Amtsgericht Braunschweig
Urt. v. 23.10.2008, Az.: 112 C 1721/07
Bibliographie
- Gericht
- AG Braunschweig
- Datum
- 23.10.2008
- Aktenzeichen
- 112 C 1721/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 46229
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGBRAUN:2008:1023.112C1721.07.0A
Fundstelle
- NZV 2009, 294-295
In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 25.09.2008 durch den Richter am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 427,95 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2007 sowie weitere 40,22 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2007 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
- 2.)
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3, die Beklagte trägt 2/3.
- 3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe gem. §§ 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2/3 des ihm bei dem Einfahren in die Waschanlage der Beklagten entstandenen Schadens.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zweifelsfrei fest, dass der Reifen in der Waschanlage der Beklagten beschädigt wurde. Dies folgt aus der glaubhaften Aussage des Zeugen ..., der bekundet hat, er habe das zischende Geräusch gehört, nachdem er in die Waschanlage eingefahren sei. Als er dann ausgestiegen sei, sei der vordere linke Reifen platt gewesen. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen, der zwar als Sohn des Klägers ein Interesse am Ausgang des Geschehens haben könnte, das Gericht hatte aber nicht den Eindruck, als ob der Zeuge das Gericht angelogen hätte. Ernsthafte Zweifel daran, dass der Schaden in der Waschanlage entstanden ist, bestehen nach der Aussage des Zeugen jedenfalls nicht.
Wie der Sachverständige ..., dessen Ausführung sich das Gericht in vollem Umfang anschließt, festgestellt hat, ist der Schaden dadurch entstanden, dass das Fahrzeug gegen die Leitschiene für die selbst fahrende Portalwaschanlage gefahren wurde. Diese befindet sich nach Angaben des Sachverständigen ca. 20 cm. nach außen versetzt von den eigentlichen Leitschienen. Die Enden der Laufschienen sind ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen ... scharfkantig. Der Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, dass der Druckverlust des Reifens so schnell geht, dass er davon ausgeht, dass der Schaden beim Anstoß gegen die linke Laufschiene der Portalwaschanlage passiert ist. Der Abstand der Laufschienen der Waschanlage zu den sog. Leitschienen ist auf den zur Akte gereichten Lichtbildern deutlich zu sehen.
Die Beklagte hat eine Pflichtverletzung aus dem Waschvertrag dadurch begangen, dass sie keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, für den Fall, dass ein ungeübter Fahrer mit dem Fahrzeug die Leitschienen verfehlt und auf die scharfkantigen Laufschienen der Portalwaschanlage kommt. Den Betreiber einer Autowaschanlage trifft grundsätzlich die Pflicht, so umfassende Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Eigentums der Waschanlagenbenutzer zu treffen, dass auch bei fehlerhafter Benutzung der Anlage keine Schäden am Fahrzeug des Benutzers entstehen, es sei denn es handelt sich um einen eklatanten Verstoß des Nutzers. Ein solch grob fahrlässiges Verhalten des Sohnes des Klägers, welches sich dieser zurechnen lassen müsste, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Der Betreiber der Waschanlage muss damit rechnen, dass ein ungeübter Fahrer die Leitschienen beim Einfahren um lediglich 20 cm verfehlt und schon auf die scharfkantige Laufschiene des Waschportals gerät. Der Kunde seinerseits darf darauf vertrauen, dass keine Beschädigung am Fahrzeug entsteht, falls er einen fahrlässigen Fehler macht. Der Abstand zwischen den Leit- u. den Laufschienen ist relativ dicht, wie bereits oben dargestellt, so dass der Betreiber dafür Sorge tragen muss, dass derartige Beschädigungen nicht entstehen können. So wäre ihm durchaus auch zuzumuten, die scharfen Kanten der Laufschienen dadurch abzusichern, dass beispielsweise Abrundungen oder deutliche farbliche Hervorhebungen eingebaut werden.
Es hat sich vorliegend das typische Risiko verwirklicht, das mit dem Betreiben einer Waschanlage verbunden ist und zu Lasten der Beklagten geht.
Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schadens ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Reifen bereits den zweiten Winter in Benutzung waren, so dass ein Abschlag von insgesamt 1/3 der geltend gemachten Kosten gerechtfertigt ist. Die Beklagte war daher zu Zahlung von 427,95 € zu verurteilen. Die weitergehende Klage ist unbegründet.
Der Anspruch auf vorgerichtliche Kosten sowie Zinsen folgt aus §§ 286 ff BGB.
Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.