Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 14.02.1996, Az.: 2 U 1/95

Anspruch auf Abschluss von Mietverträgen und Zahlung von ausstehenden und anstehenden Mietzinsen; Veräußerung des Grundstücks samt Mietobjekts eines Alleineigentümer an mehrere Interessenten; Konsequenzen für die Vermieterposition; Protektion des Endmieters vor überhöhten Mieten; Rechtmäßigkeit eines Vertrages auf Abschluss von Mietverträgen; Charakteristikum einer Zwischenmiete; Rechtliche Einordnung der Vermietung von Wohnräumen an einen gewerblichen Zwischenvermieter; Vorliegen eines Mietverhältnisses über Wohnraum i.S.v. § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
14.02.1996
Aktenzeichen
2 U 1/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 23847
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1996:0214.2U1.95.0A

Fundstellen

  • NJW-RR 1996, 1097-1098 (Volltext mit red. LS)
  • WuM 1996, 562-564 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1996
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen der Beklagten gegen das am 8. November 1994 verkündete Teilurteil und das am 20. Dezember 1994 verkündete Schlußurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts ... werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte auf die Zahlungsanträge der Klägerin verurteilt wird, an

  1. 1.1

    ... und ...,

    1. a)

      10.790,00 DM abzüglich bis einschließlich September 1994 gezahlter 7.863,15 DM,

    2. b)

      künftig monatlich 1.079,00 DM am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Oktober 1994 abzüglich freiwillig gezahlter 759,97 DM,

  2. 1.2

    ... und ...,

    1. a)

      10.800,00 DM abzüglich bis einschließlich September 1994 bezahlter 7.876,65 DM,

    2. b)

      künftig monatlich 1.080,00 DM am 15. eines jeden Monats beginnend mit dem Monat Oktober 1994 abzüglich freiwillig gezahlter 761,27 DM,

  3. 1.3

    ... und ...,

    1. a)

      10.790,00 DM, abzüglich bis einschließlich September 1994 gezahlter 8.152,85 DM,

    2. b)

      künftig monatlich 1.079,00 DM am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Oktober 1994, abzüglich freiwillig gezahlter 759,97 DM,

  4. 1.4

    ...,

    1. a)

      10.900,00 DM, abzüglich bis einschließlich September 1994 gezahlter 7.953,60 DM,

    2. b)

      künftig monatlich 1.090,00 DM am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Oktober 1994 abzüglich freiwillig gezahlter 768,68 DM,

  5. 1.5

    ... und ...,

    1. a)

      10.790,00 DM, abzüglich bis einschließlich September 1994 gezahlter 7.843,65 DM,

    2. b)

      künftig monatlich 1.079,00 DM am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Oktober 1994, abzüglich freiwillig gezahlter 759,97 DM,

  6. 1.6

    ... und ...,

    1. a)

      10.170,00 DM abzüglich bis einschließlich September 1994 gezahlter 7.795,53 DM,

    2. b)

      künftig monatlich 1.017,00 DM am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Oktober 1994, abzüglich freiwillig gezahlter 717,33 DM,

  7. 1.7

    ... und ...,

    1. a)

      9.900 DM, abzüglich bis einschließlich September 1994 gezahlter 7.230 DM,

    2. b)

      künftig monatlich 990 DM am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Oktober 1994, abzüglich freiwillig geleisteter 699 DM,

  8. 1.8

    ...,

    1. a)

      12.080,00 DM, abzüglich bis einschließlich September 1994 gezahlter 8.589,45 DM,

    2. b)

      künftig monatlich 1.208,00 DM am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Oktober 1994, abzüglich freiwillig gezahlter 829,91 DM,

  9. 1.9

    ...,

    1. a)

      9.410,00 DM, abzüglich bis einschließlich September 1994 gezahlter 6.844,47 DM,

    2. b)

      künftig monatlich 941,00 DM am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Oktober 1994, abzüglich freiwillig gezahlter 662,99 DM,

  10. 1.10

    ... und ...,

    1. a)

      10.790,00 DM, abzüglich bis einschließlich September 1994 gezahlter 7.843,65 DM,

    2. b)

      künftig monatlich 1.079,00 DM am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Oktober 1994, abzüglich freiwillig gezahlter 759,97 DM,

  11. 1.11

    ... und ...,

    1. a)

      10.490,00 DM, abzüglich bis einschließlich September 1994 gezahlter 7.762,48 DM,

    2. b)

      künftig monatlich 1.049,00 DM am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Oktober 1994, abzüglich freiwillig gezahlter 738,52 DM,

  12. 1.12

    ... und ...,

    1. a)

      9.410,00 DM abzüglich bis einschließlich September 1994 gezahlter 6.838,52 DM,

    2. b)

      künftig monatlich 941,00 DM am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Oktober 1994, abzüglich freiwillig gezahlter 660,99 DM,

  13. 1.13

    ...,

    1. a)

      12.140,00 DM, abzüglich bis einschließlich September 1994 gezahlter 9.673,98 DM,

    2. b)

      künftig monatlich 1.214,00 DM am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Oktober 1994, abzüglich freiwillig gezahlter 854,22 DM,

  14. 1.14

    ...,

    1. a)

      9.410,00 DM, abzüglich bis einschließlich September 1994 gezahlter 5.740,05 DM,

    2. b)

      künftig monatlich 941,00 DM am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Oktober 1994, abzüglich freiwillig gezahlter 662,99 DM,

  15. 1.15

    ... und ...,

    1. a)

      9.410,00 DM, abzüglich bis einschließlich September 1994 gezahlter 6.838,47 DM,

    2. b)

      künftig monatlich 941,00 DM am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Oktober 1994, abzüglich in der Zeit von Oktober 1994 bis einschließlich April 1995 monatlich freiwillig gezahlter 660,99 DM und ab Mai 1995 freiwillig monatlich gezahlter 538,99 DM,

  16. 1.16

    ... und ...,

    1. a)

      10.790,00 DM, abzüglich bis einschließlich September 1994 gezahlter 7.899,15 DM,

    2. b)

      künftig monatlich 1.079,00 DM am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Oktober 1994, abzüglich freiwillig gezahlter 759,97 DM

zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 550.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird gestattet, Sicherheit auch durch die i selbstschuldnerische unbedingte unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000 DM; diejenige der Klägerin beträgt 13.000 DM.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Bauträgerunternehmen, das sich insbesondere auf die Errichtung von Wohnungen spezialisiert hat, begehrt im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft für einzelne Wohnungseigentümer von der Beklagten den Abschluß von Einzelmietverträgen und die Zahlung rückständigen und künftigen Mietzinses.

2

Ab 1990 errichtete die Klägerin als Bauherrin in ... mehrere Gebäude mit insgesamt 216 Wohneinheiten und Tiefgaragenplätzen, die sie anschließend einzeln als. Wohnungseigentum veräußerte. Dabei übernahm die Klägerin gegenüber den einzelnen Erwerbern eine Mietgarantie für die Dauer von fünf Jahren.

3

Initiator und Generalunternehmerin des Bauvorhabens war die Firma ... in ... In dem als "Angebot zum Abschluß eines Generalmietvertrages" bezeichneten Schriftstück vom 06.08.1990, das von den Geschäftsführern der Generalunternehmerin und der Beklagten unterzeichnet wurde, unterbreitete die Beklagte der ... das Angebot, sämtliche Wohneinheiten und Tiefgaragenplätze als gewerblicher Zwischenmieter zu einem Mietzins von 16 DM/m² Wohnfläche zzgl. Nebenkosten und Garagenmiete anzumieten. Im Gegenzug versprach die Generalunternehmerin der Beklagten die Zahlung von 800.000 DM für den Abschluß des Generalmietvertrages. Der Geschäftsführer der Beklagten betreibt seit mehr als 20 Jahren in ... Vermittlung von Mietverträgen - und schloß als Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften bei zahlreichen anderen Großobjekten Generalmietverträge ab.

4

An die Klägerin traten in der Folge mehrere Interessenten für den Abschluß eines Generalmietvertrages heran, die teilweise als Mietzins 18 DM/m² anboten. Da die Beklagte wegen des Zahlungsversprechens der ... sehr daran interessiert war, von der Klägerin den Auftrag zur Generalanmietung zu erhalten, bot sie der Klägerin ebenfalls 18 DM als Quadratmetermiete für den Fall des Abschlusses eines Generalmietvertrages an und zusätzlich die Hälfte des von der Firma ... zu erwartenden Provisionsbetrages. Da nicht gesichert war, daß die Generalunternehmerin den Betrag in Höhe von 800.000 DM zahlen konnte, zugleich aber Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der Generalunternehmerin in entsprechender Höhe bestanden, trat die Beklagte den Gesamtprovisionsbetrag an die Klägerin ab, worauf die Klägerin die Zahlung durch Verrechnung mit Werklohnforderungen erreichte. Zuvor harte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 25. September 1991 u.a. mitgeteilt, daß sie sich der Klägerin gegenüber zur Zahlung von 400.000 DM als sogenannte Vermittlungsprovision für die Auswahl der Beklagten als Generalanmieter verpflichte. Am 15.10.1991 unterzeichneten die Parteien eine nicht datierte schriftliche Vereinbarung, in der sich die Beklagte u.a. verpflichtete, an die Klägerin eine einmalige "Mietvorauszahlung" in Höhe von 400.000 DM zu zahlen, die aus der abgetretenen Forderung der Beklagten über 800.000 DM erfüllt werden sollte.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der undatierten Vereinbarung vom 15.10.1991 (Bl. 60-62 d.A.) und das Schreiben der Beklagten vom 25.09.1991 (Bl. 63 d.A.) Bezug genommen.

6

Am 18.10./19.11.1991 unterzeichneten die Klägerin, handelnd als Bauherrin und für die späteren Erwerber der Wohnungseinheiten, und die Beklagte eine schriftliche als Rahmen-Mietvertrag bezeichnete Vereinbarung über die Vermietung sämtlicher Wohneinheiten und Tiefgaragenplätze des streitbefangenen Objekts an die Beklagte zum Preis von 18 DM netto je Quadratmeter Wohnfläche mit der Befugnis zur Untervermietung. Gemäß § 5 des Rahmenmietvertrages, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 10-12 d.A. Bezug genommen wird, sollten durch die Erwerber der einzelnen Appartements Einzelmietverträge nach beigefügtem Muster geschlossen werden. In dem Muster der mit der Beklagten als Mieterin zu schließenden Einzelmietverträge waren die Vermietung bei einer Mietzahlung ab dem dritten Monat nach Bezugsfertigkeit und eine Vertragslaufzeit von fünf Jahren vorgesehen, die sich mangels Kündigung zunächst um fünf Jahre und sodann auf unbestimmte Zeit verlängern sollte (Bl. 13-16 d.A.). Der Mietzins sollte jeweils am 15. eines jeden Monats überwiesen werden.

7

Die Beklagte schloß im Zuge der Baufertigstellung mit zahlreichen einzelnen Erwerbern von Wohnungseigentum Mietverträge nach dem dem Rahmenmietvertrag beigefügten Muster ab und vermietete ihrerseits die entsprechenden Wohnungen nebst Tiefgaragenplätzen an Endmieter. Nach der Fertigstellung des letzten Gebäude im Gesamtkomplex am 31.12.1992 veräußerte die Klägerin im Jahr 1993 einzelne Wohnungen u.a. an die in den Tenören der angefochtenen Urteile zu Ziff. 1.1-1.16 aufgeführten Personen. Die Beklagte weigerte sich jedoch, auch mit diesen Personen einen Mietvertrag nach dem o.a. Muster zu schließen, obwohl sie andererseits die von diesen Personen erworbenen Wohnungen und Tiefgaragenplätze ebenfalls an Dritte weitervermietete.

8

Im Frühjahr 1993 stellte sich heraus, daß es der Beklagten nicht gelang, sämtliche 216 Wohnungen sogleich nach Bezugsfertigkeit zu einem Mietzins von 18 DM/m² weiterzuvermieten. Die Beklagte wandte sich deshalb mit Schreiben vom 14.05.1993 unter Hinweis auf die eingetretene Situation an die Klägerin und bat diese vergeblich um Prüfung, ob die aufgrund der undatierten schriftlichen Vereinbarung der Parteien vom 15.10.1991 an die Klägerin gezahlte Summe von 400.000 DM zurückgegeben werden könne. In der anschließenden Korrespondenz stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, daß der Betrag von 400.000 DM als Mietvorauszahlung zu behandeln sei.

9

Während des laufenden Rechtsstreits einigten sich die Parteien dahin, daß die Beklagte ihren Verpflichtungen aus dem Generalmietvertrag weiterhin nachkommen, und denjenigen Wohnungskäufern, mit denen noch keine Mietverträge bestehen, entsprechende Mietverträge anbieten sollte, sofern die Klägerin ihrerseits Freistellungserklärungen auch für andere Objekte abgab. Obgleich die Klägerin am 28.01.1994 die verlangte Freistellungserklärung abgab, schloß die Beklagte auch in der Folgezeit mit den o.a. Wohnungseigentümern keinen Mietvertrag nach dem Muster der Anlage zum Rahmen-Mietvertrag ab. Ebensowenig zahlte die Beklagte, die auch diese Wohnungen spätestens seit Dezember 1993 weitervermietet hatte, für die Zeit ab Dezember 1993 den vollen Mietzins für diese Wohnungen, der sich unstreitig auf die in dem Schriftsatz der Klägerin vom 29.11.1994 (Bl. 142-150 d.A.) näher bezeichneten Beträge beläuft.

10

Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Abschluß der Mietverträge mit den o.a. Wohnungseigentümern sowie auf Zahlung des vollen Betrages der auf die einzelnen Wohnungen entfallenden Mieten für die Zeit seit Dezember 1993 und für die Zukunft in Anspruch.

11

Die Klägerin hat beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, jeweils den zu nachfolgenden Ziff. 1.1-1.16 benannten Personen nach Maßgabe der jeweils in den nachfolgenden Ziff. 1.1-1.16 angeführten Ergänzungen den Abschluß eines Mietvertrages folgenden Inhalts anzubieten:

"MIETVERTRAG

für das Objekt: ... (ungerade)

zwischen

- nachstehend kurz Vermieter genannt -

und

der Firma ...

- nachstehend kurz Mieter genannt -

wird folgender Mietvertrag abschlossen:

1. Mietobjekt:

Der Vermieter ist Eigentümer der Wohnung Nr. ... und des Tiefgaragen-Stellplatzes Nr. ... im Objekt:

... (ungerade).

- nachstehend kurz Mietobjekt genannt -

Die Vertragsparteien gehen übereinstimmend von einer Wohnfläche von ... qm aus. Sollte die tatsächliche Wohnfläche hiervon abweichen, soll der Vertrag und insbesondere die Miethöhe hiervon nicht beeinflußt werden. Der Vermieter beabsichtigt, zur Minderung des Mietausfallrisikos sowie seiner Kosten und Arbeitsbelastung, das Mietobjekt an einen Mieter zur Weitervermietung an einen Endmieter zu vermieten.

2. Mietdauer/Kündigung:

Dies vorausgeschickt, vermietet der Vermieter an den Mieter das Mietobjekt ab Bezugsfertigkeit (Miet Zahlung ab 3. Monat nach Bezugsfertigkeit). Als Bezugsfertigkeit in diesem Sinn gilt immer der Monatserste nach der tatsächlich vollständigen Fertigstellung.

Das Mietobjekt wird auf Dauer von 5 Jahren fest vermietet. Es kann zum Ablauf dieser Zeit mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Zur Wahrung dieser Frist ist es notwendig, daß das Kündigungsschreiben dem Gekündigten vor Beginn der Kündigungsfrist zugeht. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Wird der Mietvertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert er sich um weitere 5 Jahre. Wird danach das Mietverhältnis nicht gekündigt, so verlängert es sich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

3. Mietzins und Nebenkosten:

Der Mietzins beträgt ohne Nebenkosten monatlichDM ...
Garage/StellplatzDM 75,-
insgesamtDM ...

Neben dieser Grundmiete zahlt der Mieter alle auf einen Mieter aufgrund gesetzlicher Bestimmungen umlegbaren Nebenkosten (§ 27 Abs. 1 zweite Berechnungsverordnung).

4. Mietzahlung:

Der Mietzins ist am 15. eines jeden Monats auf folgendes Konto kostenfrei zu überweisen:

Konto-Nr.: ... BLZ: ...

Bankverbindung: ...

Kontoinhaber: ...

Maßgeblich für die pünktliche Zahlung ist der Ausgang am 15. eines jeden Monats.

Sofern dem Mieter eine Kontonummer nicht mitgeteilt wird, wird je Scheckzahlung DM 5,- Gebühr berechnet.

5. Schönheitsreparaturen:

Der Mieter hat das Mietobjekt und alle Einrichtungsgegenstände schonend und pfleglich zu behandeln.

Der Mieter ist verpflichtet, alle Schönheitsreparaturen, welche üblicherweise von Mietern zu tragen sind, auf seine Kosten in regelmäßigen Abständen, mindestens innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ausführen zu lassen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören neben dem Tapezieren, Anstreichen und Kalken der Wände und Decken, Heizkörper einschließlich Heizrohre. Türblätter, Türzargen sowie Wohnungsabschlußtüren innen erhalten nur dann einen Anstrich, sofern dieses möglich (Material) und erforderlich (Abnahmeprotokoll) ist.

Darüber hinaus gehören zu den Schönheitsreparaturen die Beseitigungen von Schäden an den Wänden, Decken oder Fußbodenbelägen, sowie deren Reinigung. Schönheitsreparaturen sind durch Fachkräfte auszuführen. Eigenleistungen sind nur dann gestattet, wenn eine fachgerechte Ausführung gewährleistet ist.

Dem Mieter obliegt während der Mietzeit die Beseitigung kleinerer Schäden am Mietobjekt und den Einrichtungsgegenständen, die seiner Einwirkung unterliegen, besonders an den Installationseinrichtungen für Elektrizität, Wasser, Gas, den sanitären Anlagen und Heizungseinrichtungen, Rolläden, Fensterläden und Türverschlüssen sowie Verschlußvorrichtungen an Fensterläden, soweit diese nicht aus der Instandhaltungsrücklage zu zahlen sind und im Einzelfall DM 100,- nicht übersteigen. Bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung des Verwalters bzw. des Vermieters. Maßgeblich für die Kostenübernahme von Reparaturen und Renovierungen ist die jeweilige Rechtsprechung. Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen finden jeweils Anwendung.

Vom Vermieter zu beseitigende Schäden hat der Mieter, sobald er hiervon Kenntnis erhält, dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unterläßt er diese Anzeige, haftet er für den hieraus entstehenden Schaden.

Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen oder zur Mängelbeseitigung trotz schriftlicher Abmahnung des Vermieters innerhalb einer Frist von 4 Wochen nicht nach, ist der Vermieter - ungeachtet der ihm sonst zustehenden Ansprüche - berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen.

Kommt der Vermieter der ihm obliegenden Mängelbeseitigungspflicht trotz schriftlicher Abmahnung des Mieters innerhalb einer Frist von 4 Wochen nicht nach, kann der Mieter die ihm hieraus erwachsenden gesetzlichen Ansprüche gegen den Vermieter geltend machen.

In jedem Fall ist der Mieter berechtigt, Mietkürzungen aufgrund baulicher Mängel an den Vermieter in voller Höhe weiterzugeben.

6. Fristlose Kündigung:

Jede Vertragspartei ist berechtigt - unbeschadet der ihr gesetzlich zustehenden Kündigungsrechte - das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der andere Vertragsteil schuldhaft in einem solchen Maß seine Verpflichtungen verletzt, daß ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Der Vermieter ist berechtigt, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Mieter mit zwei aufeinanderfolgenden Mietzahlungen im Verzug ist.

7. Beendigung:

Bei Beendigung des Mietverhältnisses - sei es durch Zeitablauf oder Kündigung - hat der Mieter dem Vermieter das Mietobjekt mit allen übergebenen bzw. nachgefertigten Schlüsseln in einem gesäuberten, renovierten Zustand, also wie es bei Übernahme befunden wurde, normale Wohnungsabnutzung ausgenommen, zurückzugeben.

Ist jedoch das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses an einen Endmieter weitervermietet, brauchen Räumung und Renovierung nicht zu erfolgen, wenn der Mieter einen Endmietvertrag vorlegt, in dem der Endmieter die vorstehenden Renovierungsverpflichtungen übernommen hat.

Der Vermieter ist verpflichtet, bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses in das mit dem Endmieter bestehende Vertragsverhältnis einzutreten. Der Mieter haftet in diesem Fall lediglich dafür, daß die zwischen ihm und dem Endmieter vereinbarte Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht.

Entspricht die zwischen Mieter und Endmieter vereinbarte Miete nicht der ortsüblichen Vergleichsmiete, so ist der Mieter bei Eintritt des Vermieters in das Endmietverhältnis verpflichtet, unverzüglich gegenüber dem Endmieter ein Mieterhöhungsverlangen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu stellen.

Im übrigen haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter nicht auf Erfüllung der Renovierungspflicht durch den Endmieter, sowie auch nicht für Mietausfälle nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses.

8. Allgemeine Vereinbarungen:

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften."

und zwar:

  1. 1.1

    ... und ...,

    als Vermieter:

    mit Ergänzungen wie folgt:

    1. a)

      Zu Ziff. 1 "Mietobjekt":

      Wohnung Nr. 16

      Tiefgaragenstellplatz Nummer 316

      Wohnfläche von 52,69 qm

    2. b)

      Zu Ziff. 3 "Mietzins und Nebenkosten":

      Der Mietzins beträgt ohne Nebenkosten monatlich DM 865,00

      zzgl. DM 75,00 für den Tiefgaragenstellplatz zzgl. Nebenkosten DM 139,00

      insgesamt DM 1.079,00

  2. 1.2

    ... und ...,

    als Vermieter:

    mit Ergänzungen wie folgt:

    1. a)

      Zu Ziff. 1 "Mietobjekt":

      Wohnung Nr. 18

      Tiefgaragenstellplatz Nummer 318

      Wohnfläche von 52,79 qm

    2. b)

      Zu Ziff. 3 "Mietzins und Nebenkosten":

      Der Mietzins beträgt ohne Nebenkosten monatlich DM 866,00

      zzgl. DM 75,00 für den Tiefgaragenstellplatz

      zzgl. Nebenkosten DM 139,00

      insgesamt DM 1.080,00

  3. 1.3

    ... und ...,

    als Vermieter:

    mit Ergänzungen wie folgt:

    1. a)

      Zu Ziff. 1 "Mietobjekt":

      Wohnung Nr. 36

      Tiefgaragenstellplatz Nummer 336

      Wohnfläche von 52,69 qm

    2. b)

      Zu Ziff. 3 "Mietzins und Nebenkosten":

      Der Mietzins beträgt ohne Nebenkosten monatlich DM 865,00

      zzgl. DM 75,00 für den Tiefgaragenstellplatz

      zzgl. Nebenkosten DM 139,00

      insgesamt DM 1.079,00

  4. 1.4

    ...,

    als Vermieter:

    mit Ergänzungen wie folgt:

    1. a)

      Zu Ziff. 1 "Mietobjekt":

      Wohnung Nr. 54

      Tiefgaragenstellplatz Nummer 354

    2. b)

      Zu Ziff. 3 "Mietzins und Nebenkosten":

      Der Mietzins beträgt ohne Nebenkosten monatlich DM 875,00

      zzgl. DM 75,00 für den Tiefgaragenstellplatz

      zzgl. Nebenkosten DM 140,00

      insgesamt DM 1.090,00

  5. 1.5

    ... und ...,

    als Vermieter:

    mit Ergänzungen wie folgt:

    1. a)

      Zu Ziff. 1."Mietobjekt":

      Wohnung Nr. 56

      Tiefgaragenstellplatz 356

      Wohnfläche von 52,69 qm

    2. b)

      Zu Ziff. 3 "Mietzins und Nebenkosten":

      Der Mietzins beträgt ohne Nebenkosten monatlich 865,00

      zzgl. DM 75,00 für den Tiefgaragenstellplatz

      zzgl. Nebenkosten DM 139,00

      insgesamt DM 1.079,00

  6. 1.6

    ... und ...,

    als Vermieter:

    mit Ergänzungen wie folgt:

    1. a)

      Zu Ziff. 1 "Mietobjekt":

      Wohnung Nr. 68

      Tiefgaragenstellplatz Nummer 368

      Wohnfläche von 49,41 qm

    2. b)

      Zu Ziff. 3 "Mietzins und Nebenkosten":

      Der Mietzins beträgt ohne Nebenkosten monatlich DM 810,00

      zzgl. DM 75,00 für den Tiefgaragenstellplatz

      zzgl. Nebenkosten DM 132,00

      insgesamt DM 1.017,00

  7. 1.7

    ... und ...,

    als Vermieter:

    mit Ergänzungen wie folgt:

    1. a)

      Zu Ziff. 1 "Mietobjekt":

      Wohnung Nr. 70

      Tiefgaragenstellplatz Nummer 370

      Wohnfläche von 48,00 qm

    2. b)

      Zu Ziff. 3 "Mietzins und Nebenkosten"

      Der Mietzins beträgt ohne Nebenkosten monatlich DM 788,00

      zzgl. DM 75,00 für Tiefgaragenstellplatz

      zzgl. Nebenkosten DM 127,00

      insgesamt DM 990,00

  8. 1.8

    ...,

    als Vermieter:

    mit Ergänzungen wie folgt:

    1. a)

      Zu Ziff. 1 "Mietobjekt":

      Wohnung Nr. 85

      Tiefgaragenstellplatz Nummer 385

      Wohnfläche von 58,07 qm

    2. b)

      Zu Ziff. 3 "Mietzins und Nebenkosten":

      Der Mietzins beträgt ohne Nebenkosten monatlich DM 953,00

      zzgl. DM 75,00 für den Tiefgaragenstellplatz

      zzgl. Nebenkosten DM 180,00

      insgesamt DM 1.208,00

  9. 1.9

    ...,

    als Vermieter:

    mit Ergänzungen wie folgt:

    1. a)

      Zu Ziff. 1 "Mietobjekt":

      Wohnung Nr. 91

      Tiefgaragenstellplatz Nummer 391

      Wohnfläche von 45,23 qm

    2. b)

      Zu Ziff. 3 "Mietzins und Nebenkosten":

      Der Mietzins beträgt ohne Nebenkosten monatlich DM 742,00

      zzgl. DM 75,00 für Tiefgaragenstellplatz

      zzgl. Nebenkosten DM 124,00

      insgesamt DM 941,00

  10. 1.10

    ... und ...,

    als Vermieter:

    mit Ergänzungen wie folgt:

    1. a)

      Zu Ziff. 1 "Mietobjekt":

      Wohnung Nr. 108

      Tiefgaragenstellplatz Nummer 408

      Wohnfläche von 52,69 qm

    2. b)

      Zu Ziff. 3 "Mietzins und Nebenkosten":

      Der Mietzins beträgt ohne Nebenkosten monatlich DM 865,00

      zzgl. DM 75,00 für Tiefgaragenstellplatz

      zzgl. Nebenkosten DM 139,00

      insgesamt DM 1.079,00

  11. 1.11

    ... und ...,

    als Vermieter:

    mit Ergänzungen wie folgt:

    1. a)

      Zu Ziff. 1 "Mietobjekt":

      Wohnung Nr. 129

      Tiefgaragenstellplatz Nummer 429

      Wohnfläche von 51,04 qm

    2. b)

      Zu Ziff. 3 "Mietzins und Nebenkosten":

      Der Mietzins beträgt ohne Nebenkosten monatlich DM 838,00

      zzgl. DM 75,00 für Tiefgaragenstellplatz

      zzgl. Nebenkosten DM 136,00

      insgesamt DM 1.049,00

  12. 1.12

    ... und ...,

    als Vermieter:

    mit Ergänzungen wie folgt:

    1. a)

      Zu Ziff. 1 "Mietobjekt":

      Wohnung Nr. 131

      Tiefgaragenstellplatz Nummer 431

      Wohnfläche von 45,23 qm

    2. b)

      Zu Ziff. 3 "Mietzins und Nebenkosten":

      Der Mietzins beträgt ohne Nebenkosten monatlich DM 742,00

      zzgl. DM 75,00 Tiefgaragenstellplatz

      zzgl. Nebenkosten DM 124,00

      insgesamt DM 941,00

  13. 1.13

    ...,

    als Vermieter:

    mit Ergänzungen wie folgt:

    1. a)

      Zu Ziff. 1 "Mietobjekt":

      Wohnung Nr. 170

      Tiefgaragenstellplatz Nummer 470

      Wohnfläche von 59,94 qm

    2. b)

      Zu Ziff. 3 "Mietzins und Nebenkosten":

      Der Mietzins beträgt ohne Nebenkosten monatlich DM 985,00

      zzgl. DM 75,00 für Tiefgaragenstellplatz

      zzgl. Nebenkosten DM 154,00

      insgesamt DM 1.214,00

  14. 1.14

    ...,

    als Vermieter:

    mit Ergänzungen wie folgt:

    1. a)

      Zu Ziff. 1 "Mietobjekt":

      Wohnung Nr. 183

      Tiefgaragenstellplatz Nummer 483

      Wohnfläche von 45,23 qm

    2. b)

      Zu Ziff. 3 "Mietzins und Nebenkosten":

      Der Mietzins beträgt ohne Nebenkosten monatlich DM 742/00

      zzgl. DM 75,00 für Tiefgaragenstellplatz

      zzgl. Nebenkosten DM 124,00

      insgesamt DM 941,00

  15. 1.15

    ... und ...,

    als Vermieter:

    mit Ergänzungen wie folgt:

    1. a)

      Zu Ziff. 1 "Mietobjekt":

      Wohnung Nr. 203

      Tiefgaragenstellplatz Nummer 503

      Wohnfläche von 45,23 qm

    2. b)

      Zu Ziff. 3 "Mietzins und Nebenkosten":

      Der Mietzins beträgt ohne Nebenkosten monatlich DM 742,00

      zzgl. DM 75,00 für Tiefgaragenstellplatz

      zzgl. Nebenkosten DM 124,00

      insgesamt DM 941,00

  16. 1.16

    ... und ...,

    als Vermieter:

    mit Ergänzungen wie folgt:

    1. a)

      Zu Ziff. 1 "Mietobjekt":

      Wohnung Nr. 88

      Tiefgaragenstellplatz Nummer 388

      Wohnfläche von 52,69 qm

    2. b)

      Zu Ziff. 3 "Mietzins und Nebenkosten":

      Der Mietzins beträgt ohne Nebenkosten monatlich DM 865,00

      zzgl. DM 75,00 Tiefgaragenstellplatz

      zzgl. Nebenkosten DM 139,00

      insgesamt DM 1.079,00

2.

die Beklagte zu verurteilen, an die jeweiligen Wohnungskäufer jeweils ab dem 3. Dezember 1993 die nachfolgenden monatlichen Beträge jeweils zum 3. Werktag eines Folgemonats zu bezahlen:

  1. 3.1

    ... und ...,

    Wohnung Nr. 16

    (Miete 884,42 zzgl. DM 139,00 NK) DM 1.023,42

  2. 3.2

    ... und ...,

    Nr. 18,

    (Miete DM 1.025,22 ohne NK) DM 1.025,22

  3. 3.3

    ... und ...,

    Wohnung Nr. 36

    (Miete 884,42 zzgl. NK DM 139,00) DM 1.023,42

  4. 3.4

    ...,

    Wohnung Nr. 54

    (Miete DM 895,48 zzgl. NK DM 140,00) DM

    1.035,48

  5. 3.5

    ... und ...,

    Wohnung Nr. 56

    (Miete DM 884,42 zzgl. DM 139,00 NK) DM

    1.023,42

  6. 3.6

    ... und ...,

    Wohnung Nr. 68

    (Miete 832,38 zzgl. DM 132 NK) DM 964,38

  7. 3.7

    ... und ...,

    Wohnung Nr. 70

    (Miete DM 939,00 ohne NK) DM 939,00

  8. 3.8.

    ...,

    Wohnung Nr. 85

    (Miete DM 940,26 zzgl. NK DM 180,00)

    DM 1.120,26

  9. 3.9

    ...,

    Wohnung Nr. 91

    (Miete DM 765,14 zzgl. DM 124,00 NK) DM 889,14

  10. 3.10

    ... und ...,

    Wohnung Nr. 108

    (Miete DM 884,42 zzgl. DM 139,00) DM 1.023,42

  11. 3.11

    ... und ...,

    Wohnung Nr. 129

    (Miete DM 857,72 zzgl. NK DM 136,00) DM 993,72

  12. 3.12

    ... und ...,

    Wohnung Nr. 131

    (Miete DM 765,14 zzgl. NK DM 124,00) DM 889,14

  13. 3.13

    ...,

    Wohnung Nr. 170

    (Miete DM 999,92 zzgl. NK DM 154,00)

    DM 1.153,92

  14. 3.14

    ...,

    Wohnung Nr. 183

    (Miete DM 765,14 zzgl. DM 124,00 NK) DM 889,14

  15. 3.15

    ... und ...,

    Wohnung Nr. 203

    (Miete DM 765,14 zzgl. DM 124,00 NK) DM 889,14

  16. 3.16

    ... und ...,

    Wohnung Nr. 88

    (Miete DM 884,42 zzgl. DM 139,00 NK) DM 1.023,42

3.

die Beklagte weiterhin zu verurteilen, folgende Beträge an

  1. 2.1

    ... und ...,

    1. a)

      DM 555,80

    2. b)

      künftig monatlich DM 55,58 am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Oktober 1994

  2. 2.2

    ... und ...,

    1. a)

      DM 547,80

    2. b)

      künftig monatlich DM 54,78 am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Oktober 1994

  3. 2.3

    ... und ...,

    1. a)

      DM 555,80

    2. b)

      künftig monatlich DM 55,58 am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Oktober 1994

  4. 2.4

    ...,

    1. a)

      DM 545,20

    2. b)

      künftig monatlich DM 54,52 am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Oktober 1994

  5. 2.5

    ... und ...,

    1. a)

      DM 555,80

    2. b)

      künftig monatlich DM 55,58 am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Oktober 1994

  6. 2.6

    ... und ...,

    1. a)

      DM 526,20

    2. b)

      künftig monatlich DM 52,62 am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Oktober 1994

  7. 2.7

    ... und ...,

    1. a)

      DM 510,00

    2. b)

      künftig monatlich DM 51,00 am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Oktober 1994

  8. 2.8

    ...,

    1. a)

      DM 877,40

    2. b)

      künftig monatlich DM 87,74 am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Oktober 1994

  9. 2.9

    ...,

    1. a)

      DM 518,60

    2. b)

      künftig monatlich 51,86 am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Oktober 1994

  10. 2.10

    ... und ...,

    1. a)

      DM 555,80

    2. b)

      künftig monatlich DM 55,58 eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Oktober 1994

  11. 2.11

    ... und ...,

    1. a)

      DM 552,80

    2. b)

      künftig monatlich DM 55,28 am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Oktober 1994

  12. 2.12

    ... und ...,

    1. a)

      DM 518/60

    2. b)

      künftig monatlich 51,86 am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Oktober 1994

  13. 2.13

    ...,

    1. a)

      DM 600,80

    2. b)

      künftig monatlich DM 60,08 am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Oktober 1994

  14. 2.14

    ...,

    1. a)

      DM 518,60

    2. b)

      künftig monatlich DM 51,86 am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Oktober 1994

  15. 2.15

    ... und ...,

    1. a)

      DM 518,60

    2. b)

      künftig monatlich DM 51,86 am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Oktober 1994

  16. 2.16

    ... und ...,

    1. a)

      DM 555,80

    2. b)

      künftig monatlich DM 55,58 am 1.5. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Oktober 1994

12

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, zum Abschluß von weiteren Einzelmietverträgen ebensowenig wie zur Zahlung von Mietzins verpflichtet zu sein. Die Vereinbarung eines Mietzinses mit der Bemessungsgrundlage von 18 DM/m² sei wegen eines Verstoßes gegen § 5 WiStG nichtig. Der vereinbarte Mietzins überschreite erheblich die Grenze der ortsüblichen Miete, die für derartige Objekte bei 12,50 DM bis 13 DM liege. Im übrigen sei die Klägerin gehalten, zunächst den aufgrund der undatierten Vereinbarung vom 15.10.1991 als Mietvorauszahlung geleisteten Betrag zur Zahlung an die Wohnungseigentümer zu verwenden.

14

Das Landgericht hat der Klage mit dem am 08.11.1994 verkündeten Teilurteil und dem am 20.12.1994 verkündeten Schlußurteil zum ganz überwiegenden Teil stattgegeben.

15

Es hat angenommen, daß die Klägerin auch berechtigt sei, Klage auf künftige Leistung zu erheben, weil das dilatorische Verhalten der Beklagten und deren substanzlose Rechtsverteidigung die Annahme der Besorgnis rechtfertige, die Beklagte werde auch die künftig fälligen Leistungen nicht erfüllen. Die Klägerin sei aufgrund der gegenüber den Erwerbern der Wohnungen abgegebenen Mietgarantie berechtigt, im Wege der Prozeßgeschäftsführung gegen die Beklagte vorzugehen.

16

Die Beklagte sei aufgrund des wirksamen Rahmen-Mietvertrages der Parteien vom 18.10./19.11.1991 sowohl zum Abschluß von Mietverträgen mit den jeweiligen Wohnungseigentümern als auch zur Zahlung des vollen vereinbarten Mietzinses verpflichtet. Die ursprüngliche Angabe der einzelnen Mietzinsbeträge für die Wohnungen der Eigentümer zu Ziff. 1.1-1.16 habe unstreitig auf einem Irrtum beruht, so daß auch die dem Antrag zu Ziff. 3 zusätzlich geltend gemachten Zahlungen beansprucht werden könnten. Die Klägerin könne jedoch insgesamt, also auch hinsichtlich der Mietforderungen gemäß dem Klageantrag zu 2 im Hinblick auf Ziff. 4 des dem Rahmen-Mietvertrag beigefügten Vertragsmusters Zahlung jeweils erst am 15. eines jeden Monats verlangen und nicht schon am 3. Werktag.

17

Die Vorschriften der §§ 5 WiStG i.V.m. §§ 134, 138 BGB stünden der Wirksamkeit des Mietvertrages nicht entgegen. Die Beklagte habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, daß der vereinbarte Mietzins mit 18 DM/m² den ortsüblichen Mietzins um mehr als 20 % übersteige. Aus diesem Grunde habe es der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bedurft. Gerade weil die streitbefangenen Wohnungen nicht von gleicher Größe seien, und der Geschäftsführer der Beklagten wie kaum ein anderer ein ... um die erzielbaren und auch gezahlten Beträge an Mietzins pro Quadratmeter je nach Lage, Größe und Ausstattung des Objektes wisse, habe es der Beklagten oblegen, zunächst im einzelnen zur Größe und zu den Ausstattungsmerkmalen der jeweiligen Wohneinheiten vorzutragen. Wegen der Wirksamkeit des Rahmenmietvertrages könne offen bleiben, ob im Hinblick auf die Einigung der Parteien im Prozeß auch die Regelung des § 141 Abs. 2 BGB Anwendung finde. Die Eigentümer der streitbefangenen Wohnungen seien, gemäß § 571 BGB in den Rahmen-Mietvertrag eingetreten, so daß es offen bleiben könne, ob ein Vertrag zugunsten Dritter anzunehmen sei. Eine Herabsetzung des Mietzinses im Wege der Anpassung des Vertrages nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht. Die Beklagte habe nämlich wirtschaftliche Risiken selbst zu tragen, die sich aus der teilweise offenbar nicht realisierten Hoffnung ergäben, zumindest einen Mietzins in gleicher Höhe bei der Weitervermietung zu erzielen.

18

Die Beklagte sei auch verpflichtet, den rückständigen Mietzins für die. Monate Dezember 1993 bis September 1994 zu bezahlen, weil sämtliche Wohnungen der in Ziff. 1.1-1.16 des Urteilstenors aufgeführten Personen am 1. Januar 1993 bezugsfertig gewesen seien. Die Höhe der Mietzinsforderung und der geltend gemachten Nebenkosten sei unstreitig.

19

Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Klägerin nicht gehalten, Ansprüche der betreffenden Wohnungseigentümer zunächst aus einer ihr zugeflossenen Mietvorauszahlung zu befriedigen. Zwar sei in der undatierten Vereinbarung der Parteien vom 15.10.1991 von einer Mietvorauszahlung die Rede. Indessen ergebe sich sowohl aus dem Schreiben der Beklagten vom 25. September 1991 als auch aus dem Kontext der zwischen der Beklagten und der ... im Jahr 1990 getroffenen Vereinbarungen, daß der Betrag von 400.000 DM der Klägerin nicht als Mietvorauszahlung, sondern als Vermittlungsprovision habe zufließen sollen. Außerdem habe die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 14.05. und 15.06.1993 im Zusammenhang mit der Rückforderung des Betrages selbst zum Ausdruck gebracht, daß dieser Betrag der Klägerin endgültig zugeflossen war und sie hinsichtlich ihrer Rückforderung auf ein bloßes Entgegenkommen der Klägerin angewiesen war.

20

Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des künftigen Mietzinses ergebe sich aus der vorgesehenen Laufzeit für die einzelnen Mietverträge, die bei weitem noch nicht abgelaufen sei. Auch für eine Kündigung des Rahmenmietvertrages sei nichts vorgetragen.

21

Gegen die am 10.11.1994 und 28.12.1992 zugestellten Urteile des Landgerichts richten sich die am 08.12.1994 und 27.01.1995 eingegangenen Berufungen, welche die Beklagte hinsichtlich des Teilurteils am letzten Tag der bis zum 23.02.1995 verlängerten Frist und hinsichtlich des Schlußurteils am 27.02.1995 begründet: hat. Der Senat hat die Berufungen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

22

Die Beklagte begehrt mit den Berufungen die vollständige Abweisung der Klage.

23

Wegen der als nicht prozeßordnungsgemäß gerügten Verfahrensweise des Landgerichts erstrebt sie jedoch in erster Linie die Aufhebung und Zurückverweisung.

24

Die Beklagte ist der Ansicht, das Teilurteil des Landgerichts sei unzulässig. Die Beklagte habe nicht zur Zahlung des Mietzinses verurteilt werden dürfen, obgleich das Landgericht angenommen habe, daß der Anspruch auf Abschluß von Mietverträgen noch nicht entscheidungsreif gewesen sei. Zwar sei das Landgericht von der Wirksamkeit des Rahmen-Mietvertrages der Parteien ausgegangen. Indessen sei es im Schlußurteilsverfahren nicht an seine im Teilurteil geäußerte Rechtsauffassung gebunden gewesen. Damit habe die Gefahr abweichender Entscheidungen bestanden.

25

Außerdem habe das Landgericht gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, weil es der Klägerin mit der Verurteilung zur Zahlung etwas zugesprochen habe, was diese nicht beantragt habe. Sowohl in der Sitzungsniederschrift vom 06.10.1994 als auch im Tatbestand des Teilurteils werde nur der Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung widergegeben, nicht aber ein Zahlungsantrag. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung sei von einer Erweiterung des Streitgegenstandes auf einen Zahlungsantrag nicht die Rede gewesen.

26

Das Landgericht habe außerdem in verfahrensfehlerhafter Weise das Vorbringen der Beklagten zur Mietpreisüberhöhung und den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens übergangen. Das Landgericht habe nämlich überhöhte Anforderungen an die Substantiierung des Beklagtenvorbringens gestellt und im übrigen vor Erlaß des Teilurteils einen notwendigen Hinweis auf seine Bedenken gegen die Erheblichkeit des Einwandes der Beklagten unterlassen.

27

Auch aus sachlichen Gründen könne die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung und Abgabe der Willenserklärungen nicht bestehen bleiben. Die Beklagte habe in der Zeit von September 1993 bis einschließlich November 1994 insgesamt 121.628,14 DM an Mieten an die Klägerin gezahlt. Dabei gehe es nicht um eine vermeintliche Erfüllungsproblematik, weil schon im Zeitpunkt der Anhängigkeit der Forderungen erfüllt gewesen sei, so daß die Klage im Umfang der Zahlung nicht erst habe erhoben werden dürfen. Da sich der Rechtsstreit nicht erst nach Rechtshängigkeit teilweise erledigt habe, sei die Klage insoweit von vornherein unbegründet gewesen, was trotz der überstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien bei der Kostenentscheidung Berücksichtigung finden müsse.

28

Die vereinbarte Quadratmetermiete von 18 DM übersteige die in § 5 Abs. 2 WiStG definierte Angemessenheitsschwelle um mindestens 1 DM. Nach dem zutreffenden Gutachten des Dipl.-Ing. Architekten ... vom 14. November 1994 betrage die ortsübliche Vergleichsmiete je nach Wohnungsgröße zwischen 13,40 DM und 14,00 DM. Die Wohnqualität der in dem Gutachten bezeichneten Vergleichs Wohnungen sei mindestens so gut wie diejenige in den streitbefangenen Objekten.

29

Es könne auch nicht die Rede davon sein, daß der vereinbarte Mietzins von 18 DM/m² tatsächlich zur Deckung der laufenden Aufwendungen der einzelnen Wohnungserwerber erforderlich gewesen sei.

30

Darüber hinaus bestehe eine Verpflichtung zum Abschluß von Einzelmietverträgen ohnehin dem Grunde nach nicht, weil der Rahmen-Mietvertrag der Parteien sittenwidrig und damit nichtig sei. Der Rahmen-Mietvertrag stehe nämlich in einem untrennbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermittlungsprovision über 400.000 DM, die sich die Klägerin von der Beklagten habe versprechen lassen. Diese Abrede sei nichtig, weil die Klägerin als Bauherrin die Vermietung des Objekts nicht wie ein unparteiischer Makler vermitteln könne. Bei der sogenannten Vermittlungsprovision, die im ersten Rechtszug noch als nicht verrechenbare Mietvorauszahlung in Form eines verlorenen Zuschusses bezeichnet worden sei, handele es sich um nichts anderes als das im Wirtschaftsleben leider schon fast üblich gewordene "Gleitmittel" zur Anbahnung vertraglicher Beziehungen. Wegen der engen Verknüpfung dieser Abrede mit dem Rahmenvertrag erfasse die Nichtigkeit der Vermittlungsprovisionsabrede auch den Rahmenvertrag selbst. Ein auf diese Weise zustandegekommener Vertrag könne von der Rechtsordnung nicht gebilligt werden, zumal die verlangte Quadratmetermiete gegen § 5 WiStG verstoße.

31

Allemal sei die Vermittlungsprovisionsabrede als solche als unwirksam anzusehen, so daß die Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung von 400.000 DM beanspruchen könne. Mit dieser Gegenforderung werde gegen einen etwa bestehenden Zahlungsanspruch der Klägerin aufgerechnet.

32

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit hinsichtlich der von der Beklagten im Schriftsatz vom 26.01.1996 (Bl. 399 d.A.) im einzelnen aufgeführten Zahlungen in der Hauptsache für erledigt erklärt, wovon 122.745,65 DM auf die von der Beklagten in der Zeit bis einschließlich September 1994 geleisteten Zahlungen entfallen.

33

Die Beklagte beantragt,

unter Änderung des Teilurteils des Landgerichts vom 08.11.1994 und des Schlußurteils vom 20.12.1994 die Klage abzuweisen, soweit darüber in den Urteilen des Landgerichts zugunsten der Klägerin entschieden worden und die Hauptsache nicht teilweise erledigt ist.

34

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist, zurückzuweisen,

sowie der Klägerin zu gestatten, Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische unbedingte unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.

35

Die Klägerin verteidigt die angefochtenen Urteile.

36

Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Angriffe der Beklagten gegen die Zulässigkeit des Teilurteils im Hinblick auf den insgesamt in der Berufungsinstanz angefallenen Streit nicht erheblich seien, weil eine abschließende Entscheidung sachdienlich sei.

37

Entgegen der Ansicht der Beklagten habe die Klägerin bereits mit der Klage die künftige Zahlung der Mieten an die im Antrag aufgeführten Wohnungseigentümer ab dem 03.12.1993 beansprucht. Das Landgericht habe auch nicht dadurch gegen § 308 ZPO verstoßen, daß es den zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rückständigen Mietzins gesondert ausgeurteilt habe.

38

Zwar habe die Beklagte tatsächlich nach Rechtshängigkeit Zahlungen in einer Höhe an die Klägerin geleistet, die sich aus der Aufstellung im Schriftsatz vom 26.01.1996 ergebe. Wegen der Zahlung dieser Beträge, die die Klägerin zwischenzeitlich an die einzelnen Wohnungseigentümer weitergeleitet habe, sei die Erledigung der Hauptsache eingetreten, wobei die Kostenlast der Beklagten obliege.

39

Der Rahmen-Mietvertrag der Parteien sei auch unter Berücksichtigung der maßgeblichen alten Fassung des § 5 WiStG nicht unwirksam. Das vereinbarte Entgelt sei nämlich deshalb nicht unangemessen hoch, da es zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters für die betroffene Wohnung erforderlich gewesen sei. So habe z.B. der Gesamtbetrag der Aufwendungen in der Mietphase für die Wohnung Nr. 17 15.745 DM jährlich betragen. Unter Berücksichtigung der Wohnungsgröße von 41,04 qm ergebe sich in Anbetracht der Fremdkapitalkosten eine Kostenmiete von gut 25 DM/m². Dieser Berechnung liege ein günstiger Zinssatz von 6,10 % und ein Eigenkapital von 45.000 DM zugrunde. Die Erwerber hätten ihre Wohnung größtenteils jedoch mit einem geringeren Eigenkapitalanteil finanziert, um so mehr Kosten zu sparen. Steuerliche Vorteile des Vermieters seien jedoch von den laufenden Aufwendungen nicht in Abzug zu bringen. Da die Kostenmiete für die einzelnen Wohnungen des Objekts Valentinsbreite 1-23 in ... mindestens 25 DM/m² betrage, findet die Wesentlichkeitsgrenze von 20 % in bezug auf den vereinbarten Mietzins von 18 DM/m² keine Anwendung, der geringer als die Kostenmiete sei und selbst die von der Beklagten behauptete ortsübliche Vergleichsmiete nicht um 50 % übersteige. Im übrigen sei das Parteigutachten des Architekten ... zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete unrichtig.

40

Der Rahmen-Mietvertrag der Parteien sei auch nicht deswegen unwirksam, weil die Beklagte die Klägerin an der ihr von der ... versprochenen Summe von 800.000 DM beteiligt habe. Im Jahr 1991 habe die Beklagte noch ein so großes Interesse am Abschluß des Generalmietvertrages für sämtliche Wohnungen des Objekts besessen, daß sie der Klägerin eine Sonderzahlung von 400.000 DM angeboten habe. Dieses Angebot sei das Ergebnis der eigenen Preiskalkulation der Beklagten im freien Wettbewerb gewesen. Besondere Umstände für eine Sittenwidrigkeit der Zahlung von 400.000 DM seien nicht dargetan. Insbesondere komme es nicht darauf an, daß sich die Beklagte über die Mietpreisentwicklung in Göttingen möglicherweise verspekuliert habe.

41

Die Klägerin behauptet erstmals im, Termin zur mündlichen Verhandlung, für die Eigentumswohnung der Eheleute ... (Nr. 1.15) habe die Beklagte Teilzahlungen auf die Miete nur bis April 1995 geleistet.

42

Mit Schriftsatz vom 09.02.1996 entgegnet die Beklagte, daß für die Wohnung Nr. 1.15 (Eheleute ...) auch für die Zeit nach April 1995 weitere monatliche Zahlungen erfolgt seien, und zwar in Höhe von 538,99 DM. Die Überweisung sei jeweils auf das Konto des Rechtsanwalts Dr. ... erfolgt, der ausweislich seines Schreibens an die Beklagte vom 31. März 1995 zum Zwangs Verwalter über den Grundbesitz der Eheleute ... bestellt worden sei. Da die Klägerin insoweit ihr aktives Prozeßführungsrecht verloren habe, werde die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt.

43

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Teilurteils des Landgerichts vom 08.11.1994 (Bl. 109-134 d.A.) und des Schlußurteils vom 20.12.1994 (Leseabschrift Bl. 179-198 d.A.) sowie auf die zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

44

Beide Berufungen der Beklagten sind zulässig, haben jedoch in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die Abänderung der angefochtenen Entscheidungen im Tenor des Senatsurteils trägt im wesentlichen dem Umstand Rechnung, daß die Parteien zwischenzeitlich die Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

45

Die Berufung der Beklagten hat nur hinsichtlich eines Teils der von der Klägerin für die Zeit ab Mai 1995 begehrten Zahlung für die Wohnung Nr. 1.15 an die Eheleute ... Erfolg.

46

1.

Das Verfahren des Landgerichts leidet nicht an wesentlichen Verfahrensmängeln i.S.v. § 539 ZPO, die zu einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht nötigen.

47

Die von der Beklagten erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.1994, auf die das Teilurteil ergangen ist, mit den Anträgen aus der Klageschrift verhandelt, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur auf die Abgabe von Willenserklärungen hinsichtlich des Abschlusses von Mietverträgen gerichtet sind, sondern auch auf die künftige Zahlung von Mietzinsen an die jeweiligen Wohnungskäufer für die Zeit ab Dezember 1993. Ebensowenig begegnet es Bedenken, daß das Landgericht bei seiner Entscheidung über die Zahlungsanträge aus der Klageschrift und der Klageerweiterung vom 29.11.1994 in den angefochtenen Entscheidungen die rückständigen Zahlungen bis einschließlich September 1994 jeweils in einer Summe ausgeworfen hat.

48

Vor diesem Hintergrund bestand für die Beklagte auch ohne einen gerichtlichen Hinweis Veranlassung, gegenüber den geltend gemachten Zahlungsansprüchen teilweise den Erfüllungseinwand zu erheben.

49

Ob die von der Beklagten erhobene Rüge der Unzulässigkeit des Teilurteils in der Sache berechtigt ist, kann dahinstehen. Nach der Verbindung der beiden Berufungen ist jedenfalls eine einheitliche Entscheidung möglich und geboten, für die es auf die Erhebung der angebotenen Beweise nicht ankommt. Danach kann auch dahinstehen, ob das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.

50

2.

Das Landgericht hat mit. Recht angenommen, daß die Klägerin auch nach der Veräußerung des Eigentums an den streitbefangenen Wohnungen im Wege gewillkürter Prozeßstandschaft im eigenen Namen Ansprüche der in den angefochtenen Entscheidungen in einzelnen bezeichneten Wohnungseigentümer auf Abgabe des Angebots zum Abschluß schriftlicher Mietverträge und auf Zahlung von Mietzinsen für die einzelnen Mietwohnungen ab Dezember 1993 geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse der Klägerin ergibt sich aus der von ihr gegenüber den Erwerbern des Wohnungseigentums abgegebenen Mietgarantie.

51

Wegen der Zulässigkeit der Klage auf künftige Leistung gemäß § 259 ZPO wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in dem angefochtenen Teilurteil (Bl. 126 d.A.) verwiesen.

52

3.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 1 u. 5 des Rahmen-Mietvertrages der Parteien vom 19.11.1991/18.10.1991 i.V.m. § 571 BGB die Zahlung der im ersten Rechtszug geltend gemachten Mietzinsbeträge an die in den angefochtenen Urteilen näher bezeichneten Eigentümer von 16 Wohnungen ebenso beanspruchen wie den Abschluß eines schriftlichen Mietvertrages mit den vorbezeichneten Wohnungseigentümern mit dem im Schlußurteil im einzelnen aufgeführten Inhalt.

53

Die Sachbefugnis der einzelnen Wohnungseigentümer beruht auf § 571 BGB. Zwar waren die Wohnungseigentümer nicht unmittelbar an dem zwischen den Parteien des Rechtsstreits abgeschlossenen Rahmen-Mietvertrag beteiligt mit dem insgesamt 216 Wohneinheiten und Tiefgaragenplätze mit einer Gesamtwohnfläche von 9.387,75 qm auf dem Grundstück ... in ... von der Klägerin an die Beklagte vermietet wurden. Indessen hat die Klägerin als Alleineigentümerin des Grundstücks zwischenzeitlich sämtliche Wohneinheiten nach Fertigstellung an die Erwerber der Eigentumswohnungen, u.a. die in dem Schlußurteil aufgeführten Personen veräußert.

54

Damit sind die Erwerber gemäß § 571 BGB in das Mietverhältnis mit der Beklagten eingetreten. Diese Vorschrift gilt nämlich auch dann, wenn der bisherige Alleineigentümer das vermietete Grundstück teilt und die Miteigentumsanteile veräußert. Die Grundstückserwerber haften dann für die Vermieterpflichten hinsichtlich des gesamten Mietobjekts als Gesamtschuldner (vgl. Bub/Treier-Heile, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., II Rn. 862 m.w.N.) und sind hinsichtlich der Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegenüber der Beklagten als Mieter zumindest hinsichtlich der auf die einzelnen Wohnungen entfallenden Forderungen berechtigt. Darüber hinaus ergibt sich aus der Formulierung in § 5 des Rahmen-Mietvertrages, daß für den einzelnen Erwerber der Eigentumswohnungen ein eigener unmittelbarer Anspruch i.S.v. § 328 Abs. 1 BGB auf Abschluß von Einzelmietverträgen mit der Beklagten unter Berücksichtigung des vorgesehenen Netto-Mietpreises von 18 DM/m² zzgl. Nebenkosten und 75 DM pro Tiefgaragenplatz begründet werden sollte. Unter Berücksichtigung des in dem Schlußurteil im einzelnen wiedergegebenen Inhalts der abzuschließenden Mietverträge einschließlich der Höhe des auf die jeweilige streitbefangene Eigentumswohnung entfallenden Mietpreises hat die Klägerin den Inhalt des von dem Beklagten begehrten Mietvertragsangebots auch hinreichend bestimmt bezeichnet. Die Höhe des Netto-Mietzinses übersteigt in keinem Fall den im Rahmen-Mietvertrag der Parteien vorgesehenen Netto-Mietzins von 18 DM/m². Unbestritten lag die Bezugsfertigkeit der streitbefangenen Eigentumswohnungen als Voraussetzung für den Beginn der Mietzahlungspflicht mehr als drei Monate vor Dezember 1993, also dem ersten Monat vor, für den Mietzins beansprucht wird (§ 2 Abs. 1 Mustermietvertrag). Die letzten Wohnungen waren am 31.12.1992 bezugsfertig hergestellt. Im zweiten Rechtszug ist auch nicht mehr streitig, daß ein der Klägerin von der Beklagten zugeflossener Betrag in Höhe von 400.000 DM nicht als Mietvorauszahlung anzusehen ist, sondern daß es sich insoweit um eine von der Beklagten an die Klägerin als zusätzliches Entgelt gezahlte "Vermittlungsprovision" handelt.

55

Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht ist der Rahmen-Mietvertrag der Parteien vom 18.10./19.11.1991 weder insgesamt noch hinsichtlich eines Teils der Mietzinsabrede als nichtig anzusehen.

56

a)

Der Rahmen-Mietvertrag der Parteien ist insbesondere nicht als sittenwidrig i.S.v. § 138 BGB anzusehen.

57

aa)

Ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der von der Klägerin und deren Rechtsnachfolgerin nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung und dem von der Beklagten geschuldeten Mietzins liegt selbst dann nicht vor, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete für die Nutzung der Eigentumswohnungen zu Wohnzwecken tatsächlich entsprechend der Behauptung der Beklagten zwischen 13,40 DM und 14,00 DM liegt. Selbst wenn die ortsübliche Vergleichsmiete insoweit auch zur Bestimmung des Äquivalenzverhältnisses einer Mietzinsvereinbarung zwischen dem Eigentümer und einem gewerblichen Zwischenmieter herangezogen wird, liegt im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung einer Mietpreisvereinbarung von 18 DM/m² nicht einmal eine Überschreitung von 35 % vor. Erst recht sind die subjektiven Voraussetzungen nicht gegeben, die den Rahmen-Mietvertrag als sittenwidrig erscheinen lassen könnten. Ein Handeln der Klägerin mit verwerflicher Gesinnung läßt sich nicht feststellen. Es fehlt schon hinreichender substantiierter Vortrag der Beklagten dazu, daß der Klägerin überhaupt bekannt war, daß die im Rahmen-Mietvertrag vorgesehene Höhe den behaupteten ortsüblichen Vergleichsmietzins für die Nutzung als Wohnung überschritt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen handelt, dessen Geschäftsführer seit mehr als 20 Jahren in Göttingen gewerblich die Vermittlung von Mietverträgen betreibt und für zahlreiche Großobjekte Generalmietverträge abgeschlossen hatte. Die Klägerin durfte danach bei Abschluß des Rahmen-Mietvertrages davon ausgehen, daß die Beklagte den Markt für die gewerbliche Zwischenvermietung von Wohnungen hinreichend kannte und auf dieser Grundlage auch den von ihr selbst angebotenen Mietzins von 18 DM/m² kalkuliert hatte.

58

Die Unwirksamkeit des Rahmen-Mietvertrages gemäß § 138 BGB läßt sich auch nicht auf ein kollusives Zusammenwirken der Parteien des Rechtsstreits zum Nachteil der Endmieter der einzelnen Eigentumswohnungen herleiten. Die Beklagte hat schon nicht dargelegt, daß die Parteien mit der Mietpreisabrede in dem Rahmen-Mietvertrag unter bewußter Überschreitung des ortsüblichen Entgeltes für die Vermietung der Objekte zu Wohnzwecken die Absicht verbunden hätten, die Weitervermietung der Wohnungen an Endmieter zu Preisen durchzusetzen, die i.S.v. § 5 Abs. 2 WiStG i.d.F. des 4. Mietrechtsänderungsgesetzes vom 21.07.1993 (bzw. § 5 Abs. 1 Satz 2 WiStG a.F.) als unangemessen anzusehen sind, wenn sie in einem Mietvertrag zwischen dem Eigentümer und dem Wohnungsmieter vereinbart werden. Die Abreden der Parteien in dem Rahmen-Mietvertrag aus dem Jahr 1991 waren auch in objektiver Hinsicht nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Der Schutz der Endmieter der streitbefangenen Eigentumswohnungen vor unangemessen hohen Mietverpflichtungen nach Maßgabe der genannten Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes wird nämlich von der Höhe der zwischen den Wohnungseigentümern und der Beklagten als gewerblicher Zwischenvermieterin vereinbarten Mietzinsen nicht entscheidend berührt. Insbesondere sind die von dem gewerblichen Zwischenvermieter an den Eigentümer gezahlten Mietbeträge nicht in voller Höhe als laufende Aufwendungen des Zwischenvermieters i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 2 WiStG (§ 5 Abs. 1 Satz 3 WiStG a.F.) anzusehen, so daß der Zwischenvermieter im Verhältnis zu dem Endmieter berechtigt wäre, Mietzinsvereinbarungen bis zur Wuchergrenze gemäß § 302 a StGB (50 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete) zu vereinbaren. Aus dem Schutzzweck des § 5 WiStG und der Anlehnung an das öffentliche Wohnrecht ergibt sich vielmehr, daß die Zwischenvermietung nicht zu einer höheren Mietverpflichtung des Endmieters führen darf als bei der Miete direkt vom Eigentümer. Der Schutz des Endmieters vor zu hohen Mieten ist in § 5 WiStG nur insoweit begrenzt worden, als die Kosten derjenigen Person dies rechtfertigten, die in die Wohnung investiert hat. Aus diesem Grunde sind die vom Zwischenvermieter dem Eigentümer geschuldeten Mietbeträge nur bis zur Höhe der Aufwendungen des Eigentümers als laufende Aufwendungen des Vermieters i.S.von § 5 II 2 WiStG (entsprechend § 5 I 3 WiStG a.F.) anzusehen (vgl. Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 18.01.1990 - 8 RE-Miet 3/89 - DWW 1990, 145).

59

Darüber hinaus sind dem Vorbringen der Beklagten keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß die Parteien mit Abschluß des Rahmen-Mietvertrages tatsächlich die Absicht verfolgt haben, die Durchsetzung unangemessen hoher Mietzinsen gegenüber den Endmietern der Wohnungen zu erreichen oder die Voraussetzung des § 5 WiStG zu umgehen.

60

bb)

Der Rahmen-Mietvertrag der Parteien und damit auch die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluß von Einzelmietverträgen mit den Wohnungseigentümern ist auch nicht deshalb gemäß § 138 BGB als sittenwidrig anzusehen, weil sich die Klägerin mit der am 15.10.1991 von den Parteien unterzeichneten undatierten schriftlichen Vereinbarung die Zahlung einer Vermittlungsprovision von 400.000 DM hat versprechen lassen. Zwar ist im Berufungsrechtszug unstreitig, daß die in der undatierten Vereinbarung als Mietvorauszahlung genannte Summe entsprechend dem Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 25.09.1991 (Bl. 63 d.A.) als zusätzliches Entgelt zu zahlen war. Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob die Vereinbarungen der Parteien in der undatierten Vereinbarung und in dem Rahmen-Mietvertrag der Parteien als einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen sind, so daß im, Zweifel die Nichtigkeit der Abrede über die Vermittlungsprovision zur Gesamtnichtigkeit der Abreden führen würde, § 139 BGB.

61

Allerdings mag im allgemeinen das Versprechen einer Provision für die Vermittlung des Abschlusses eines Mietvertrages über Wohnräume Bedenken begegnen, wenn der Vermittler der Wohnung zugleich der Eigentümer ist. So ist eine entsprechende gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung i.d.F. des 4. Mietrechtsänderungsgesetzes vom 21.07.1993 enthalten. Indessen gilt diese Regelung nur für das Verhältnis des Wohnungsvermittlers gegenüber dem Wohnungssuchenden, der die Räume selbst zu Wohnzwecken benötigt. An diesem besonderen Schutzzweck richten sich auch die Vorschriften des Wohnungsvermittlungsgesetzes über die Obergrenzen für das Vermittlungsentgelt und die Vereinbarung von Vertragsstrafen aus (§§ 3, 4 Wohnungsvermittlungsgesetz).

62

Im Hinblick auf den Rahmen-Mietvertrag der Parteien, der die Vermietung von 216 Wohnungen zum Zwecke der Weitervermietung an Dritte zum Inhalt hatte, stellt sich die vereinbarte Vermittlungsprovision als Teil des von der Beklagten zusätzlich übernommenen Entgelts für die Anmietung des Objekts dar. Auch insoweit ist jedoch nicht von einem auffälligen Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung auszugehen, das die Sittenwidrigkeit der von den Parteien getroffenen Abreden begründen könnte. Die Beklagte verkennt schon die besonderen Umstände, die zu der vorgenannten Abrede in der undatierten schriftlichen Vereinbarung von Oktober 1991 geführt haben. Die Beklagte als gewerblicher Großvermittler von Wohnungen war schon deshalb am Abschluß des Rahmen-Mietvertrages der Parteien besonders interessiert, weil sich die Firma ... als Initiatorin und Generalunternehmerin des Gesamtprojekts gegenüber der Beklagten verpflichtet hatte, an diese 800.000 DM zu zahlen, falls die Beklagte sämtliche Wohneinheiten und Tiefgaragenplätze zu einem Mindestmietzins von 16 DM/m² Wohnfläche anmieten würde. Das Angebot der Beklagten an die Klägerin zum Abschluß eines Rahmen-Mietvertrages auf der Basis eines Mietzinses von 18 DM/m² diente dem Ziel, die Voraussetzungen für die Entstehung und Fälligkeit der Forderung gegen die Generalunternehmerin zu schaffen. Unstreitig war nicht gesichert, daß die Firma ... den der Beklagten zugesagten Betrag von 800.000 DM zahlen konnte. Da jedoch Forderungen der Generalunternehmerin in entsprechender Höhe auch gegenüber der Klägerin bestanden, vereinbarten die Parteien die Abtretung des Anspruchs der Beklagten gegen die Generalunternehmerin an die Klägerin, so daß die Zahlung im Wege der Verrechnung erfolgen konnte. An der auf diese Weise durch die gewählte Abtretungskonstruktion erreichten Zahlung der Generalunternehmerin beteiligte die Beklagte die Klägerin zur Hälfte, während der weitere Betrag von 400.000 DM an sie ausgezahlt wurde (Bl. 45 d.A.). Vor diesem Hintergrund stellt sich der von der Beklagten an die Klägerin geleistete Betrag von 400.000 DM nicht lediglich als Provision für die Vermittlung des Rahmen-Mietvertrages, sondern zugleich als Entgelt für die Durchsetzung einer Forderung der Beklagten in Höhe von 800.000 DM dar, die für die Beklagte auf anderem Wege nicht ohne weiteres einbringlich war. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch der Inhalt des Schreibens der Beklagten an die Klägerin vom 25.09.1991, in der in bezug auf die Vereinbarung über die Abtretung der Forderung in Höhe von 800.000 DM nicht nur von einer Vermittlungsprovision der Beklagten in Höhe von 400.000 DM, sondern auch davon die Rede ist, daß die Klägerin sich verpflichte, für die Übernahme der Generalanmietung durch die Beklagte ihrerseits eine Gebühr von 400.000 DM zu zahlen. Dies verdeutlicht, daß die Beklagte eine Möglichkeit für die Durchsetzung ihres Anspruchs gegen die Generalunternehmerin auf Zahlung von 800.000 DM nur auf dem Wege über die Abtretung an die Klägerin sah. Diese Umstände relativieren den Wert der von der Beklagten zusätzlich an die Klägerin erbrachten Leistung. Anders als bei einer direkt aus dem Vermögen des Mieters gezahlten Provision haben sich die Parteien im vorliegenden Fall die von einem Dritten der Beklagten versprochene Provision geteilt, deren Entstehung und Fälligkeit von der Bereitschaft der Klägerin zum Abschluß des Rahmen-Mietvertrages der Parteien abhängig war und deren Durchsetzung nicht ohne die vorherige Abtretung an die Klägerin erfolgversprechend war.

63

Nach alledem kann erst recht nicht die Rede davon sein, daß die Klägerin in verwerflicher Gesinnung die Beklagte zur Zahlung einer Vermittlungsprovision in Höhe von 400.000 DM veranlaßt hat.

64

b)

Der Rahmen-Mietvertrag der Parteien vom 18.10./19.11.1991 ist auch nicht mit §§ 134 BGB, 5 WiStG insoweit als teilnichtig anzusehen, als der vereinbarte Mietzins von 18 DM/m² die behauptete ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnraumnutzung in Höhe von 13,40 DM bis 14,00 DM um mehr als 20 % übersteigt.

65

Die Parteien sind bereits mit Verfügung vom 12.01.1996 darauf hingewiesen worden, daß die Vorschrift des § 5 WiStG weder auf den Rahmen-Mietvertrag der Parteien noch auf die zwischen den Wohnungseigentümern und der Beklagten als gewerblichen Zwischenmieter abzuschließenden Einzelverträge anzuwenden ist. Hinsichtlich des Rahmen-Mietvertrages der Parteien und der zwischen den Wohnungseigentümern und der Beklagten geschlossenen Einzelmietverträge ist das für das Vorliegen einer Mietpreisüberhöhung i.S.v. § 5 WiStG erforderliche Tatbestandsmerkmal der "Vermietung von Räumen zum Wohnen" nicht erfüllt. Kennzeichen der Zwischenmiete ist gerade, daß der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht im Eigengebrauch zum Wohnen besteht, sondern in der Weitervermietung an einen Dritten, den Endmieter. Werden Räume aber nicht zum eigenen Bewohnen durch den Mieter überlassen, so finden, selbst wenn der Mieter den faktischen Wohnraum zu Wohnzwecken weitervermietet, im Verhältnis des Hauptvermieters und des Mieter die Wohnraumschutzvorschriften insgesamt keine Anwendung. Die Vermietung von Wohnraum an einen gewerblichen Zwischenvermieter ist aus diesem Grund nach herrschender Meinung nicht als Wohnraum-Mietverhältnis anzusehen, sondern wird wie die Vermietung gewerblicher Räume behandelt (vgl. Palandt, BGB, 55. Aufl., Einführung vor § 535 Rn. 8; Bub/Treier/Kraemer, a.a.O. III Rn. 1032). Die abweichende Auffassung des OLG Frankfurt (NJW 1993, 673; auch Bub/Treier, a.a.O. II Rn. 681 und AG Frankfurt, WuM 93, 199 [AG Frankfurt am Main 05.06.1992 - 18 Js 45431.9/91 - 933 Owi 2001]), nach der § 5 WiStG auch auf Wohnräume Anwendung finde, die an Betriebe oder andere Zwischenmieter durch Geschäftsraum-Mietverträge zur Überlassung an Betriebsangehörige oder Dritte vermietet werden, überzeugt nicht. Der 2. Strafsenat des OLG Frankfurt hat zu dieser Frage in dem Beschluß vom 10.11.1992 ohnehin lediglich mit einer die Entscheidung nicht tragenden Erwägung Stellung genommen. Das OLG Frankfurt hatte nämlich wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung den Freispruch wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das bußgeldbewehrte Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum nach Art. 6 § 2 MRVerbG beanstandet und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung der im Rahmen der Erwägungen über das weitere Verfahren angestellten Überlegungen zur Reichweite von § 5 WiStG hat das OLG Frankfurt geltend gemacht, daß es für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Schutzwürdigkeit des Mieters nicht ankomme. Nach Sinn und Zweck der Regelung solle die wirtschaftliche Ausnutzung eines geringen Wohnungsangebots zu Lasten breiter Bevölkerungsschichten, die die hohen Mieten nicht bezahlen könnten, verhindert werden.

66

Indessen begegnet es schon mit Rücksicht auf das strafrechtliche Analogieverbot in Art. 103 Abs. 2 GG durchgreifenden Bedenken, § 5 WiStG allein mit Erwägungen zu dem Schutzzweck der Vorschrift auch auf Verträge anzuwenden, in denen ein Entgelt nicht für die Vermietung von Räumen zum Wohnen, sondern zum Zweck der Weitervermietung vereinbart worden ist. Das OLG Frankfurt hat sich in der vorbezeichneten Entscheidung auch nicht mit der überwiegenden Rechtsprechung zum Geltungsbereich der Vorschrift des § 5 WiStG auseinandergesetzt.

67

So hat das Oberlandesgericht Stuttgart in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung in seinen Rechtsentscheiden vom 25.10.1984 (NJW 1985, 1966 [OLG Stuttgart 25.10.1984 - 8 RE-Miet 2/84] m.w.N.) und 07.11.1985 (NJW 1986, 322 [OLG Stuttgart 07.11.1985 - 8 REMiet 3/84]) für den Anwendungsbereich sowohl der Mieterschutzregelungen gemäß §§ 564 b BGB und 1 MHG als auch des § 5 WiStG die Auffassung vertreten, daß das Vorliegen eines Mietverhältnisses über Wohnraum davon abhänge, ob nach dem übereinstimmenden Vertragswillen der Parteien der vorherrschende Vertragszweck im eigenen Wohnen des Mieters liege. Zwar sage der Wortlaut der genannten Vorschriften unmittelbar nichts darüber aus, daß der Hauptmieter mit der Anmietung der Wohnräume einen eigenen Wohnzweck verfolgen müsse. Nach dem gesetzlichen Leitbild der Miete sei aber grundsätzlich der Mieter selbst der den Gebrauch Ausübende, während die Gebrauchsüberlassung an Dritte, für die die Sonderregelung in § 549 BGB gelte, die Ausnahme bilde. Ein Mietverhältnis über Wohnraum liege deshalb nicht vor, wenn die Räume zwar zu Wohnzwecken geeignet seien, der nach dem Vertrag vorgesehene Gebrauch des Mieters jedoch nicht im Wohnen, sondern, wie im vorliegenden Fall, im Weitervermieten liege. An dieser Beurteilung hat das OLG Stuttgart selbst für den Fall festgehalten, daß der Hauptmieter mit der Weitervermietung keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, sondern allein aus sozialen Gründen handelt. Die Beklagte hat indes die Anmietung der Wohnungen mit dem Rahmen-Mietvertrag der Parteien gerade vorgenommen, um die Wohnungen an Endmieter gewinnbringend weiterzuvermieten.

68

Die früher vertretene Gegenmeinung (vgl. Sternel, Mietrecht, 2. Aufl., 1979 I Rn. 29) ist maßgeblich von der Erwägung bestimmt worden, daß, nach dem Sinn und Zweck der Mieterschutz-Gesetzgebung der zu eigenen Wohnzwecken mietende Untermieter ebenso schutzbedürftig und schutzwürdig sei wie der Hauptmieter eines Mietverhältnisses über Wohnraum. Demgegenüber argumentiert das OLG Frankfurt (a.a.O.) indessen selbst damit, daß es auf die Schutzwürdigkeit des Mieters nicht ankomme. Im übrigen ist an anderer Stelle bereits ausgeführt worden, daß der Schutz des Endmieters vor einer Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG im Falle der gewerblichen Zwischenvermietung nicht beeinträchtigt wird, weil die von dem gewerblichen Zwischenmieter an den Hauptmieter gezahlte Miete nicht als laufende Aufwendung i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 2 WiStG anzusehen ist.

69

Den besonders gravierenden Auswirkungen der Anwendung des gewerblichen Mietrechts auf das Verhältnis zwischen Hauptvermieter und Zwischenmieter für den Kündigungsschutz des Endmieters hat auch der Gesetzgeber nicht durch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Mieterschutz-Vorschriften auf das Mietverhältnis zwischen dem Hauptvermieter und dem Zwischenmieter Rechnung getragen, sondern durch die Normierung eines gesetzlichen Vertragseintritts nach der Beendigung des Hauptmietverhältnisses in § 549 a BGB. Zu der Regelung des MHG hat das OLG Düsseldorf erst im letzten Jahr (ZMR 1995, 203, 204) bekräftigt, daß ein Wohnraum-Mietverhältnis i.S. dieser Vorschrift nicht bestehe, wenn die Räume nach den vertraglichen Vereinbarungen dem Mieter nicht zum eigenen Bewohnen, sondern zum Zweck der Weitervermietung als Wohnraum überlassen werden.

70

Für eine unterschiedliche Interpretation der Tatbestandsvoraussetzungen in §§ 1 MHG, 564 b BGB einerseits und § 5 WiStG sind überzeugende sachliche Gründe nicht ersichtlich. Darüber hinaus kommt die entscheidende Bedeutung des vereinbarten Vertragszwecks durch die in § 5 WiStG verwendete Formulierung "Vermietung von Räumen zum Wohnen" noch deutlicher zum Ausdruck als in dem nach seiner sprachlichen Bedeutung eher am Mietgegenstand orientierten Begriff des "Mietverhältnisses über Wohnraum", den §§ 1 MHG, 564 b BGB verwenden.

71

c)

Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es ohne Bedeutung, ob die Beklagte aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung am Wohnungsmarkt die von ihr angemieteten streitbefangenen Wohnungen ihrerseits mit Gewinn weitervermieten kann. Eine Anpassung des Mietvertrages nach den Regeln des Wegfalls oder der Änderung der Geschäftsgrundlage durch die Herabsetzung des Mietzinses hat das Landgericht in den Entscheidungsgründen des Teilurteils zu Recht ausgeschlossen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Erwägungen des Landgerichts (Bl. 128 d.A.) Bezug genommen.

72

4.

Die Verurteilung der Beklagten zur künftigen Zahlung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie ohne zeitliche Begrenzung erfolgt ist. In Anbetracht der zeitlich unbestimmten Regelungen über die Dauer des Mietverhältnisses in den Einzelverträgen über die streitbefangenen Eigentumswohnungen, verbietet sich die Angabe eines Endzeitpunktes in dem Urteilstenor. Nach Ziff. 2 der Einzelmietverträge wird das Mietobjekt nämlich auf die Dauer von fünf Jahren fest vermietet. Mangels einer fristgemäßen Kündigung verlängert sich die Mietzeit um weitere fünf Jahre und in der Folgezeit mangels Kündigung auf unbestimmte Zeit. Im Fall der Beendigung des Mietverhältnisses kann die Beklagte als Mieterin im Wege der Abänderungsklage gemäß § 323 Abs. 1 BGB den Fortfall der Mietzahlungspflicht geltend machen.

73

5.

Die Berufung der Beklagten hat jedoch Erfolg, soweit sie geltend macht, abweichend von dem Vorbringen der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat, für die Wohnung Nr. 1.15 der Eheleute ... auch nach April 1995 monatlich 538,99 DM gezahlt zu haben.

74

Demgegenüber war der erstmals im Termin gehaltene Vortrag der Klägerin gemäß §§ 523, 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen, demzufolge die Beklagte für die vorbezeichnete Wohnung ab Mai 1995 keine Teilzahlungen mehr erbracht habe. Die Klägerin muß sich entgegenhalten lassen, daß sie mit Schriftsatz vom 14.08.1995 noch behauptet hatte, daß auch bezüglich der Wohnung ... seit Oktober 1994 freiwillig 660,99 DM gezahlt worden seien, also über den Monat April 1995 hinaus. Danach bestand für die Beklagte keine Veranlassung, Beweis für die Zahlungen seit Mai 1995 anzutreten. Erst aufgrund des neuen Vorbringens im Termin war eine Stellungnahme der Beklagten erforderlich. Die Beklagte hat Überweisungsunterlagen vorgelegt und Zeugenbeweis angetreten. Vor diesem Hintergrund würde die Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Termin am 26.01.1996 zu einer Verfahrensverzögerung führen, weil für die erforderliche Beweisaufnahme ein neuer Termin anberaumt werden müßte, sofern nicht die behauptete Zahlung aufgrund der vorgelegten Belege ohnehin als erwiesen anzusehen wäre. Die Verspätung des neuen Vorbringens der Klägerin im Termin beruht auf grober Nachlässigkeit, weil die Klägerin noch im August ausdrücklich vorgetragen hatte, daß auch für die Wohnung ... über April 1995 hinaus Zahlung geleistet worden sei. Die behauptete Zahlungseinstellung muß ihr aber im August 1995 schon seit Monaten bekannt gewesen sein. Es handelt sich bei dem neuen Vortrag auch um ein Angriffsmittel, auf das die Beklagte aus Sicht der Klägerin ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben konnte, § 282 Abs. 2 ZPO. Zumindest die Schriftsatzfrist des § 232 ZPO hätte gewahrt werden müssen. Die Klägerin hat die Verspätung ihres neuen Vorbringens im Termin auch nicht entschuldigt, obwohl die Möglichkeit der Zurückweisung ihres Vorbringens als verspätet in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erörtert worden ist.

75

6.

Die von der Beklagten im Schriftsatz vom 31.10.1995 erklärte Hilfsaufrechnung mit einem vermeintlichen Rückzahlungsanspruch wegen der gezahlten Vermittlungsprovision in Höhe von 400.000 DM ist nicht begründet. Dem geltend gemachten Bereicherungsanspruch steht die Wirksamkeit der Abrede der Parteien über die "Vermittlungsprovision" entgegen. Darüber hinaus ist die Aufrechnung auch mangels Gegenseitigkeit nicht gerechtfertigt. Der von der Beklagten geltend gemachte Rückzahlungsanspruch könnte allenfalls gegenüber der Klägerin bestehen. Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin indes lediglich im Wege der Prozeßstandschaft Mietzinsansprüche der Eigentümer der streitbefangenen Wohnungen geltend.

76

7.

Soweit die Beklagte erstmals im Schriftsatz vom 09.02.1996 vorträgt, daß über den streitbefangenen Grundbesitz der Eheleute ... (Wohnung Nr. 1.15) die Zwangsverwaltung angeordnet worden ist, bleibt das Vorbringen gemäß §§ 296 a, 523 ZPO unberücksichtigt. Der Beklagten war lediglich nachgelassen worden, zu der Behauptung der Klägerin Stellung zu nehmen, für die Wohnung 1.15 sei Mietzins nur bis einschließlich April 1995 gezahlt worden.

77

Der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO war abzulehnen. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die behauptete Anordnung der Zwangs Verwaltung die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin oder die materielle Sachbefugnis der Eheleute ... berührt. Die Beklagte trägt selbst vor, daß sie der Zwangsverwalter Dr. ... bereits mit Schreiben vom 31.03.1995 über die Anordnung der Zwangs Verwaltung unterrichtet habe. Gleichwohl hat sie bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung diesen Umstand nicht vorgetragen. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung dient jedoch nicht dazu, einer Partei die Nachholung tatsächlichen Vorbringens zu ermöglichen, das sie unter Verletzung ihrer Prozeßförderungspflicht nicht rechtzeitig vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat.

78

8.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 91 a Abs. 1 ZPO.

79

Der Beklagte hat insbesondere auch diejenigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Zahlungsansprüche der Klägerin entfallen. Dabei wirkt sich im übrigen der Umstand, daß die aus der Aufstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 26.01.1996 ersichtlichen Zahlungen bis einschließlich November 1994 den von der Beklagten geltend gemachten Gesamtbetrag in Höhe von 121.628,14 DM übersteigen, lediglich zugunsten der Beklagten aus.

80

Der Beklagte behauptet zwar, daß die Erfüllungswirkung, bereits (teilweise?) im Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage vorgelegen habe. Demgegenüber wendet jedoch die Klägerin erheblich ein, daß Zahlungen erst nach Rechtshängigkeit, also nach dem 10.12.1993, erfolgt seien. Die Beklagte läßt schon jede Erklärung dafür vermissen, aus welchem Grund sie teilweise, nämlich ab September 1993, Zahlungen auf die eingeklagten Mietzinsansprüche für die Zeit ab Dezember 1993 erbracht haben will. In Anbetracht der gemäß Ziff. 4 der Einzelmietverträge i.V.m. § 5 des Rahmen-Mietvertrages jeweils am 15. eines jeden Monats fälligen Mietzahlungen bestand für die Beklagte auch keine Veranlassung, vor dem 15.12.1993 Zahlung auf die eingeklagten Ansprüche vorzunehmen. Eine Mietvorauszahlung der Beklagten ist danach zwar nicht auszuschließen. Die Beklagte hat jedoch nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, daß und in welchem Umfang Zahlungen vor Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgt sind.

81

Die weiteren Nebenentscheidungen finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 und 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000 DM; diejenige der Klägerin beträgt 13.000 DM.