Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 24.11.2009, Az.: S 21 SO 236/05

Anspruch auf einmalige Beihilfe für Nahrungsergänzungsmittel zur Linderung von durch Arzneimittel ausgelösten Nebenwirkungen; Einsetzung in den vorigen Stand aufgrund einer Verhinderung der Klageerhebung wegen eines Krankenhausaufenthaltes zur Behandlung einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung

Bibliographie

Gericht
SG Oldenburg
Datum
24.11.2009
Aktenzeichen
S 21 SO 236/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 30558
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOLDBG:2009:1124.S21SO236.05.0A

Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29. März 2004 und des Bescheides vom 09. Juli 2004 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juli 2005 verurteilt, der Klägerin eine einmalige Beihilfe gemäß § 23 Abs. 4 BSHG für kostenaufwändigere Ernährung im Zeitraum vom 23. März 2004 bis zum 17. August 2004 in Höhe von insgesamt 120,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Übernahme der Kosten für Nahrungsergänzungsmittel nach den Vorschriften der Sozialhilfe (BSHG).

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Die am E. geborene Klägerin leidet seit vielen Jahren an einer Stoffwechselerkrankung sowie einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung (Psychose). Sie wurde wiederholt stationär im Landeskrankenhaus F. behandelt. Eigenen Angaben zufolge nimmt sie seit 1999 bis heute regelmäßig und ohne Unterbrechung Psychopharmaka ein. Nach einer ärztlichen Bescheinigung des Landeskrankenhauses F. vom 12. September 2005 erfolgte seit 2003 zunächst eine Behandlung mit dem atypischen Neuroleptikum Clozapin (Leponex). Ergänzende oder alternative Behandlungsversuche mit anderen Medikamenten seien fehlgeschlagen. Bei ihrem stationären Aufenthalt im Landeskrankenhaus F. vom 24. Juni 2005 bis 11. August 2005 sei eine Umstellung auf das Medikament Zyprexa vorgenommen worden. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. hatte bereits mit Bescheinigung vom 04. Juni 2002 bestätigt, dass die Klägerin klassische Neuroleptika schlecht vertrage. Der Nervenarzt H. beschreibt in seiner Stellungnahme vom 04. Mai 2004, dass die Klägerin seit vielen Jahren an einer Psychose leide und zeitlebens auf neuroleptische Medikamente eingestellt sei. Das Medikament Leponex, mit dem die Psychose erfolgreich behandelt werde, sei mit starken Nebenwirkungen verbunden. Diese Medikamentennebenwirkung lasse sich aber durch freiverkäufliche Präparate, insbesondere Cranitin, Lezithin, Urana, Dinkium, Ginseng, Magnesium, Calcium und Folsäure lindern. Es sei seiner Auffassung nach daher äußerst wünschenswert, wenn die Kosten für diese Präparate vom Sozialhilfeträger übernommen würden. In einer weiteren Stellungnahme vom 06. Oktober 2005 bestätigt der Nervenarzt H., dass es mit Hilfe des Nährstoffpräparates ViSan zu einer guten Stabilisierung und einer Verringerung der Medikamentennebenwirkung gekommen sei. Es sei wünschenswert und sinnvoll, dass die Klägerin dieses Präparat regelmäßig einnehme. In seiner jüngsten Stellungnahme vom 14. Juli 2009 führt der Nervenarzt H. aus, dass die Klägerin auf die Einnahme von ViSan bzw. Vitomin angewiesen sei. Zwischenzeitliche Auslassversuche hätten zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, hingegen ein Wiederansetzen, zu einer prompten Besserung geführt. Die Einnahme sei deshalb notwendig und medizinisch gerechtfertigt.

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Mit streitgegenständlichem Antrag vom 20. März 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Beifügung diverser Quittungen die Übernahme der Kosten für Nahrungsergänzungsmittel in Höhe von 377,65 EUR. Diesen Antrag lehnte die Beklagte unter dem 29. März 2004 mit der Begründung ab, dass gemäß § 37 BSHG nur Kosten, die auch von einer gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden, zu übernehmen seien. Mit einem weiteren Antrag vom 11. Juni 2004 beantragte die Klägerin - ebenfalls unter Beifügung diverser Quittungen - die Übernahme der Kosten für Nahrungsergänzungsmittel in Höhe von 775,79 EUR. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09. Juli 2004 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich dabei um freiverkäufliche Präparate handele, die nicht zum Leistungsumfang einer gesetzlichen Krankenkasse zählten. Auch die übrigen gesetzlichen Regelungen der Sozialhilfe ließen keinen Spielraum für die Übernahme der Kosten der freiverkäuflichen Präparate. Die gegen die Bescheide der Beklagten vom 29. März 2004 und 09. Juli 2004 eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 07. Juli 2005 zurück. Zur Begründung nahm sie dabei Bezug auf ärztliche Stellungnahmen ihres Gesundheitsamtes vom 04. Juni 2004 und 22. Juni 2005. Aus der ärztlichen Stellungnahme vom 04. Juni 2004 ergebe sich, dass die streitgegenständlichen Präparate sämtliche Nahrungsergänzungsmittel oder homöopathische Mittel seien, bei denen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen eine medizinische Notwendigkeit nicht bejaht werden könne. Eine medizinische Wirkung der im Streit befindlichen Nahrungsergänzungsmittel sei nicht erwiesen. Im Übrigen habe die Klägerin selbst angegeben, dass sie seit ca. 1 Jahr nicht mehr in hausärztlicher oder ambulanter nervenärztlicher Behandlung gewesen sei.

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Die Klägerin hat in der Folgezeit, so beispielsweise am 16. August 2004, 02. September 2004, 09. November 2004 und 04. März 2005 weitere Anträge bei der Beklagten auf Übernahme der Kosten für Nahrungsergänzungsmittel gestellt. Diese Anträge sind allerdings nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Bescheide vom 29. März 2004 und 09. Juli 2004 - jeweils in der Gestalt des einheitlichen Widerspruchsbescheides vom 07. Juli 2005.

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Die Klägerin hat gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 07. Juli 2005, der bei ihrem Prozessbevollmächtigten am 13. Juli 2005 eingegangen ist, am 16. September 2005 Klage erhoben. Bereits am 02. September 2005 hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 01. September 2005 beim Verwaltungsgericht Oldenburg ebenfalls eine Klage gegen die streitgegenständlichen Bescheide vom 29. März 2004 und 09. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juli 2005 erhoben. Diese Klage ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21. September 2005 (Aktenzeichen 3 A 3661/05) an das erkennende Gericht verwiesen worden. Zunächst wurde das verwiesene

6

Verfahren unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 2 SO 251/05 geführt und sodann mit dem vorliegenden Verfahren verbunden (vgl. richterliche Verfügung vom 22. November 2005).

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Im Hinblick auf die Klagefrist hat die Klägerin mit Schreiben vom 01. September 2005 einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und zur Begründung u.a. ausführte, dass sie die Klagefrist nicht habe wahren können, weil sie in dieser Zeit im Krankenhaus gewesen sei. Erst als sie sich wieder richtig habe konzentrieren können, habe sie die vorliegende Klage erhoben.

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Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass sie seit 1999 bis heute Psychopharmaka einnehme. Im Laufe der Jahre habe sie verschiedene Medikamente ausprobiert; lediglich das Medikament Leponex sei zur Behandlung ihrer Psychose geeignet. Dieses Medikament führe aufgrund seiner dämpfenden Wirkung aber zu starken Nebenwirkungen. Zur Abmilderung dieser erheblichen Nebenwirkungen habe sie durchgängig auf ärztlichen Rat hin Nahrungsergänzungsmittel eingenommen. Zunächst habe sie verschiedene Präparate wie Carnitin, Guarana, Lezithin, Gingium sowie Eisen und Vitamin B eingenommen. Seit einiger Zeit nehme sie das Nahrungsergänzungsmittel ViSan ein. Einmal monatlich kaufe sie eine Packung mit 90 Kapseln für 24,28 EUR, wobei sie dann täglich 3 Kapseln verbrauche. Aus den ärztlichen Stellungnahmen des Nervenarztes H. vom 04. Mai 2004, 06. Oktober 2005 und 14. Juli 2009 ergab sich die Notwendigkeit der Einnahme dieses Nahrungsergänzungsmittels.

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Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. März 2004 und des Bescheides vom 09. Juli 2004 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juli 2005 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 23. März 2004 bis zum 17. August 2004 die Kosten für Nahrungsergänzungsmittel in Höhe von 120,00 EUR in Form eines Zuschusses zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie vertritt unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen ihres Gesundheitsamtes vom 22. Juni 2005 und 18. Juli 2006 sowie der neuesten Stellungnahme vom 15. September 2009

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die Auffassung, dass der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten für Nahrungsergänzungsmittel nicht bestehe, weil diese Präparate medizinisch nicht notwendig seien. Nach dem Stand der Wissenschaft sei nicht bekannt, dass die von der Klägerin verwandten Nahrungsergänzungsmittel einen positiven Effekt bei schwerer chronischer Stoffwechselkrankheit mit Erschöpfungszuständen oder bei vorliegenden chronischen Psychosen hätten. In der "roten Liste" sei bezüglich der zwei in dem Attest erwähnten Medikamente hinsichtlich der Nebenwirkungen kein Hinweis auf eine mögliche Senkung der Folsäure sowie der Vitamine B1, B2 und B6 zu finden. Wissenschaftlich fundierte Studien, die eine Senkung der Folsäure und der Vitamine B1, B2 und B6 belegten, seien nicht gefunden worden. Im Übrigen habe die Klage bereits deshalb keinen Erfolg, weil die Klagefrist nicht gewahrt sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat Erfolg. Die Bescheide der Beklagten vom 29. März 2004 und 09. Juli 2004, jeweils in der Gestalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 07. Juli 2005, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte für den Zeitraum vom 23. März 2004 bis zum 17. August 2004 einen Anspruch auf Gewährung der Kosten für Nahrungsergänzungsmittel in Höhe von insgesamt 120,00 EUR.

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Die Klage ist zulässig. Zwar ist vorliegend die Klagefrist von einem Monat gemäß § 87 SGG nicht gewahrt. Denn der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 07. Juli 2005 ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits am 13. Juli 2005 zugestellt worden. Die Klägerin hat jedoch erst am 02. September 2005 gegen diesen Widerspruchsbescheid beim Verwaltungsgericht Oldenburg (bzw. am 16. September 2005 beim erkennenden Gericht) Klage erhoben. Da das Verfahren vom Verwaltungsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 21. September 2005 (Aktenzeichen 3 A 3661/05) an das hiesige Gericht verwiesen worden ist, das eine Verfahrensverbindung mit der am 16. September 2005 erhobenen Klage vorgenommen hat, ist für die Fristberechnung der Eingang der (ersten) Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg am 02. September 2005 maßgeblich. Der Klägerin ist jedoch auf ihren Antrag hin gemäß § 67 SGG wegen des Versäumens der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind erfüllt. Insbesondere ist vorliegend die Klagefrist ohne Verschulden der Klägerin versäumt worden. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift vom 01. September 2005, die zugleich einen Wiedereinsetzungsantrag enthält, insoweit ausgeführt, dass sie am 24. Juni 2005 stationär im Landeskrankenhaus F. aufgenommen worden sei. Diese Akuterkrankung habe einen längeren Verlauf gehabt mit der Folge, dass sie sich erst zum 01. September 2005 hin um die Klageerhebung habe kümmern können. Diesen Angaben werden bestätigt durch die ärztliche Bescheinigung des Landeskrankenhauses F. vom 11. August 2005, wonach sich die Klägerin dort in der Zeit vom 24. Juni 2005 bis zum 11. August 2005 in stationärer Behandlung befunden habe. Da die Klägerin unstreitig seit vielen Jahren an einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung mit wiederholten Aufenthalten im Landeskrankenhaus leidet, war sie gehindert, vor dem 2. September 2005 die Klage zu erheben, so dass ihr das Versäumen der Klagefrist nicht im Sinne von § 67 SGG als Verschulden angelastet werden kann.

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Die Klage ist auch begründet. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Übernahme der begehrten Kosten für den Kauf der Nahrungsergänzungsmittel bezogen auf den Zeitraum vom 23. März 2004 bis zum 17. August 2004 in Höhe von insgesamt 120,00 EUR ergibt sich aus § 23 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

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Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 24 November 2009 ihren Klageantrag insoweit zeitlich konkretisiert. Auch nach Auffassung des Gerichts beginnt der streitgegenständliche Zeitraum am 23. März 2004 und endet am 17. August 2004. Am 23. März 2004 ist der Antrag der Klägerin vom 20. März 2004 bei der Beklagten eingegangen. Dieser Antrag und der weitere Antrag der Klägerin vom 11. Juni 2004, die jeweils einzeln durch Bescheide vom 29. März 2004 bzw. 09. Juli 2004 beschieden worden sind, sind Gegenstand des einheitlichen streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides vom 07. Juli 2005 geworden. Die Klägerin hat in der Folgezeit, wie u.a. am 16. August 2004, 02. September 2004, 09. November 2004 und 04. März 2005 nach Aktenlage weitere Anträge bei der Beklagten auf Übernahme der Kosten für Nahrungsergänzungsmittel gestellt. Diese Anträge sind alle bislang noch nicht beschieden; sie sind auch nicht von dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 07. Juli 2005 erfasst worden. Insofern ist es sachgerecht, dass die Klägerin ihren Klageantrag auf den Zeitraum bis zum 17. August 2004 beschränkt hat. Das Gericht geht dabei allerdings davon aus, dass die Beklagte die Anträge der Klägerin in den Folgezeiträumen unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen in diesem Urteil entsprechend bescheiden wird.

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Der Anspruch auf Übernahme der hier geltend gemachten Kosten für Nahrungsergänzungsmittel ergibt sich aus § 23 Abs. 4 BSHG (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung). Nach § 23 Abs. 4 BSHG ist für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigeren Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen. Mit diesem Mehrbedarf soll der zusätzliche, medizinisch begründete, tatsächliche Kostenaufwand für eine Ernährung ausgeglichen werden, die von der Regelleistung nicht gedeckt ist (vgl. BSG, Urt. vom 27. Februar 2008, B 64/06 R zit. nach [...]). Für die Gewährung dieses Mehrbedarfszuschlages ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer drohenden oder bestehenden Erkrankung und der Notwendigkeit einer kostenaufwändigeren Ernährung erforderlich. Vorliegend begehrt die Klägerin die Übernahme von Kosten für Nahrungsergänzungsmittel. Sie hat vorgetragen, dass sie in der Vergangenheit mit freiverkäuflichen Präparaten, insbesondere Cranitin, Lezithin, Urana, Dinkium und Ginseng, sowie Magnesium, Kalzium und Folsäure, die Erfahrung gemacht habe, dass sich die Medikamentennebenwirkungen damit vermindern ließen. Aus den von ihr vorgelegten Quittungen, die sich in den Verwaltungsvorgängen befinden, ergibt sich, dass die Klägerin in diesem Zeitraum die unterschiedlichsten Nahrungsmittelergänzungspräparate gekauft hat. Das im späteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens von ihr erwähnte Präparat ViSan hat sie in diesem früheren Zeitraum wohl nicht (ausschließlich) eingenommen. Die Klägerin begehrt somit für den vergangenen Zeitraum die Übernahme der Kosten für diverse Nahrungsmittelergänzungsstoffe die als "Krankenkost" im Sinne von § 23 Abs. 4 BSHG zu werten sind. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich insofern nicht um Medikamente mit der Folge, dass insoweit Ansprüche der Krankenhilfe nach § 37 BSHG oder Ansprüche gegen die gesetzliche Krankenversicherung in Betracht kämen. Denn aus den vorliegenden Attesten ergibt sich, dass diese Präparate nicht etwa zur Behandlung der schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung der Klägerin eingesetzt worden sind, sondern vielmehr von der Klägerin gekauft und eingenommen wurden, um die mit den neuroleptischen Medikamenten, insbesondere Leponex, verbundenen starken Nebenwirkungen zu lindern. Der Nervenarzt H. führt bereits in seinem Bericht vom 04. Mai 2004 aus, dass das Medikament Leponex, mit dem die Psychose der Klägerin erfolgreich habe behandelt werden können, aufgrund seiner dämpfenden Wirkung mit starken Nebenwirkungen verbunden sei. Folge der medikamentösen Behandlung sei eine Antriebsschwäche und erhebliche Müdigkeit, die dazu führe, dass die Klägerin 10 bis 12 Stunden täglich im Bett liege. Diese Medikamentennebenwirkung könne durch freiverkäufliche Präparate wie Cranitin und andere vermindert werden. Die Ursache dieser Wirkung liege darin, dass mit diesen Präparaten, die zum Teil Nährstoffe enthielten, der Zellstoffwechsel verbessert werde, so dass auf der zellulären Ebene mehr Energie zur Verfügung stehe, die sich dann auch in eine verbesserte Leistungsfähigkeit niederschlagen könne. Zusammenfassend gesehen handelt es sich somit bei den streitgegenständlichen Nahrungsergänzungsmitteln um Mittel i. S. einer kostenaufwändigeren Ernährung, die aufgrund der bestehenden Krankheit der Klägerin notwendig waren und auch noch sind.

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Der Auffassung der Beklagten, dass die Nahrungsergänzungsmittel für die Klägerin nicht notwendig sind, weil diese ohne bewiesene Wirkung seien, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Zwar hat das Gesundheitsamt der Beklagten bereits in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2005 ausgeführt, dass die in der ärztlichen Bescheinigung vom 04. Juni 2004 verordneten Präparate sämtlich Nahrungsergänzungsmittel oder homöopathische Mittel ohne wesentliche Nebenwirkung, jedoch auch ohne bewiesene Wirkungen, seien. Die allgemeine Aussage, dass belastbare Studien, die auf einen positiven Effekt bei schwerer chronischer Stoffwechselkrankheit mit Erschöpfungszuständen oder bei chronischen Psychosen hinwiesen, nicht bekannt seien, sind im Fall der Klägerin aber nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Ob und in welcher Form eine kostenaufwändigere Ernährung notwendig ist, ist jeweils eine Entscheidung des Einzelfalles. Dies hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 15. April 2008 (B 14/11b AS 3/07 R, zit. nach [...]) ausdrücklich festgestellt. Maßgeblich für die Bestimmung des Mehrbedarfes sind stets die im Einzelfall medizinisch begründeten tatsächlichen Kosten für eine besondere Ernährung, die von der Regelleistung nicht gedeckt sind. Insoweit ist es für die Lösung des vorliegenden Rechtsstreites auch nicht maßgeblich, dass das Gesundheitsamt der Beklagten in seiner neuesten Stellungnahme vom 15. September 2009 ausführt, dass in der "roten Liste" bezüglich der zwei in dem Attest erwähnten Medikamente (ViSan und Vitomin) hinsichtlich der Nebenwirkungen kein Hinweis auf eine mögliche Senkung der Folsäure sowie der Vitamine B1, B2 und B6 zu finden seien. Wissenschaftlich fundierte Studien, die eine Senkung der Folsäure und der Vitamine B1, B2 und B6 belegten, haben durch das Gesundheitsamt nicht gefunden werden können. Entscheidend ist im vorliegenden Einzelfall vielmehr, dass nach Auffassung der Kammer ausreichende medizinische Unterlagen vorliegen, die eindeutig und zweifelsfrei zur Überzeugung des Gerichts den Entschluss zulassen, dass die Klägerin auch in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum die betreffenden Nahrungsergänzungsmittel zur Linderung der durch die Medikamenteneinnahme verbundenen Nebenwirkungen benötigte. Der Nervenarzt H. hat bereits in seiner Stellungnahme vom 04. Mai 2004 ausgeführt, dass er aufgrund der starken Nebenwirkungen der Medikamente die Einnahme geeigneter Nährstoffpräparate äußerst wünschenswert halte. Dies hat er in seinem ärztlichen Attest vom 06. Oktober 2005 bekräftigt in dem er schildert, dass die Klägerin zeitlebens auf Medikamente angewiesen sei, wobei die erheblichen Nebenwirkungen durch die Einnahme des Nährstoffpräparats ViSan habe verringt werden können. Er halte es daher für wünschenswert und sinnvoll, dass die Klägerin dieses Präparat regelmäßig einnehme. Ganz deutlich wird die Notwendigkeit der Einnahme dieser Nahrungsergänzungsmittel durch das jüngste ärztliche Attest des Nervenarztes H. vom 14. Juli 2009. In diesem Attest schildert Herr H. detailliert, dass durch die Substitution dieser Nährstoffe die Nebenwirkungen gemindert oder aufgehoben werden konnten. Die bei der Klägerin notwendigen Dosierungen könnten durch Mehrverzehr von frischen Obst und Gemüse nicht ausgeglichen werden. Bestimmte Nährstoffe, die insbesondere in ViSan und Vitomin enthalten seien, seien für die Klägerin 1. Wahl. Ausdrücklich bekräftigt Herr H., dass die Klägerin auf die Einnahme von ViSan bzw. Vitomin angewiesen sei. Zwischenzeitliche Auslassversuche hätten zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Wiederansetzen zu einer prompten Besserung geführt. Die Einnahme sei deshalb notwendig und medizinisch gerechtfertigt. Bei dieser für die Kammer überzeugenden, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Einschätzung des Nervenarztes H., die sich zudem auf einen mehrjährigen Zeitraum erstreckt, hat die Kammer im Wege der Amtsermittlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht für erforderlich erachtet. Die Beklagte hat mit ihren Ausführungen die Einschätzungen des Nervenarztes H. auch nicht dezidiert in Frage gestellt. Die Beklagte weist in ihrer Argumentation vielmehr auf allgemeine wissenschaftliche Erkenntnisse hin, die aber gerade im vorliegenden Einzelfall aufgrund der individuellen und sachkundigen Aussagen von Herrn H. nicht zum Tragen kommen. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung, in der diese Thematik eingehend diskutiert worden ist, auch keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt.

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Der Höhe nach spricht die Kammer der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum den von ihr geltend gemachten Betrag von insgesamt 120,00 EUR zu. Die Höhe des jeweiligen Mehrbedarfes richtet sich nach dem ernährungswissenschaftlich erforderlichen Ernährungsbedarf (vgl. LPK-BSHG, Kommentar, 6. Auflage 2003, § 23 Randnummer 29). Da es sich bei der Klägerin nicht um eine Krankheit handelt, die in den Empfehlungen des Deutschen Vereines von Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe als einzelne Fallgruppe genannt ist, kommt eine pauschale Gewährung einer Krankenkostenzulage vorliegend bereits vom Ansatz her nicht in Betracht. Auf den Charakter der "Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulage in der Sozialhilfe" des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge aus dem Jahre 1997 braucht daher vorliegend nicht näher eingegangen werden. Auch in den neuen Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe aus dem Jahre 2008 lässt sich für die bei der Klägerin vorliegende Erkrankung ein bestimmter, pauschaler Mehrbedarfszuschlag nicht ableiten. Der Deutsche Verein führt in seinen Empfehlungen zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe selbst aus, dass ein Mehrbedarf bei Erkrankungen, die nicht in den Empfehlungen explizit genannt sind, immer anhand des Einzelfalles zu klären sei. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 27. Februar 2008 (B 14/7b AS 64/06 R) insoweit festgestellt, dass - wie oben bereits dargelegt - maßgebend für die Bemessung der Krankenkostzulage stets der Betrag sei, mit dem der medizinisch begründete, tatsächliche Kostenaufwand für eine Ernährung ausgeglichen werden könne, die von der Regelleistung nicht gedeckt sei. Ausgehend von den durch die Klägerin bei Antragstellung vorgelegten diversen Quittungen über einzelne Nahrungsergänzungsmittel und unter Berücksichtigung ihrer Erklärung, dass sie derzeit regelmäßig das Ernährungspräparat ViSan einnehme, wofür sie monatlich 24,48 EUR aufwende, ist der hier begehrte Betrag von 120,00 EUR für den Zeitraum vom 23. März 2004 bis zum 17. August 2004, also immerhin fast 5 Monate, nach Überzeugung der Kammer zutreffend bemessen und keinesfalls überhöht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.