Arbeitsgericht Hannover
Urt. v. 24.05.2007, Az.: 10 Ca 384/06

Notwendigkeit einer Berücksichtigung des Grundsatzes der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei Versetzungen; Anforderungen an eine Versetzung gegenüber einer alleinerziehenden Mutter; Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers hinsichtlich Ort, Zeit und Umfang der Arbeitsleitung des Arbeitnehmers; Vereinbarkeit von Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit; Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg; Notwendigkeit der Prüfung der familiären und persönlichen Lage des betroffenen Arbeitnehmers vor einer Versetzungsmaßnahme; Versetzung nach einer betriebsbedingten Schließung

Bibliographie

Gericht
ArbG Hannover
Datum
24.05.2007
Aktenzeichen
10 Ca 384/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 42071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:ARBGHAN:2007:0524.10CA384.06.0A

Fundstellen

  • AUR 2007, 280-281 (Volltext mit amtl. LS)
  • AuR 2007, 280-281 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAP EN-Nr. 811/2007

Redaktioneller Leitsatz

Vor einer Versetzung muss die persönliche und familiäre Lage des betroffenen Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Dies gilt vor allem bei der Versetzung eines alleinerziehenden Elternteils.