Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 04.09.2007, Az.: 2 A 432/05

Anrechnung; Anspruch; Anspruchshöhe; Arbeitslosengeld; BAföG-Leistung; Bedarfsminderung; Einkommen; Einkommensanrechnung; Empfänger; Ermittlung; Höhe; Höhe; Leistung; Leistungsempfänger; Leistungshöhe; Mitteilungspflicht; Rechtzeitigkeit; Umzug; Umzugsmitteilung; Unterhaltsberechtigter; Unterkunft; Unterkunftskosten; Wegzug

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
04.09.2007
Aktenzeichen
2 A 432/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71714
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Die Klägerin hat von September 2002 bis August 2005 in E. F. eine Ausbildung zur Ergotherapeutin absolviert und aufgrund des Bescheides vom 06.02.2003 Ausbildungsförderung vom Beklagten erhalten. Letztmalig wurde der monatliche Förderungsbetrag für den Zeitraum 11/2003 bis 08/2005 mit Bescheid vom 31.08.2005 festgesetzt. Dabei wurde bei der Einkommensberechnung der Mutter der Klägerin das von dieser bezogene Arbeitslosengeld (monatlich 892,44 EUR) bedarfsmindernd berücksichtigt. Leistungen für eine eigene Unterkunft der Klägerin, die zunächst bei ihrer Mutter in E. F. und im März 2005 nach E. G. verzogen war, wurden nicht gewährt.

2

Die Klägerin hat am 04.10.2005 Klage erhoben. sie trägt vor, dass bei der Bedarfsberechnung nur das Einkommen der Mutter, wie es im Einkommenssteuerbescheid aufgeführt wurde, hätte berücksichtigt werden dürfen, das erhaltene Arbeitslosengeld aber nicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Überdies stünde ihr für die Zeit, in der sie in einer eigenen Wohnung gelebt hätte, also ab März 2005, ein Anspruch auf Mietzuschuss beim BAföG zu, da ihre Mutter zurück nach H. gezogen sei und sie sich - weil sie ihre Ausbildung noch nicht beendet hätte - eine eigene Wohnung hätte nehmen müssen. Wohngeld sei ihr unter Hinweis auf mögliche BAföG-Leistungen versagt worden.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Zeitraum von November 2003 bis August 2005 Leistungen nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, dabei die Einkünfte ihrer Mutter aus Arbeitslosengeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen und ab März 2005 Unterkunftskosten zu berücksichtigen sowie den Bescheid vom 31.08.2005 soweit aufzuheben, als er dem entgegensteht.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt den angefochtenen Bescheid als gesetzmäßig und weist hinsichtlich der Einkommensberechnung auf § 21 Abs. 3 BAföG sowie hinsichtlich der Unterkunftsleistungen auf § 53 BAföG hin.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die Gerichtsakte 2 A 267/05 und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 31.08.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht das Arbeitslosengeld der Mutter der Klägerin als berücksichtigungsfähiges Einkommen bewertet als auch von der Leistung von Unterkunftskosten abgesehen.

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Zu beiden Gesichtspunkten hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 03.01.2006 umfassend und zutreffend vorgetragen, darauf wird in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.

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Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG zum Einkommen sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, zählt. § 1 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG regelt ausdrücklich, dass dazu die Entgeltersatzleistungen nach § 116 SGB III rechnen, also auch das Arbeitslosengeld.

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Einen Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunftskosten hat die Klägerin für den Zeitraum ab März 2005 (jetzt) nicht mehr. Ursprünglich hätten ihr Leistungen in Höhe von monatlich bis zu 64 EUR insoweit nach § 12 Abs. 3 BAföG zugestanden. Die Klägerin hatte aber versäumt, dem BAföG-Amt rechtzeitig anzuzeigen, dass ihre Mutter nach H. verzogen war und sie deshalb eine eigene Unterkunft beziehen musste. Da die Gewährung von Unterkunftsleistungen voraussetzt, dass es dem Auszubildenden unzumutbar ist, bei seinen Eltern zu wohnen - nur dann wird eine eigene Wohnung bezuschusst - hätte die Klägerin dies rechtzeitig anzeigen müssen. Das hat sie aber versäumt und erstmals im Klageverfahren eindeutig vorgetragen. Eine rückwirkende Änderung eines BAföG-Leistungsbescheides ist nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG zugunsten eines Antragstellers nur für die drei Monate, die vor dem Monat der Mitteilung des geänderten Umstandes liegen, zulässig. Mit Schriftsatz vom 07.08.2005 im gerichtlichen Verfahren 2 A 267/05 hat die Klägerin zwar dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass Post an die Adresse der Mutter in I. weiterzuleiten sei. Damit hat sie jedoch einen Umzug der Mutter nicht dem Beklagten mitgeteilt gehabt. Denn aus dem Schreiben an das Gericht lässt sich die Verlagerung des Wohnsitzes der Mutter der Klägerin nicht zweifelsfrei entnehmen. Zuvor wurde lediglich von der Mutter bei einer Vorsprache am 08.03.2005 bekannt gegeben, dass die Klägerin nach E. G. verzogen sei. Zu den eigenen Wohnverhältnissen hat sie sich indessen nicht geäußert. Nur darauf kam es förderungsrechtlich allerdings, wie dargelegt, an.

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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.