Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.09.1995, Az.: L 7 Ar 5/94
Lohnkostenzuschuß; Verminderung; Höhe; Absenkung; Berufung; Verminderung; Zusicherung; Zusage
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 26.09.1995
- Aktenzeichen
- L 7 Ar 5/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1995:0926.L7AR5.94.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück 25.11.1993 - S 4 Ar 410/92
Rechtsgrundlagen
- § 97 Abs. 2 S. 3 AFG
- § 97 Abs. 4 AFG
- § 34 Abs. 1 S. 1 SGB X
- § 35 Abs. 1 S. 3 SGB X
- § 39 Abs. 1 Nr. 1 SGB I
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Entscheidung nach § 97 Abs 4 AFG, nach der ua von der Verminderung des Lohnkostenzuschusses nach Ablauf eines Jahres aus arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Gründen abgesehen werden kann, handelt es sich um eine Entscheidung, die in das Ermessen der BA gestellt ist. Wird von dieser (hier auch noch im Berufungsverfahren) die Auffassung vertreten, es sei ihr verwehrt, von einer Verminderung des Zuschusses abzusehen, handelt sie ermessensmißbräuchlich.
2. Eine rechtswirksame Zusicherung erfordert einen entsprechenden Verpflichtungswillen auf Seiten der Behörde (vgl BSG vom 8.12.1993 - 10 RKg 19/92 = SozR 3-1300 § 34 Nr 2).
3. Auskünfte bzw mündliche Zusagen können insoweit Bedeutung erlangen, als sie im Rahmen einer späteren Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind.