Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 31.10.1995, Az.: L 7 Ar 375/93

Bildung; Beruflich; Unterhaltsgeld; Dreijahresfrist; Maßnahmebeginn; Zusicherung; Anwartschaft; Bildungsmaßnahme; Aufhebung; Zusicherung; Arbeitsförderung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
31.10.1995
Aktenzeichen
L 7 Ar 375/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1995:1031.L7AR375.93.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover 24.09.1993 - S 9 Ar 923/92

Fundstelle

  • info also 1996, 63

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Prüfung der weitern Leistungsvoraussetzungen für Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Bildung nach § 46 Abs 1 AFG ist die maßgebende Dreijahresfrist ausgehend von dem individuellen Eintritt in die Bildungsmaßnahme zu berechnen (anders BSG vom 16.2.1983, - 7 RAr 47/82, nach der von dem allgemeinen Maßnahmebeginn auszugehen ist).

2. Es bleibt offen, ob in der Aufhebung eines Bewilligungsbescheides über Arbeitslosengeld mit dem Hinweis: (Grund für die Aufhebung der Entscheidung: Anspruch auf Unterhaltsgeld ab ..." eine Zusicherung in bezug auf die Bewilligung von Unterhaltsgeld zu sehen ist.