Arbeitsgericht Hannover
Urt. v. 24.05.2007, Az.: 10 Ca 384/06
Notwendigkeit einer Berücksichtigung des Grundsatzes der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei Versetzungen; Anforderungen an eine Versetzung gegenüber einer alleinerziehenden Mutter; Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers hinsichtlich Ort, Zeit und Umfang der Arbeitsleitung des Arbeitnehmers; Vereinbarkeit von Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit; Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg; Notwendigkeit der Prüfung der familiären und persönlichen Lage des betroffenen Arbeitnehmers vor einer Versetzungsmaßnahme; Versetzung nach einer betriebsbedingten Schließung
Bibliographie
- Gericht
- ArbG Hannover
- Datum
- 24.05.2007
- Aktenzeichen
- 10 Ca 384/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 42071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:ARBGHAN:2007:0524.10CA384.06.0A
Rechtsgrundlagen
- § 106 S. 3 GewO
- Art. 6 GG
- Art. 141 Abs. 3 EG
Fundstellen
- AUR 2007, 280-281 (Volltext mit amtl. LS)
- AuR 2007, 280-281 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAP EN-Nr. 811/2007
Redaktioneller Leitsatz
Vor einer Versetzung muss die persönliche und familiäre Lage des betroffenen Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Dies gilt vor allem bei der Versetzung eines alleinerziehenden Elternteils.