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§ 9 NArchtG - Befähigung aufgrund vorheriger Eintragung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Amtliche Abkürzung
NArchtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77210

1Als befähigt nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 gilt, wer in der Architektenliste oder in der entsprechenden Liste in einem anderen Bundesland, deren Eintragungsvoraussetzungen hinsichtlich der Ausbildung den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, eingetragen ist oder war. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Eintragung gestrichen worden ist, weil deren Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.