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  • ab 23.11.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 RL Start-up-Zentren - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Start-up-Zentren (RL Start-up-Zentren)
Amtliche Abkürzung
RL Start-up-Zentren
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen zur Förderung von Start-up-Zentren.

Ziel der Förderung ist es, Gründerinnen und Gründern mit innovativen Gründungsprojekten ein Angebot zur Unterstützung in Form von individuellem Coaching und Qualifizierung, Intensivbetreuung im Gründungsprozess und in der Seed-Phase, Unterstützung bei der Investorensuche, der Kunden- und Kontaktvermittlung und der Bereitstellung von Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

Mit dem Einsatz von Start-up-Zentren sollen Gründerinnen und Gründer am Standort gehalten und/oder für den Standort gewonnen, die Erfolgschancen der Gründung und die Etablierung am Markt verbessert und die Entwicklung eines Produkts/einer Geschäftsidee beschleunigt und/oder vorangetrieben werden. Damit kann den Gründerinnen und Gründern frühzeitig eine bessere Zukunftsperspektive ermöglicht werden.

Regionale Akteurinnen und Akteure sind aufgefordert, dazu im Rahmen dieser Förderung bis zum 2. 1. 2023 ihre Konzepte und Förderanträge bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

1.2 Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung - in der jeweils gültigen Fassung, ist die beihilferechtliche Grundlage für die Förderung.

1.3 Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 23. November 2022 (Nds. MBl. S. 1536)