Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 08.12.2016, Az.: 1 Ws 599/16

Richterliche Vernehmung nach Änderung oder Neufassung eines bestehenden Haftbefehls

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
08.12.2016
Aktenzeichen
1 Ws 599/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 33189
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2016:1208.1WS599.16.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 15.11.2016 - AZ: 12 Ks 17 Js 8099/16

Fundstellen

  • StRR 2017, 2
  • StraFo 2017, 67-68

Amtlicher Leitsatz

Wird ein bestehender Haftbefehl wesentlich geändert oder durch einen anderen Haftbefehl ersetzt, ist stets eine richterliche Vernehmung des Beschuldigten in entsprechender Anwendung des § 115 StPO erforderlich. Dies gilt auch bei einer Neufassung eines Haftbefehls durch das erkennende Gericht nach Verkündung eines Urteils.

Tenor:

Der Senat ist zu einer Entscheidung nicht berufen.

Gründe

Der Angeklagte wurde mit Urteil der 1. großen Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Hildesheim vom 15. November 2016 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Urteil ist, weil der Angeklagte Revision eingelegt hat, nicht rechtskräftig. Zusammen mit der Urteilsverkündung hat das Schwurgericht mit Beschluss gemäß § 268b StPO den Haftbefehl des Amtsgerichts Hildesheim vom 23. August 2016, geändert durch Beschluss des Schwurgerichts vom 1. September 2016, nach Maßgabe des verkündeten Urteils aufrechterhalten. Der Angeklagte befindet sich aufgrund dieses Haftfortdauerbeschlusses vom 15. November 2016 weiterhin in Untersuchungshaft.

Gegen den Haftfortdauerbeschluss vom 15. November 2016 hat der Angeklagte am 28. November 2016 Beschwerde eingelegt.

In Reaktion auf die Haftbeschwerde hat das Schwurgericht den Haftbefehl vom 23. August 2016 in Gestalt des Haftfortdauerbeschlusses vom 15. November 2016 durch einen neu gefassten Haftbefehl vom 30. November 2016 ersetzt. In einem Vermerk des Kammervorsitzenden vom 2. Dezember 2016 wird hierzu ausgeführt, die Kammer habe auf die Haftbeschwerde hin keine Abhilfeentscheidung getroffen, sondern klarstellend unter Berücksichtigung des aktuellen Standes des Verfahrens den Haftbefehl neu gefasst.

Bei dieser Sachlage ist eine Entscheidung des Senats über die Haftbeschwerde nicht veranlasst. Denn der angefochtene Haftfortdauerbeschluss ist durch die neue, nach Einlegung der Beschwerde ergangene Haftentscheidung des Landgerichts Hildesheim vom 30. November 2016 prozessual überholt. Dies führt zur Erledigung der Beschwerde. In Haftsachen ist zur Vermeidung divergierender Haftentscheidungen jeweils nur die zuletzt ergangene - den Bestand des Haftbefehls betreffende - Entscheidung anfechtbar (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 22. Februar 1994 - 1 Ws 40/94, StV 1994, 323; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 1 Ws 64/08; KK-StPO-Graf, 7. Aufl. 2013, § 117 Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 117 Rn. 8 m. w. N.). Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der nach Beschwerdeeinlegung ergangene neue Haftbefehl zur Begründung (erstmals) detailliert auf die in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse rekurriert.

Eine Auslegung des neuen Haftbefehls vom 30. November 2016 als bloße Nichtabhilfeentscheidung gemäß § 306 Abs. 2 StPO scheidet schon deshalb aus, weil das Schwurgericht ausweislich des genannten Vermerks des Vorsitzenden sowie eines Schreibens an den Verteidiger Rechtsanwalt Dr. H. vom 2. Dezember 2016 gerade keine Entscheidung nach § 306 Abs. 2 StPO getroffen hat und treffen wollte, sondern einen neuen Haftbefehl erlassen hat und erlassen wollte.

Auch eine Auslegung der ergänzenden Erklärung des Angeklagten zur Haftbeschwerde durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Dezember 2016 dahingehend, dass nunmehr Haftbeschwerde (auch) gegen den neuen Haftbefehl des Schwurgerichts vom 30. November 2016 eingelegt worden ist, scheidet - obwohl grundsätzlich möglich - vorliegend aus. Denn der neue Haftbefehl vom 30. November 2016 ist dem Angeklagten (bislang) lediglich durch schriftliche Übersendung bekannt gemacht worden. Dies genügt indes nicht. Vielmehr ist - unabhängig von der Bekanntmachung nach Maßgabe von § 114a StPO, die als solche auch schriftlich erfolgen kann (vgl. etwa Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 114a Rn. 3) - eine richterliche Vernehmung in entsprechender Anwendung des § 115 StPO auch dann erforderlich, wenn ein bestehender Haftbefehl, wie hier, wesentlich geändert oder durch einen anderen Haftbefehl ersetzt wird (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1144/01, NStZ 2002, 157; OLG Hamm, Beschluss vom 13. September 2012 - III-1 Ws 469/12; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. April 2011 - 1 Ws 183/11; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 3 Ws 39/09; OLG Jena, Beschluss vom 27. Juni 2008 - 1 Ws 240/08; OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2003 - 2 Ws 164/03, NStZ-RR 2003, 346; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 1998 - 2 BL 2/98, StV 1998, 273; KK-StPO-Graf, 7. Aufl. 2013, § 115 Rn. 15; LR-StPO/Hilger, 26. Aufl. 2007, § 1115 Rn. 3, 15; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 115 Rn. 12). Die unverzichtbare persönliche Vernehmung entsprechend § 115 Abs. 2 und Abs. 3 StPO soll es dem Gericht ermöglichen, sich einen unmittelbaren Eindruck vom Beschuldigten zu verschaffen, und der Beschuldigte soll Gelegenheit erhalten, im unmittelbaren persönlichen Kontakt mit dem zuständigen Gericht die den neuen Haftbefehl tragenden Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die ihn entlastenden Tatsachen vorzutragen. Erst mit der richterlichen Vernehmung nach § 115 StPO und der damit einhergehenden mündlichen und persönlichen Anhörung des Beschuldigten in einem "Verkündungstermin" stellt der (neue) Haftbefehl - sofern er vom Gericht nach Durchführung des Verkündungstermins aufrechterhalten wird, worüber ausdrücklich zu befinden ist - eine Grundlage für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft durch das Beschwerdegericht dar (OLG Koblenz, Beschluss vom 4. April 2011 - 1 Ws 183/11; OLG Jena, Beschluss vom 27. Juni 2008 - 1 Ws 240/08. Vgl. zur parallelen Konstellation einer Haftfortdauerentscheidung nach §§ 121, 122 StPOBVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1144/01, NStZ 2002, 157; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 1998 - 2 BL 2/98, StV 1998, 273).