Arbeitsgericht Braunschweig
Urt. v. 23.11.2016, Az.: 1 Ca 219/16

sachgrundlose Befristung; Vorbeschäftigung

Bibliographie

Gericht
ArbG Braunschweig
Datum
23.11.2016
Aktenzeichen
1 Ca 219/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1.
Die Klage wird abgewiesen.

2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.
Der Streitwert wird auf 8.942,22 Euro festgesetzt.

4.
Die Berufung wird nicht besonders zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung.

Der am 23.04.1974 geborene, verheiratete und drei Kindern zu Unterhalt verpflichtete Kläger war auf der Grundlage schriftlichen Arbeitsvertrages vom 25.04.2014 (Anlage K 1 zur Klagschrift, dort Bl. 31 bis 36 d. A.) bei der Beklagten als Maschinenbediener befristet für die Zeit vom 02.05.2014 bis zum 30.09.2014 angestellt. Mit Vereinbarung vom 17.09.2014 (Anlage K 1 zur Klagschrift, dort Bl. 29 und 30 d. A.) wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 31.03.2015, mit Vereinbarung vom 04.03.2015 (Anlage K 1 zur Klagschrift, dort Bl. 27 und 28 d. A.) bis zum 31.05.2015 sowie mit Vereinbarung vom 12.10.2015 (Anlage K 1 zur Klagschrift, dort Bl. 25 und 26 d. A.) für die Zeit bis zum 30.04.2016 verlängert.

Das Monatseinkommen des Klägers betrug zuletzt 2.980,74 EUR brutto.

Vor seiner Beschäftigung bei der Beklagten ab dem 14.05.2014 bestand zwischen den Parteien vom 29.05.1997 bis zum 28.05.1999 ein Arbeitsverhältnis über eine Tätigkeit des Klägers als Produktionsmitarbeiter.

Gegen die Befristung seines, seit dem 14.05.2014 bestehenden Arbeitsverhältnisses wendet sich der Kläger mit seiner am 23.05.2016 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 30.05.2016 zugestellten Klage.

Der Kläger bestreitet das Vorliegen eines die Befristung sachlich rechtfertigenden Grundes und verweist darauf, dass aufgrund seiner Beschäftigung bei der Beklagten in den Jahren 1997 bis 1999 eine sachgrundlose Befristung gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG nicht habe wirksam vereinbart werden können. Sein Arbeitsverhältnis bestehe daher unbefristet fort.

Der Kläger b e a n t r a g t,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 25.04.2014 vereinbarten Befristung am 30.04.2016 beendet worden ist;

2. im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenbediener weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte b e a n t r a g t,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die streitige Befristung für wirksam und verweist darauf, dass sich der Kläger angesichts der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit der Entscheidung vom 06.04.2011 (7 AZR 716/09) nicht auf das ca. 15 Jahre zurückliegende Arbeitsverhältnis berufen könne.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 20.06.2016 (Bl. 44 d. A) sowie vom 23.11.2016 (Bl. 53 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Die Kammer stützt ihre Entscheidung dabei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf die wie folgt – gemäß § 313 Abs. 3 ZPO nur kurz – zusammengefassten Erwägungen:

I.
Der zulässige Entfristungsantrag des Klägers (Klagantrag zu 1.), für den sich die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) ArbGG und die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus § 48 Abs. 1 a S. 1 ArbGG ergibt, ist unbegründet.

Der Klagantrag zu 1. wird bei interessengerechter Auslegung so zu verstehen, dass mit ihm – zumindest auch – die zuletzt abgeschlossene Befristungsverlängerung mit Vereinbarung vom 12.10.2015 angegriffen sein soll, womit der hierauf gerichtete Klagantrag rechtzeitig im Sinne des § 17 S. 1 und S. 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG erhoben worden ist. Soweit mit dem Klagantrag vorhergehende Befristungsvereinbarungen, beginnend mit dem Arbeitsvertrag vom 25.04.2014, angegriffen werden, ist die Klage schon deshalb unbegründet, da diesbezüglich die Klagerhebungsfrist nicht gewahrt ist.

Aber auch hinsichtlich der rechtzeitig gerichtlich angegriffenen Verlängerungsvereinbarung vom 12.10.2015 bleibt die Klage unbegründet. Angesichts einer Zeitspanne von gut 15 Jahren seit dem Ende des damaligen Arbeitsverhältnisses der Parteien am 28.05.1999 und der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses zum 02.05.2014 ist dem Kläger – ungeachtet der Frage, ob der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur statischen Drei-Jahres-Frist (Urt. v. 06.04.2011,7 AZR 716/09, AP Nr. 82 zu § 14 TzBfG = EzA § 14 TzBfG Nr. 77 = NZA 2011, 905-911; bestätigt durch Urt. v. 21.09.2011, 7 AZR 375/10, AP Nr. 86 zu § 14 TzBfG = EzA § 14 TzBfG Nr. 81 = NZA 2012, 255-260) zu folgen ist oder nicht – eine Geltendmachung des damaligen Arbeitsverhältnisses als sog. Vorarbeitsverhältnis i.S.d. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG wegen Zeitablaufs nach § 242 BGB verwehrt und nach dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG, nämlich sogenannte Befristungsketten zu verhindern (vgl. BT-Drucks. 14/4374 S. 14, 19), ersichtlich nicht geboten. Die somit sachgrundlos i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässige Befristung mit Vereinbarung 12.10.2015 ist daher wirksam, zumal sonstige Unwirksamkeitsgründe weder dargetan noch sonst ersichtlich sind. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat demzufolge mit Fristablauf zum 30.04.2016 sein Ende gefunden.

Der Klagantrag zu 1. war somit als unbegründet abzuweisen.

II.
Da der Klagantrag zu 1. keinen Erfolg hat, war über den bedingt gestellten Weiterbeschäftigungsantrag nicht mehr zu entscheiden.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 S. 1 GKG und entspricht der Höhe von drei Monatseinkommen des Klägers.

Einer besonderen Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 2 a Abs. 3 ArbGG bedurfte es nicht, da die Berufung gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG ohne Rücksicht auf die Höhe der Beschwer zu lässig ist.