Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.10.1995, Az.: L 8 Ar 196/95
Umlagepflicht; Winterbauförderung; Einstufung; Arbeiter; Angestellter; Verwirkung; Umlageforderung; Umlage; Bau-Vorarbeiter; Rentenversicherung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 25.10.1995
- Aktenzeichen
- L 8 Ar 196/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12032
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1995:1025.L8AR196.95.0A
Rechtsgrundlagen
- § 186a Abs. 1 S. 2 AFG
- § 179 AFG
- § 133 Abs. 2 SGB VI
- § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV
- § 66 Abs. 1 S. 1 SGB X
- § 3 Abs. 2 VwVG
- § 19 Abs. 2 VwVG
- § 3 Abs. 2 WinterbauUmlV
- § 3 Abs. 1 S. 1 WinterbauUmlV
Fundstelle
- E-LSG Ar-110 0, 0
Amtlicher Leitsatz
1. Umlagepflichtig zur Produktiven Winterbauförderung nach § 186a Abs 1 AFG sind die Bruttoarbeitsentgelte der in den Betrieben des Baugewerbes beschäftigten Arbeiter.
2. Die Einstufung eines Arbeitnehmers als Arbeiter oder Angestellter richtet sich grundsätzlich nach seiner Zugehörigkeit zur Arbeiterrenten- bzw Angestelltenversicherung.
3. Ein Bau-Vorarbeiter ohne die Qualifikation eines "geprüften Poliers" ist als "umlagepflichtiger" Arbeiter einzustufen.
4. Eine Verwirkung der Umlageforderung tritt nicht ein, wenn eine Betriebsprüfung beanstandungsfrei durchgeführt worden ist.
5. Die Erhebung einer Mahngebühr setzt einen Fristablauf von wenigstens einer Woche zwischen Zugang des Leistungsbescheids und Mahnung voraus.