Sozialgericht Oldenburg
Beschl. v. 17.07.2009, Az.: S 91 P 48/08

Streitwertfestsetzung im Falle von Streitigkeiten über die Zulassung eines Leistungen erbringenden Pflegeheims; Bewertung des Auslaufens eines befristeten Versorgungsvertrages

Bibliographie

Gericht
SG Oldenburg
Datum
17.07.2009
Aktenzeichen
S 91 P 48/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 24832
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOLDBG:2009:0717.S91P48.08.0A

Tenor:

Der Streitwert wird auf 1.786.030,60 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach Antrag des Klägerinnenprozessbevollmächtigten vom 22. Mai 2009 war der Streitwert festzusetzen. Es handelt sich um ein Verfahren, in dem weder die Klägerin noch die Beklagten zu dem in § 183 SGG genannten privilegierten Personenkreis gehören.

2

Die Wertfestsetzung erfolgt, weil es für Streitigkeiten über die Zulassung eines Pflegeheims zur Versorgung von Versicherten nach § 72 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) keine im GKG gesetzlich festgelegten Streitwerte gibt. Es handelt sich auch nicht um eine bezifferte Geldleistung oder einen auf eine solche Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt. Wenn der Sach- und Streitstand für eine abweichende Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte böte, wäre er auf 5.000,00 EUR gemäß § 52 Abs. 2 und 4 GKG festzusetzen. Im vorliegenden Fall gibt es jedoch eine eindeutige Grundlage für eine Bestimmung des Streitwertes. Er war auf 1.786.030,60 EUR festzusetzen.

3

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes wird für Streitigkeiten über die Zulassung eines Leistungen erbringenden Pflegeheims auf den Wert der Jahresgewinne aus 3 Jahren abgestellt. (vgl. BSG Urteil vom 12.06.2008 B 3 P 2/07 ER unter Verweis auf BSG vom 10.11.2005 Az. B 3 KR 36/05; LSG Berlin-Brandenburg vom 31.08.2006 Az. L 24 B 31/06 P ER) Der Jahresgewinn errechnet sich aus den Einnahmen im entsprechenden Zeitraum abzüglich der Kosten im entsprechenden Zeitraum. (vgl. BSG a.a.O.).

4

#Bei Streitigkeiten um die Abwehr einer Zulassungsentziehung nach § 74 SGB XI für ein bereits zugelassenes Pflegeheim ist jedoch auf den dreifachen Jahresumsatz abzustellen. Also auf die Gewinne ohne Abzug der Kosten. Dies begründet das Bundessozialgericht (vom 12.06.2008 Az. B 3 P 2/07 R) damit, dass die finanziellen Folgen einer Zulassungsentziehung regelmäßig gravierender sind, als bei der Ablehnung eines ersten Zulassungsantrages. Der Entzug einer Zulassung führe dazu, dass ein bereits laufender Betrieb geschlossen werden müsse. Wenn hingegen die Zulassung für zukünftige Pflegevorhaben verweigert wird, so kann die Pflegeeinrichtung bzw. beabsichtigte Pflegeeinrichtung erleichtert Dispositionen für die Zukunft treffen. Sie könnte den Betrieb gar nicht aufnehmen und ein anderes Geschäftsmodell erstreben ohne zwingend in ihrer wirtschaftlichen Situation eingeschränkt zu sein.

5

Entgegen dem Vortrag der Beklagten bestand nicht nur Streit darüber, ob eine Erweiterung des Versorgungsvertrages von 16 Plätzen auf 17 Plätze vorzunehmen ist. Bezüglich dieser Erweiterung hatten die Beteiligten ausweislich des Akteninhaltes bereits im Vorfeld des Gerichtsverfahrens Einigung erzielt. Der Streit bestand vielmehr darüber, ob die Klägerin überhaupt über den 31.12.2009 hinaus zur Erbringung von Leistungen zugelassen wird. Der bereits bestehende Vertrag war bis zum 31.12.2009 befristet.

6

Somit bestand zwar kein Streit, ob eine Zulassung zu der Versorgung mit pflegerischen Leistungen entzogen wird. Sondern es darüber, ob ein auslaufender befristeter Versorgungsvertrag verlängert wird. Auch in dieser Konstellation ist auf den Betrag der von der Klägerin vorgetragenen dreifachen Jahresumsätze abzustellen.

7

Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes stellt sich ein Auslaufen eines befristeten Vertrages als gleichermaßen gravierend dar, wie der Entzug der Zulassung. Im Ergebnis würde das Auslaufen des bislang befristeten Versorgungsvertrages ebenfalls dazu führen, dass die Klägerin ihren laufenden Betrieb schließen müsste. Die Erwägungen bezüglich der gravierenden Einschränkung bei Kündigung des Vertrags, die das Bundessozialgericht (a.a.O.) anstellt, können daher gleichermaßen für die Konstellation eines auslaufenden Vertrags Geltung beanspruchen.

8

Auch ein Abschlag von dem Wert des dreifachen Jahresumsatzes ist nicht gerechtfertigt. Zwar kann die Klägerin aufgrund der Befristung des Vertrages schon während der Laufzeit hypothetische Dispositionen für die Zeit nach Vertragsablauf treffen. Somit wäre sie in ihrer wirtschaftlichen Situation nicht gleichermaßen bedroht wie bei einer sozusagen "aus heiterem Himmel" erfolgenden Kündigung. Jedoch erfolgt auch die Kündigung eines Versorgungsvertrages nach § 74 SGB XI gerade nicht aus "heiterem Himmel". Vielmehr ist nach § 74 Abs. 1 S. 1 SGB XI in der Regel mit einer Frist von einem Jahr zu kündigen. Außerdem ist im Zuge der Ermittlungen der Spitzenverbände im Vorfeld einer Kündigung von Versorgungsverträgen davon auszugehen, dass die Pflegeeinrichtung Kenntnis von der drohenden Kündigung hat. Eine fristlose Kündigung nach § 74 Abs. 2 SGB XI kann nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen erfolgen.

9

Der Streitwert von 1.786.030,60 EUR ergibt sich daraus, dass die Klägerin den entsprechenden Betrag nachvollziehbar anhand der Vergütungen in der Intensivpflegestation bei durchschnittlicher Belegung dargelegt hat. Der Jahresumsatz beträgt 595.343,54 EUR, der dreifache Jahresumsatz dementsprechend 1.786.030,60 EUR.