Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.10.1995, Az.: L 8 Ar 196/95

Umlagepflicht; Winterbauförderung; Einstufung; Arbeiter; Angestellter; Verwirkung; Umlageforderung; Umlage; Bau-Vorarbeiter; Rentenversicherung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
25.10.1995
Aktenzeichen
L 8 Ar 196/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1995:1025.L8AR196.95.0A

Fundstelle

  • E-LSG Ar-110 0, 0

Amtlicher Leitsatz

1. Umlagepflichtig zur Produktiven Winterbauförderung nach § 186a Abs 1 AFG sind die Bruttoarbeitsentgelte der in den Betrieben des Baugewerbes beschäftigten Arbeiter.

2. Die Einstufung eines Arbeitnehmers als Arbeiter oder Angestellter richtet sich grundsätzlich nach seiner Zugehörigkeit zur Arbeiterrenten- bzw Angestelltenversicherung.

3. Ein Bau-Vorarbeiter ohne die Qualifikation eines "geprüften Poliers" ist als "umlagepflichtiger" Arbeiter einzustufen.

4. Eine Verwirkung der Umlageforderung tritt nicht ein, wenn eine Betriebsprüfung beanstandungsfrei durchgeführt worden ist.

5. Die Erhebung einer Mahngebühr setzt einen Fristablauf von wenigstens einer Woche zwischen Zugang des Leistungsbescheids und Mahnung voraus.