Amtsgericht Neustadt am Rübenberge
Beschl. v. 26.09.2006, Az.: 34 F 57/06 WH

Bibliographie

Gericht
AG Neustadt am Rübenberge
Datum
26.09.2006
Aktenzeichen
34 F 57/06 WH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 45183
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGNEUST:2006:0926.34F57.06WH.0A

Fundstelle

  • FamRZ 2007, 920-921

Tenor:

  1. Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

    Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Die Ehescheidung erfolgte durch Urteil vom 08.11.2005, rechtskräftig seit dem 22.12.2005 (Amtsgericht Neustadt a. Rbge. 34 F 68/05). Die Beteiligten hatten sich vor dem und im Verlauf des Scheidungsverfahrens mehrfach gerichtlich wegen der früheren Ehewohnung, dem ihnen jeweils zur Hälfte gehörendem Haus, Fischerweg 45 c, 31515 Wunstorf, auseinander gesetzt. In dem Verfahren Amtsgericht Neustadt a. Rbge. 34 F 116/04 wurde dem Antragsgegner mit Beschluss vom 16.11.2004 aufgegeben, der Antragstellerin den Zutritt zu dem Haus zu verschaffen und ihr einen Haustürschlüssel auszuhändigen. Auf den Beschluss (Bl. 165 ff. d. A. Amtsgericht Neustadt a. Rbge. 34 F 116/04) wird verwiesen. In einem weiteren von der Antragstellerin angestrengten Verfahren (Amtsgericht Neustadt a. Rbge. 34 F 159/04) regelte das Gericht mit Beschluss vom 08.02.2005 die Aufteilung der Räume in dem Haus für die Zeit der Trennung. Auf den Beschluss (Bl. 41 d. A. Amtsgericht Neustadt a. Rbge. 34 F 159/04) wird Bezug genommen. Letztlich wies das Gericht im bereits zitierten Scheidungsurteil die Ehewohnung der Antragstellerin zu.

2

Der Tenor des Urteils lautet:

"III. Der Ehefrau wird ab Rechtskraft der Scheidung die im Haus Fischerweg 45 c, 31515 Wunstorf gelegene Ehewohnung, bestehend aus den im Erdgeschoss gelegenen Räumlichkeiten und den im 1. Stock und Dachgeschoss gelegenen Räumlichkeiten einschließlich der Garage und des Gartens zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

Für die Ehefrau wird ein Nutzungsverhältnis an der Wohnung begründet. Die Ehefrau hat an den Ehemann ab Zuweisung der Ehewohnung ein Nutzungsentgelt in Höhe von 375,00 € monatlich zu zahlen und im Innenverhältnis alle verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Nebenkosten zu tragen."

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Die Antragstellerin hat nunmehr zunächst Vollstreckungsabwehrklage erhoben. Sie führt zur Begründung aus, sie habe erneut geheiratet. Das vom Gericht gegründete Nutzungsverhältnis habe sie durch einseitige Erklärung beendet. Nachdem das Gericht im Verlauf des Verfahrens darauf hingewiesen hatte, dass die Antragstellerin ihr Ziel nicht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage sondern nur durch einen Antrag auf Änderung der Entscheidung gemäß § 17 Hausratsverordnung erreichen kann, hat die Antragstellerin ihren Antrag entsprechend umgestellt. Sie trägt zur Begründung weiterhin vor, ihr neuer Ehemann habe es abgelehnt, in das vormals eheliche Haus der Parteien einzuziehen. Das Haus sei ihr vom Antragsgegner in einem derart katastrophalen Zustand überlassen worden, dass erst einmal umfangreiche Renovierungsarbeiten erforderlich gewesen wären, um es wieder in einen ordnungsgemäßen und bewohnbaren Zustand zu versetzen. Dies sei ihr, die das Haus ohnehin nur unter dem Druck einer bevorstehenden - von ihr beantragten - Teilungsversteigerung hätte nutzen können, nicht zuzumuten. Der Antragsgegner habe ferner versucht, ihr zu untersagen, Dritte in das Haus zu lassen. Den Antrag auf Teilungsversteigerung habe sie gestellt, weil die Beteiligten auch nach Beendigung des Scheidungsverfahrens derart zerstritten seien und keine Lösung für die Auseinandersetzung ihres Miteigentums fänden.

4

Die Antragstellerin beantragt,

  1. Absatz III des Urteils des Amtsgerichts Neustadt a. Rbge., Az. 34 F 68/05 dahin abzuändern, dass das Nutzungsverhältnis der Klägerin an der ehelichen Wohnung und die Verpflichtung zur Zahlung eines Nutzungsentgelts in Höhe von monatlich € 375,00 einschließlich der im Innenverhältnis bisher von ihr zu tragenden verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Nebenkosten aufgehoben wird,

    hilfsweise, festzustellen, dass das Nutzungsverhältnis für das Haus Fischerweg 45 c, 31515 Wunstorf mit Schreiben vom 16.02.2006 zum 31.05.2006 beendet worden ist und ab 01-06-2006 keine Nutzungsentschädigung mehr zu zahlen ist.

5

II.

1. Der Hauptantrag ist nach § 17 HausratsVO zulässig, aber nicht begründet. Es bestehen keine Bedenken gegen den Übergang von der Vollstreckungsabwehrklage zum Antrag nach § 17 HausratsVO. § 263 ZPO ist hierfür nicht einschlägig, weil es sich nicht um eine Klageänderung, sondern um einen Wechsel der Verfahrensart vom ZPO - zum FGG Verfahren handelt. Die Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage hätte sich, wenn es sich um den in diesem Fall richtigen Rechtsbehelf gehandelt hätte, aus § 16 Abs. 3 HausratsVO ergeben, so dass es sich letztlich auch um ein Hausratsverfahren gehandelt hätte. Darüber hinaus folgt aus § 18 HausratsVO, dass eine ursprünglich als ZPO-Verfahren anhängig gemachte Hausratssache abzugeben ist, der Antrag also nicht als unzulässig abzuweisen ist. Nach alledem bestehen keine Bedenken, wenn die Antragstellerin ihren Antrag entsprechend umstellt.

6

Der Antrag ist aber nicht begründet. Nach § 17 HausratsVO kann die richterliche Entscheidung geändert werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben und die Änderung notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Hier liegt weder eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor noch besteht eine unbillige Härte für die Antragstellerin. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist zunächst einmal nicht dadurch eingetreten, dass die Antragstellerin das Nutzungsverhältnis durch einseitige Erklärung beendet hat. Das Nutzungsverhältnis wird grundsätzlich unbefristet begründet (Palandt/Brudermüller, 65. Aufl., § 5 HauratsVO, Rdnr. 5). Könnte ein Beteiligter dieses ohne weiteres aufkündigen, so bedürfte es einer Entscheidung nach § 17 HausratsVO nicht. Die Zuweisung der Ehewohnung und die Begründung des Nutzungsverhältnisses haben rechtsgestaltende Wirkung, die nur auf demselben Wege wie sie begründet wurde wieder aufgehoben werden kann.

7

Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von § 17 Abs. 1 HausratsVO liegt nur vor, wenn die Änderung wesentlich, d. h. nicht nur geringfügig ist. Voraussetzung dafür ist eine nicht von vornherein mit Sicherheit zu erwartende und bisher auch nicht berücksichtigte Änderung von für die Entscheidung maßgeblichen Umständen. Veränderungen, welche der Richter bereits hätte vorhersehen müssen, oder die er bereits in Betracht gezogen oder gewürdigt hat, rechtfertigen keine Entscheidung nach § 17 HausratsVO (Münchener Kommentar/Müller-Gindullis, 4. Aufl., § 17 HausratsVO Rdnr. 2). Die Teilungsversteigerung, die zudem noch von der Antragstellerin selbst beantragt wird, stellt daher keine Änderung der Verhältnisse dar. Das Gericht hatte diese Entwicklung bereits vorausgesehen. In den Gründen des Urteils vom 08.11.2005 wurde die Begründung eines Nutzungsverhältnisses gerade damit gerechtfertigt, dass eine Teilungsversteigerung nahe lag. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass nun nicht der Ehemann sondern die Ehefrau den Antrag gestellt hat.

8

Der Vortrag der Antragstellerin, der Antragsgegner habe ihr das Haus in einem "derart katastrophalen Zustand" überlassen, ist auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes, §§ 621 a Abs. 1 ZPO, 12 FGG, nicht geeignet, Maßnahmen des Gerichts zu rechtfertigen, da der angeblich katastrophale Zustand nicht hinreichend beschrieben wurde.

9

Ferner ist unerheblich, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich geheiratet hat. Die Hochzeit ist unmittelbar im Anschluss an die Rechtskraft der Ehescheidung erfolgt. Es handelte sich dabei um einen Umstand, der im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens voraussehbar war. Die Antragstellerin hat jedoch im Rahmen dieses Verfahrens mit keinem Wort erklärt, sie wolle mit ihrem zukünftigen neuen Ehemann in das Haus einziehen. Im Gegenteil hat sie noch in der mündlichen Verhandlung vom 01.11.2005 angegeben, voraussichtlich würde ihre Tochter mit in das Haus einziehen. Hier hätte die Antragstellerin selbst abklären müssen, ob der neue Ehemann bereit war, trotz zu erwartender Schwierigkeiten mit dem Antragsgegner die frühere Ehewohnung der Antragstellerin zu beziehen. Unerheblich ist letztlich, dass der Antragsgegner versucht haben soll, Dritten den Zugang zu dem Haus zu verwehren. Selbst wenn dies so gewesen sein sollte, wäre dadurch eine Änderung der Zuweisung nicht gerechtfertigt.

10

Nach alledem ist der Antrag zurückzuweisen.

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2. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist unzulässig. Wie ausgeführt stellt der Antrag nach § 17 Abs. 1 HausratsVO die einzige Möglichkeit dar, die Entscheidung vom 08.11.2005 zu ändern.

12

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 HausratsVO.