Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.03.1991, Az.: 5 L 21/89

Schadensersatz; Entgangener Gewinn; Immaterieller Schaden; Jagdausübung; Folgeschäden; Rassehund; Tod; Zuchtfähigkeit; Wiederbeschaffung; Betragserrechnung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.03.1991
Aktenzeichen
5 L 21/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 13093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1991:0307.5L21.89.0A

Fundstellen

  • NJW 1991, 3050-3051 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 86 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1992, 26

Amtlicher Leitsatz

1. § 96 Abs 1 BG ND regelt die Leistung von Ersatz für einen Gegenstand, der bei Ausübung des Dienstes zerstört oder abhanden gekommen ist. Ersatz des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) oder eines immateriellen Schadens (§ 253 BGB) kann nicht verlangt werden. Folgeschäden sind vom Tatbestand des § 96 Abs 1 BG ND auch nicht erfaßt.

2. Die Zuchttauglichkeit eines Hundes gehört zu seinen wertbestimmenden Faktoren, da nicht jeder Rassehund auch zuchtfähig ist (im Anschluß an OLG Hamm, NJW-RR 1990, 1052 (1054) [OLG Hamm 07.02.1990 - 13 U 62/88][OLG Hamm 07.02.1990 - 13 U 62/88].

3. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, von dem für die Wiederbeschaffung eines Hundes ermittelten Betrag einen Betrag wegen "Abnutzung" (AfA) abzuziehen.