Arbeitsgericht Braunschweig
Urt. v. 02.06.2016, Az.: 6 Ca 529/15
Verhältnismäßigkeit einer Streikbruchprämie in Höhe von 200,00 EUR pro Streiktag für eine Vollzeitkraft der Höhe nach
Bibliographie
- Gericht
- ArbG Braunschweig
- Datum
- 02.06.2016
- Aktenzeichen
- 6 Ca 529/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 30446
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:ARBGBS:2016:0602.6CA529.15.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- LAG Niedersachsen - 18.05.2017 - AZ: 7 Sa 815/16
- BAG - 14.08.2018 - AZ: 1 AZR 287/17
Rechtsgrundlagen
- § 611 Abs. 1 BGB
- § 612a BGB
Fundstellen
- EzA-SD 26/2016, 23
- NZA-RR 2016, 426-429
Amtlicher Leitsatz
Eine Streikbruchprämie in Höhe von 200,00 EUR pro Streiktag für eine Vollzeitkraft ist der Höhe nach nicht unverhältnismäßig.
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- 3.
Der Streitwert wird auf 1.200 Euro festgesetzt.
- 4.
Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Streikbruchprämie für insgesamt 10 Tage.
Der Kläger ist seit 2004 als Verkäufer bei der Beklagten am Standort in B-Stadt zu einer Bruttomonatsvergütung von 1.480,00 Euro bei einer 30-Stunden-Woche beschäftigt. Er ist Vorsitzender des Betriebsrats in B-Stadt.
Am 16.10.2015 fand in der Zentrale der Beklagten in C-Stadt eine Schulung zum Umgang mit dem bei der Beklagten verwendeten Zeiterfassungsprogramm "ATOSS" statt. Zu dieser Schulung wurde der Kläger als Vertreter der erkrankten Vorsitzenden des Personalausschusses eingeladen und kam der Einladung nach. In einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23.07.2015 ist unter § 5 Abs. 2 die Schulung des Personalausschusses des Gesamtbetriebsrats zur Nutzung von ATOSS ausdrücklich vorgesehen (Bl. 53 d. A.).
Für den 15.10. und 16.10.2015 hatte die Gewerkschaft B-Vertreter zu einem Streik bei der Beklagten aufgerufen. Der Kläger nahm am 15.10.2015 an dem Streik teil. Im Vorfeld hatte die Beklagte mit einem Aushang folgenden Inhaltes eine Streikbruchprämie zugesagt:
"Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir erwarten, dass die Gewerkschaft B-Vertreter in unserem Markt zum Streik aufrufen wird.
Sollte es in unserem Markt tatsächlich zu einem Streik an einem oder mehreren Tagen kommen und die Verkaufsfähigkeit des Marktes erheblich gefährdet sein, hat C-Beklagte entschieden, allen arbeitswilligen Mitarbeitern und Auszubildenden, die bei einem Streik ihrer regulären Tätigkeit nachgehen und nicht streiken, eine Prämie in Höhe von
200,00 Euro brutto je Streiktag (Vollzeit)
(Teilzeit wird stundenanteilig berechnet)
auszuzahlen.
Ihr Marktleiter wird dokumentieren, dass sie anstelle des Streiks gearbeitet haben und meldet dies an die Personalabteilung. Die Streikbruchprämie wird dann im Rahmen der nächsten monatlichen Gehaltsabrechnung ausgezahlt. (...)"
Der Kläger erhielt für den 16.10.2015 seine reguläre Vergütung, nicht aber die Streikbruchprämie. Der Kläger nahm am 12.11.2015, 05. und 19.12.2015, 06., 08., 09. und 10. Februar 2016 und 1. April 2016 ebenfalls an einem von der Gewerkschaft B-Vertreter beschlossenen Streik teil. Für diese Tage hatte die Beklagte eine Streikbruchprämie in Höhe von 100,00 Euro bei ansonsten unverändertem Wortlaut zugesagt.
Mit Schreiben vom 23.10.2015 und 15.01.2016 machte der Kläger erfolglos gegenüber der Beklagten die Zahlung der Streikbruchprämien für die Streiktage von Oktober bis Dezember 2015 geltend.
Mit seiner am 30.12.2015 erhobenen Klage macht der Kläger die Zahlung von Streikbruchprämien in Höhe von insgesamt 1.200,00 Euro gegenüber der Beklagten geltend. Er meint, am 16.10.2015 habe seine reguläre Tätigkeit im Sinne des Aushanges der Beklagten in der Teilnahme an der Schulungsmaßnahme bestanden. Ihm stehe die Streikbruchprämie aufgrund des Aushangs für diesen Tag zu. Für die weiteren Tage stehe ihm die Streikbruchprämie auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu. Bei der Streikbruchprämie handele es sich um ein rechtswidriges Arbeitskampfmittel aufgrund der Höhe der zugesagten Prämie. Er weist darauf hin, eine Streikbruchprämie in Höhe von 200,00 Euro bedeute einen zusätzlichen Verdienst in Höhe von rund 13,5 % für nur einen einzigen Tag.
Der Kläger beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.000,00 Euro brutto nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Kläger habe am 16.10.2015 freiwillig an der Schulung in C-Stadt teilgenommen. Die Schulungsteilnahme an diesem Tag habe nicht seiner regulären Tätigkeit entsprochen. Sie meint, nach dem sich aus dem Text des Aushanges ergebenden Sinn und Zweck der Streikbruchprämie sei diese nur an die Arbeitnehmer zu zahlen, die tatsächlich an dem Tag in der Filiale gearbeitet hätten. Die Beklagte meint, der Höhe nach sei die Streikbruchprämie nicht zu beanstanden. Sie erfülle auch eine Anreizfunktion. Zu berücksichtigen sei ein möglicher hoher Schaden. Als Maßstab könnten auch die Kosten für den Einsatz von Leiharbeitnehmern herangezogen werden. Sie behauptet, diese Kosten beliefen sich auf 18,00 bis 20,00 Euro pro Stunde zuzüglich einem erhöhten administrativen Aufwand in der Personalabteilung. Die Reduzierung der Streikbruchprämie auf 100,00 Euro ab November sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass eine Vielzahl von Mitarbeitern die Prämie in Anspruch genommen haben.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Streikbruchprämie in Höhe von 200,00 Euro brutto auf der Grundlage des Aushangs der Beklagten für den 16.10.2015. Der Kläger hat am 16.10.2015 nicht die für die Auszahlung der Prämie erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
1. Bei dem Aushang, der die Zahlung einer Streikbruchprämie beinhaltet, handelt es sich um eine Gesamtzusage. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen erbringen zu wollen (BAG vom 20.08.2014, 10 AZR 453/13, AP Nr. 69 zu § 307 BGB). Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (BAG vom 13.11.2013, 10 AZR 848/12, AP Nr. 303 zu § 611 BGB Gratifikation). Welchen Inhalt eine Gesamtzusage hat, richtet sich nach den für Willenserklärungen geltenden Regeln der §§ 133, 157 BGB. Gesamtzusagen sind nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien auszulegen. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfängers (BAG vom 22.12.2009, 3 AZR 136/08, AP Nr. zu § 1 BetrVG Auslegung).
2. Die Zusage der Beklagten über die Zahlung einer Streikbruchprämie ist nach den vorstehenden Grundsätzen dahingehend auszulegen, dass sie nur an Beschäftigte gezahlt wird, die an dem Streiktag tatsächlich vor Ort ihre Arbeitsleistung im Markt erbracht haben.
Die Streikbruchprämie wird den arbeitswilligen Mitarbeitern und Auszubildenden zugesagt, die bei einem Streik "ihrer regulären Tätigkeit nachgehen und nicht streiken". Danach reicht es zunächst nicht aus, dass ein Mitarbeiter nicht an dem Streik teilnimmt, sondern er muss darüber hinaus seiner regulären Tätigkeit nachgehen. Der Begriff "reguläre Tätigkeit" ist auslegungsbedürftig. Unter Berücksichtigung des Wortlauts der gesamten Erklärung, wie insbesondere auch dem erkennbaren Zweck, der mit der Zusage einer Streikbruchprämie verfolgt wird, ergibt sich, dass die Schulungsteilnahme des Klägers am 16.10.2015, selbst wenn er damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllt hat, nicht der "regulären Tätigkeit" im Sinne der Zusage entsprochen hat.
Die Entscheidung, eine Streikbruchprämie zuzusagen, hat die Beklagte ausweislich des Absatzes 2 der Erklärung getroffen, um im Fall des Streiks die Verkaufsfähigkeit des Marktes erhalten zu können. Bereits daraus ergibt sich, dass sich die Zusage an den Personenkreis richtet, der am Streiktag zur Verkaufsfähigkeit des Marktes beiträgt. Dies wiederum setzt die Anwesenheit des Mitarbeiters im betroffenen Markt und die Ausübung der von ihm dort geschuldeten Tätigkeit voraus. Folgerichtig heißt es im vorletzten Absatzes, dass der Marktleiter dokumentieren wird, dass der Mitarbeiter anstelle des Streiks gearbeitet hat. Auch dies setzt voraus, dass der Mitarbeiter am Streiktag im Markt anwesend war. Mit der Schulungsteilnahme in C-Stadt hat der Kläger am 16.10.2015 die in der Zusage genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
3. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Streikbruchprämie für den 16.10.2015 auf der Grundlage des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Zahlung einer Streikbruchprämie an die Mitarbeiter, die sich nicht an dem Streik beteiligt haben, verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612 a BGB.
Bei der Zusage einer Streikbruchprämie vor oder während des Arbeitskampfes handelt es sich grundsätzlich um ein zulässiges Arbeitskampfmittel. Auch die Höhe der im vorliegenden Fall zugesagten Streikbruchprämien unterliegt keinen Bedenken.
a) Bei einer vor Beginn oder während des Arbeitskampfes zugesagten sogenannten echten Streikbruchprämie handelt es sich grundsätzlich um ein zulässiges Arbeitskampfmittel. Die in Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verankerte Koalitionsfreiheit überlässt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Koalitionen die freie Wahl der Mittel, die sie zur Herbeiführung des Tarifabschlusses für geeignet halten. Maßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind werden jedenfalls insoweit von der Koalitionsfreiheit erfasst, als sie allgemein erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen. Die Rechtsordnung kennt dementsprechend kein geschlossenes System zulässiger Arbeitskampfmittel.
Die Ankündigung einer Zulage mit dem Ziel, Arbeitnehmer zur Nichtbeteiligung am Streik zu bewegen, hat eine koalitionsgemäße Zwecksetzung. Erkennbare Absicht des Arbeitgebers ist es, auf diese Weise die Streikfolgen für seinen Betrieb zu mindern. Er nimmt Einfluss auf das Arbeitskampfgeschehen, in dem er die Wirksamkeit des Arbeitskampfmittels der Gegenseite zu schwächen versucht. Dies ist eine typische Zielsetzung des Arbeitskampfes, in dem durch Druck und Gegendruck versucht wird, den jeweiligen Gegner zur Übernahme der selbst für richtig gefundenen Position zu bewegen. Aus Sicht des Arbeitgebers geht es um die Abwehr einer gegen ihn gerichteten Kampfmaßnahme. Die Zusage bzw. Zahlung einer Streikbruchprämie während des Arbeitskampfes entspricht allen Begriffsmerkmalen eines Arbeitskampfmittels (BAG vom 13.07.1993, 1 AZR 676/92, AP Nr. 127 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
Die Zahlung einer Streikbruchprämie ist jedenfalls dann keine gegen die positive Koalitionsfreiheit gerichtete Maßnahme, wenn sie allen Arbeitnehmern angeboten wird, die zur Arbeitsaufnahme bereit sind, unabhängig von einer etwaigen Gewerkschaftszugehörigkeit (BAG vom 13.07.1993, 1 AZR 676/92, a.a.O.).
Die Anerkennung einer Streikbruchprämie als zulässiges Arbeitskampfmittel widerspricht nicht dem Grundsatz der Verhandlungsparität. Hierdurch wird das Streikrecht als zentrales Arbeitskampfmittel der Gewerkschaft nicht derart entwertet, dass von einem strukturellen Ungleichgewicht der Tarifvertragsparteien auszugehen wäre. Dem bestreikten Arbeitgeber ist es grundsätzlich erlaubt, einem Streik dadurch zu begegnen, dass er durch organisatorische oder sonstige Maßnahmen die Auswirkungen auf seinen Betrieb zu mindern versucht. So ist er berechtigt, durch Streik ausgefallene Arbeit durch arbeitswillige Arbeitnehmer verrichten zu lassen, er darf neue Arbeitnehmer einstellen, durch den Streik ausgefallene Arbeiten an Dritte vergeben und ähnliches (BAG vom 13.07.1993, 1 AZR 676/92, a.a.O.). Die Zahlung einer Streikbruchprämie stellt einen etwa mit der Einstellung von Leiharbeitnehmern vergleichbaren Versuch des Arbeitgebers dar, streikbedingte Störungen des Betriebes zu mindern. Das Streikrecht der Gewerkschaft als solches wird dadurch nicht berührt. Mit der Garantie des Streiks ist keine Erfolgsgarantie verbunden, vielmehr überlässt die Tarifautonomie es dem freien Spiel der Kräfte, zu welchem Ergebnis Tarifverhandlungen und letztlich auch Arbeitskämpfe führen (BAG vom 13.07.1993, 1 AZR 676/92, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die von der Beklagten zugesagte Streikbruchprämie ein zulässiges Arbeitskampfmittel. Mit der Streikbruchprämie wird insbesondere der Zweck verfolgt, die Verkaufsfähigkeit des Marktes möglichst aufrecht zu erhalten und damit die Folgen des Streiks zu mindern. Es handelt sich demgegenüber nicht etwa um eine Zulage, die besondere Belastungen abgelten soll. Die Zusage der Prämie differenziert nicht danach, ob Mitarbeiter aufgrund des Streiks besonderen Erschwernissen oder Belastungen ausgesetzt sind.
b) Die Zusage und Zahlung der Streikbruchprämie für den 16.10.2015 erweist sich nicht als rechtswidrig, weil sie der Höhe nach unverhältnismäßig war.
aa) Nach der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.07.1993, 1 AZR 676/92, ist die Streikbruchprämie als Arbeitskampfmittel etwa im Hinblick auf unangemessene hohe Prämien am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen und ggfs. zu begrenzen (BAG vom 13.07.1993, 1 AZR676/92, a.a.O.). Im Jahr 1993 hat das Bundesarbeitsgericht eine ausgelobte Prämie in Höhe von 50,00 DM pro Arbeitstag der Höhe nach nicht als unverhältnismäßig angesehen.
Nach Auffassung der Kammer erweist sich auch die bis einschließlich Oktober 2010 zugesagte Streikbruchprämie in Höhe von 200,00 Euro pro Arbeitstag bei einer Vollzeitbeschäftigung nicht als unverhältnismäßig.
bb) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit soll die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gewährleisten. Durch den Einsatz von Arbeitskampfmaßnahmen soll kein einseitiges Übergewicht bei Tarifverhandlungen entstehen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bietet hierfür einen tauglichen Maßstab und ist zur Orientierung heranzuziehen (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 26.03.2014, 1 BvR 3185/09, NZA 2014, Seite 493 ff.).
Wesen einer Arbeitskampfmaßnahme ist es gerade, durch Zufügung wirtschaftlicher Nachteile Druck zur Erreichung eines legitimen Zieles auszuüben. Unverhältnismäßig ist ein Arbeitskampfmittel daher erst, wenn es sich auch unter Berücksichtigung dieses Zusammenhanges als unangemessene Beeinträchtigung gegenläufiger, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützter Rechtsposition darstellt (BAG vom 19.06.2007, 1 AZR 396/06, AP Nr. 173 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
cc) Für die Beurteilung der Angemessenheit eines den Gegner schädigenden Arbeitskampfmittels können zahlreiche Umstände eine Rolle spielen. Diese lassen sich nicht für sämtliche in Betracht kommenden Arbeitskampfmittel in ihrem Gewicht und ihrem Verhältnis zueinander abschließend beschreiben, sondern können je nach Art des Kampfmittels unterschiedliche Bedeutung erlangen. Insbesondere bei anderen als den "klassischen" Arbeitskampfmitteln des Streiks und der Aussperrung kann für die Beurteilung der Angemessenheit von Bedeutung sein, ob das Arbeitskampfmittel mit eigenen Opfern des Angreifers verbunden ist und ob dem Gegner effektive Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Ein Arbeitskampfmittel, das frei von eigenen Risiken eingesetzt werden kann und zugleich dem Gegner keine Verteidigungsmöglichkeiten lässt, gefährdet typischerweise die Verhandlungsparität. Zwar ist ein Arbeitskampf darauf angelegt, für die Gegenseite hohe Kosten zu verursachen, um möglichst schnell zu einem Tarifabschluss zu gelangen. Doch darf die Rechtsordnung keiner Seite so starke Kampfmittel zur Verfügung stellen, dass dem Gegenspieler keine wirksame Reaktionsmöglichkeit bleibt, sondern die Chancen auf die Herbeiführung eines angemessenen Verhandlungsergebnisses zerstört werden (BAG vom 22.09.2009, 1 AZR 972/08, AP Nr. 174 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
dd) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich auch die in Höhe von 200,00 Euro zugesagte Streikbruchprämie nicht als unverhältnismäßig. Die Zusage einer Streikbruchprämie war als Reaktion der Beklagten geeignet, die Streikfolgen und damit das Arbeitskampfrisiko zu mindern.
(1) Nach Auffassung der Kammer kommt es für die Beurteilung der Angemessenheit einer Streikbruchprämie nicht auf etwaige Erschwernisse an, denen nicht streikende Mitarbeitern aufgrund von Mehrbelastungen ausgesetzt sind. Dieser Aspekt kann nach der Rechtsprechung im Einzelfall die Zahlung nachträglich gewährter Prämien ohne Verstoß gegen das Maßregelungsverbot rechtfertigen. In diesen Fällen wird die Prämienzahlung aber nicht als klassisches Arbeitskampfmittel eingesetzt. Damit entfällt auch eine Orientierung an der Höhe von Zulagen, wie sie etwa in Tarifverträgen bei besonderen Erschwernissen üblich sind.
(2) Die Kammer hat ferner Zweifel, ob eine Grenze für die Höhe von Streikbruchprämien solche Kosten darstellen, die ansonsten für Ersatzkräfte aufgewendet werden müssten (so wohl Gaul in: NJW 1994, Seite 1025 (1027)). Demgegenüber ist die Kammer der Auffassung, dass sich die Höhe der Streikbruchprämie in der Regel systemimmanent durch die Arbeitskampfparität gleichsam von selbst regelt. Ob im Einzelfall eine Streikbruchprämie durch ihre extreme Höhe doch als rechtswidrig eingestuft werden muss, kann dahingestellt bleiben. Ein derartiger Extremfall liegt vorliegend nicht vor.
Maßgeblich für diese Auffassung ist der Umstand, dass die Zusage einer Streikbruchprämie mit einer entsprechenden finanziellen Belastung des Arbeitgebers einhergeht. Will ein Arbeitgeber die betrieblichen Beeinträchtigungen durch einen angekündigten Streik möglichst begrenzen, so wird er regelmäßig selbst Überlegungen dazu anstellen, ob dies durch den Einsatz externer Kräfte oder den Einsatz vorhandener Beschäftigter mit einem entsprechenden Anreiz geschehen soll. Soweit die Kosten für die Aufrechterhaltung des Betriebs durch interne Kräfte in Verbindung mit einer Streikbruchprämie die Kosten für die Inanspruchnahme externer Kräfte - unter betriebswirtschaftlicher Betrachtung - deutlich übersteigen, wird ein Arbeitgeber typischerweise entweder auf externe Kräfte zurückgreifen oder die Streikbruchprämie der Höhe nach begrenzen. So ist es im vorliegenden Fall nach den Angaben der Beklagten auch geschehen. Danach ist die Streikbruchprämie von 200,00 Euro auf 100,00 Euro deswegen halbiert worden, weil sie von einer Vielzahl von Mitarbeitern in Anspruch genommen wurde. Vereinfacht gesagt, ist die Kammer der Auffassung, dass sich die Höhe einer Streikbruchprämie regelmäßig durch Angebot und Nachfrage regelt.
Hinzukommt, dass die Gewerkschaft dem Arbeitskampfmittel "Streikbruchprämie" nicht mittellos gegenüber steht. Die Gewerkschaft hat die Möglichkeit und das Recht, mit friedlichen, aber durchaus intensiven Mitteln - etwa durch Streikposten - ihrerseits die Arbeitnehmer zum Streik anzuhalten, sie zu informieren über die Ziele des Arbeitskampfes und über die Folgen eines Bruchs der Solidarität durch Aufnahme der Arbeit (vgl. BAG vom 13.07.1993, 1 AZR 676/92, a.a.O.).
Auch besteht die Möglichkeit, auf die Höhe einer zugesagten Streikbruchprämie durch die Dauer eines Streiks bzw. die Anzahl von Streiktagen zu reagieren und damit die Kosten für den Arbeitskampf auf Arbeitgeberseite zu erhöhen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält die Kammer eine Streikbruchprämie in Höhe von 200,00 Euro ungeachtet des von dem Kläger beschriebenen niedrigen Lohnniveaus bei der Beklagten nicht für unverhältnismäßig.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.07.1993, 1 AZR 676/92. In der Entscheidung aus dem Jahr 1993 wurde eine Streikbruchprämie in Höhe von 50,00 DM für verhältnismäßig erachtet, ohne dass das Bundesarbeitsgericht die Feststellung getroffen hätte, dass dieser Betrag zum damaligen Zeitpunkt eine Obergrenze für die Höhe einer Streikbruchprämie darstellte.
(3) Selbst wenn man eine Obergrenze für die Höhe einer Streikbruchprämie in den Kosten sehen wollte, die alternativ bei der Heranziehung von Ersatzkräften entstünden, erscheint die Streikbruchprämie in Höhe von 200,00 Euro nicht als unverhältnismäßig. Die von der Beklagten im Kammertermin vom 02.06.2016 angegebenen Kosten in Höhe von 18,00 bis 20,00 Euro pro Stunde im Falle des Einsatzes von Leiharbeitnehmern hält die Kammer für realistisch. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus ein erhöhter Verwaltungsaufwand und es ist darüber hinaus nach Auffassung der Kammer berücksichtigungsfähig, dass der Einsatz eigener Mitarbeiter zur Aufrechterhaltung der Verkaufsfähigkeit des Marktes im Hinblick auf die Kompetenz und die Erfahrung der eigenen Mitarbeiter wesentlich wertvoller ist, als der Einsatz von Leiharbeitnehmern, die im Zweifel bei einem einmaligen Einsatz kaum Beratungsleistung erbringen könnten und ggfs. sogar nur sehr eingeschränkt dazu in der Lage wären, Kunden eine Auskunft zu erteilen, wo welche Artikel zu finden sind.
III.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 1.000,00 € brutto für weitere Streiktage. Soweit die Kammer eine Streikbruchprämie in Höhe von 200,00 Euro für nicht unverhältnismäßig erachtet, gilt dieses erst recht für die von der Beklagten zugesagten Streikbruchprämien in Höhe von 100,00 Euro brutto für die Streiktage ab November 2015.
Nach alldem war die Klage abzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 5 ZPO in Höhe der Summe der Klagforderung.
Die besondere Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG.