Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 06.11.2013, Az.: 7 B 6460/13

Eintragung; Fahrzeugpapiere; Halter; Haltereigenschaft; Zulassung; Zulassungshalter

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
06.11.2013
Aktenzeichen
7 B 6460/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 64406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Begriff des Halters im Sinne des formalen Zulassungsrechts der StVZO und der FZV ist nicht völlig deckungsgleich mit dem Halterbegriff nach § 7 StVG. Der Halterbegriff des § 31a StVZO ist jedenfalls zusätzlich am Regelungszweck zu messen, bei zukünftigen Verstößen zuverlässig den tatsächlichen Fahrer ermitteln zu können. Es kommt dafür darauf an, wer in den Fahrzeugpapieren als Halter eingetragen ist (Zulassungshalter).

(so auch: VG Ansbach, Urteil vom 23. September 2011 - AN 10 K 11.00870 -, juris)

Tenor:

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 1.800,- Euro  festgesetzt.

Gründe

I.

Mit dem auf den Namen des Antragstellers zugelassenen Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … wurde am 23. Februar 2013 ein Verkehrsverstoß begangen, der bei erfolgreicher Ahndung u. a. zur Eintragung von drei Punkten in das Verkehrszentralregister geführt hätte. Der Fahrer konnte nicht ermittelt werden.

Unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von neun Monaten an (Bescheid vom 21. Oktober 2013).

Der Antragsteller hat am 25. Oktober 2013 Klage zum Geschäftszeichen 7 A 6459/13 erhoben und zugleich vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

Maßgeblich stützt er sich darauf, nicht zutreffender Adressat der Fahrtenbuchanordnung zu sein, weil nicht er, sondern seine Tochter … … Halter des Fahrzeugs sei.

Dem tritt der Antragsgegner entgegen.

II.

Der nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO zu beurteilende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unbegründet.

Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO hat eine Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde - wie hier - gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich gemäß § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet hat.

Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO reichen pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen grundsätzlich zwar nicht aus (Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Februar 2007, § 80 Rn. 178). Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch gleiche oder typisierte Begründungen ausreichen (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 80 Rn. 85). Bei der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches ist die zu beurteilende Interessenkonstellation in der großen Mehrzahl der Fälle vergleichbar gelagert. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2006 - 11 CS 05.1504 - zitiert nach juris; sowie BayVGH, Beschluss vom 4. Januar 2006 - 11 CS 05.1878 - zitiert nach juris).

Dem genügt die schriftliche Begründung im angegriffenen Bescheid, soweit sie sinngemäß darauf abhebt, dass ohne weiteren Aufschub die Aufklärung etwaiger Verstöße gegen bestehende Verkehrsvorschriften gewährleistet sein muss (Seite 4/5 des Bescheides des Antragsgegners vom 21. Oktober 2013).

Für den Erfolg eines Antrages nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO ist entscheidend, ob das private Interesse eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu bewerten ist.

Bei dieser Interessenabwägung sind die Aussichten des Begehrens im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Bei einer offensichtlich Erfolg versprechenden Klage überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, insbesondere wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist.

Voraussichtlich wird die angegriffene Verfügung des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren Bestand haben, weil er zu Recht die Fahrtenbuchanordnung verfügt hat.

Diese Verfügung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken, zumal der Antragsgegner den Antragsteller vor dem Erlass des Bescheides angehört hat.

In materieller Hinsicht begegnet der angegriffene Bescheid ebenfalls keinen zu Gunsten des Antragstellers durchgreifenden Bedenken.

Nach § 31a StVZO kann die Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. jeweils mit weiteren Nachweisen u.a. z.B. Kammerbeschlüsse vom 23. Dezember 2008 - 7 B 3216/08 -, vom 9. März 2009 - 7 B 682/09 - und vom 26. November 2009 - 7 B 3014/09 -).

Die Voraussetzungen des § 31a StVZO für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches sind erfüllt. Auch hat der Antragsgegner das Ermessen hinsichtlich der angeordneten Dauer von neun Monaten angesichts der Schwere des Delikts, das u. a. zur Eintragung von drei Punkten geführt hätte, zutreffend ausgeübt.

Zur Begründung wird insgesamt auf die Gründe des angegriffenen Bescheides des Antragsgegners verwiesen und zusätzlich diejenigen der inhaltlich voraussichtlich richtigen Antragserwiderung des Antragsgegners vom 5. November 2013, denen das Gericht überwiegend folgt (Feststellung entsprechend § 117 Absatz 5 VwGO). Diese sind in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht höchstwahrscheinlich zutreffend. Ihnen gegenüber greift das Vorbringen des Antragstellers nicht durch.

Insbesondere vermag das Gericht dem Antragsteller nicht darin zu folgen, er sei nicht richtiger Adressat, insbesondere nicht Halter des betroffenen Kraftfahrzeuges.

Insoweit hatte er bereits außergerichtlich mit seinem Schreiben vom 25. September 2013 vorgebracht, die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat ausschließlich die Tochter. Dies wiederholt und vertieft er in seiner Klageschrift (dort S. 3 2. Abs.), soweit er ausführt:

Die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt ausschließlich die Tochter des Klägers. Das Fahrzeug wird nicht von dem Kläger benutzt, sondern steht ausschließlich in der Verfügungsgewalt seiner Tochter … ….

Ferner macht er geltend, dass die Tochter die Lasten des Betriebs des Kfz trüge.

Ohne dass es auf den insoweit gemachten Beweisantritt (Zeugnis der Frau … …) ankäme, hält das Gericht dies für eine bloße Schutzbehauptung des Antragstellers. Sofern er nicht Halter des Fahrzeugs wäre, hätte er dies im Ordnungswidrigkeitenverfahren sogleich vorbringen müssen. Sich nunmehr gleichsam im Nachhinein darauf zu berufen, geht fehl. Außerdem muss er sich auch deshalb als Halter betrachten lassen, weil er selber als Versicherungsnehmer des Kfz auftritt und zudem in den Zulassungspapieren als Fahrzeughalter eingetragen ist. Sofern seitens der Tochter im Binnenausgleich die Versicherungsleistung an ihn zurückerstattet würde, ändert dies nichts daran. Dass er wahrscheinlich günstigere Versicherungskonditionen genießt, begünstigt ihn (und voraussichtlich mittelbar seine Tochter). Wer insoweit die Vorteile der Eintragung als Halter und als Versicherungsnehmer genießen will, muss dann insoweit auch im Sinne von § 31a StVZO die Eintragung als Halter in den Zulassungspapieren gegen sich gelten lassen. Zumindest ist der Antragsteller daher auch Halter des Kfz (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 30. Oktober 2012 – 11 ZB 12.1608 -, juris). Insoweit ist nach der Auffassung der Kammer der Begriff des Halters auch – entgegen der Ansicht des Antragstellers – im Sinne des formalen Zulassungsrechts der StVZO und der FZV nicht völlig deckungsgleich mit dem Halterbegriff i. S. v. § 7 StVG, was sich daraus ergibt, dass einerseits § 7 StVG im Wesentlichen die rechtliche Funktion hat, einen zivilrechtlichen Tatbestand zu regeln, wobei dieser Halterbegriff geprägt ist durch den Grundgedanken, dass nur derjenige haften könne, der auch durch eigene Nutzung eines Fahrzeugs bzw. durch Verfügung über ein Fahrzeug zurechenbar Gefahren schafft. Hier indessen ist der Halterbegriff jedenfalls zusätzlich am Regelungszweck des Zulassungsrechts zu messen. Das Zulassungsrecht hat u. a. den Zweck, die Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVG) zu ermöglichen, weshalb die Haltereigenschaft gespeichert wird (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 StVG), womit der Halter auch tauglicher Adressat für behördliche Überwachungsmaßnahmen wird als derjenige, dem ein Kennzeichen über das Fahrzeug zugeteilt ist (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 StVG). Dementsprechend treffen auch Maßnahmen z. B. gemäß § 25 FZV oder § 14 Kraftfahrzeugsteuergesetz den eingetragenen Halter. Mithin tritt neben den Begriff des tatsächlichen Halters i. S. v. § 7 StVG im Zulassungsrecht und damit auch im Anwendungsbereich des § 31a StVZO der sog. Zulassungshalter - wie hier -. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung in § 31a Abs. 1 StVZO, bei zukünftigen Verstößen zuverlässig den tatsächlichen Fahrer ermitteln zu können (so auch: VG Ansbach, Urteil vom 23. September 2011 – AN 10 K 11.00870 -, juris; vgl. aber zum einheitlichen Halterbegriff: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, Rn. 9 zu § 31a StVZO, mwN; allerdings kann das Führen eines Fahrtenbuchs gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO auch dem Eigentümer eines vermieteten oder sonst an einen anderen überlassenen Fahrzeugs auferlegt werden, sofern der Eigentümer Halter des Fahrzeugs geblieben ist, Nds. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 – 12 LA 267/07 –, juris, Rn.18).

Außerdem ist der Antragsteller auch Halter geblieben, weil der Verleiher nur dann die Haltereigenschaft verliert, wenn das Fahrzeug völlig seinem Einflussbereich entzogen ist (Nds. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 – 12 LA 267/07 –, juris, ebenda). Letzteres ist hier aber unwahrscheinlich und trägt der Antragsteller auch selber nicht vor.

Weil der Antragsteller mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersichtlich gegen den materiellen Teil der angegriffenen Verfügung, nämlich die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs, vorgeht und die im angegriffenen Bescheid auch bestimmte Gebührenfestsetzung nicht zum Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Absatz 5 VwGO macht, braucht sich das Gericht hinsichtlich der Gebührenfestsetzung insbesondere auch nicht mit den insoweit aus § 80 Absatz 2 Nr. 1, Absatz 6 VwGO resultierenden Fragestellungen zu befassen. Gleichwohl bemerkt das Gericht mit Blick auf das Hauptsacheverfahren, dass diese Festsetzung (von nur 75,- €) hinreichend begründet ist und rechtmäßig sein dürfte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.). Der Wert ist abhängig von der Dauer der Fahrtenbuchauflage und beträgt 400,00 Euro je Monat, so dass bei einer Fahrtenbuchauflage von neun Monaten im Hauptsacheverfahren ein Wert von 3.600,- Euro anzusetzen ist. Da im vorliegenden Eilverfahren lediglich eine vorläufige Regelung getroffen wird, ist der Wert nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.