Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 11.07.2002, Az.: 8 A 254/02

Aufnahmeeinrichtung; Beweiskraft; Beweiswirkung; Gegenbeweis; Zustellung; öffentliche Urkunde

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
11.07.2002
Aktenzeichen
8 A 254/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43613
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Vermerk der Aufnahmeeinrichtung auf der zurückgesandten Empfangsbestätigung über die Zeit der Bekanntmachung des Posteingangs für den Asylbewerber ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO.

2. Das urkundliche Zeugnis der Aufnahmeeinrichtung kann auch dann auf eigener Wahrnehmung der Behörde beruhen, wenn der die Urkunde ausstellende Bedienstete den beurkundeten Vorgang nicht persönlich in allen Einzelheiten wahrgenommen hat.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist georgischer Staatsangehöriger georgischer Volkszugehörigkeit und wurde nach den Eintragungen in seinem Führerschein am ... 1973 geboren. Er erklärte keine näheren Angaben zu Art und Weise sowie Zeitpunkt seiner Einreise ins Bundesgebiet machen zu können, da er am 01. oder 02. März 2002 von den Leuten, die seine Ausreise organisiert hätten, eine Spritze bekommen habe, so dass er bewusstlos gewesen sei und nur noch wisse, dass sie zunächst mit einem Auto gefahren und am 11. März 2002 in Bielefeld angekommen seien.

2

Am 13. März 2002 stellte der Kläger einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung am 18. März 2002 und in den deutschsprachigen Passagen eines Schreibens vom 24. April 2002 gab er Folgendes an:

3

Er sei elternlos in einem Kinderheim aufgewachsen und nach der Schule gleich zum Militär gegangen. Dort habe er nicht Wehrdienst geleistet, sondern sei seit 1989 in einer Spezialeinheit gewesen, die sich insbesondere in Abchasien gegen die Besetzung durch die Russen gewandt habe. In Georgien habe er sich auch in einem Zeugenschutzprogramm befunden. Im Jahre 1994 hätten sie für ihn einen Pass auf einen falschen Namen besorgt, in dem auch ein ohne sein Wissen eingeholtes Visum für die Bundesrepublik Deutschland enthalten gewesen sei. So sei er 1994 ein erstes Mal ins Bundesgebiet gelangt. Er habe u.a. in S. im Saarland gelebt und ein Praktikum begonnen. Anschließend sei er dann noch in mehreren Ländern Europas gewesen. 1999 sei er nach Georgien zurückgekehrt. Ausgestattet mit Informationsmaterial und neuen Ideen, die ihm im Westen vermittelt worden seien, habe er die Leute gerade auch auf dem flachen Land in Georgien aufklären wollen. Dadurch habe er sich bei staatlichen Stellen missliebig gemacht. 1999 sei er aus nichtigem Anlass von der georgischen Polizei festgenommen worden und im Jahre 2000 ins Gefängnis geraten. Die georgische Polizei habe ihn anlässlich regierungsfeindlicher Äußerungen in angetrunkenem Zustand verhaftet, sechs Monate eingesperrt und durch Schläge unter Druck gesetzt, gegen andere Leute auszusagen. Außerdem habe er Probleme mit den so genannten „Friedensrichtern“ gehabt. Das sei die ungesetzliche Mafia, die bei ihnen in Georgien herrsche. Er sei nicht einverstanden gewesen, mit dem was diese, vor allen Dingen auch gegenüber jungen Leuten, dort mache. Die Korruption blühe und sie ließen keine anderen Leute zu, um ihre Geschäfte machen zu können und sich ihre Pfründe zu sichern. Müsste er jetzt noch einmal wieder nach Georgien zurückkehren und bekäme die kleinsten Probleme, würden ihn die Leute von der Regierung, insbesondere die kleinen Regierungsleute, die dieses korrupte System erhalten wollten, und auch die „Friedensrichter“, die ihre Geschäfte behalten und sichern wollten, vernichten. Diese Personen würden einfach sagen, Junge wir haben es satt mit dir, und ihn kurzerhand umbringen.

4

Mit Bescheid vom 16. April 2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Georgien angedroht.

5

Der Bescheid wurde an die Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Braunschweig gesandt, in der der Kläger seinen Aufenthalt zu nehmen hatte und ging dort am 17. April 2002 ein. Am 25. April 2002 reichte die Zentrale Anlaufstelle die Sendung zurück. Die vorbereitete Empfangsbestätigung war mit folgendem handschriftlich ergänzten Stempelaufdruck versehen: „Urschriftlich zurück: Das Schriftstück konnte nicht ausgehändigt werden. In der Zeit vom 17.04.02 bis 24.04.02 war bekannt gemacht, dass ein Schriftstück für den Empfänger während der Postausgabezeiten zur Abholung bereitlag. Das Schriftstück gebe ich zu meiner Entlastung zurück. i. A. ... /24.04.02 Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Postfach 4903, 38039 Braunschweig.“

6

Am 21.Mai 2002 hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten und zugleich um die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ein Versäumnis der Klagefrist nachgesucht.

7

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs macht er geltend, erst am 13. oder 14. Mai 2002 habe er Kenntnis von dem ablehnenden Bescheid nehmen können. Auf den Listen, welche die betroffenen Asylbewerber darauf hinwiesen, dass Postsendungen für sie in der Zentralen Anlaufstelle eingegangen seien, sei nämlich sein Name nicht lesbar verzeichnet und verdeckt gewesen. Da er gemeinnützige Arbeiten verrichte, habe er sich häufiger bei den entsprechenden Aushängen aufgehalten. Bei diesen Gelegenheiten habe er auch ständig gefragt, ob in seiner Sache inzwischen ein Bescheid ergangen sei. Da aber sein Name nicht lesbar gewesen sei, habe man ihm die Auskunft erteilt, dass ein Bescheid in seiner Sache noch nicht vorliege. Zur Glaubhaftmachung dieses Umstandes verweise er auf ein dem Gericht vorliegendes Faxschreiben des Herrn ... .

8

Der Kläger beantragt unter Gewährung von Wiedereinsetzung wie folgt zu erkennen:

9

Der Bescheid der Beklagten vom 16. April 2002, Az.: ... wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet,

10

den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und

11

festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und

12

festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie hält die Klage für unzulässig, da sie verfristet erhoben worden sei und dem Kläger Wiedereinsetzung nicht gewährt werden könne. Angesichts der erheblichen Bedeutung der Postaushänge, die den mit ihrer Erstellung und Anbringung befassten Bediensteten der Zentralen Anlaufstelle auch durchgängig bewusst sei, könne nicht davon ausgegangen werden, man habe den Namen des Klägers auf einem zum Aushang gelangten Kopieexemplar überklebt. Dieser Name sei zwar im Zuge des Kopiervorgangs nicht vollständig abgebildet worden, jedoch noch hinreichend lesbar. Mithin sei eine ordnungsgemäße Bekanntmachung erfolgt und ein Wiedereinsetzungsgrund nicht zu bejahen.

16

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

17

Das Gericht hat durch Verwertung der Urkunde auf Bl. 47 der Beiakte „A“, Inaugenscheinnahme des in der mündlichen Verhandlung durch die Zeugin ... übergebenen Exemplars des erstellten Post-Aushangs sowie durch Vernehmung der Zeugen ... und ... Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

18

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage hat keinen Erfolg; denn sie ist unzulässig, weil verfristet.

20

Auf die Vorschrift des § 10 AsylVfG wurde der Kläger am 13. März 2002 gemäß § 10 Abs. 7 AsylVfG hingewiesen. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. §§ 31 Abs. 1 Satz 2, 36 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG) versehene Bescheid des Bundesamtes vom 16. April 2002, der am 17. April 2002 bei der Aufnahmeeinrichtung einging, ist gemäß den §§ 31 Abs. 1 Satz 2; 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 Halbsatz 2 AsylVfG als am 20. April 2002 zugestellt anzusehen. Zwar wäre diese Zustellung nicht wirksam, wenn eine Bekanntmachung im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG tatsächlich nicht erfolgt wäre (vgl. Schütze in: GK-AsylVfG, Stand: Februar 2002, § 10 Rn. 128; and. Ans. wohl: HessVGH, Beschluss vom 30.10.1997 – 13 UZ 383/97.A -, AuAS 1998, 44 [45]). Davon lässt sich aber im vorliegenden Falle nicht ausgehen. Der handschriftlich ergänzte Stempelaufdruck vom 24. April 2002 auf der „Empfangsbestätigung“, die an das Bundesamt zurückgesandt wurde, beweist nämlich als öffentliche Urkunde gemäß den §§ 98 VwGO, 418 Abs. 1 ZPO, dass in der Zeit vom 17. April 2002 bis zum 24. April 2002 bekannt gemacht war, dass die den Bescheid enthaltende Sendung für den Kläger während der Postausgabezeiten zur Abholung bereit lag. Dem stehen die §§ 98 VwGO, 418 Abs. 3 ZPO nicht entgegen, weil das urkundliche Zeugnis auf eigener Wahrnehmung der Behörde beruht. Zur Bejahung einer solchen eigenen Wahrnehmung ist es nicht erforderlich, dass die die Urkunde letztlich ausstellende Bedienstete der Behörde den beurkundeten Vorgang persönlich in allen Einzelheiten sinnlich wahrgenommen hat. Schon seinem Wortlaut nach stellt das Gesetz nämlich für die erste Alternative des § 418 Abs. 3 erster Gliedsatz ZPO nicht auf die Wahrnehmungen eines einzelnen Amtswalters, sondern diejenigen der öffentlichen Stelle ab, die durch den erkennbar gewordenen Staatswillen als dauernder Träger staatlicher Hoheitsrechte so anerkannt und eingerichtet ist, dass sie gerade nicht vom Dasein eines einzelnen Bediensteten abhängt (vgl. Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, § 415 Rn. 4). Es müsste der Vorschrift des § 418 Abs. 1 ZPO auch weitgehend die praktische Brauchbarkeit nehmen, wollte man dies anders sehen. Denn gerade bei Handlungen einer Behörde, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und in sinnvoller Weise nur arbeitsteilig ausgeführt werden können, wäre eine Beurkundung mit der Beweiskraft des § 418 Abs. 1 ZPO kaum mehr möglich, wenn der die Urkunde ausstellende Amtswalter alle Arbeitsschritte selbst vornehmen oder überwachen müsste. Zwar ist auch der in der Literatur erhobene Einwand (vgl. Hartmann, a.a.O., § 418 Rn. 11), die Vorschrift gehe von einem leider oft nur theoretisch erfüllbaren Maß an Sorgfalt der öffentlichen Hand aus, und sei daher zurückhaltend anzuwenden, nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Für die in diesem Zusammenhang beklagte „teilweise haarsträubende Nachlässigkeit gerade auch öffentlicher Stellen bei der Durchführung von Beurkundungen, Protokollierungen oder Zustellungen“ haben sich aber im vorliegenden Falle keine hinreichenden Indizien gefunden. Allein daraus, dass Postaushänge zusammengeklebt werden und mit der Anbringung der Aushänge in Einzelfällen auch Hauswarte beauftragt werden, kann nicht gefolgert werden, dass in der Zentralen Anlaufstelle die Bekanntmachung des Eingehens von Sendungen für Asylbewerber in einer Weise organisiert sei, die das Vertrauen nicht rechtfertige, das der Gesetzgeber der organisatorischen Einheit „Behörde“ generell entgegenbringt. Zu Recht weist nämlich die Beklagte darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass jedem Bediensteten einer Zentralen Anlaufstelle die Bedeutung der Postaushänge für die Asylbewerber bewusst ist. Es liegt daher fern anzunehmen, dass beim Ankleben oder Anbringen von Seiten der Name eines Betroffenen überklebt oder verdeckt wird. Dies gilt umso mehr, als man beim Ankleben einer Seite ja jeweils entscheiden kann, welches der beiden Blätter durch die Klebestelle teilweise verdeckt werden soll. Aus den Erkenntnissen, die die Zeugenvernehmungen in der mündlichen Verhandlung über den Ablauf von Bekanntmachungen in der ZASt Braunschweig ergeben haben, lässt sich mithin zur Überzeugung des Gerichts nichts dafür herleiten, dass dem von der Zeugin ... unter dem 24. April 2002 angebrachten handschriftlich ergänzten Stempelaufdruck die besondere Beweiskraft des § 418 Abs. 1 ZPO vorzuenthalten wäre.

21

Da die urkundlich bezeugte Bekanntmachung nicht vorläge, wenn, wie der Kläger behauptet, sein Name auf den zum Aushang gelangten Exemplaren unleserlich oder überklebt gewesen wäre, bestreitet er die Richtigkeit des urkundlichen Zeugnisses. Gemäß den §§ 98 VwGO, 418 Abs. 2 ZPO ist die Beweiswirkung der öffentlichen Urkunde jedoch nur durch den Gegenbeweis zu beseitigen, der erst dann erbracht ist, wenn das Beweismittel das Gericht voll überzeugt, so dass die Möglichkeit der Richtigkeit des beurkundeten Geschehens für ausgeschlossen erachtet wird (Hartmann, a.a.O., § 418 Rnrn. 9 und 13). Eine Glaubhaftmachung (§§ 173 VwGO, 294 ZPO) der Unrichtigkeit reicht hingegen nicht aus, auch dann nicht, wenn sie sich auf die Beurkundung von Tatsachen bezieht, die lediglich im Rahmen der Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (vgl. Hartmann, a.a.O., § 418 Rn. 10).

22

Das Ergebnis der durchgeführten Beweiserhebungen wird von dem erkennenden Gericht dahingehend gewürdigt, dass der Gegenbeweis i.S.d. § 418 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Falle nicht erbracht ist. Nach den glaubhaften Angaben der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugin ... ist davon auszugehen, dass Exemplare des Post-Aushangs in den Glaskästen der ZASt Braunschweig zur Anbringung gelangt sind, die in ihrem Erscheinungsbild demjenigen Exemplar entsprechen, das die Zeugin dem Gericht in der mündlichen Verhandlung übergeben hat und das in richterlichen Augenschein genommen worden ist. Obwohl der Name des Klägers auf den Kopien, die für die Anbringung der Aushänge Verwendung fanden, leicht schräg und nicht ganz vollständig abgebildet wurde, ist doch insbesondere der eigentümliche Nachname „...“ hinreichend lesbar und erschließt sich zumindest im Zusammenhang mit diesem für den Betroffenen selbst auch der Vorname. Davon, dass eine Bekanntmachung aufgrund von Unleserlichkeit nicht vorläge, kann deshalb nicht gesprochen werden.

23

Auch wurde nicht bewiesen, dass der Name des Klägers im Zuge der Anbringung der Aushänge verdeckt oder überklebt worden ist. Weder die Zeugin ... noch der Zeuge ... konnten kraft eigener Wahrnehmung hierzu Angaben machen. Der Zeuge ... erklärte lediglich, dass er ein Überkleben des Namens auf dem Post-Aushang im Falle des Klägers für möglich halte. Damit ist jedoch lediglich ein denkbarer Geschehensablauf dargetan, der, träfe er zu, mit dem urkundlichen Zeugnis nicht zu vereinbaren wäre. Dass sich das Geschehen tatsächlich so wie von dem Zeugen ... für möglich gehalten abgespielt hat, ist indessen in keiner Weise belegt. Das Gericht hat die Überzeugung von der Unrichtigkeit der öffentlichen Urkunde auch nicht im Hinblick auf die eigenen Angaben des Klägers gewinnen können. Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass er sein Wiedereinsetzungsgesuch mit Schriftsatz vom 21. Mai 2002 in erster Linie auf die Behauptung mangelnder Lesbarkeit, nicht vollständiger Verdeckung seines Namens gestützt hatte. Die Behauptung unleserlicher Abbildung muss indessen als widerlegt angesehen werden. Auffällig ist weiter, dass der Kläger behauptet hat, sich häufiger bei den Aushängen aufgehalten und bei diesen Gelegenheiten ständig nachgefragt zu haben, ob in seiner Sache inzwischen ein Bescheid ergangen sei. Da sein Name nicht lesbar gewesen sei, sei ihm die Auskunft erteilt worden, ein Bescheid liege noch nicht vor. Der Kläger ist jedoch des Deutschen in Wort und Schrift mächtig. Er bedurfte daher keiner Unterstützung eines Dritten, um sicherzugehen, dass er auf den zum Aushang gebrachten Dokumenten nichts überlesen hatte. Hätte er also tatsächlich bei kompetenter Stelle nachgefragt, so ist davon auszugehen, dass das Ziel einer solchen Nachfrage nicht im Verständnis, sondern im Abgleich der Informationen bestanden hätte, die dem jeweils betrachteten Glaskasten zu entnehmen waren. Im Falle des Überklebens der Liste in einem der Glaskästen hätte ein solcher Abgleich den Sachverhalt jedoch unschwer ans Licht gebracht. Zumal der Kläger nicht genau angegeben hat, wann und wen er gefragt haben will, erscheint es daher zweifelhaft, ob Nachfragen während der Zeit des hier in Rede stehenden Aushangs überhaupt erfolgt sind. Schließlich hat sich in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass der vernommene Zeuge ... sein Gespräch mit dem Kläger an dem Tage, an dem dieser nach seinen Angaben erstmals von dem Ergehen des Bescheides Kenntnis erlangte, auf den 13. Mai 2002 datierte. Der Kläger hatte jedoch bis dahin den 14. Mai 2002 als den Tag genannt, an dem er erstmals sowohl von dem Ergehen des ablehnenden Bescheides Kenntnis erlangte als auch diesen selbst erhielt. Weil der Zeuge ... in glaubhafter Weise erklärte, sich wegen des Datums eigentlich hundertprozentig sicher zu sein, da er damals einen „PC-Vermerk“ gemacht habe und auch der Kläger im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung seine erste Kenntnisnahme vom Ergehen des Bescheides auf den 13. Mai 2002 datierte, ist davon auszugehen, dass die erste Datumsangabe des Klägers (14. Mai 2002) unrichtig gewesen ist. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er insoweit keine wahrheitswidrige Angabe hat machen wollen, muss ihm doch entgegengehalten werden, dass die falsche Datumsangabe im Wiedereinsetzungsgesuch auf mangelnde Sorgfalt hindeutet. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht fernliegend, dass die lesbaren Exemplare des Post-Aushangs, die letztlich in den Glaskästen angebracht wurden, hinsichtlich des Namens des Klägers zwar weder überklebt noch verdeckt waren, dieser sie jedoch nicht mit der gebotenen Sorgfalt zur Kenntnis nahm. Das Gericht ist also keineswegs davon überzeugt, dass die Möglichkeit der Richtigkeit der beurkundeten Bekanntmachung ausgeschlossen ist.

24

Da der Gegenbeweis nicht geführt werden konnte, hat es bei der Beweisregel der §§ 98 VwGO, 418 Abs. 1 ZPO sein Bewenden. Es ist folglich von einer ordnungsgemäßen und wirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides auszugehen.

25

Gemäß den §§ 57 VwGO, 222 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB lief somit die Wochenfrist für die Klageerhebung (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylVfG) am Montag, den 29. April 2002, 24.00 Uhr, ab. Sie war mithin bereits verstrichen, als die Klageschrift am 21. Mai 2002 bei dem Gericht einging.

26

Hinsichtlich dieses Fristversäumnisses kann dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, weil – wie dargelegt – der von der Zeugin ... am 24. April 2002 handschriftlich ergänzte und unterschriebene Stempelaufdruck als öffentliche Urkunde die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptungen erweist, aus denen der Kläger einen Wiedereinsetzungsgrund herleitet. Andere Wiedereinsetzungsgründe hat der Kläger nicht vorgebracht.

27

Nach alldem ist die Klage mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG abzuweisen. Die Nebenentscheidungen im Übrigen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.