Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 29.03.1995, Az.: 1 WS 38/95

Pflicht des Tätigwerdens des Verteidigers in der Revisionsinstanz vor Zustellung der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft; Vergütungspflicht für Tätigkeiten des Verteidigers im Revisionsverfahrens außerhalb der Hauptverhandlung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
29.03.1995
Aktenzeichen
1 WS 38/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:0329.1WS38.95.0A

Amtlicher Leitsatz

Vor Zustellung der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft besteht kein Anlass für ein Tätigwerden des Verteidigers in der Revisionsinstanz.

Gründe

1

Ein Erstattungsanspruch des Pflichtverteidigers nach §§ 97 Abs. 1; 86 Abs. 3 BRAGO besteht nicht.

2

Dass er bereits nach der Einlegung der Revision der Staatsanwaltschaft gegen das den Angeklagten freisprechende Urteil, jedoch noch vor einer Begründung des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft, die dieses auch später nicht begründet, sondern zurückgenommen hat, um Übersendung eines vollständigen Urteils und um Akteneinsicht gebeten hatte, wird durch die Verteidigergebühr für die Vorinstanz mit abgegolten. Eine vergütungspflichtige Tätigkeit im Revisionsverfahren außerhalb der Hauptverhandlung im Sinne von § 86 Abs. 3 BRAGO liegt darin nicht, zumal sie, solange eine Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft nicht vorlag, auch noch nicht notwendig und sinnvoll im Rahmen einer sachgerechten Verteidigung war.

3

Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 28.11.1990 - 1 Ws 246/90, abgedruckt in NdsRPfl 1991, 58 f; weiterhin Beschluss vom 6.1.1992 - 1 Ws 265/91) nach erneuter Überprüfung fest (ebenso OLG Düsseldorf NStZ 1992, 299).

4

Die gegenteilige Auffassung des OLG Stuttgart wie auch des LG Freiburg (StrV 1993, 651, 652) überzeugt den Senat nicht. Im Übrigen sind diese Entscheidungen hier auch nicht ohne weiteres einschlägig. Denn bei den dort zu Grunde liegenden Fallgestaltungen hatte der Verteidiger umfangreiche Beratungen (des Angeklagten) und z.T. auch Erörterungen (mit der Staatsanwaltschaft) geführt. Dass das hier auch so gewesen sei, wird nicht substantiiert dargelegt.