleichzeitig Revisionsgericht ist - eine Entscheidung über die Beschwerde entzogen, weil es anderenfalls auf die Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO eine inzidente Vorabentscheidung über die gegen das Berufungsurteil eingelegten Revisionen träfe. Die nunmehr ausschließlich nach revisionsrechtlichen Kriterien anzustellende Prüfung der richtigen Rechtsanwendung auch im Rahmen des § 69 StGB ist aber dem Senat als Revisionsgericht vorbehalten (vgl. OLG Düsseldorf VRS 80, 214, 215; Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 1994 - 1 Ws 36/94 - und vom 1. Juli 1994 - 1 Ws 123/94 -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 111 a StPO, Rn. 19). Danach konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.