§ 31 NDiszG - Abgabe des Disziplinarverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
- Amtliche Abkürzung
- NDiszG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
1Hält die Disziplinarbehörde nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen eine Kürzung der Dienstbezüge oder die Erhebung der Disziplinarklage für erforderlich, so ist die Entscheidung der nach § 34 Abs. 2 zuständigen Disziplinarbehörde herbeizuführen. 2Diese kann das Disziplinarverfahren an die Disziplinarbehörde zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder einen Verweis oder eine Geldbuße für ausreichend hält.