Amtsgericht Braunschweig
Beschl. v. 13.06.2008, Az.: 271 IN 33/01 c

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unterlassener Offenbarung von der Abtretungsvereinbarung unter fallenden Bezügen in der Wohlverhaltensperiode

Bibliographie

Gericht
AG Braunschweig
Datum
13.06.2008
Aktenzeichen
271 IN 33/01 c
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 53801
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGBRAUN:2008:0613.271IN33.01C.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
LG Braunschweig - 27.12.2008 - AZ: 6 T 618/08 (089)
BGH - 22.10.2009 - AZ: IX ZB 9/09

In dem Restschuldbefreiungsverfahren
über das Vermögen des ...
Verfahrensbevollmächtigter:
hat das Amtsgericht Braunschweig durch den Richter am Amtsgericht
beschlossen:

Tenor:

Die Restschuldbefreiung wird dem Schuldner versagt.

Die Laufzeit der Abtretungserklärung, das Amt des Insolvenzverwalters und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger enden mit der Rechtskraft dieser Entscheidung.

Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Der Schuldner hat während der Laufzeit der Abtretungserklärung vorwerfbar gegen seine Obliegenheiten gemäß § 295 Abs. 1 InsO verstoßen. Die beantragte Restschuldbefreiung ist daher nach § 296 Abs. 1 InsO auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, Finanzamt Braunschweig - Wilhelmstraße -, zu versagen.

Gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode die Obliegenheit, die der Abtretungserklärung unter fallenden Bezüge dem Insolvenzverwalter zu offenbaren und nicht etwa zu verheimlichen.

Der Schuldner hat hiergegen verstoßen.

Mit Beschluss vom 08.10.2003 ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden, wenn er während der Laufzeit der Abtretungserklärung seine Obliegenheiten erfüllt und Versagungsgründe nicht vorliegen. Die Laufzeit ist auf 5 Jahre festgesetzt und endet im Oktober 2008.

Mit Schreiben vom 03.04.2008 hat nunmehr das Finanzamt Braunschweig -Wilhelmstraße- den Antrag gestellt dem Schuldner die angekündigte Restschuldbefreiung zu versagen. Auf Grund einer beim Finanzamt am 31.08.2007 eingegangenen Einkommensteuererklärung des Schuldners stellte das Finanzamt fest, dass der Schuldner nach einem Bescheid des Versorgungswerkes in der Ärztekammer Hamburg vom 27.10.2006 seit dem 01.11.2006 eine monatliche Rente in Höhe von 2.365,84 € bezieht. Von diesem Rentenbezug hat der Schuldner weder dem Gericht noch dem Insolvenzverwalter xxx Auskunft gegeben. Damit ist glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung wegen eines Verstoßes gegen Obliegenheiten des Schuldners vorliegen.

Die anstelle seiner ursprünglichen Bezüge getretenen Rentenbezüge hat der Schuldner nach § 287 InsO am 18.05.2001 an den Treuhänder abgetreten (Abtretungsurkunde vom 18.05.2001, Bl. 56 Band 1 der Gerichtsakte). Der Schuldner hat dagegen unter Verstoß gegen die ihm obliegende Obliegenheit auf den Rentenbezug hinzuweisen und im Rahmen der Abtretung den pfändbaren Betrag an den Treuhänder abzuführen diese Beträge für sich vereinnahmt.

Hierdurch hat er die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Der Schuldner räumt insoweit selbst in seiner Stellungnahme zu dem Versagungsantrag im Schriftsatz vom 03.06.2008 ein, dass ein Teil dieses Rentenbezuges in Höhe von monatlich 299,84 € zu mindestens pfändbar gewesen und an den Treuhänder zu überweisen gewesen ist.

Die vom Schuldner nunmehr vorgenommene nachträglich Zahlung dieser Rentenbeträge in Höhe von insgesamt 5.996,80 € lässt indessen nachträglich den Versagungsgrund der Obliegenheitsverletzung nicht entfallen. Nachträgliche Zahlung des Schuldners, die die Folgen eines Obliegenheitsverstoßes kompensieren sollen, sind unerheblich, der Obliegenheitsverstoß selbst als solcher kann dadurch nicht ungeschehen gemacht werden (vgl. z. B. Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, § 296 Randnummer 11).

Soweit der Schuldner vortragen lässt, dass er "aus nicht aufklärbaren Gründen" es versäumt habe auf die bezogene Rente hinzuweisen räumt dies ein Verschulden des Schuldners nicht aus. Es ist zu mindestens fahrlässig, wenn der Schuldner im Laufe eines Restschuldbefreiungsverfahrens neue Rentenbezüge erhält neben seinem Arbeitseinkommen als freipraktizierender Arzt und hierauf nicht Gericht und Treuhänder hinweist. Es wäre Sache des Schuldners gewesen das Fehlverschulden darzulegen, dies hat er nicht ansatzweise getan (vgl. Hamburger Kommentar, § 296 Randnummer 12).

Der Insolvenzgläubiger hat aus diesem Grunde zu Recht eine Versagung der Restschuldbefreiung beantragt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO, 91 ZPO.