Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 14.11.1990, Az.: 3 U 95/90

Fahrrad; Straßenverkehr; Betriebssicherheit; Haftung; Gefälle

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
14.11.1990
Aktenzeichen
3 U 95/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14476
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:1990:1114.3U95.90.0A

Fundstellen

  • NZV 1991, 152 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1992, 976-977 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Derjenige, der ein Fahrrad zur Benutzung im Straßenverkehr zur Verfügung hält, ist gegenüber demjenigen, der das Fahrrad bestimmungswidrig verwendet, regelmäßig nicht verpflichtet, sich um die Betriebssicherheit des Fahrrads zu sorgen.

2. Zum Haftungsausschluß untereinander bei leichtsinnigem Verhalten von 14jährigen, die zu zweit auf einem Fahrrad eine Gefällstrecke befahren und bei deren Einmündung in eine bevorrechtigte Straße mit einem vorfahrtberechtigten Kfz zusammenstoßen.