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§ 31 NDiszG - Abgabe des Disziplinarverfahrens

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Amtliche Abkürzung
NDiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

1Hält die Disziplinarbehörde nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen eine Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge oder die Erhebung der Disziplinarklage für erforderlich, so ist die Entscheidung der nach § 34 Abs. 2 zuständigen Disziplinarbehörde herbeizuführen. 2Diese kann das Disziplinarverfahren an die Disziplinarbehörde zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder einen Verweis oder eine Geldbuße für ausreichend hält.