Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 27.07.1990, Az.: 2 U 22/90

Feststellung des Ersatzes künftiger materieller Schäden aus einem Unfall; Ausdrückliches Anerkenntnis des Ersatzpflichtigen; Ersatz der zur Wiederherstellung der geschädigten Gesundheit erforderlichen Kosten; Höhe von zu ersetzenden Fahrtkosten; Erstattung von Heilpraktikerkosten

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
27.07.1990
Aktenzeichen
2 U 22/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 15782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:1990:0727.2U22.90.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG ... - 14.12.1989 - AZ: 10 O 284/89

Fundstellen

  • AZRT 1992, 24
  • VersR 1992, 621 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Schadensersatzes und Schmerzensgeldes aus Verkehrsunfall

Prozessführer

Der Angestellte ...,

Prozessgegner

1. der ...,

2. der ...
vertreten durch ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes muss die gesamte künftige Entwicklung berücksichtigt werden, soweit sie übersehbar ist.

  2. 2.

    Für bei Erlass eines Urteils noch nicht oder nicht ernstlich zu erwartende Spätfolgen oder Komplikationen können Schmerzensgeldansprüche ungeachtet der Rechtskraft des Urteils auch später noch geltend gemacht werden.

  3. 3.

    Heilpraktikerkosten sind einem Kassenpatienten nur dann zu ersetzen, wenn ihm daneben die Mehrkosten für die privatärztliche Behandlung zuzubilligen sind.

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1990
durch
den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ...
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Landgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Landgerichts ... vom 14.12.1989 - 10 O 284/89 - abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 2.208,80 nebst 4 % Zinsen auf 2.000,00 DM für die Zeit vom 12.08.1988 bis zum 20.02.1989 und auf DM 2.208,80 seit dem 21.02.1989 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden aus dem Unfall vom 20.08.1987 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 63 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 37 %.

Von den Kosten des zweiten Rechtsszuges tragen der Kläger 89 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 11 %.

Das Urteil ist für beide Parteien ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwerde wird für den Kläger auf 1.653,16 DM und für die Beklagten auf 208,80 DM festgesetzt.

Tatbestand:

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

A.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber nur teilweise hinsichtlich des im Berufungsrechtszug weiter verfolgten Schadensersatzanspruches Erfolg, im übrigen keinen Erfolg.

3

Dazu im einzelnen:

4

I.

Die Verurteilung der Beklagten zu weiterem Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 DM sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der weiteren materiellen Schaden durch die Beklagten, wie sie in dem angefochtenen Urteil vom Landgericht getroffen worden ist, ist nicht angegriffen und damit rechtskräftig. Lediglich zur Klarstellung ist dieser Ausspruch in das Berufungsurteil mit aufgenommen worden.

5

II.

Die Berufung des Klägers ist insoweit unbegründet, als er die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihm als Gesamtschuldner künftige immaterielle Schäden aus dem Unfall vom 20.08.1987 zu ersetzen haben.

6

Das Landgericht hat mit dem (gem. § 847 Abs. 1 BGB, § 3 Nrn. 1, 2 PflichtVersG) zuerkannten Schmerzensgeld von 2.000,00 DM über die vorprozessual bereits gezahlten 4.000,00 DM hinaus erkennbar die bisher von dem Kläger als Unfallfolge erlittenen Schmerzen einbezogen und abgegolten. Mit dem Gesamtschmerzensgeld von 6.000,00 DM sollten "sämtliche Folgen, also auch evtl. noch auftretende Folgen abgegolten" sein (Urteil des Landgerichts vom 14.12.1989 - 10 O 284/89 - Seite 6; Bl. 279 II der Akte). Daraus ergibt sich, daß die bisher aufgetretenen - bzw. von dem Kläger behaupteten - Beschwerden auch als Dauerfolge für die Zukunft mit abgegolten sind. Denn diese Folgen waren zu der Zeit, als das landgerichtliche Urteil ergangen ist, schon vorhersehbar (vgl. BGH NJW 1976, 1149). Damit entspricht das landgerichtliche Urteil dem Grundsatz der Schadenseinheit, wonach bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die gesamte künftige Entwicklung berücksichtigt werden muß, soweit sie übersehbar ist (vgl. dazu Staudinger-Schäfer, BGB, Bd. II, 12. Aufl., § 847 Rdnrn. 90, 92 f).

7

Für bei Erlaß des landgerichtlichen Urteils noch nicht oder nicht ernstlich zu erwartende Spätfolgen oder Komplikationen können ungeachtet der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils auch später noch geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW 1976, 1149).

8

Vorliegend bedarf es aber keines Feststellungsausspruches, um dem Kläger diese Ansprüche zu erhalten. Denn die Beklagte zu 2) hat vorprozessual mit Schreiben vom 21.10.1988 (Ablichtung Bl. 120 I d.A.) unfallbedingte immaterielle Zukunftsansprüche dem Grunde nach für solche Verletzungsfolgen, mit deren Eintritt nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war, ausdrücklich anerkannt. Daher bedarf es keines Feststellungsausspruches insoweit, um dem Kläger derartige Ansprüche vor der drohenden Verjährung zu erhalten.

9

III.

1.

Der Kläger kann darüber hinaus gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nrn. 1 2 PflichtVersG oder gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit §§ 1, 3, 4 StVO, § 3 Nrn. 1, 2 PflichtVersG von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Kosten ersetzt verlangen, die zur Wiederherstellung der bei dem Unfall am 20.08.1987 geschädigten Gesundheit des Klägers erforderlich sind. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Beklagten in vollem Umfang haften, daß der Kläger sich mithin weder eine Mitverursachung noch ein Mitverschulden anrechnen lassen muß.

10

2.

Der Kläger hat zur Begründung seiner sich aus zahlreichen Einzelposten errechnenden Forderung (Bl. 173 ff I) auf Rezepte mit Quittungen, Bestätigungen von Behandlungsterminen usw. verwiesen und auf den Belegen vermerkt, welcher Position der Forderungsaufstellung der jeweilige Beleg zuzuordnen ist. Das genügt zur Begründung der Klagforderung jedoch nur insoweit, als sich aus der Position der Aufstellung in Verbindung mit dem dazugehörigen Beleg entnehmen läßt, welche Kosten durch welche Behandlungsmaßnahme entstanden sind, und daß dieses jeweils zur Behandlung der bei dem Unfall am 20.08.1987 erlitten HWS-Verletzung erforderlich war. Sind diese Umstände nicht daraus erkennbar, kann die Position nicht anerkannt werden.

11

Gemäß § 287 Abs. 1 ZPO geht der Senat davon aus, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen ... vom 09.06.1989 (Bl. 149 ff I) die jedenfalls bis zu dieser Untersuchung entstandenen Kosten für die Behandlung der Halswirbelsäule auf das am 20.08.1987 erlittene HWS-Syndrom mit Bruch des 6. Halswirbelkörpers zurückzuführen sind. Denn der Sachverständige hat im Ergebnis ausgeführt, daß die von dem Kläger geklagte schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule noch auf den Unfall am 20.08.1987 zurückzuführen ist. Hinzu kommt, daß die Beklagte zu 2) der ... also der gesetzlichen Krankenversicherung des Klägers, die von dieser aufgewandten Behandlungkosten für Krankengymnastik, Massagen, Bäder und Fango-Packungen, die bis November 1988 durchgeführt worden sind, erstattet hat.

12

Ebenso ist bei den geltend gemachten Beträgen davon auszugehen, daß Rezeptgebühren, Fahrtkosten zur Untersuchung, Behandlung usw. dem Kläger von der ... nicht erstattet worden sind.

13

An Fahrtkosten hält der Senat gem. § 287 Abs. 1 ZPO einen Betrag von 0,30 DM je km einfacher Fahrt für angemessen. Der demgegenüber hierfür vom Kläger angesetzte Betrag von 0,42 DM je km einfacher Fahrt erscheint überhöht. Denn bei Ermittlung dieser Kosten ist nur von den reinen Betriebskosten auszugehen (vgl. OLG Braunschweig ZfS 1990, 152; Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 4. Aufl., Rdnr. 176). Mit einem Betrag von 0,30 DM je km einfacher Fahrt sind diese Kosten bei dem von dem Kläger benutzten VW-Jetta, der je nach Leistung in den Gruppen D, E und mit dem Spitzenmodell in der Gruppe F der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch eingeordnet ist, angemessen abgegolten. Damit ist jeder tatsächlich gefahrene Kilometer - auf der Hin - sowie auf der ebenfalls notwendigen Rückfahrt - mit 0,15 DM je km entschädigt.

14

Der Kläger kann die Erstattung der Heilpraktikerkosten nicht verlangen. Denn grundsätzlich sind nur die Kosten zu ersetzen, die zur Heilbehandlung angemessen und vom Standpunkt eines verständigen Menschen aus zweckmäßig erscheinen (so Wussow/Küppersbusch, a.a.O., Rdnr. 172). Heilpraktikerkosten sind danach einem Kassenpatienten nur dann zu ersetzen, wenn ihm daneben die Mehrkosten für die privatärztliche Behandlung zuzubilligen sind (vgl. OLG Karlsruhe ZfS 1984, 227). Die Behandlung als Privatpatient soll sich dann nach dem Erfordernis einer wirksamen Krankheitsbehandlung bemessen (vlg. OLG Oldenburg ZfS 1984, 99 m.w.N.). Vorliegend hat der Kläger zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt, daß die von dem Orthopäden verabreichten Spritzen die Leber angegriffen hätten und daß die von ihm aufgesuchten Heilpraktiker dann andere Maßnahmen ergriffen hätten, wodurch die Leberwerte sich erheblich gebessert hätten. Daß aber gerade die von den Heilpraktikern durchgeführten Behandlungsmaßnahmen medizinisch erforderlich oder auch nur geboten gewesen sein sollten, läßt sich für "Intracutane Quaddeltherapie" beispielsweise nicht ohne weiteres erkennen (Rechnungen des Heilpraktikers ... Bl. 191 I). In der Rechnung des Heilpraktikers ... sind nur die Positionen für die Gebührenordnung für Heilpraktiker angeführt, ohne daß insoweit irgendetwas auf der Rechnung noch näher erläutert ist. Angesichts dieser vagen Angaben kann die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit nicht festgestellt werden, so daß diese Posten abzusetzen sind.

15

3.

Danach ergibt sich für die einzelnen Posten der Forderungsaufstellung des Klägers (Schriftsatz vom 29.06.1989 Seite 4 ff, Bl. 173 ff I d.A.) folgendes (wobei die nachstehend vorangestellten Nummern der jeweiligen Nummer in der Forderungsaufstellung des Klägers entsprechen):

1.
14.10.1987 Untersuchung MHH Fahrtkosten nicht zuerstatten, weil Untersuchung auch wegen Bandscheiben OP (s. Bericht vom 19.10.1987, Bl. 38 f I d.A.) -,-
2.
04.02.1988 Untersuchung ... Fahrtkosten 2 × 112 km × 0,15 DM33,60 DM
3. u. 4.
21.04.1988 und 4. bis 08.05.1988 Untersuchung und stationäre Behandlung ... Fahrtkosten nicht zu erstatten, da nach Bericht vom 09.05.1988 (Bl. 82 f I d. A.) Behandlung auch wegen Bandscheibenvorfalls-,-
5.
25.08.1987 ... Verordnungsgebühr für Halskrawatte4,00 DM
6.
25.08.1987 Attest ...10,00 DM
7.
29.09.1987 Rezeptgebühr Krankengymnastik4,00 DM
8.
15.12.1987 Stadtkrankenhaus ... Gebühr für Rezept vom 16.11.1987 Krankengymnastik8,00 DM
9.
Fahrten zur Krankengymnastik Stadtkrankenhaus 7 × 2 × 3 km × 0,15 DM6,30 DM
10.
09.05.1988 Schwefelbad ... Rezeptgebühr nicht zuerstatten, da Behandlung auch wegen "Nucleotomie" (Bandscheiben-OP)-,-
11.
Fahrten zum Schwefelbad für Bewegungsbäder nicht zu erstatten, aus Gründen wie 10.-,-
12.
09.05.1988 Rezeptgebühr Fango, Packung und Massage nicht zu erstatten, weil kein Beleg-,-
13.
30.05.1988 Rezeptgebühr für 6 × Fango und Massage nicht zu erstatten, weil kein Beleg-,-
14.
30.05.1988 Stadtkrankenhaus ... Rezeptgebühr für Krankengymnastik4,00 DM
15.
6 Fahrten zur Krankengymnastik 6 × 2 × 3 km × 0,15 DM5,40 DM
16.
05.08.1988 Rezeptgebühr 8 Massagen und Fangopackungen nicht zu erstatten, weil nicht durch Belege nachgewiesen-,- DM
17.
08.09.1988 Rezeptgebühr für Muskel-Trancopal nicht zu erstatten, weil nicht eindeutig der HWS-Verletzung zuzuordnen-,-
18.
09.09.1988 Rezeptgebühr für Dolo-Menthonigel nicht zu erstatten, weil nicht dem HWS-Syndrom zuzuordnen-,-
19.
09.09.1988 Rezeptgebühr für Schanz'sche-Krawatte4,00 DM
20.
14.09.1988 Stadtkrankenhaus ... Kosten für Röntgenkopien15,00 DM
21. u. 22.
28.09.1988 und 30.01.1989 Rezeptgebühr für Tebonin forte nicht zu erstatten, weil der HWS-Verletzung nicht zuzuordnen-,-
23. u. 24.
11.09.1988 Rezeptgebühr für Muskel-Trancopal und Fahrtkosten zur Behandlung ... nicht zuerstatten, weil der HWS-Verletzung nicht zuzuordnen,-,-
25.
13.09.1988 Rezeptgebühr 6 × Fango und Massage zu erstatten8,00 DM
26.
10.10.1988 Rezeptgebühr Fango und Massage zu erstatten8,00 DM
27.
13.09.1988 Rezeptgebühr für Voltaren nicht zu erstatten, da HWS-Verletzung nicht zuzuordnen,
28.
Fahrtkosten zu oben 252 × 3 km × 0,15 DM0,90 DM
29.
September/Oktober 1988 Behandlung im Streckvibrator Fahrtkosten für 10 Fahrten zu erstatten 10 × 3 km × 2 × 0,15 DM9,00 DM
30.
25.10.1988 Fahrtkosten zu ... für Überweisung an Neurologie in ... Fahrtkosten zu erstatten 2 × 3 km × 0,15 DM0,90 DM 31.
02.11.1988 Telefonat mit Klinik ... zu erstatten10,00 DM
32.
22.11.1988 Untersuchung Klinik ... Fahrtkosten zu erstatten 2 × 111 km × 0,15 DM33,30 DM
33.
17. bis 27.01.1989 Behandlung ... Fahrtkosten nicht zu erstatten, weil Behandlung dort nicht belegt -,-
34.
02.02.1989 Schwefelbad ... Rezeptgebühr 5 × Krankengymnastik zu erstatten9,45 DM
35.
Fahrten nach ... zur Krankengymnastik zu erstatten 5 × 2 × 9 km × 0,15 DM13,50 DM
36.
30.01.1989 Schwefelbad ... Rezeptgebühr 5 Bewegungsbäder zu erstatten7,05 DM
37.
Fahrtkosten zu Bewegungsbädern nach ... zu erstatten 5 × 2 × 9 km × 0,15 DM13,50 DM
38.
30. u. 31.01.1989 Fahrtkosten zu ... nur eine Fahrt zu erstatten, da die Behandlung am 31.01.1989 nach dem Rezept wegen "LWS" erfolgt ist 2 × 3 km × 0,15 DM0,90 DM
39.
28.01. u. 31.01.1989 Fahrten nach ... nicht zu erstatten, weil nicht belegt-,-
40.
Heilpraktiker ... nicht zu erstatten, weil Notwendigkeit nicht feststellbar (s. oben A III 2) -,-
41.
Behandlung Heilpraktiker ... nicht zu erstatten, weil zum einen die Notwendigkeit nicht festgestellt werden kann, zum anderen die Behandlung wegen "LWS-Syndrom" erfolgt ist. -,-
Danach sind zu erstatten208,80 DM.
16

Auf diesen Betrag sind gern §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB Zinsen seit dem 21.02.1989 in Höhe von 4 % zu zahlen, weil die Beklagte zu 2) mit am 21.02.1989 bei dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers eingegangenem Schreiben vom 20.02.1989 (Ablichtung Bl. 180 I d.A.) insoweit ihre Einstandspflicht verneint hat.

17

Dieser Betrag war dem erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag von 2.000,00 DM hinzuzurechnen.

18

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4. Dabei waren aufgrund des unterschiedlichen Streitwertes für den ersten und zweiten Rechtszug unterschiedliche Quoten festzusetzen.

19

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

20

Der Wert der Beschwer war gem. § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen mit der Hauptforderung festzusetzen.