Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 24.07.2002, Az.: 3 B 165/02

Darlegungslast; Einstellung; Erledigung; Hilfeplan; Legasthenie; Lese- und Rechtschreibschwäche; seelische Behinderung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
24.07.2002
Aktenzeichen
3 B 165/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43519
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Maßnahme nach § 35a SGB VIII bewilligende Behörde trägt die Darlegungslast für die Erledigung der Maßnahme durch Zweckerreichung etc.

Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten der Beschulung des Antragstellers in der stationären Einrichtung CJD Jugenddorf O. ab 24.07.2002 vorläufig für einen Zeitraum von sechs Monaten zu übernehmen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Gründe

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I. Der 1985 geborene Antragsteller begehrt vom Antragsgegner die (weitere) Übernahme der Kosten für seine Beschulung in der stationären Einrichtung CJD, Jugenddorf O. ab 11.08.2002.

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Nachdem beim Antragsteller bereits in der Grundschule schulische Schwierigkeiten aufgetreten waren, wurde bei einer Testung in der Jugenddorf-Christopherus-Schule B. Anfang 1995 festgestellt, dass deutliche Hinweise dafür vorlägen, dass das intellektuelle Leistungsvermögen des Antragstellers über dem Durchschnitt liege und er in der Lage sein müsste, in der Schule Noten im Zweierbereich zu erzielen. Da die schulischen Noten im krassen Gegensatz dazu standen, wurde im Mai 1995 eine Lese-Rechtschreib-Schwäche mit Ursachen im Bereich der akustischen und leichten Störungen im Bereich der optischen Wahrnehmung festgestellt.

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Nach Feststellung einer drohenden seelischen Behinderung durch einen Kinder- und Jugendpsychiater sowie der Amtsärztin des Antragsgegners gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller erstmals im Februar 1996 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35 a SGB VIII in ambulanter Form. Daraufhin wurde der Antragsteller im Legastheniezentrum Braunschweig bis April 1998 in einer Kleingruppe gefördert. Ab März 1998 erhielt der Antragsteller Einzeltherapie. Da die Legasthenieförderung keine ausreichenden Erfolge zeigte und weiterhin eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Schulerfolg des Antragstellers und seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit vorlag, wurde seitens des Legastheniezentrums Braunschweig im Sommer 1998 nach Abschluss der Orientierungsstufe, der Besuch einer Schule angeraten, die auf die besonderen Schwierigkeiten lese-/rechtschreibschwacher Kinder ausgerichtet ist. Daraufhin beantragte der Antragsteller die stationäre Aufnahme in der Jugenddorf-Christopherus-Schule in O., B., mit Unterbringung im Internat und Legasthenietherapie ab 31.08.1998. Diese Schule ist staatlich anerkannte private Realschule und Gymnasium mit staatlich anerkanntem Legastheniezentrum. Sie verfügt bei 700 Schülern insgesamt über 78 (Internats-)Plätze für Kinder und Jugendliche, bei denen neurotische Entwicklungsstörungen in Verbindung mit Legasthenie i.S.von § 35 a SGB VIII vorliegen. Zum Konzept gehört die Schaffung eines pädagogisch-therapeutischen Wirkungsgefüges in Legastheniezentrum, Wohnbereich und Schule. Aufgrund amtsärztlicher Gutachten vom 14.02.1996 und 31.07.1997 und der Stellungnahme des Legastheniezentrums B. gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 03.09.1998 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in stationärer Form gemäß § 35 a SGB VIII. Daraufhin besuchte der Antragsteller ab 31.08.1998 die staatlich anerkannte Privat-Realschule der Jugenddorf-Christopherus-Schule O..

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Bei der Fortschreibung des Hilfeplans i.S.von § 36 SGB VIII am 16.11.2000 und 15.06.2001 wurde davon ausgegangen, dass die Begabung des Antragstellers voraussichtlich den Anforderungen der Oberstufe entspricht, wenn ihm die engmaschige Anleitung und therapeutische Unterstützung (der Schule) erhalten bleibt. Im Hilfeplangespräch am 21.03.2002 wurde die Feststellung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII von einer amtsärztlichen Beurteilung abhängig gemacht. Daraufhin stellte sich der Antragsteller am 29.04.2002 bei der Amtsärztin beim Gesundheitsamt des Antragsgegners vor. Dort schilderte er, dass sich seine Leistungen so weit gebessert hätten, dass er nunmehr am Ende der 10. Klasse die Empfehlung zum Besuch der Gymnasialstufe erhalten habe. Es sei eine weitestgehende Entkrampfung hinsichtlich der Bewertung seiner Deutschleistungen seinerseits eingetreten. Die massiven Ängste vor dem schulischen Versagen hätten nachgelassen und er sehe mittlerweile Perspektiven, einen Schulabschluss zu erhalten, der ihm Möglichkeiten gebe, einen Beruf nach seiner Wahl zu erlernen oder zu studieren. Das amtsärztliche Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis: "Um diesen Erfolg nicht zu gefährden, werde amtsärztlich befürwortet, dass der Antragsteller ein weiteres Jahr auf jeden Fall in der Christopherusschule verbleiben sollte, um den dort noch weitergeführten Legasthenieunterricht besuchen zu können. Falls ein Verbleiben in der Schule nicht möglich wäre, würde ein Rückfall erfolgen, der sich wiederum zu einer drohenden seelischen Behinderung entwickeln könnte."

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Daraufhin stellte der Antragsgegner mit Bescheid vom 03.06.2002 die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in stationärer Form zum Ablauf des Schuljahres 2001/2002 ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Antragsteller zum Schuljahresende 2001/2002 den Realschulabschluss erwerbe. Da in der Christopherusschule O. eine Legasthenietherapie nur noch in der 11. Klasse geleistet werde und nach einem weiteren Schuljahr ein anderer Abschluss als der bisherige nicht erreicht werden könne, sei eine Übernahme der Kosten für den stationären Bereich nicht möglich. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, ambulante Therapien durchzuführen, deren Kosten möglicherweise bei Antragstellung getragen würden. Dagegen hat der Antragsteller am 03.07.2002 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.

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Gleichzeitig hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und wendet sich gegen die Einstellung der Eingliederungshilfe in stationärer Form. Zur Begründung verweist er darauf, der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, da er in keinster Weise auf das vom Antragsgegner selbst eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 29.04.2002 eingehe. Dort sei amtsärztlich befürwortet worden, dass er ein weiteres Jahr auf jeden Fall in der Christopherusschule verbleiben solle, um den dort noch weitergeführten Legasthenieunterricht besuchen zu können. Gemäß § 36 Abs. 3 SGB VIII sei dann, wenn Hilfen nach § 35 a SGB VIII erforderlich seien, bei Aufstellung und bei Änderung des Hilfeplanes sowie bei der Durchführung der Hilfe ein Arzt, der über besondere Erfahrungen in der Hilfe für Behinderte verfüge, zu beteiligen. Der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil er gravierend gegen den Tenor des zuletzt durchgeführten Hilfeplangespräches am 21. März 2002 verstoße. Dort hätten sich der Antragsteller, seine Eltern und auch die Schule dafür ausgesprochen, dass im Anschluss an die nunmehrige Erreichung des Abschlusses des Realschulzweiges auch der Oberschulabschluss angestrebt werden solle. Das Jugendamt habe dem zugestimmt, indem es lediglich Wert darauf gelegt habe, dass diese Eingliederungshilfe weiter inhaltlich therapeutisch im Sinne seiner Entwicklung ausgestaltet werden solle. Auch in dem Hilfeplangespräch im Juni 2001 sei übereinstimmend festgestellt worden, dass er ohne die im Rahmen der stationären Hilfe geleistete massive pädagogische und therapeutische Förderung die ihm nach seiner Begabung mögliche Schulbildung nicht erreichen könne. Damit sei der Oberstufenabschluss gemeint. Mit dem Bescheid vom 03.06.2002 habe der Antragsgegner ohne ein neues Hilfeplangespräch eine Kehrtwendung um 180 Grad gemacht und sich auch noch gegen die ausdrückliche ärztliche Beurteilung gewendet. Es sei auch nicht richtig, dass in der Christopherusschule eines Legasthenieförderung lediglich bis zum Abschluss der 11. Klasse erfolge. Lediglich zusätzliche Förderstunden würden eingestellt. Darüber hinaus finde jedoch in der gesamten Oberstufe eine spezifische Legasthenieförderung statt und alle Lehrbetreuer und sonstigen Betreuer im Schulbereich seien auf dieses Ziel ausgerichtet. Es erfolge auch eine dieser Ausrichtung entsprechende Handhabung der Bewertungen in der gesamten Oberstufe. Die Zielrichtung der ganzen Therapie und die Ausrichtung der Einrichtung in einer enormen Vielzahl von therapeutischen Ansätzen über Persönlichkeitsbildung und -stärkung bleibe erhalten. Das gesamte abgestufte System der Hilfestellungen bestehe fort und die Schulung der Lehrkräfte sei auf die Problematik des Legasthenikers in starkem Maße abgestellt. Es sei völlig undenkbar, dass er den Wechsel der Schule, den Wechsel der Therapeuten sowie zusätzliche erhebliche schulische Anforderungen ohne seelischen Schaden verkrafte. Insofern sei der Antragsgegner von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Durch die Gewährung der stationären Eingliederungshilfe in der Vergangenheit sei erreicht worden, dass er nunmehr Notendurchschnitte von 1,5 bzw. 1,75 sowie den Realschulabschluss mit Gymnasialempfehlung erreicht habe. Das so Erreichte dürfe jedoch nicht durch einen leichtfertigen Abbruch der Maßnahme zunichte gemacht werden.

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Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

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den Antragsgegner zu verpflichten, die Legasthenietherapie in der stationären Einrichtung des CJD, Jugenddorf O. ab Entscheidung des Gerichts vorläufig für einen Zeitraum von sechs Monaten zu übernehmen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Zur Begründung verweist er darauf, dass die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII nicht vorliegen. Der Antragsteller sei weder in seiner seelischen Gesundheit beeinträchtigt noch sei eine solche Beeinträchtigung bei ihm zu erwarten. Dies ergebe sich daraus, dass sich seine schulischen Leistungen so weit gebessert hätten, dass er mit dem Abschluss der 10. Klasse die Empfehlung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben habe. Er mache nach eigenen Angaben bei einem Diktat von 250 Wörtern nur noch wenige Fehler. Das vorgelegte Zeugnis für das zweite Halbjahr des Schuljahres 2000/2001 weise in fast allen Fächern vorzügliche Noten auf. Der Antragsteller habe einen Mathematik-Wettbewerb gewonnen, was den Rückschluss auf eine außerordentliche mathematische Begabung zulasse. Auch die Stellungnahme des Gesundheitsamtes weise darauf hin, dass eine weitestgehende Entkrampfung hinsichtlich der Bewertung der Leistungen im Fach Deutsch eingetreten und Versagensängste nachgelassen hätten. Zwar ende die Stellungnahme des Gesundheitsamtes mit der Feststellung der Befürwortung von Eingliederungshilfe für ein weiteres Jahr. Dies sei jedoch allein vor dem Hintergrund geschehen, dass es offenbar dem Wunsch des Antragstellers entspreche, dort weiterhin in den Genuss der Legasthenieförderung zu kommen. Das prinzipiell anerkannte Wahlrecht des Leistungsberechtigten (§ 5 SGB VIII) finde jedoch gemäß Absatz 2 der Vorschrift seine Grenzen, wenn die Wünsche mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden seien. Dementsprechend könne der Antragsteller ohne weiteres darauf verwiesen werden, weitere Legasthenieförderung in ambulanter Form in seinem Zuständigkeitsbereich in Anspruch zu nehmen. Gerade zum jetzigen Zeitpunkt sei es zumutbar, den Antragsteller aus der Christopherusschule herauszulösen, da die Sekundarstufe beendet sei und es in der Oberstufe sowieso zu einer neuen Mischung der Schülerinnen und Schüler in den Kursen komme. Legasthenieförderung finde in O. sowieso nur noch für ein Jahr statt. Im Sommer 2003 dürfte jedoch ein Wechsel in eine andere gymnasiale Oberstufe für dann nur noch zwei Schuljahre bis zum Abitur aus pädagogischen Gründen wesentlich ungünstiger sein. Zwar konstatiere das amtsärztliche Gutachten eine drohende seelische Beeinträchtigung. Objektive Indizien dafür seien allerdings nicht ersichtlich. Die angeführte persönliche Entwicklung des Antragstellers und seine hervorragenden schulischen Leistungen sprächen dagegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Beratung.

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II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet werden soll, die Kosten der Beschulung des Antragstellers in der stationären Einrichtung CJD, Jugenddorf O. vorläufig für einen Zeitraum von sechs Monaten zu übernehmen, ist begründet. Der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch, d.h. die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die materielle Berechtigung seines Begehrens glaubhaft gemacht.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Da nach Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die vorläufige Regelung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen darf, kann eine Verpflichtung zur Zahlung und Übernahme von Geldleistungen, wie sie im vorliegenden Fall begehrt wird, im einstweiligen Anordnungsverfahren in der Regel nur ausgesprochen werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht sind und weiterhin glaubhaft gemacht wird, dass die begehrte Hilfe aus existenzsichernden Gründen so dringend notwendig ist, dass der Anspruch mit gerichtlicher Hilfe sofort befriedigt werden muss und es deshalb nicht zumutbar ist, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund).

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Dem Antragsteller steht bei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglicher und zulässiger summarischer Prüfung ein Anspruch aus § 35 a SGB VIII in der ab 01.07.2001 geltenden Fassung zu. Danach haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Voraussetzung ist - ebenso wie in der Fassung des § 35 a SGB VIII in der vor dem 01. Juli 2001 geltenden Fassung - das Vorliegen einer seelischen Krankheit von solcher Dauer bzw. das Drohen einer derartigen Krankheit (vgl. § 2 Abs. 1 des 9. Buches Sozialgesetzbuch vom 19.06.2001) oder das Vorliegen einer seelischen Störung, welche nicht - z. B. durch medizinisch-psychiatrische Maßnahmen - mit großer Wahrscheinlichkeit binnen eines Zeitraumes von sechs Monaten geheilt werden kann. Voraussetzung für einen Anspruch nach § 35a SGB VIII ist ferner neben dem Vorliegen einer seelischen Störung, dass durch diese Störung die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt war bzw. beeinträchtigt wird (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 3 Satz 1 EingliederungshilfeVO). Seelische Störungen allein genügen also danach noch nicht für die Annahme einer seelischen Behinderung; hinzu kommen muss die Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft. Deshalb kommt es für die Frage, ob ein Kind oder Jugendlicher seelisch behindert ist, auf das Ausmaß und den Grad der seelischen Störung an. Entscheidend ist, ob diese seelische Störung so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt. Bei bloßen Schulproblemen und auch bei Schulängsten, die andere Kinder teilen, ist eine seelische Behinderung zu verneinen. Eine behinderungsrelevante seelische Störung ist hingegen die auf Versagensängsten beruhende Schulphobie, die totale Schul- und Lernverweigerung, der Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und die Vereinzelung in der Schule. Von einer seelischen Behinderung bedroht sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine seelische Behinderung als Folge seelischer Störungen noch nicht vorliegt, der Eintritt der seelischen Behinderung aber nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 5 EingliederungshilfeVO). Im Falle einer bisher noch nicht eingetretenen Behinderung ist also die Prognosebeurteilung zu erstellen, ob und ggf. wann bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit der Eintritt einer Behinderung zu erwarten ist. Dabei ist insbesondere bedeutsam, auf welche Zeit bezogen die Wahrscheinlichkeit eines Eintritts einer Behinderung beurteilt werden soll. Hierfür kommt kein starrer Zeitrahmen in Betracht, sondern eine nach Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe bemessene Zeit. Ziel der Eingliederungshilfe ist es bei von einer seelischen Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen, den Eintritt einer solchen Behinderung zu verhüten. Deshalb ist der Beginn der Bedrohung so früh anzusetzen, dass noch erfolgversprechende Eingliederungsmaßnahmen gegen den Eintritt der Behinderung eingesetzt werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487; Urteil der erkennenden Kammer vom 23.05.2002 - 3 A 347/01 -).

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Nach diesen Maßstäben hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit dem Bescheid vom 03.09.1998 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in stationärer Form gemäß § 35 a SGB VIII a.F. bewilligt, indem er die Kosten für den Unterhalt und die therapeutischen Leistungen im Rahmen des Pflegesatzes übernommen hat. Die Hilfe bezog sich - ohne dass die konkrete Eingliederungshilfemaßnahme im Bescheid benannt worden wäre - auf die Beschulung im Jugenddorf O. einschließlich der Internatsunterbringung und der Legasthenietherapie. Auf der Grundlage der amtsärztlichen Atteste vom 14.02.1996 und 31.07.1997 sowie der Stellungnahmen des Legastheniezentrums B. vom 03.06.1998 und des sozialpädriatischen Zentrums des Städtischen Klinikums B. vom 13.04.1995 ging der Antragsgegner von der Notwendigkeit der stationären Unterbringung des Antragstellers im Jugenddorf O. im Rahmen von § 35 a SGB VIII a.F. aus. Hintergrund war das Scheitern der drei Jahre durchgeführten ambulanten Legasthenieförderung im Legastheniezentrum B.

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Bei Auslegung dieses Bescheides ist damit keine Dauerbewilligung auf völlig unabsehbare Zeit ausgesprochen worden. Zwar handelt es sich bei der Bewilligung von Leistungen der Jugendhilfe wie z. B. aus § 35 a SGB VIII ebenso wie bei der Bewilligung von Sozialhilfe in der Regel um eine zeitabschnittsweise Hilfegewährung, deren Voraussetzungen vom Träger der Sozialhilfe stets neu zu prüfen sind. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zahlungszeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat. Dieses ist im Interesse der Effektivität der Hilfegewährung in besonders gelagerten Fällen unter Umständen angezeigt. Ein solcher weiterreichenderer Bewilligungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichem Bescheid durch Auslegung ergeben (vgl. für alles Vorstehende: BVerwG, Urt. v. 08.06.1995 - 5 C 30.93 -, FEVS 46 94 ff.). Bei Auslegung des Bescheides vom 03.08.1998 ergibt sich, dass damit Eingliederungshilfe in stationärer Form über einen längeren Zeitraum gewährt werden sollte. Ein solcher Verwaltungsakt, der eine Bewilligung für einen längeren Zeitabschnitt ausspricht, bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2 SGB X). Ein Verwaltungsakt erledigt sich, wenn er seine regelnde Wirkung verliert oder die Ausführung seines Hauptverfügungssatzes rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden sind (vgl. BVerwG, a.a.O.). Das Verfahren ist dann einzustellen.

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Bei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglicher und zulässiger summarischer Prüfung hat der Antragsgegner die im September 1998 begonnene Eingliederungshilfemaßnahme mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.06.2002 zu Unrecht eingestellt. Der für das Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen darlegungspflichtige Antragsgegner hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller nicht mehr auf Jugendhilfe angewiesen ist, d.h. sein Anspruch auf Jugendhilfe erfüllt oder sich dieser auf andere Weise erledigt hat. Der Antragsgegner ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass das mit der am 03.09.1998 bewilligten Eingliederungshilfemaßnahme angestrebte Ziel erreicht worden ist, und nunmehr die gesetzlichen Voraussetzungen für einen (weiteren) bestehenden Anspruch aus § 35 a SGB VIII nicht mehr vorliegen.

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Das Ziel der dem Antragsteller bewilligten Eingliederungshilfe ist insbesondere nicht allein dadurch erreicht worden, dass dieser im Sommer 2002 im Jugenddorf O. seinen Realschulabschluss gemacht hat und eine Gymnasialempfehlung bekommen hat. Aus dem Bescheid vom 03.09.1998 ist wie oben beschrieben nicht ersichtlich, dass die Kostenübernahme lediglich befristet bis zur Erreichung des Realschulabschlusses erfolgen sollte. Maßgeblicher Grund für die damalige Annahme, dem Antragsteller drohe eine seelische Behinderung entsprechend der Fassung des seinerzeit geltenden § 35 a SGB VIII war die festgestellte Diskrepanz zwischen seinen intellektuellen Fähigkeiten und seinen tatsächlichen schulischen Leistungen, die zu einer starken Verunsicherung und allgemeiner Schulunlust geführt hatte (vgl. Stellungnahme des Legastheniezentrums B. vom 03.06.1998; Amtsärztliches Gutachten vom 31.07.1997). Vor diesem Hintergrund war, unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele des SGB VIII (§ 1 SGB VIII), Ziel der Maßnahme, dem Antragsteller zu einem seinen individuellen intellektuellen Fähigkeiten angemessenen Schulabschluss zu verhelfen. Ob ein solcher Schulabschluss mit dem Realschulabschluss oder erst mit dem Abitur erreicht sein würde, konnte seinerzeit noch nicht prognostiziert werden. Jedenfalls ist mit dem Bescheid vom 03.09.1998 eine entsprechende Befristung nicht ausgesprochen worden. Vielmehr geht wohl auch der Antragsgegner, der insbesondere auch auf die besonderen mathematischen Fähigkeiten des Antragstellers verweist, ebenfalls davon aus, dass der Antragsteller in Anbetracht seiner intellektuellen Fähigkeiten in der Lage ist, das Abitur zu bestehen.

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Der Antragsgegner hat bei der Einstellung der Leistungen nach § 35 a SGB VIII zu Unrecht angenommen, dass dem Antragsteller nunmehr keine seelische Behinderung mehr droht bzw. seine seelische Gesundheit nicht mehr von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht, er mit anderen Worten sozusagen von seiner Legasthenie "geheilt" ist. Der Antragsgegner geht nämlich - wie sich aus dem Einstellungsbescheid vom 03.06.2002 und seiner Antragserwiderung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ergibt - davon aus, dass der Antragsteller nunmehr, nachdem er einen Realschulabschluss mit Gymnasialempfehlung erhalten hat mit einem entsprechenden Realschüler einer Regel-Realschule zu vergleichen ist, der in die Oberstufe eines Gymnasiums wechselt. Gegen diese Annahme sprechen zum einen die auf der Grundlage von § 36 SGB VIII durchgeführten Hilfeplanungsgespräche, auf deren Grundlage der Hilfeplan fortgeführt worden ist. In der Fortschreibung des Hilfeplanes am 16. 11.2000 wird ausgeführt, dass der Antragsteller - unter Berücksichtigung seiner Lese-Rechtschreib-Schwäche - den jetzigen und folgenden schulischen Leistungsanforderungen der Oberstufe bei fortgesetzt gewährleisteter therapeutischer Förderung (Rechtschreibübungen, der Zeichensetzung, der Übungen im schriftlichen Ausdruck, der Anwendung freier Texte usw.) sowie der Unterstützung, sich selbst anhaltend zu entsprechender Mitarbeit und Leistung zu motivieren, entspricht. Nach der Fortschreibung des Hilfeplanes vom 15.06.2001 bestand zwischen dem Antragsteller, seinen Eltern, den Therapeuten der Schule und dem Sozialarbeiter des Jugendamtes beim Antragsgegner Übereinstimmung in der Schlussfolgerung, dass der Antragsteller ohne die jetzige, im Rahmen der stationären Hilfe geleistete massive pädagogische und therapeutische Förderung die ihm nach seiner Begabung mögliche Schulausbildung nicht erreichen kann. Aus der Gesamtbetrachtung dieses Hilfeplanes, in dem mehrfach angesprochen wird, dass der Antragsteller das Abitur erreichen will, wird deutlich, dass mit der "ihm nach seiner Begabung möglichen Schulausbildung" das Abitur gemeint ist. Auch aus der zuletzt durchgeführten Fortschreibung des Hilfeplanes am 21.03.2002 ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass keine Legasthenie mehr vorliegt bzw. sich aus einer noch vorliegenden Legasthenie keine die seelische Gesundheit des Antragstellers auf längere Dauer beeinträchtigenden Probleme mehr ergeben. Vielmehr ist dort lediglich ausgeführt, dass die Legasthenieschwäche verbessert worden sei. Andererseits wird auf zahlreiche Probleme im Sozialverhalten des Antragstellers hingewiesen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gerade nicht - wie es der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung hervorgehoben hat - davon ausgegangen werden kann, dass eine nur positive persönliche Entwicklung des Antragstellers einhergehend mit hervorragenden schulischen Leistungen stattgefunden hat. Vielmehr ist aus der Fortschreibung des Hilfeplanes im März 2002 unter Berücksichtigung der Ausführungen der Eltern des Antragstellers im Schriftsatz vom 23.03.2002 an den Antragsgegner ersichtlich, dass der Antragsteller erhebliche Probleme im Rahmen des Sozialverhaltens hat, bei denen ein Zusammenhang mit der nach wie vor bestehenden Lese- und Rechtschreibschwäche im Sinne einer sekundären Störung der seelischen Gesundheit wahrscheinlich ist.

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Gegen die Erreichung des angestrebten Ziels der Eingliederungshilfemaßnahme spricht darüber hinaus das Gutachten der Amtsärztin des Antragsgegners vom 9.04.2002. Dort wird - bei Annahme einer Fortführung der Legasthenietherapie lediglich für ein weiteres Jahr (zur Richtigkeit dieser Annahme s. u.) befürwortet, dass der Antragsteller auf jeden Fall in der Christopherusschule verbleiben soll. Außerdem geht die Amtsärztin davon aus, dass bei einem Schulwechsel ein Rückfall erfolgen wird. Trotz der oben geschilderten Aussagen des Gutachtens hat der Antragsgegner dieses bei seiner Einstellungsentscheidung nicht berücksichtigt. Damit hat er sich nach Ansicht der Kammer in Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten gesetzt. Denn er hat in der letzten Fortführung des Hilfeplanes im März 2002 die weitere Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII selbst von der Beurteilung seines Amtsarztes abhängig gemacht. Hält er dieses daraufhin eingeholte Gutachten für nicht aussagekräftig, ist er nach Ansicht der Kammer vor einer endgültigen negativen Entscheidung verpflichtet - auch im Interesse des Antragstellers - dieses Gutachten fachlich fundiert nachbessern zu lassen bzw. ein Gutachten eines Kinder- und Jugendpsychologen einzuholen. Jedenfalls kann bei dieser Sachlage nicht die Einschätzung des medizinisch nicht ausgebildeten Sachbearbeiters im Jugendamt an die Stelle eines aussagekräftigen ärztlichen Gutachtens treten.

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Nach dem zuvor Gesagten hat der insoweit darlegungspflichtige Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht, dass mit dem Abschluss des Schuljahres 2001/2002 die mit dem Bescheid vom 03.08.1998 angenommenen Voraussetzungen für einen Anspruch nach

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§ 35 a SGB VIII nicht mehr vorliegen. Die Jugendhilfemaßnahme ist bei summarischer Prüfung daher zu Unrecht eingestellt worden, weshalb der Antragsteller einen Anspruch auf vorläufige weitere Übernahme der Kosten für seine Beschulung im Jugenddorf O. glaubhaft gemacht hat. Dabei ist zusätzlich noch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner in Bezug auf die Legasthenieförderung in der vom Antragsteller besuchten Schule von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist. Er hat allein aufgrund der Ausführungen des Antragstellers bei der Amtsärztin angenommen, dass jedenfalls nach der 11. Klasse keinerlei Legasthenieförderung mehr stattfindet und sich die Beschulung in der Oberstufe von der Beschulung in einer Regelschule nicht unterscheidet. Davon kann jedoch nach den Ausführungen des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen zur Christopherusschule und dem Legastheniezentrum in O. nicht die Rede sein. Vielmehr findet - wie in der Bescheinigung der Schule vom 26.06.2002 bestätigt - auch in der Oberstufe eine spezifische Legasthenieförderung statt. Im Jugenddorf O. wird ein kontinuierlich aufeinander abgestimmtes pädagogisch-therapeutisches Wirkungsgefüge in Legastheniezentrum, Wohnbereich und Schule aufgebaut. Die Legasthenietherapie gliedert sich in vier miteinander kooperierende Bereiche, den Konsultationsbereich, das Lese-Rechtschreib-Training mit Funktionsübungen, die persönlichkeitsstabilisierende Begleittherapie und therapieverstärkende Momente im Unterricht und bei der Lernzeit. Es findet eine enge Kooperation der Mitarbeiter des Legasthenieteams mit den Sozialpädagogen und den Fachlehrern statt. Selbst wenn nach der 11. Klasse zusätzlich die Förderstunden wegfallen sollten, ist davon auszugehen, dass auch in der Oberstufe eine auf die besonderen Probleme der Legasthenie speziell abgestimmte Beschulung stattfindet.

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Der Antragsteller hat darüber hinaus einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller ist unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, da seine Eltern finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten der Beschulung im Jugenddorf O. von rund 2.200 Euro monatlich zu tragen.

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Nach alledem ist der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, entsprechend dem gestellten Antrag die Kosten der Beschulung des Antragstellers in der stationären Einrichtung Jugenddorf O. ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorläufig für sechs Monate zu übernehmen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.