Amtsgericht Braunschweig
Beschl. v. 28.08.2008, Az.: 274 IK 111/02 a
Ausschlagung einer Erbschaft als Obliegenheitsverletzung im Insolvenzverfahren
Bibliographie
- Gericht
- AG Braunschweig
- Datum
- 28.08.2008
- Aktenzeichen
- 274 IK 111/02 a
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 38546
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGBRAUN:2008:0828.274IK111.02A.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- LG Braunschweig - 04.11.2008 - AZ: 6 T 778/08 (105)
- BGH - 16.07.2009 - AZ: IX ZB 72/09
- LG Braunschweig - 20.10.2009 - AZ: 6 T 778/08 (105)
Rechtsgrundlage
- § 295 Abs. 1 Ziff. 2 InsO
Verfahrensgegenstand
Das Vermögen des T..., geboren am ..., ..., ...,
In dem Restschuldbefreiungsverfahren
...
hat das Amtsgericht Braunschweig
durch
den Richter am Amtsgericht Merker
am 28. August 2008
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung des Schuldners durch die Insolvenzgläubiger Franziska Hornig, Inga Hornig, Christian Hornig und Rechtsanwältin Kleinke werden zurückgewiesen.
- 2.
Die Antragsteller tragen die durch die Versagungsanträge entstandenen Kosten.
Gründe
Während der laufenden Wohlverhaltensperiode ist der Vater des Insolvenzschuldners verstorben. Der Insolvenzschuldner ist testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen. Pflichtteilsansprüche hat er gegenüber den Erben nicht geltend gemacht. Das Ableben seines Vaters hat er dem Treuhänder Herrn Rechtsanwalt Perk angezeigt und die testamentarische Regelung mitgeteilt.
Die Antragsteller sehen in der Nichtinanspruchnahme des Pflichtteils durch den Schuldner ein Verstoß gegen Obliegenheiten des§295 Abs. 1 Ziffer 2 InsO.
Dies ist indes nicht der Fall.
Grundsätzlich fällt Vermögen, das von Todes wegen erworben wird in die Vermögensmasse und ist zur Hälfte des Wertes an den Treuhändern herauszugeben. Indes handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht des Schuldners zu entscheiden, ob er eine Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Aus diesem Grunde kann die Ausschlagung der Erbschaft keine Obliegenheitsverletzung darstellen (vgl. Kommentar zur InsO Kübler-Prütting §§295 Rd.-Nr. 196, Kommentar zur InsO Hamburger Kommentar §§295 Rd.-Nr. 10).
Der Schuldner ist auch nach seinen eigenen Auskünften und den Auskünften des Treuhänders seinen Obliegenheiten und Anzeigeverpflichtungen nachgekommen. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass der Schuldner gegen etwaige weitere Obliegenheiten verstoßen haben könnte.
Die Anträge waren daher kostenpflichtig zurückzuweisen.