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§ 89 ZRHO - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Ersuchen ausländischer Behörden, ausländische vollstreckbare Titel im Wege der Rechtshilfe zu vollstrecken, kann nicht stattgegeben werden, da Vereinbarungen allgemeiner Art über eine dahingehende Rechtshilfe nicht bestehen. Die Vollstreckung muß vielmehr von der Partei selbst betrieben werden.

(2) Durch Absatz 1 wird nicht ausgeschlossen, daß Ersuchen um Rechtshilfe, die anläßlich eines ausländischen Vollstreckungsverfahrens gestellt werden, jedoch nicht auf die Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Inland gerichtet sind, nach den für sie geltenden Vorschriften von den deutschen Behörden erledigt werden.