Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 04.01.2022, Az.: 17 WF 230/21

Beschwerde gegen einen Kostenansatz in einem Umgangsverfahren; Reichweite der Hinweispflicht eines Sachverständigen bei voraussichtlicher Kostenüberschreitung; Beruhen von Kosten auf einer unrichtigen Sachbehandlung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
04.01.2022
Aktenzeichen
17 WF 230/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 11531
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2022:0104.17WF230.21.00

Fundstellen

  • FamRZ 2022, 888-889
  • FuR 2022, 379
  • NJW-RR 2022, 870-872
  • NZFam 2022, 134

Amtlicher Leitsatz

Die Hinweispflicht des Sachverständigen nach § 407a Abs. 4 ZPO besteht in Umgangsverfahren nicht bereits dann, wenn die Kosten außer Verhältnis zum Regelwert nach § 45 FamGKG stehen, erforderlich ist vielmehr ein bei Beauftragung des Sachverständigen nicht offenkundiges Missverhältnis zwischen Bedeutung des Verfahrens und den Kosten des Gutachtens, das jedenfalls bei völlig fehlendem Umgang des Antragstellers ausscheidet (entgegen OLG Frankfurt NZFam 2022, 30).

Ordnet das Gericht eine Verhandlung nach § 128a ZPO (Videoverhandlung) an, so darf es gleichwohl im Gerichtssaal erschienene Beteiligte nicht an der persönlichen Teilnahme hindern.

Eine materiell unrichtige, gleichwohl rechtskräftig gewordene Entscheidung führt nicht dazu, dass die gerichtlich aufgewandten Kosten auf einer unrichtigen Sachbehandlung nach § 20 FamGKG beruhen würden.

Tenor:

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - L. vom 14. September 2021 wird zurückgewiesen.

Gerichtliche Kosten werden für das Verfahren beider Instanzen nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Kindesmutter wendet sich gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts in einem Umgangsverfahren.

Der seit 2012 geschiedenen Ehe der Kindeseltern entstammt die gemeinsame Tochter A. W., geb. am XX. XX. 2008, die seit 2018 überwiegend im Haushalt des Kindesvaters lebt. Nachdem Umgang mit der Kindesmutter trotz einer bestehenden gerichtlich gebilligten Vereinbarung seit 2019 nicht mehr stattgefunden hatte, hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 16. April 2020 ein Umgangsverfahren eingeleitet, mit dem sie die Einrichtung einer Umgangspflegschaft begehrt hat.

Das Amtsgericht - Familiengericht - L... hat im Verfahren eine Verfahrensbeiständin bestellt und ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Frage eingeholt, ob der entgegenstehende Wille des Kindes einen dem Kindeswohl entsprechenden Umgang hindere. Im Termin zur persönlichen Anhörung der Beteiligten und der Sachverständigen hat das Amtsgericht gemäß den §§ 32 Abs. 3 FamFG, 128 a ZPO die Teilnahme an einem anderen Ort nebst Übertragung der Verhandlung in Bild und Ton gestattet. Die gleichwohl zum Termin mit ihrer Verfahrensbevollmächtigten beim Gerichtssaal erschienen Kindesmutter hat das Amtsgericht auf eine Teilnahme per Video über ihr Handy verwiesen und ihr den Zutritt zum Verhandlungszimmer versagt. Mit Beschluss vom 17. Februar 2021, den keiner der Kindeseltern angefochten hat, hat das Amtsgericht - Familiengericht - L. schließlich eine Umgangspflegschaft angeordnet, eine Umgangspflegerin bestellt und diese für berechtigt erklärt, über Beginn, Häufigkeit und Länge der Umgänge zu befinden; konkreten Umgang der Kindesmutter hat es nicht angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat das Amtsgericht unter den Kindeseltern gegeneinander aufgehoben und den Wert auf € 3.000,- festgesetzt.

Mit Kostenansatz vom 4. Mai 2021 hat das Amtsgericht die von den Kindeseltern jeweils zur Hälfte zu erstattenden Gerichtskosten mit rund € 10.900,- bemessen. Neben der Verfahrensgebühr hat es die Vergütung der Verfahrensbeiständin mit € 550,-, eine Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen mit € 15,- und die an die Sachverständige für ihr schriftliches Gutachten gezahlte Vergütung in Höhe von brutto rund € 9.620,- für das schriftliche Gutachten, sowie brutto rund € 610,- für die Teilnahme am Anhörungstermin festgesetzt. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Kindesmutter hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. September 2021 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Meinung, die Sachverständige, deren Rechnung überhöht sei, habe das Gericht auf unverhältnismäßig hohe Kosten der Begutachtung hinweisen müssen. Darüber hinaus habe die Verfahrensbeiständin angesichts des bei ihrer Tätigkeit nicht hinreichend berücksichtigten Kindeswohls nicht vergütet werden dürfen. Die Kosten für die Videoverhandlung seien von der Kindesmutter nicht zu tragen, weil sie die Videoverhandlung nicht gewünscht habe und unter Verletzung ihres rechtlichen Gehörs an der persönlichen Teilnahme am Termin gehindert worden sei.

II.

Die nach § 57 Abs. 2 Satz 1 FamGKG zulässige Beschwerde ist (mit Ausnahme der zu ändernden Kostenentscheidung) unbegründet. Der Kostenansatz des Amtsgerichts vom 4. Mai 2021, aufgrund dessen sich die von den Kindeseltern jeweils zur Hälfte zu tragenden gerichtlichen Kosten auf insgesamt € 10.848,25 belaufen, ist nicht zu beanstanden.

1. Die zu erstattenden Kosten der beauftragten Sachverständigen belaufen sich auf € 10.229,25. Die Sachverständige hat ihre Tätigkeiten in ihren Rechnungen vom 16. Oktober 2020 (Erstellung des schriftlichen Gutachtens) und vom 17. Februar 2021 (Teilnahme am Anhörungstermin) im Einzelnen benannt und abgerechnet. Gegen die von der Sachverständigen gefertigte Aufstellung, die auf Grundlage des ausführlichen Gutachtens in jeder Hinsicht nachvollziehbar erscheint, hat sich die Kindesmutter auch nicht konkret gewandt. Soweit sie der Auffassung ist, für Fahrtzeiten könne ein Sachverständiger nicht gleichzeitig Fahrtkosten und Honorar verlangen, ist dies nach § 8 Abs. 1 JVEG unzutreffend (vgl. auch Bleutge, in: BeckOK-Kostenrecht, § 8 JVEG Rz. 16). Auch die Teilnahme am Termin ist von der honorarpflichtig tätigen Sachverständigen korrekt und nachvollziehbar auf Grundlage der Stundensätze abgerechnet worden; insofern kommt es - entgegen der Auffassung der Kindesmutter mit Schriftsatz vom 16. Juli 2021 - nicht darauf an, ob der Sachverständigen Kosten für die Teilnahme am Termin entstanden sind.

2. Ein Verstoß der Sachverständigen gegen die §§ 30 FamFG, 407 a Abs. 4 Satz 2 ZPO hindert nicht die Erstattungsfähigkeit der korrekt ermittelten Gutachterkosten. Streitig ist bereits, ob die Vorschrift des § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO, aufgrund derer der Sachverständige das Gericht auf ein absehbares Missverhältnis zwischen Gegenstandswert und Gutachterkosten umgehend hinzuweisen hat, in von Amts wegen zu führenden Kindschaftsverfahren überhaupt anzuwenden ist (dafür OLG Frankfurt JurBüro 2021, 533 ff., OLG Brandenburg FamRZ 2020, 368 ff.; OLG Nürnberg FamRZ 2019, 130 f.; dagegen OLG Frankfurt JurBüro 2021, 531 ff.).

Die Vorschrift ist erkennbar auf Verfahren zugeschnitten, in denen die Verhandlungs-, jedenfalls aber die Dispositionsmaxime gilt, weil nur in diesen Verfahren ein Beteiligter aufgrund des Hinweises von der weiteren Begutachtung Abstand nehmen könnte. Ist ein Verfahren aber von Amts wegen zu führen und der Sachverhalt ebenso von Amts wegen aufzuklären, so vermag ein Hinweis des Sachverständigen auf die zu erwartenden Kosten den weiteren Verlauf der Beweisaufnahme nicht mehr zu beeinflussen. In Verfahren in Kindschaftssachen (§ 111 Nr. 2 FamFG) tritt hinzu, dass der Gegenstand des Verfahrens kaum gegen das rein finanzielle Kosteninteresse abgewogen werden kann. Es spricht deshalb viel dafür, die Vorschrift des § 407 a Abs. 4 Satz 2 1. Alt. ZPO in Verfahren nach § 111 Nr. 2 FamFG für generell nicht anwendbar zu halten (dafür OLG Frankfurt JurBüro 2021, 531 ff.).

Im Ergebnis mag diese Frage hier dahinstehen. Jedenfalls ist nach § 407 Abs. 4 Satz 2 1. Alt. ZPO in Kindschaftssachen nicht zwischen dem regelmäßigen Wert nach § 45 Abs. 1 FamGKG und den Sachverständigenkosten abzuwägen. § 407 a Abs. 4 Satz 2 ZPO stellt auf den "Wert des Streitgegenstandes" ab, um so die für den Sachverständigen bereits bei Übernahme des Gutachtenauftrages erkennbare Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten ins Verhältnis zu den Kosten der Beweisaufnahme zu setzen. Dies ist bei der Bewertung nach § 45 Abs. 1 FamGKG nicht möglich: Der (Regel-) Wert nach § 45 Abs, 1 FamGKG bildet nicht die Bedeutung der dort genannten Verfahren ab. Er soll vielmehr das Gebührenrisiko der Beteiligten begrenzen und die finanziellen Hürden für den Zugang zum Verfahren überschaubar halten (vgl. Neumann, in: BeckOK-Kostenrecht, Stand 2021, § 45 FamGKG Rz. 2). Vor diesem Hintergrund ist der regelmäßige Wert nach § 45 Abs. 1 FamGKG von vorneherein nicht geeignet, um die nach § 407 a Abs. 4 ZPO vorzunehmende Abwägung zu ermöglichen. Teilweise stellen auch die Gerichte, die § 407 Abs. 4 Satz 2 ZPO in Kindschaftsverfahren für anwendbar halten, im Ergebnis nicht auf den Wert nach § 45 Abs. 1 FamGKG, sondern auf die üblichen Kosten für Gutachten in Kindschaftssachen ab (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2019, 130 f.; offen gelassen von OLG Brandenburg FamRZ 2020, 368 f.; anders OLG Frankfurt JurBüro 2021, 533 ff.).

Hinzu tritt, dass der Verfahrenswert in Kindschaftssachen dem Sachverständigen bei Erstellung des Gutachtens noch gar nicht bekannt ist. Zwar weichen Gerichte in der Praxis nur selten vom Regelwert ab; ausgeschlossen ist dies indessen nicht. Der Wert, bei dessen Bemessung sich das Gericht in Kindschaftssachen (anders als dies regelmäßig in zivilprozessualen Verfahren der Fall ist) nicht an einem durch die Anträge vorgegebenen finanziellen Maßstab orientieren kann und eigenes, vom Sachverständigen nicht vorauszusehendes Ermessen auszuüben hat, ist erst nach Verfahrensabschluss festzusetzen (§ 55 Abs. 2 FamGKG). Der monetäre Wert eines Kindschaftsverfahrens ist daher für den Sachverständigen bei Erstellung des Gutachtens regelmäßig überhaupt nicht zu erkennen.

Wäre zudem der Regelwert des § 45 Abs. 1 FamGKG für die Abwägung nach § 407 a Abs. 2 Satz 4 ZPO maßgeblich, so bedürfte es angesichts des regelmäßig hohen zeitlichen Aufwandes der Gutachten in Kindschaftssachen einer- und des geringen Regelwertes andererseits bei jedenfalls nahezu jeder Begutachtung eines Hinweises. Damit wäre die Hinweispflicht, die dazu dient, ein bei Beauftragung des Sachverständigen noch nicht absehbares Missverhältnis zwischen finanziellem Aufwand und Bedeutung der Sache dem Gericht zur Kenntnis zu geben, vollständig sinnentleert.

Vor dem Hintergrund des Zweckes des § 407 a Abs. 4 Satz 2 1. Alt ZPO kommt es für die Hinweispflicht in Kindschaftssachen dementsprechend ausschließlich darauf an, ob die Sachverständigenkosten im Verhältnis zur Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten außer Verhältnis stehen und ein solches Missverhältnis bei Auftragserteilung noch nicht erkennbar war. In Betracht kommt dies allenfalls dann, wenn etwa bloße Einzelheiten einer Umgangsregelung streitig sind und dem nicht absehbare Gutachterkosten gegenüberstehen, die den Rahmen des Üblichen sprengen.

Ein solcher Fall liegt hier erkennbar nicht vor. Anlass für das Verfahren war vielmehr die Umgangsverweigerung des betroffenen Kindes. Letztlich bildeten so das Umgangsrecht der Kindesmutter und dessen Verwirklichung insgesamt den Gegenstand des Verfahrens. Diese Umgangsbefugnis fällt in den Kernbereich des Elternrechts der Kindesmutter; sie ist von deutlich höherer Bedeutung als die tatsächlich angefallenen Gutachterkosten. Die Sachverständige hatte überhaupt keinen Anlass, in Hinblick auf die anfallenden Kosten einer- und die Bedeutung des Verfahrens andererseits das Gericht auf höhere Kosten (die hier mit rund € 8.300,- vor USt auch nicht erheblich von den sonst üblichen Kosten einer Gutachtenerstellung in Kindschaftssachen abweichen) hinzuweisen. Sie musste vielmehr davon ausgehen, dass dem Gericht die Größenordnung der Kosten bekannt sein würde und das Gutachten im Hinblick auf die Bedeutung des Umganges für das Elternrecht der Kindesmutter gleichwohl erstattet werden sollte.

3. Die Kosten für die Videoverhandlung (Nr. 2015 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG) hat das Familiengericht ebenfalls zu Recht angesetzt; der Höhe nach hat es die Auslagen angesichts des unstreitig über zwei Stunden dauernden Termins jedenfalls nicht überhöht bemessen. Ob die Kindesmutter mit der Videoverhandlung einverstanden war, ist ohne Belang; weil die Anordnung einer Erörterung im Wege der elektronischen Bild- und Tonübertragung im pflichtgemäßen gerichtlichen Ermessen steht und daher nicht von der Zustimmung eines Beteiligten abhängig ist (vgl. dazu Ulrici, in: Münchener Kommentar, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 32 Rz. 11). Richtig ist allerdings, dass das Amtsgericht einen erheblichen Verfahrensfehler begangen hat, indem es der zum Termin mit ihrer Verfahrensbevollmächtigten erschienenen Kindesmutter die persönliche Teilnahme versagt und die Kindesmutter auf die Teilnahme per Video verwiesen hat. Die Vorschrift des § 128 a ZPO, auf die § 32 Abs. 3 FamFG verweist, gibt Beteiligten nur die Möglichkeit, an der Verhandlung über eine Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. Eine Verpflichtung, sich während der Verhandlung an einem anderen Ort als das Gericht aufzuhalten, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen; auch das Gericht kann eine derartige Gestaltung der Verhandlung nicht anordnen, ohne das rechtliche Gehör der Beteiligten unrechtmäßig zu beschneiden.

Hier hat dieser Verfahrensfehler, der das Recht der Kindesmutter auf rechtliches Gehör berührt, indessen keine Auswirkungen auf den angefochtenen Kostenansatz. Die Entscheidung zur Hauptsache, die rechtskräftig geworden ist, steht im Verfahren nach § 57 FamGKG nicht zur Überprüfung. Anzusetzen sind vielmehr Auslagen, die tatsächlich entstanden sind und nicht auf einer unrichtigen Sachbehandlung gem. § 20 FamGKG beruhen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil sich der Verfahrensfehler nicht auf die Entstehung der Kosten für die Videoverhandlung ausgewirkt hat. Das Gericht hat die Möglichkeit der Übertragung in Bild und Ton zu Recht eingeräumt; sowohl der Kindesvater als auch die Sachverständige haben am Termin über eine Videoverbindung teilgenommen. Diese Kosten wären dementsprechend auch entstanden, wenn die Kindesmutter nicht von der persönlichen Teilnahme am Termin ausgeschlossen worden wäre. Es handelt sich damit um anzusetzende Kosten des Verfahrens, die die Kindesmutter gemäß der Kostengrundentscheidung zur Hälfte zu erstatten hat.

4. Die tatsächlich angefallenen Auslagen für die bestellte Verfahrensbeiständin gehören zu den erstattungsfähigen Auslagen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwiefern die Kindesmutter mit den Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin, die ausschließlich die von ihr zu ermittelnden Interessen des Kindes zu vertreten hat, einverstanden war oder ist. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.

5. Schließlich führt auch die Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache, die keine Umgangsregelung enthält, nicht dazu, dass Kosten des Verfahrens nicht zu erheben wären. Das Amtsgericht hat eine Umgangspflegschaft angeordnet und die Gestaltung des Umganges in die Hände der Umgangspflegerin gelegt. Diese - rechtskräftig gewordene - Entscheidung genügt nicht den Anforderungen an eine Regelung des Umganges, die Zeit und Ort der Umgänge konkret festzulegen hat (vgl. etwa Rake, in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 1684 BGB Rz, 27 m. w. N.). Dies gilt auch bei Anordnung einer Umgangspflegschaft, die lediglich der Durchsetzung eines ansonsten nach Zeit und Ort der Übergabe vom Gericht festzulegenden Umganges dient (OLG Hamm FamRZ 2013, 310 ff.; Hennemann, in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1684 Rz. 68).

Fehlt es hier an einer Umgangsregelung, so führt dies gleichwohl nicht dazu, dass die Kosten des Verfahrens nicht zu erheben wären. Denn die Verfahrensgestaltung des Gerichts war (mit Ausnahme des oben genannten Ausschlusses der Kindesmutter von der persönlichen Teilnahme) nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt die Beauftragung der Sachverständigen keine von vorneherein unrichtige Sachbehandlung dar, sondern war vom gesetzlichen Auftrag zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 26 FamFG) ohne Weiteres gedeckt. Die im Ergebnis unrichtige Entscheidung hat die Kindesmutter rechtskräftig werden lassen; über das Verfahren nach § 57 FamGKG kann diese nunmehr nicht einer Überprüfung unterzogen werden. Die Entscheidung selbst ist ohnehin nach Entstehung der Kosten getroffen worden und kann sich schon deshalb nicht auf die entstandenen Kosten ausgewirkt haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 57 Abs. 8 FamGKG; insofern hat der Senat die amtsgerichtliche Entscheidung korrigiert.