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Abschnitt 2 AFPErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen aus Niedersachsen, Bremen und Hamburg (Agrarinvestitionsförderungsprogramm)
Redaktionelle Abkürzung
AFPErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78670

2.1 Gefördert werden Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, durch die die baulichen und technischen Voraussetzungen zur Erzeugung, Erstverarbeitung oder zum Erstverkauf von Anhang-I-Erzeugnissen gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 326 vom 26. 10. 2012 S. 1) - im Folgenden: Anhang I - geschaffen werden. Unter der Erstverarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis zu verstehen, das im Anhang I genannt ist und bei dem auch das daraus entstehende Erzeugnis ein Anhang-I-Erzeugnis ist.

Förderfähig sind

2.1.1 Errichtung und Modernisierung von unbeweglichem Vermögen einschließlich der Erschließung. Erschließungskosten sind nur förderfähig, soweit die Erschließung einer Verlegung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile in den Außenbereich dient;

2.1.2 allgemeine Aufwendungen für

  • Investitionskonzept, Architektur- und Ingenieurleistungen, mit Ausnahme der Leistungsphase 9 HOAI,

  • die Betreuung von baulichen Investitionen bei einem förderfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100 000 EUR,

  • Durchführbarkeitsstudien.

2.2 Nicht gefördert werden

  • Stallbauinvestitionen in der Schweinemast, die zu einer Bestandserweiterung führen,

  • Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude,

  • Ersatzinvestitionen,

  • Gebrauchtmaterialien,

  • Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das EEG 2014 oder das KWKG begünstigt werden können. Eine direkte oder indirekte Förderung von Biogasanlagen muss ausgeschlossen werden,

  • Vorhaben des Gartenbaus, die vollständig oder teilweise nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 347 S. 671; 2014 Nr. L 189 S. 261; 2016 Nr. L 130 S. 18; 2017 Nr. L 34 S. 41; 2020 Nr. L 106 S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 (ABl. EU Nr. L 435 S. 262), - Gemeinsame Marktordnung für Obst und Gemüse (GMO) - gefördert werden können,

  • Wirtschaftsdüngerlagerstätten, die nicht in Verbindung mit einem Stallbau stehen oder bei denen das Stallbauvorhaben nicht den Investitionsschwerpunkt darstellt,

  • Frostschutzberegnungsanlagen,

  • Tierhaltung in Lohnaufzucht,

  • Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft,

  • Dauerkulturen.

2.3 Investitionen zur Tierhaltung beziehen sich auf die Schaffung oder Modernisierung von Stallplätzen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 889)