Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SchUmfRdErl - Genehmigungspflicht

Bibliographie

Titel
Umfragen und Erhebungen in Schulen
Redaktionelle Abkürzung
SchUmfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1.1
Umfragen und Erhebungen in öffentlichen Schulen (Befragungen, Testreihen u. Ä.) bedürfen der Genehmigung einer nachgeordneten Schulbehörde. Sofern mehrere räumliche Zuständigkeitsbereiche betroffen sind, ist das jeweilige Regionale Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) für die landesweite Genehmigung zuständig, in dessen räumlichem Zuständigkeitsbereich sich die Mehrzahl der zu befragenden Schulen befindet. Diejenigen RLSB, deren räumliche Zuständigkeitsbereiche ebenfalls betroffen sind, sind im Genehmigungsverfahren zu beteiligen.

Das Kultusministerium kann sich die Entscheidung in Einzelfällen vorbehalten.

Über Umfragen und Erhebungen von erkennbar besonderer gesellschaftlicher, politischer oder herausgehobener Bedeutung informiert die nachgeordnete Schulbehörde das Kultusministerium rechtzeitig vor Genehmigung des Antrages auf Durchführung der Umfrage oder Erhebung.

Umfragen und Erhebungen, die den Religionsunterricht betreffen, werden nur im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft genehmigt.

Ein entsprechender Antrag ist rechtzeitig, mindestens drei Wochen vor Beginn der beabsichtigten Umfrage oder Erhebung schriftlich vorzulegen.

1.2
Nummer 1.1 gilt nicht

  1. a)

    für Umfragen und Erhebungen von Schulträgern in Schulen in ihrer Trägerschaft; hier ist jedoch vor Beginn das Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter herzustellen;

  2. b)

    für Umfragen und Erhebungen von Schülerinnen und Schülern in den von ihnen besuchten Schulen; diese bedürfen der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters;

  3. c)

    für Umfragen und Erhebungen von Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern in den von ihnen besuchten Schulen; diese bedürfen der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters;

  4. d)

    für sonstige schulinterne Umfragen und Erhebungen wie z. B. im Rahmen der niedersächsischen Lehrerausbildung 1 einschließlich der berufsbegleitenden Qualifizierung oder im Rahmen der Qualitätsentwicklung in Schulen; diese erfolgen im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Schulinterne Umfragen und Erhebungen im Rahmen der Ausbildung sind dabei nur solche, die Studierende während oder im Anschluss an ein gemäß Nds. MasterVO-Lehr zu absolvierendes Praktikum an der betreffenden Praktikumsschule oder als Auszubildende gemäß APVO-Lehr im Rahmen der niedersächsischen Lehrerausbildung an ihrer Ausbildungsschule durchzuführen haben.

Die Nummern 3.1 bis 3.4 sind auch bei diesen Umfragen und Erhebungen entsprechend zu beachten.

1.3
Soweit erkennbar Belange der Schulträger berührt werden, sind diese von der Genehmigungsbehörde zu beteiligen; erforderlichenfalls sind ihnen die Antragsunterlagen ebenfalls zuzuleiten.

Folgende Leistungen sind entweder (1) im Lehramtsstudium oder (2) im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Lehrerausbildung zu erbringen:

Zu (1): Zu den Studien- und Prüfungsleistungen, die Studierende in den niedersächsischen Lehramtsstudiengängen zu erbringen haben, zählen:

  • Praktikumsberichte,

  • Unterrichtsentwürfe,

  • eine Bachelorarbeit,

  • Referate,

  • Portfolios,

  • eine Masterarbeit,

  • studentische Forschungsprojekte,

die in den Studien- und Prüfungsordnungen sowie den Praktikumsordnungen für die Bachelor-Masterstudiengänge der jeweiligen Hochschule vorgegeben sind (z. B. im Rahmen des Projektbandes GHR 300) und damit die Nds. MasterVO-Lehr konkretisieren.

Die mögliche Mitarbeit von Studierenden an Forschungsprojekten von Professorinnen und Professoren, die keine nach Studien- und Prüfungsordnung für die Studierenden vorgegebene Studien- oder Prüfungsleistung ist, fällt nicht darunter. Für diese Forschungsprojekte findet Nr. 1.1 Anwendung.

Zu (2):

  • Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst haben gemäß § 9 APVO-Lehr eine schriftliche Arbeit zu erstellen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 1. Dezember 2021 (SVBl. S. 647)