Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 31.10.1995, Az.: L 7 Ar 32/94

Arbeitsvermittlung; Zuordnung; Berufsbereich; Verwaltungsakt; Leistungsklage; Rechtsschutzinteresse; Vermittlung; Außenwirkung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
31.10.1995
Aktenzeichen
L 7 Ar 32/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12051
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1995:1031.L7AR32.94.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig 03.01.1994 - S 2 Ar 56/93

Fundstellen

  • SGb 1997, 26 (amtl. Leitsatz)
  • SozSich 1997, 39

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Zuordnung zu einem bestimmten Berufsbereich im Rahmen der Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine rein innerorganisatorische Regelung ohne Außenwirkung (Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 25.07.1985 - 7 RAr 33/84 = BSGE 58, 291).

2. Für eine gegen die Zuordnung zu einem bestimmten Berufsbereich gerichtete allgemeine Leistungsklage fehlt in der Regel das Rechtsschutzinteresse.

3. Aus § 14 AFG ergibt sich ein Anspruch auf sachgerechte Vermittlung nicht jedoch auf Tätigwerden einer bestimmten Organisationseinheit.