Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.03.1991, Az.: 4 A 132/88

Aufhebung eines Verwaltungsakts; Sozialhilfe; Hilfe zum Lebensunterhalt; Sozialhilferückforderung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.03.1991
Aktenzeichen
4 A 132/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 13160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1991:0327.4A132.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig 05.05.1988 - 4 A 241/87

Amtlicher Leitsatz

Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts muß der Träger der Sozialhilfe in seine Ermessenserwägungen einbeziehen, ob die zu Unrecht gezahlten Beträge nachweislich für einen sozialhilferechtlich anerkennenswerten Zweck verwandt worden sind (hier für den Bedarf der Tochter der Klägerin, für die der Sozialhilfeträger Hilfe zum Lebensunterhalt nicht gewährt hatte, weil er von diesem Bedarf nichts wußte).