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Art. 2 AbrUERdErl

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvereinbarung über vereinfachte Regelungen und einheitliche Pauschalen für die Abrechnung von Unterstützungseinsätzen
Redaktionelle Abkürzung
AbrUERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21022

(1) Die Kosten der Unterstützung werden gemäß Artikel 3 abgerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten im Sinne von Absatz 1 sind die durch die Unterstützung unmittelbar verursachten zusätzlichen Aufwendungen, die ohne diese nicht entstanden wären (Auslagen). Dazu zählen insbesondere:

  1. 1.

    zusätzliche Personalaufwendungen, zum Beispiel für Mehrarbeit oder Dienst zu ungünstigen Zeiten,

  2. 2.

    Auslagen für Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen für beschädigtes, in Verlust geratenes, unbrauchbar gewordenes Gerät sowie Auslagen für die veterinärmedizinische Behandlung von Diensthunden und Dienstpferden, soweit die Beschädigung oder Verletzung im Unterstützungseinsatz entstanden ist und nicht aufgrund bestehender Verwaltungsvereinbarungen der Länder mit dem Bund von diesem Ersatz zu leisten ist oder anderweitig Ersatz zu leisten ist,

  3. 3.

    Auslagen für Geschäftsbedarf, Post und Telekommunikation,

  4. 4.

    Auslagen für den Betrieb von Fahrzeugen und Geräten,

  5. 5.

    Auslagen für Dienstreisen und

  6. 6.

    Auslagen für Verpflegung.

(3) Schäden werden wie folgt geregelt:

  1. 1.

    Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen des anfordernden Landes werden vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Einzelfall nur ersetzt, wenn sie von den entsandten Polizeikräften vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

  2. 2.

    Kosten einsatzbedingter Schäden oder Verluste des entsendenden Landes während Anmarsch, Einsatz und Rückmarsch sind mit der Pauschale abgegolten. Der über 500 Euro hinausgehende Schaden ist im Einzelfall vom anfordernden Land zu ersetzen. Ersatz für die Nutzung oder Abnutzung von Gerät wird nicht geleistet. Die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannten Auslagen werden nicht erstattet, wenn die entsandten Polizeikräfte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

  3. 3.

    Unabhängig von der Schadensurheberschaft übernehmen die Vertragsschließenden jeweils die Unfallfürsorgeleistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der zum Zeitpunkt des Einsatzes geltenden Fassung und Dienstbezüge für ihre Bediensteten, die bei einem Unfall im Rahmen der Unterstützung geschädigt wurden, für die Dauer ihrer Dienstunfähigkeit. Ausgleichsansprüche entfallen insoweit. Das Gleiche gilt für die Kosten einer während oder infolge eines Einsatzes erforderlich werdenden sonstigen Heilbehandlung. Heilbehandlung durch die Polizeiärzte während des Einsatzes wird gegenseitig kostenlos gewährt.