Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 14.11.1990, Az.: 3 U 95/90
Fahrrad; Straßenverkehr; Betriebssicherheit; Haftung; Gefälle
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 14.11.1990
- Aktenzeichen
- 3 U 95/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14476
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:1990:1114.3U95.90.0A
Rechtsgrundlage
- § 823 BGB
Fundstellen
- NZV 1991, 152 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1992, 976-977 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Derjenige, der ein Fahrrad zur Benutzung im Straßenverkehr zur Verfügung hält, ist gegenüber demjenigen, der das Fahrrad bestimmungswidrig verwendet, regelmäßig nicht verpflichtet, sich um die Betriebssicherheit des Fahrrads zu sorgen.
2. Zum Haftungsausschluß untereinander bei leichtsinnigem Verhalten von 14jährigen, die zu zweit auf einem Fahrrad eine Gefällstrecke befahren und bei deren Einmündung in eine bevorrechtigte Straße mit einem vorfahrtberechtigten Kfz zusammenstoßen.