§ 9 NArchtG - Befähigung aufgrund vorheriger Eintragung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)
- Amtliche Abkürzung
- NArchtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77210
1Als befähigt nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 gilt, wer
- 1.
in der Architektenliste oder in der entsprechenden Liste in einem anderen Bundesland, deren Eintragungsvoraussetzungen hinsichtlich der Ausbildung den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, eingetragen ist oder war oder
- 2.
in der Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur eingetragen ist oder war.
2Satz 1 gilt nicht, wenn die Eintragung gestrichen worden ist, weil deren Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.