Arbeitsgericht Hannover
Urt. v. 19.09.2007, Az.: 5 Ca 106/07
Bibliographie
- Gericht
- ArbG Hannover
- Datum
- 19.09.2007
- Aktenzeichen
- 5 Ca 106/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 63116
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:ARBGHAN:2007:0919.5CA106.07.0A
In dem Rechtsstreit
...
wegen Forderung
hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2007 durch
den Richter ... als Vorsitzenden,
den ehrenamtlichen Richter ...
den ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- 3.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 860,40 € festgesetzt.
- 4.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine Gehaltserhöhung im Zusammenhang mit einer zwischen der Beklagten und ihrem Gesamtbetriebsrat geschlossenen "Betriebsvereinbarung Gehaltsrunde 2007".
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.05.1986 beschäftigt.
In einem Vorverfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung (Az. des Arbeitsgerichtes Hannover 5 Ca 223/05). Die Änderungskündigung sah vor, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte Anwendung der "Allgemeinen Arbeitsbedingungen" durch eine "Betriebsvereinbarung Allgemeine Anstellungsbedingungen vom 01.03.2005" abgelöst werden sollte. Diese Betriebsvereinbarung sieht in § 8 eine ungünstigere Regelung hinsichtlich der Jahressonderzahlung vor. Statt einer Jahressonderzahlung, die nach dem Arbeitsvertrag und den arbeitsvertraglich vereinbarten "Allgemeinen Anstellungsbedingungen" das 1,5-fache eines Bruttomonats beträgt, sollte nach der "Betriebsvereinbarung Allgemeine Anstellungsbedingungen vom 01.03.2005" die Jahressonderzuwendung lediglich einen festen Bestandteil vom 75 % des Bruttomonatseinkommens betragen und darüber hinaus die Zuwendung flexibel gestaltet werden.
Mit Urteil vom 22.02.2006 wurde festgestellt, dass die angegriffene Änderungskündigung unwirksam ist.
Unter dem 21.12.2006 schlössen die Beklagte und ihr Gesamtbetriebsrat die "Betriebsvereinbarung Gehaltsrunde 2007". In dieser Betriebsvereinbarung ist ausdrücklich bestimmt:
"Auf Grundlage der Betriebsvereinbarung Allgemeine Anstellungsbedingungen vom 01.03.2005 werden zur Gehaltsrunde 2007 folgende Maßnahmen zwischen den Betriebsparteien verabredet:
§ 2 Vergütung
Die Vergütungstabelle des § 5 Vergütungsregelung der Betriebsvereinbarung Allgemeine Anstellungsbedingungen wird in zwei Stufen linear erhöht:
Zum 01.01.2007 wird eine Erhöhung um 1,5 % durchgeführt.
Zum 01.01.2009 wird eine Erhöhung um 1,2 % durchgeführt.
§ 4 Urlaubsgeld/Jahressonderzahlung
Das Urlaubsgeld/die Jahressonderzahlung nach § 8 Urlaubsgeld/Jahressonderzahlung der Betriebsvereinbarung Allgemeine Anstellungsbedingungen für 2007 bleibt angesichts der schwierigen Entwicklung der Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen auf den festen Bestandteil beschränkt, d.h. 75 % des Bruttoeinkommens. Dementsprechend wird es keinen flexiblen Bestandteil geben"
Die Beklagte zahlt der Klägerin ein monatliches Gehalt in Höhe von 1 593,00 €. Dabei wird die gemäß der "Betriebsvereinbarung Gehaltsrunde 2007" seit dem 01.01.2007 zu leistende Gehaltserhöhung nicht gewährt. Unter Berücksichtigung der Gehaltserhöhung würde sich das monatliche Gehalt auf 1 617,00 € belaufen.
Die Jahressonderzahlung der Klägerin beläuft sich nach dem Arbeitsvertrag und den arbeitsvertraglich vereinbarten "Allgemeinen Arbeitsbedingungen" auf 2 390,00 €. Nach der "Betriebsvereinbarung Allgemeine Anstellungsbedingungen vom 01.03.2005" und der "Betriebsvereinbarung Gehaltsrunde 2007" würde sich die Jahressonderzahlung lediglich auf 1 213,00 € belaufen.
Nach Ansicht der Klägerin liegt in der Nichtgewährung der Gehaltserhöhung ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot aus § 612a BGB, da - unstreitig - sämtliche anderen Mitarbeiter diese Gehaltserhöhung erhalten hätten und - ebenfalls unstreitig - lediglich die Klägerin und zwei weitere Kolleginnen nicht. Dies seien - unstreitig - allein diejenigen Mitarbeiterinnen, die sich als einzige gegen die Änderung der Arbeitsbedingungen im Jahr 2006 erfolgreich arbeitsgerichtlich gewehrt hätten.
Darüber hinaus ergebe sich ein derartiger Anspruch auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da kein sachlicher Grund dafür vorliege, die Klägerin (und die anderen zwei Kolleginnen) von der Gehaltserhöhung auszunehmen.
Auf einen Günstigkeitsvergleich, der die Jahressonderzuwendung einbeziehe, könne entgegen der Ansicht der Beklagten nicht abgestellt werden. Nur Gehaltserhöhungen selbst könnten miteinander verglichen werden. Ein Vergleich mit der absoluten Vergütung scheide aus.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 1 616,90 € an Tarifgehalt seit dem 01.01.2007 schuldet;
- 2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ein monatliches Gesamtentgelt von 1 616,90 € brutto seit dem 01.01.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf ein höheres Tarifgehalt.
Nach dem Urteil des Arbeitsgerichtes Hannover vom 22.02.2006 im Vorverfahren der Parteien 5 Ca 223/05 gelte für die Klägerin jeweils günstigere Regelung, also entweder die Gesamtzusage (arbeitsvertraglich vereinbarte allgemeine Anstellungsbedingungen) oder die Betriebsvereinbarung (Allgemeine Anstellungsbedingungen vorn 01.03.2005). Da für die Klägerin nach dieser Entscheidung des Arbeitsgerichtes die arbeitsvertraglich vereinbarten allgemeinen Anstellungsbedingungen weiter gelten würden, fänden die Normen der für sie ungünstigeren "Betriebsvereinbarung Allgemeine Arbeitsbedingungen vom 01.03.2005" insgesamt keine Anwendung. Deshalb gelte auch die "Betriebsvereinbarung Gehaltsrunde 2007" nicht für das Arbeitsverhältnis der Klägerin. Daher gebe es auch keine Erhöhung der Tabellenvergütung.
Darin liege auch kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Die Beklagte gewähre der Klägerin in vollem Umfang die Leistungen, welche ihr nach den arbeitsvertraglich vereinbarten allgemeinen Anstellungsbedingen zustünden. Danach erhalte die Klägerin - unstreitig - eine Jahressonderzahlung in Höhe eines 1,5-fachen Monatsentgeltes.
Nach der "Betriebsvereinbarung Allgemeine Anstellungsbedingen vom 01.03.2005" und der "Betriebsvereinbarung Gehaltsrunde 2007" erhielten die anderen Kolleginnen hingegen - ebenfalls unstreitig - lediglich 75 % eines Monatsgehaltes und die geregelten Gehaltserhörungen.
Bei Vergleich der Regelungen aus den beiden allgemeinen Arbeitsbedingungen erhalte die Klägerin aufgrund der alten Regelung aktuell 889,00 € mehr Jahresentgelt. Aus diesem Günstigkeitsvergleich folge, dass für die Klägerin die ursprünglichen einzelvertraglich vereinbarten allgemeinen Anstellungsbedingungen nach wie vor günstiger seien. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei ein Günstigkeitsvergleich hinsichtlich der Gesamtzahlungen bestehend aus dem Monatsentgelt und der Jahressonderzahlung durchzuführen. Auch die Jahressonderzahlung sei Entgelt für geleistete Arbeit, wie vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen im Vorverfahren der Parteien ausgeführt (Urteil vom 16.11.2006, 4 Sa 596/06).
Die Klägerin könne sich nicht aus der Individualzusage und aus der Betriebsvereinbarung jeweils die "Rosinen herauspicken".
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die begehrte Lohnerhöhung. Ein solcher Anspruch folgt weder aus ihrem Arbeitsvertrag i.V.m. § 611 BGB sowie der "Betriebsvereinbarung Gehaltsrunde 2007" noch i.V.m. dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und auch nicht i.V.m. § 280 BGB und § 612a BGB.
1.
Die Klägerin hat keinen isolierten Anspruch auf die Lohnerhöhung aus der "Betriebsvereinbarung Gehaltsrunde 2007" zusätzlich zur Zahlung der Jahressonderzuwendung nach den alten arbeitsvertraglich vereinbarten allgemeinen Anstellungsbedingungen. Vielmehr hat ein Günstigkeitsvergleich dergestalt zu erfolgen, dass der Anspruch der Klägerin aus den alten arbeitsvertraglich vereinbarten allgemeinen Anstellungsbedingungen auf die Jahressonderzahlung und das Bruttoentgelt ohne Lohnerhöhung verglichen wird mit dem Anspruch der Klägerin auf die Jahressonderzuwendung und das Bruttoentgelt aus der "Betriebsvereinbarung Allgemeine Anstellungsbedingungen vom 01.03.2005" i.V.m. der "Betriebsvereinbarung Gehaltsrunde 2007".
Danach ist für die Klägerin die Anwendung der alten arbeitsvertraglich vereinbarten allgemeinen Anstellungsbedingungen jedoch günstiger, da die Klägerin auf das Jahr gerechnet eine höhere Vergütung erhalten wird als bei Anwendung der "Betriebsvereinbarung allgemeine Anstellungsbedingungen vom 01.03.2005" i.V.m. der "Betriebsvereinbarung Gehaltsrunde 2007".
Die "Betriebsvereinbarung Allgemeine Anstellungsbedingungen vom 01.03.2005" sowie die "Betriebsvereinbarung Gehaltsrunde 2007" sind hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Lohnerhöhung auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin (zur Zeit) nicht anzuwenden, da die günstigeren alten arbeitsvertraglich vereinbarten allgemeinen Anstellungsbedingungen vorgehen.
a)
Zwischen einer Betriebsvereinbarung und einem Einzelarbeitsvertrag gilt das Günstigkeitsprinzip, welchem als Schutzprinzip und als Ausdruck der Privatautonomie bzw. der allgemeinen Handlungsfreizeit aus Art. 2 Abs. 1 GG für die gesamte Arbeitsrechtsordnung besondere Bedeutung zukommt. Danach gehen günstigere einzelarbeitsvertragliche Regelungen einer Betriebsvereinbarung stets vor. Lediglich entgegenstehende schlechtere Bedingungen des Einzelarbeitsvertrages treten gegenüber den neuen einer Betriebsvereinbarung zurück. Zur Feststellung der günstigeren Regelung ist anhand eines objektiven Beurteilungsmaßstabes ein individueller Günstigkeitsverqleich anzustellen (vgl. statt aller: Däubler/Kittner/Klebe-Berg, 9. Auflage, 2004, § 77 Rz. 19).
Es erfolgt also kein kollektiver Günstigkeitsvergleich aller betroffenen Arbeitsnehmer. Entscheidungserheblich ist allein die individuelle Günstigkeit für den einzelnen Arbeitnehmer (vgl. BAG, Urteil vom 28.03.2000, 1 AZR 366/99, AP Nr. 83 zu § 77 BetrVG 1972, unter II.2. sowie LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.03.2007, 3 Sa 463/06, zitiert nach Juris, unter 4.b).
Daher ist hier ein Günstigkeitsvergleich nicht für die Gesamtheit der Belegschaft durchzuführen (d.h., ob die unterschiedlichen Regelungen für die Gesamtheit der Arbeitnehmer insgesamt günstiger ist), sondern allein für die Klägerin.
b)
Nach diesem individuellen Günstigkeitsvergleich ist für die Klägerin jedoch die Anwendung der alten arbeitsvertraglich vereinbarten allgemeinen Anstellungsbedingungen günstiger als die Anwendung der "Betriebsvereinbarung Allgemeine Anstellungsbedingungen vom 01.03.2005" und die Anwendung der "Betriebsvereinbarung Gehaltsrunde 2007".
Bei Anwendung der alten arbeitsvertraglich vereinbarten allgemeinen Anstellungsbedingen erzielt die Klägerin nämlich im Hinblick auf das zusammengerechnete monatliche Gehalt und die Jahressonderzuwendung insgesamt eine höhere Vergütung, als wenn die arbeitsvertraglich vereinbarten allgemeinen Anstellungsbedingungen zur Anwendung kommen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin und der Ansicht der Beklagten folgend ist der individuelle Günstigkeitsvergleich dabei zwischen der Summe aus dem zusammengerechneten Gehalt und der Jahreszuwendung nach den alten arbeitsvertraglichen allgemeinen Anstellungsbedingen auf der einen Seite und zwischen dem Gehalt inklusive Gehaltserhöhung und der (reduzierten) Jahressonderzuwendung nach der "Betriebsvereinbarung Allgemeinen Anstellungsbedingen vom 01.03.2005" i.V.m. der "Betriebsvereinbarung Gehaltsrunde 2007" auf der anderen Seite durchzuführen.
Dabei ist kein Gesamtvergleich vorzunehmen, d.h. nicht die Gesamtheit der jeweils konkurrierenden Regelungen ist miteinander zu vergleichen (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.03.2007, 3 Sa 463/06, zitiert nach Juris, unter 4.c)), sondern es erfolgt ein Vergleich nach einem Sachgruppenprinzip (Däubler a.a.O.).
Im Rahmen des Sachgruppenvergleiches sind dabei die in einem inneren Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen zu vergleichen. Beim Vergleich von unterschiedlichen Leistungen kommt es darauf an, ob diese funktional äquivalent sind. Ist dies nicht der Fall, ist ein Günstigkeitsvergleich regelmäßig nicht möglich. Ein Günstigkeitsvergleich scheidet daher insbesondere aus, wenn die zu vergleichenden Leistungen mit unterschiedlichen Gegenleistungen verbunden sind (vgl. BAG, 1 AZR 148/03, Urteil vom 27.01.2004, AP Nr. 166 zu § 112 BetrVG 1972, unter II.2.b)aa) sowie LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.07.2007, 6 Sa 466/06, zitiert nach Juris, unter 1.a)).
Folglich ist hier nicht die Gesamtheit der arbeitsvertraglich vereinbarten allgemeinen Anstellungsbedingungen mit der Gesamtheit der Regelungen der Betriebsvereinbarung "Allgemeine Anstellungsbedingen vom 01.03.2005" i.V.m. der "Betriebsvereinbarung Gehaltsrunde 2007" zu vergleichen. Vielmehr ist für den Günstigkeitsvergleich im Einzelfall einzugrenzen, welche Regelungen im Arbeitsvertrag und den alten Anstellungsbedingungen und welche Regelungen in den neuen Betriebsvereinbarungen in einem sachlichen Zusammenhang stehen und miteinander verglichen werden können. Dabei sind grundsätzlich die sachlich entsprechenden Regelungen miteinander zu vergleichen. Maßgebend für die sachliche Entprechung ist vor allem, ob die Bestimmungen den selben Gegenstand betreffen, hilfsweise die Verkehrsanschauung. So gehören Dauer des Urlaubs, Länge der Arbeitszeit und Höhe des Urlaubsgeldes zusammen, ebenso tariflicher Grundlohn und Lohnzuschläge ( BAG, Urteil vom 23.05.1984, 4 AZR 129/82, AP Nr. 9 zu § 339 BGB sowie LAG, Urteil vom 28.03.2007, a.a.O.). Jahressonderzuwendungen werden nicht in einen Günstigkeitsvergleich mit der monatlichen Vergütung einbezogen, wenn sie für den Fall des Ausscheidens bis zu einem bestimmten Stichtag des Folgejahres unter einer Rückzahlungsbedingung stehen, da die Vergütungsansprüche grundsätzlich bedingungslos erworben werden. In einem solchen Fall sind die Lohnansprüche und die Sonderzuwendungsansprüche nämlich von unterschiedlichen Gegenleistungen abhängig: Die Lohnansprüche hängen ausschließlich von der Erbringung der Arbeitsleistung ab, die Sonderzuwendungsansprüche verlangen hingegen auch eine bestimmte Betriebstreue. Dann scheidet die Bildung einer Sachgruppe zwischen Sonderzuwendung und Vergütung und die Vergleichbarkeit der daraus resultierenden Gesamtbezüge mangels gleichwertiger Leistung aus (LAG a.a.O. unter f) sowie LAG Hamm, Urteil vom 11.05.2006, 8 Sa 2088/05, zitiert nach Juris, unter II.1.c)(5)).
Ein Sachgruppenvergleich kann jedoch durchgeführt werden, wenn sowohl der Lohn als auch eine Gratifikationsleistung allein als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit gezahlt werden (LAG Hamm a.a.O.).
Danach hat hier der Günstigkeitsvergleich nicht getrennt zum einen auf der Ebene der monatlichen Vergütung und zum anderen auf der Ebene der Jahressonderzuwendung zu erfolgen. Vielmehr hat der Günstigkeitsvergleich zwischen den zusammengerechneten monatlichen Vergütungen und der Jahressonderzuwendung (zum einen aus den arbeitsvertraglich vereinbarten allgemeinen Anstellungsbedingungen und zum anderen aus der "Betriebsvereinbarung Allgemeine Anstellungsbedingungen vom 01.03.2005" i.V.m. der "Betriebsvereinbarung Gehaltsrunde 2007") zu erfolgen.
Die monatliche Vergütung und die Jahressonderzahlung stehen als Äquivalent für die Arbeitsleistung der Klägerin in einem inneren Zusammenhang. Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich bei der monatlichen Vergütung und bei der Jahressonderzahlung um funktional äquivalent anzusehende Leistungen, so dass ein Sachgruppenvergleich nicht getrennt auf beiden Ebenen durchzuführen ist, sondern für die Summe der Jahressonderzahlung und der monatlichen Vergütung zusammen.
Die von der Klägerin bezogene Jahressonderzuwendung wird nämlich allein für die tatsächliche Arbeitsleistung bzw. das tatsächliche Bestehen des Arbeitsverhältnisses gezahlt. Es gibt keine Anbindung an eine Betriebstreue, insbesondere keine Rückzahlungsklausel bei vorzeitigem Ausscheiden. In einem Parallelverfahren der Parteien hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (dieselben arbeitsvertraglichen Regelungen betreffend) insofern ausdrücklich ausgeführt:
"...dass es sich bei der in § 8 der Anstellungsbedingung geregelten Jahressonderzahlung um einem Vergütungsbestandteil handelt, der in das vertragliche Austauschverhältnis von Vergütung und Dienstleistung eingebunden ist. Die Regelung, dass die Zuwendung im Ein- und Austrittsjahr anteilig gezahlt wird, verdeutlicht, dass es sich um einen Vergütungsbestandteil handelt, der in den jeweiligen Abrechnungsmonaten verdient und nur aufgespart an den Fälligkeitsterminen ausgezahlt wird. ..." ( LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2006, 4 Sa 596/06 unter 112.).
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich an.
Da die Summe aus beiden Leistungen ausgehend von den arbeitsvertraglich vereinbarten alten allgemeinen Anstellungsbedingungen höher liegt als bei Anwendung der "Betriebsvereinbarung Allgemeine Anstellungsbedingungen vom 01.03.2005" und der "Betriebsvereinbarung Gehaltsrunde 2007", führt der Günstigkeitsvergleich deshalb dazu, dass die Anwendung der alten allgemeinen Anstellungsbedingungen für die Klägerin individuell günstiger ist.
2.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Zahlung der begehrten Lohnerhöhung aus § 611 BGB i.V.m ihrem Arbeitsvertrag und dem allgemeinen arbeitrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber nämlich lediglich eine willkürliche, d.h. sachlich unbegründete Durchbrechung allgemein- oder gruppenbezogener Regelungen zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen (vgl. BAG Urteil vom 05.03.1980, 5 AZR 881/78, AP Nr. 44 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, unter II.1).
Eine solche willkürliche und sachlich unbegründete Durchbrechung zum Nachteil der Klägerin liegt jedoch nicht vor. Vielmehr erhält die Klägerin innerhalb der zum Vergleich heranzuziehenden Sachgruppe monatliche Vergütung und Jahressonderzuwendung (zur Zeit) ein höheres Gesamtentgelt als ihre Kolleginnen. Für die Klägerin ist nach dem Günstigkeitsprinzip (zur Zeit) sogar eine Besserstellung gegeben.
3.
Die Klägerin hat weiter keinen Anspruch gegen die Beklagte aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. §§ 612a, 280 BGB.
Es liegt schon keine benachteiligende Maßnahme im Sinne des § 612a BGB vor. Der Klägerin steht allein deshalb kein höheres monatliches Entgelt zu, weil sie aufgrund des oben dargestellten Günstigkeitsvergleiches insgesamt nach wie vor besser steht als ihre Kolleginnen (vgl. insofern auch LAG Hamm, Urteil vom 11.05.2006, 8 Sa 2088/05, zitiert nach Juris, unter II.1).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
III.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO und § 42 Abs. 3 GKG.
IV.
Gründe für die gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor.