Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 27.09.2007, Az.: 4 A 77/05

Abschiebungsschutz; Aserbaidschan; Bedrohung; Einsatz von Waffen; falsche Aussage; Flucht; Flüchtlingseigenschaft; Folter; hinreichende Sicherheit; langjährige Haftstrafe; Misshandlung; Oppositionspartei Volksfront; Polizeigewahrsam; Rückkehr; ungerechtfertigtes Strafverfahren; Verfolgung; Verfolgungshandlung; Vorverfolgung; Wiederholung der Verfolgung; Zumutbarkeit der Rückkehr

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
27.09.2007
Aktenzeichen
4 A 77/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71727
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Der Kläger ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 15.11.2004 auf dem Landweg nach Deutschland ein und beantragte am 22.11.2004 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

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Zur Begründung gab er beim G. im Wesentlichen an, in Aserbaidschan der Opposition angehört zu haben und seit 1990 Mitglied der Volksfront gewesen zu sein und später dann der Gruppierung um Hussein angehört zu haben Im Oktober 2003 sei er für seine Partei bei der Präsidentschaftswahl Wahlbeobachter gewesen und hätte Unregelmäßigkeiten festgestellt. Er hätte dies der Polizei gemeldet. Ein Major K. hätte sich sein Vorbringen angehört, aber die Angelegenheit nicht weiter verfolgt, sondern ihm vielmehr seinen Parteiausweis abgenommen. Einen Tag später habe er an einer großen Demonstration teilgenommen. Es habe dabei Auseinandersetzungen mit der Polizei und dem Militär gegeben. Er hätte mit dafür gesorgt, dass die Parteiführung in Sicherheit gebracht worden sei, sei dann wieder zur Demonstration gegangen. Im Laufe der Veranstaltung habe man ihn niedergeschlagen und - zusammen mit anderen - verhaftet. Während der viertägigen Haft sei er mehrmals stark misshandelt worden, noch heute habe er deshalb Nierenprobleme. Am fünften Tag sei er zu dem Major K. gebracht worden, der nach Waffen und Geld seiner Partei gefragt hätte und von ihm verlangt habe, die Parteiführung zu verraten, andernfalls müsste er damit rechnen, beschuldigt zu werden, an einem Putsch teilgenommen zu haben zu 9 oder 10 Jahren Haft verurteilt zu werden. Auch müsste er mindestens 10.000,00 $ zahlen um freizukommen. Er, der Kläger, hätte dann einen Zettel unterschrieben, in dem er sich verpflichtet habe, die Polizei in jeder Hinsicht zu unterstützen. Darauf sei er freigelassen worden und alsbald mit Hilfe des Parteivorstandes zusammen mit seiner Familie geflohen.

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Mit Bescheid vom 07.04.2005 lehnte das G. für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag unter Bezugnahme auf die Einreise des Klägers nach Deutschland auf dem Landweg. Es hielt im Übrigen den Sachvortrag des Klägers nicht für glaubhaft. Deshalb stellte es weder das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG noch solcher nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG fest und forderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Aserbaidschan zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf.

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Hiergegen hat der Kläger am 18.04.2005 Klage erhoben. Er nimmt zur Begründung auf sein Vorbringen im Anhörungsverfahren vor dem G. und führt weiter aus, die Einwände gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben seien nicht nachvollziehbar.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 07.04.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

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hilfsweise,

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die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und nimmt auf diesen Bezug.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie auf die beigezogenen Akten des G. Bezug genommen. Diese Unterlagen sind ebenso wie die aus der den Beteiligten mit der Ladung übersandten Liste ersichtlichen Erkenntnismittel Gegenstand mündliche Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat Erfolg.

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Nach § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970ff) ist einem Ausländer vom G. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er in seinem Herkunftsstaat den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ausgesetzt ist.. Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer an Leben, Freiheit oder wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure bedroht ist. Der Anwendungsbereich der Vorschrift deckt sich mit demjenigen des Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.01.1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, S. 531). Dagegen verlangt sie u.a. keinen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht und ist deshalb etwa auch einschlägig, wenn die Anerkennung als asylberechtigt wegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht möglich ist. Ist derjenige, der um Schutz als politischer Flüchtling nachsucht, wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist; Hierfür ist erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 08.09.1992 - 9 C 62.91 -, NVwZ 1993, 191 m.w.N.). Hat der Ausländer hingegen seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann ihm nur dann die Flüchtlingseigenschaft gewährt werden, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies ist der Fall, wenn bei Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urt. v. 15.03.1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143, 151). Ein subjektiver (selbst geschaffener) Nachfluchtgrund ist dabei nur dann von Bedeutung, wenn er sich als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt und sich der Ausländer beim Verlassen seines Heimatstaates in einer latenten Gefährdungslage befunden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1989 - 9 C 56.88 -, DVBl. 1989, 722).

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Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze hat die Klage Erfolg. Der Einzelrichter ist nach den Ergebnissen der Auswertung des Akteninhalts und der informatorischen Anhörung des Klägers, der ausführlich und widerspruchsfrei auf die Fragen des Gerichts geantwortet hat, davon überzeugt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Das Gericht hält den Kläger für vorverfolgt aus seiner Heimat ausgereist. Es glaubt ihm, dass er vor seiner Flucht aus Aserbaidschan von den örtlichen Polizeibehörden misshandelt und unter Androhung der Eröffnung eines ungerechtfertigten Strafverfahrens, aufgrund dessen ihm eine langjährige Haftstrafe hätte drohen können, gezwungen wurde, mit der Polizei zusammen zu arbeiten, insbesondere, dass beabsichtigt war, den Kläger zu bewegen, eine falsche Aussage im Hinblick auf den Einsatz von Waffen durch die Führung der Oppositionspartei „Volksfront“ zu machen. Das Gericht ist ferner unter Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel, insbesondere des Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 07.05.2007 (insbesondere die Ausführungen unter II 1.1 und 1.2 sowie III 2.) überzeugt, dass sich der aserbaidschanische Staat das Handeln der den Kläger verhörenden Polizisten und des Polizeifunktionärs zurechnen lassen muss.

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Für die Richtigkeit der Annahme, der Kläger sei bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan nicht mehr gefährdet oder er könnte in einen anderen Landesteil als seinen Herkunftsort ausweichen, spricht nichts. Eine inländische Fluchtalternative kommt für den Kläger nicht in Betracht (vgl. II 3. des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 07.05.2007).

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Da der Kläger einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat, sind die Entscheidungen zu Ziffer 3 und 4 des angefochtenen Bescheides ebenfalls aufzuheben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.