§ 28 WO-EwZ - Ermittlung der gewählten Bewerberinnen oder Bewerber
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
- Amtliche Abkürzung
- WO-EwZ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470021000000
(1) Die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen werden nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange eine Bewerberin oder ein Bewerber für einen Sitz zugeteilt, bis alle zu wählenden Bewerberinnen oder Bewerber (§ 110 Abs. 3 Satz 2 NPersVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2) zugeteilt sind. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.
(2) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Bewerberinnen oder Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 9 Abs. 2) gewählt.