Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 13.01.2022, Az.: 11 U 58/21
Anspruch auf Zahlung einer Maklercourtage; Einwand der Erfüllung; Behauptete Barzahlung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 13.01.2022
- Aktenzeichen
- 11 U 58/21
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2022, 24474
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 30.03.2021 - AZ: 4 O 255/20
Rechtsgrundlagen
- § 652 BGB
- § 362 Abs. 1 BGB
In dem Rechtsstreit
T. S., ...,
Beklagter und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
gegen
G. GmbH, ...,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2021 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Amtsgericht ... für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30. März 2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil vom 12. Januar 2021 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 7.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2020 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 7.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2021 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert wird für den Berufungsrechtszug auf 14.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung einer Maklercourtage.
Auf die Darstellung des Tatbestands im Einzelnen und der zweitinstanzlich angekündigten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht statthaft ist. Das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel, die Nichtzulassungsbeschwerde, kann der Beklagte gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht in zulässiger Weise einlegen, weil von diesem Urteil für ihn keine Beschwer von mehr als 20.000 € ausgeht.
II.
Die Berufung ist - von einer geringfügigen Korrektur des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich des Zinsanspruchs abgesehen - unbegründet.
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Maklercourtage in Höhe von 14.000 € gemäß § 652 BGB.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sie einen Maklervertag mit einer Vermittlungsgebühr in Höhe von 27.000 € geschlossen haben, die die Klägerin in diesem Rechtsstreit teilweise in Höhe von 14.000 € begehrt.
a) Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Provisionsanspruches in dieser Höhe aktiv legitimiert. Zwar dürfte zwischen den Parteien unstreitig sein, dass die Provision in drei Teile aufgeteilt wurde. Ein Betrag von 7.000 € und ein weiterer von 13.000 € sollten Herrn S. und ein Betrag von 7.000 € Herrn C. zustehen. Diese "Dreiteilung" betrifft aber nicht die vertragliche Beziehung der Parteien, sondern ausschließlich das Innenverhältnis zwischen der Klägerin, Herrn S. und Herrn C. Aus dem Wortlaut der notariellen Urkunde des Notars T. R. vom 8. Mai 2020 (Urkundenrolle Nr. .../2020) in § 17.3, in der der Käufer erklärt, er habe einen Vertrag geschlossen, aus dem sich wegen der Vermittlung der vorgenannten Maklerfirma ein Anspruch auf Courtage ergibt, ist zu entnehmen, dass es sich um eine interne Provisionsverteilung handelt und die Klägerin allein forderungsberechtigt ist. Dafür spricht ebenfalls, dass der Beklagte, worauf die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung zutreffend hinweist, zu keinem Zeitpunkt vorgetragen hat, dass er weiteren Personen gegenüber eine Provisionszusage gemacht habe (Schriftsatz vom 8. Juli 2021, S. 3, Bl. 128 d. A.).
Aufgrund der Beweiskraft des notariellen Kaufvertrags vom 8. Mai 2020 gemäß § 415 ZPO ist davon auszugehen, dass die an dem notariellen Vertrag beteiligten Personen die beurkundeten Erklärungen abgegeben haben. Für eine abweichende Vereinbarung des Beklagten mit der Klägerin ist daher der Beklagte beweisbelastet. Einen Beweis zu der Frage der Absprache der Parteien bezüglich der Provisionszahlung hat er nicht angeboten.
b) Der Provisionsanspruch der Klägerin ist nicht durch Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB erloschen, weil der Beklagte auch nach der in der Berufung wiederholten Beweisaufnahme zu der Behauptung, er habe dem Mitarbeiter der Klägerin, dem Zeugen S., am 25. Juni 2020 die Provision in Höhe von 27.000 € in bar übergeben, beweisfällig geblieben ist.
aa) Aus den im Hinweisbeschluss vom 16. August 2021 (unter I.1. und 2.) ausgeführten Gründen hat der Senat das erstmals in der Berufungsbegründung vorgetragene Vorbringen des Beklagten, er habe wenige Stunden vor der Übergabe das Geld in bar bei seiner Bank abgeholt und vakuumiert in eingeschweißtes Plastik übergeben bekommen, zugelassen und die Beweisaufnahme wiederholt.
bb) Der Zeuge S. ist entgegen der Ansicht des Beklagten Zeuge und nicht Partei des Rechtsstreits. Der Zeuge S. ist zwar Gesellschafter der Klägerin. Aus dem vom Beklagten mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2021 eingereichten Handelsregisterauszug der Klägerin ergibt sich aber, dass allein die Geschäftsführerin der Klägerin vertretungsbefugt ist. Als nicht vertretungsberechtigter Gesellschafter einer juristischen Person ist der Zeuge S. als Zeuge und nicht als Partei zu behandeln (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, Vor § 373 Rn. 6 ff.).
cc) Der Senat hat jedoch auch nach wiederholter Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugen B. und S. auch unter Einbeziehung des neuen Beklagtenvortrags nicht die notwendige Überzeugung davon gewonnen, dass der Beklagte dem Zeugen S. am 25. Juni 2020 die Provision in Höhe von 27.000 EUR in bar übergab.
(1) Nach dem in § 286 Abs. 1 ZPO bestimmten Grundsatz der freien Beweiswürdigung muss das Gericht davon überzeugt sein, dass auf der Grundlage eines Beweisergebnisses eine Tatsache mit derart hoher Wahrscheinlichkeit festzustellen ist, dass Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne sie - in Anbetracht der allgemeinen Grenzen menschlicher Erkenntnisfähigkeit - völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98, juris Rn. 18; vom 6. Juni 1973 - IV ZR 164/71, juris Rn. 17; vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, juris Rn. 72). Die bloße Möglichkeit oder auch Wahrscheinlichkeit genügt hingegen nicht.
(2) Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Senat nach Vernehmung der Zeugen B. und S. keinen brauchbaren Grad an Gewissheit darüber gewonnen, dass es zu der vom Beklagten behaupteten Geldübergabe gekommen ist, weil es aufgrund der völligen Gegensätzlichkeit der Aussagen der beiden Zeugen, wobei jede für sich auch plausibel erscheint, nicht möglich ist, die erforderliche Überzeugung zu Gunsten der einen oder der anderen Aussage zu bilden.
Die Aussagen der beiden Zeugen stehen sich in den entscheidenden Punkten diametral entgegen. Während der Zeuge B. bekundet hat, dass es an einem Donnerstag im Sommer 2020 etwa gegen 15:00 Uhr zur vom Beklagten behaupteten Übergabe von 27.000 € in bar im R.weg in seinem Beisein gekommen sei, hat der Zeuge S. ausgesagt, dass es bei dem einzigen Treffen mit dem Beklagten im R.weg nicht zu einer solchen Übergabe von Bargeld gekommen sei. Nach Angaben des Zeugen B. war der einzige Zweck des Treffens die behauptete Bargeldübergabe. Der Zeuge S. hingegen hat ausgesagt, dass er lediglich zur angegebenen Adresse im R.weg gefahren sei, um sich auf Empfehlung des Beklagten mit diesem zusammen die dortige Immobilie als mögliches Vermarktungsobjekt anzusehen. Im Übrigen sei der Zeuge B. bei diesem Treffen nicht zugegen gewesen.
Auch das jeweilige Aussageverhalten der Zeugen spricht nicht für oder gegen die Glaubwürdigkeit des jeweiligen Zeugen. Beide Aussagen weisen eine Konstanz auf.
So hat der Zeuge B. in Übereinstimmung mit seiner Aussage vor dem Landgericht bekundet, dass der Beklagte mit einem einvakuumierten Geldpaket zum Wohnort des Zeugen gekommen sei und beide zusammen das Geld gezählt hätten. Anschließend seien sie zu der Wohnung in den R.weg in C. gefahren. Sie seien in die Wohnung hinaufgegangen und hätten das Geld im Auto gelassen. Als Herr S. zu der Wohnung gekommen sei, hätten sie diesen auf der Straße getroffen und das Geld übergeben. Das Ganze habe nur ein paar Minuten (fünf bzw. sechs) gedauert. Dann sei Herr S. wieder weggefahren.
Der Zeuge S. hat wiederum in Übereistimmung mit seiner erstinstanzlichen Aussage angegeben, dass er sich mit dem Beklagten an der Immobilie im R.weg getroffen habe, nachdem er zuvor einen anderen dienstlichen Termin wahrgenommen habe. Nach Erhalt der Adresse per SMS sei er nach C. gefahren, weil ihm das Objekt im R.weg vom Beklagten im Vorfeld zur Vermarktung angeboten worden sei. Dort habe der Wagen des Beklagten gestanden. Dieser sei aus der Wohnung gekommen. Da es sich bei der Immobilie nicht um ein geeignetes Vermarktungsobjekt der Klägerin gehandelt habe, weil dieses auf den ersten Blick wie ein Zweifamilienhaus und gerade nicht wie ein "Zinsobjekt" wirke, welche die Klägerin schwerpunktmäßig vermarkte, sei er sauer gewesen. Nach zehn bis fünfzehn Minuten habe er den Ort verlassen. Es sei weder zu einer Geldübergabe gekommen noch sei eine weitere Person anwesend gewesen.
Für den Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen B. sprechen zunächst zwar die präzisen und in sich widerspruchsfreien Angaben des Zeugen, wobei dieser auch dazu in der Lage war, die wesentlichen Begleitumstände der Geldübergabe wiederzugeben. Insbesondere die geschilderten Abläufe und Umstände des Geldzählens in der Wohnung des Zeugen wirken auf den Senat plausibel und überzeugend. Die Überzeugungskraft der genannten Aussage wird dabei durch den neuen Vortrag des Beklagten zur Abholung eines vakuumierten Geldbündels bei der Sparkasse C. unterstützt, weil sich der Parteivortrag in Bezug auf den einvakuumierten Zustand des Gelbetrages mit der Aussage des Zeugen deckt. Die Aussage des Zeugen steht im Übrigen auch im Einklang mit den Angaben des informatorisch angehörten Beklagten.
Ebenso detailreich und frei von Widersprüchen ist aber auch die Aussage des Zeugen S., die sich nicht nur auf das bloße Fehlen einer Geldübergabe beschränkt. Vielmehr erstrecken sich die Angaben des Zeugen ebenso auf die näheren Begleitumstände, welche zum besagten Treffen im R.weg geführt haben sollen. Auch der vom Zeugen S. geschilderte Ablauf ist möglich und plausibel.
Letztendlich führt die umfassende Würdigung sämtlicher Umstände dazu, dass der Aussage des Zeugen B. nicht der Vorrang gegenüber der Aussage des Zeugen S. eingeräumt werden kann. Zwar verkennt der Senat nicht, dass der Zeuge S. ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Verfahrensausgang hat, der Zeuge B. dagegen "nur" freundschaftlich mit dem Beklagten verbunden ist. Dennoch ist es dem Senat nicht begreiflich, warum der Beklagte sich die vollständige Provision in bar auszahlen ließ und - nach seinem Vorbringen - für die Übergabe einen Termin mit dem Zeugen S. vereinbarte, zu dem dieser extra und ausschließlich nach C. anreisen musste. Diese Vorgehensweise ist aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar. Es ist nicht überzeugend, dass der Beklagte bei dem Bankbesuch nicht eine zeitsparende Überweisung der Provision veranlasste, sondern eine Barabhebung, die die Notwendigkeit eines persönlichen Treffens mit dem Zeugen S. nach sich zog. Nicht verständlich ist ebenfalls, warum der Beklagte die vollständige Provision hätte am 25. Juni 2020 zahlen sollen, obwohl erst 7.000 € fällig waren. Ebenso wenig leuchtet ein, warum der Zeuge S. ausschließlich für die wenigen Minuten der Geldübergabe extra von B. nach C. fahren musste, wenn die Provisionszahlung zeitsparend per Überweisung, zumindest aber in B. hätte erfolgen können. Die von dem Zeugen S. für das Treffen benannten Beweggründe, die Immobilie im R.weg als vom Beklagten angepriesenes Vermarktungsobjekt zu besichtigen, erscheinen dagegen plausibel, weil sie mit der typischen Motivlage einer als Immobilienmakler tätigen Person vereinbar sind.
Zusammenfassend ergeben sich - auch unter Einbeziehung des neuen Beklagtenvortrags und dessen informatorischer Anhörung - danach keine tiefgreifenden und entscheidenden Zweifel am Wahrheitsgehalt einer der beiden Zeugenaussagen, sodass der Senat weder der einen noch der anderen Aussage den Vorzug zu geben vermag.
Da der Aussage des Zeugen B. damit die Aussage des Zeugen S. in Inhalt und Wahrheitsgehalt entgegensteht, vermag der Senat weder zur Überzeugung von der Wahrheit der entscheidungserheblichen Behauptung des Beklagten noch zu deren Unwahrheit zu gelangen.
dd) Eine Vernehmung des Beklagten als Partei im Sinne des § 448 ZPO war entgegen der Ansicht des Beklagten weder erstinstanzlich noch zweitinstanzlich angezeigt. Eine Vernehmung von Amts wegen unter dem vom Beklagten angeführten Gebot der prozessualen Waffengleichheit kommt lediglich im Falle der Beweisnot im Rahmen von sog. Vier-Augen-Gesprächen in Betracht, sofern eine Partei im Gegensatz zur anderen keinen Zeugen beizubringen vermag (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Vorliegend befindet sich der Beklagte jedoch nicht in einer solch typischen Situation der Beweisnot, weil er für seine Behauptung den Zeugen B. anbieten kann. An dieser Wertung ändert sich auch nichts dadurch, dass der gegenbeweislich angebotene Zeuge S. Gesellschafter der Klägerin ist.
ee) Da die Beweisaufnahme zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hat, ist eine Entscheidung nach den Regeln der Beweislast zu treffen. Dies geht zu Lasten des Beklagten, der die Beweislast für die Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB trägt.
2. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB, ist jedoch nach dem Klageantrag erst ab dem 24. Oktober 2020 bzw. hinsichtlich der Klagerweiterung ab dem 17. Februar 2021 zuzusprechen. Die Klägerin hat in der in der Klagschrift und in der Klagerweiterung Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit beantragt (Bl. 18, 37 d. A.). Die Zustellung des Mahnbescheides ist am 23. Oktober 2020 (Bl. 6 d. A.) und die der Klagerweiterung am 16. Februar 2021 (Bl. 40 d. A.) erfolgt, so dass die Verzinsung gem. § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem 24. Oktober 2020 bzw. 16. Februar 2021 eingetreten ist.
Das Urteil des Landgerichts ist insoweit abzuändern, weil das Landgericht der Klägerin Zinsen ab dem 23. Oktober 2020 und 24. Dezember 2020 zugesprochen hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Schutzanordnungen gemäß § 711 ZPO haben zu unterbleiben, weil - wie bereits eingangs begründet - die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Revisionsgründe gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.